Wann ist ein Pausenraum nach Arbeitsstättenverordnung Pflicht?

Ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich ist erforderlich, wenn mehr als zehn Beschäftigte vorhanden sind oder Sicherheit und Gesundheitsschutz dies verlangen. Die zweite Voraussetzung gilt unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Für Büroräume und vergleichbare Arbeitsräume gibt es eine Ausnahme, wenn dort gleichwertige Voraussetzungen für die Erholung während der Pause bestehen. Das regelt Anhang Nummer 4.2 ArbStättV.

Für die betriebliche Entscheidung sind deshalb drei Fragen zu beantworten:

  • Wird die Beschäftigtenschwelle nach den Zählregeln der ASR A4.2 überschritten?
  • Verlangen die Arbeitsbedingungen auch bei weniger Beschäftigten einen geschützten Erholungsort?
  • Liegt tatsächlich eine Büroausnahme mit gleichwertiger Erholung vor?

Ein kleiner Verkaufsbetrieb kann beispielsweise einen Pausenbereich benötigen, weil Kundenverkehr die Pause im Arbeitsbereich stört. KomNet NRW erläutert dies an einem Ladenlokal mit zwei Beschäftigten. „Unter elf Personen“ bedeutet also nicht automatisch „keine Anforderung“.

Welche Beschäftigten zählen für die Schwelle?

Die ASR A4.2, Abschnitt 4.1 Absatz 2, betrachtet die gleichzeitig in der Arbeitsstätte tätigen Beschäftigten einschließlich Zeitarbeitnehmern. Maßgeblich ist nicht einfach die Personalzahl des gesamten Unternehmens und auch nicht die Zahl der gleichzeitig Pausierenden.

Fall Einordnung für die Beschäftigtenschwelle
Eigene Beschäftigte und Zeitarbeitnehmer Bei gleichzeitiger Tätigkeit in der Arbeitsstätte zusammen betrachten.
Teilzeitkräfte Nicht pauschal ausschließen. Die ASR nimmt Beschäftigte ohne Ruhepausenanspruch nach ArbZG aus, etwa bei bis zu sechs Stunden täglicher Arbeitszeit.
Überwiegend außerhalb Tätige Nach der ASR bei dieser Zählung nicht berücksichtigen, beispielsweise überwiegend im Außendienst eingesetzte Beschäftigte.
Unterschiedliche Schichten Tatsächliche gleichzeitige Besetzung einschließlich Überschneidungen prüfen, nicht nur Schichtnamen oder Tagesgesamtzahlen.

Es werden Personen betrachtet, keine rechnerischen Vollzeitstellen. Die Ausnahme bei der Zählung ist außerdem keine Freigabe für ungeeignete Pausenbedingungen: Sicherheits- und Gesundheitsgründe bleiben gesondert zu prüfen. Für Minderjährige sind zusätzlich die Pausenregeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.

Pausenraum, Pausenbereich oder Pause im Büro?

Ein Pausenraum ist ein allseits umschlossener Raum für Erholung und Aufenthalt während der Pause. Ein Pausenbereich ist ein abgetrennter Bereich innerhalb eines Raums. Er ist einem Pausenraum nur gleichgestellt, wenn er gleichwertige Bedingungen bietet.

Ein Bereich neben einer laufenden Maschine wird nicht allein durch einen Tisch zur geeigneten Pausenfläche. Die ASR verlangt eine ungefährdete Lage, eine optische Abtrennung und Schutz vor arbeitsbedingten Störungen. Eine Trennwand hilft gegen Einblicke, beseitigt aber weder Staub noch Maschinenlärm.

Auch die Büroausnahme ist keine pauschale Ausnahme für Dienstleistungsunternehmen. Telefonate, Publikumsverkehr oder laufende Arbeitsgespräche können die Erholung beeinträchtigen. Wird am Nachbartisch weiter Kundenservice betrieben, muss die behauptete Gleichwertigkeit konkret hinterfragt werden. Grundlage sind Abschnitt 4.1 und 4.3 der ASR A4.2.

Eine Teeküche dient zunächst dem Zubereiten von Getränken oder kleinen Gerichten. Diese Funktion beschreibt auch die VBG in ihren Planungshinweisen zur Teeküche. Ob sie zugleich als Erholungsort geeignet ist, muss zusätzlich geprüft werden. Eine Küchenzeile mit Kaffeemaschine oder ein einzelner Stehtisch ersetzt keinen ausreichend ausgestatteten Pausenraum.

Wie groß muss der Pausenraum sein?

Für die Fläche zählt, wie viele Beschäftigte den Raum oder Bereich gleichzeitig benutzen sollen. Nach ASR A4.2 sind dafür mindestens 1 m² je Person einschließlich Tisch und Sitzgelegenheit vorzusehen. Weitere Einrichtungsgegenstände, Zugänge und Verkehrswege benötigen zusätzliche Flächen. Die Grundfläche eines Pausenraums muss insgesamt mindestens 6 m² betragen. Diese Unterscheidung bestätigt KomNet NRW zur Größenberechnung.

Die Planung umfasst damit zwei Prüfungen: Reicht die Fläche für die gleichzeitig vorgesehene Nutzung samt zusätzlicher Einrichtungen und Wege? Wird außerdem die Mindestgrundfläche des Raums eingehalten? Sechs Quadratmeter sind keine pauschale Freigabe für sechs beliebig möblierte Plätze.

Tische und Sitzgelegenheiten stecken bereits im Ansatz von 1 m² je Person. Eine zusätzliche Küchenzeile oder Schränke hingegen nicht. Auch ein rechnerisch ausreichender Raum kann ungeeignet sein, wenn geöffnete Schranktüren den Zugang versperren oder der einzige Weg zwischen besetzten Stühlen hindurchführt.

Eine Staffelung der Pausen kann die benötigte gleichzeitige Kapazität reduzieren. Sie muss jedoch tatsächlich funktionieren, auch bei Vertretungen oder Schichtüberschneidungen. Eine unbegründete Annahme, dass ohnehin nur ein Teil der Belegschaft den Raum nutzt, ist keine verlässliche Belegungsplanung.

Rechenbeispiel: Zwölf Beschäftigte, sechs Pausenplätze

Fiktives Planungsbeispiel: In einer Werkstatt arbeiten neun eigene Beschäftigte und drei Zeitarbeitnehmer gleichzeitig jeweils acht Stunden täglich. Eine Büroausnahme liegt nicht vor. Für die Beschäftigtenschwelle zählen zwölf Personen; sie ist damit überschritten.

Der Betrieb plant zwei feste Pausengruppen mit jeweils sechs Personen. Für die Flächenberechnung ist unter dieser Voraussetzung eine gleichzeitige Nutzung durch sechs Personen anzusetzen. Der erste Flächenanteil beträgt daher 6 × 1 m² = 6 m².

Im beispielhaften Grundriss werden zusätzlich 2 m² für eine Küchenzeile und weitere Schränke sowie 2 m² für Zugänge und Verkehrswege vorgesehen. Diese Zusatzflächen sind Annahmen des Beispiels, keine vorgeschriebenen Pauschalwerte. Daraus ergeben sich rechnerisch 10 m². Anschließend sind Anordnung, Bewegungsmöglichkeiten, Raumhöhe und sichere Benutzbarkeit fachkundig zu prüfen.

Wenn regelmäßig beide Gruppen gemeinsam essen, stimmt die Voraussetzung nicht mehr. Dann müssen Kapazität, Fläche oder Pausenorganisation angepasst werden. Die sechs Plätze beseitigen nicht die ursprüngliche Bereitstellungspflicht für den Betrieb.

Welche Ausstattung ist erforderlich?

Die Ausstattung richtet sich nach der gleichzeitigen Nutzung. ASR A4.2, Abschnitt 4.1 Absatz 12, nennt insbesondere:

  • Tische und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne: Für die vorgesehenen Benutzer in ausreichender Zahl; das Inventar muss leicht zu reinigen sein.
  • Abfallbehälter mit Deckel: Entleerung und Reinigung müssen im Betrieb organisiert werden.
  • Einrichtungen zum Wärmen und Kühlen von Lebensmitteln: Ein entsprechender Bedarf liegt vor, wenn keine Kantine vorhanden ist oder Beschäftigte eine ärztlich nachgewiesene besondere Diät einhalten müssen.
  • Weitere Ausstattung bei Bedarf: Dazu gehören Kleiderablagen und Zugang zu Trinkwasser. Eine Waschgelegenheit im Raum kann zweckmäßig sein.

Eine Pflicht zu einer bestimmten Küchenmarke, einem festgelegten Kühlschrankvolumen oder einer kompletten Einbauküche lässt sich daraus nicht ableiten. Zu klären ist, wie die notwendigen Funktionen für die tatsächlichen Nutzer sichergestellt werden.

Eine Kantine oder ein Restaurant kann die Funktion übernehmen, wenn Beschäftigte sich dort ohne Verzehrzwang aufhalten dürfen und die von der ASR genannten weiteren Anforderungen eingehalten werden. Der bloße Hinweis auf ein Café in der Nachbarschaft genügt nicht.

Was gilt für Fenster, Temperatur und Lüftung?

Für Pausenräume verlangt Anhang Nummer 3.4 Absatz 2 ArbStättV möglichst ausreichendes Tageslicht und eine Sichtverbindung nach außen. Die ältere Soll-Formulierung in der ASR darf nicht dazu verleiten, die verbindliche Anforderung der Verordnung zu übergehen.

Absatz 3 enthält eine begrenzte Weiterbetriebsregelung ohne Sichtverbindung für Räume, die bis zum 3. Dezember 2016 eingerichtet waren oder mit deren Einrichtung begonnen wurde. Sie endet bei wesentlicher Erweiterung oder wesentlichem Umbau. Das ist keine allgemeine Ausnahme von sämtlichen Anforderungen an Licht und gesunde Raumverhältnisse.

Nach ASR A3.5, Abschnitt 4.2 Absatz 4, muss in Pausenräumen während der Nutzung grundsätzlich eine Lufttemperatur von mindestens 21 °C herrschen. Für Baustellen gibt es ergänzende Regelungen. Ausreichende Lüftung, Schutz vor übermäßiger Sonneneinstrahlung und geeignete Beleuchtung sind zusätzlich zu prüfen. Ein eingestellter Thermostatwert allein belegt noch keine passende Temperatur am Sitzplatz.

Wie weit entfernt und wie ruhig muss der Erholungsort sein?

Die ASR A4.2 unterscheidet bei der Erreichbarkeit ausdrücklich:

  • Pausenraum: Der Zeitbedarf soll fünf Minuten je Wegstrecke nicht überschreiten, zu Fuß oder mit betrieblich bereitgestellten Verkehrsmitteln.
  • Pausenbereich: Die Wegstrecke darf 100 Meter nicht überschreiten.

Das sind keine zwei identischen Grenzwerte für jede Art von Pausenort. Unabhängig davon müssen die Wege leicht und sicher benutzbar sein. Für Beschäftigte mit Behinderungen sind die besonderen Belange bei der Gestaltung zu berücksichtigen; Treppen oder schwer bedienbare Türen können die Erreichbarkeit entscheidend verändern.

Beim Lärm nennt Abschnitt 4.1 Absatz 7 der ASR A4.2 für Pausenräume höchstens 55 dB(A) als durchschnittlichen Schalldruckpegel aus Betriebseinrichtungen und von außen einwirkendem Umgebungslärm. Für Pausenbereiche soll dieser Wert nicht überschritten werden. Zusätzlich müssen beide frei von arbeitsbedingten Störungen sein. Der Zahlenwert ersetzt daher keine Prüfung, ob fortlaufende Telefonate oder Kundenfragen die Pause unterbrechen.

Besprechungen, Schwangerschaft und Baustellen gesondert prüfen

Mehrfachnutzung: Ein Pausenraum darf außerhalb der festgelegten Pausenzeiten auch für Besprechungen oder Schulungen genutzt werden, wenn die einschlägigen Raumabmessungen eingehalten werden. Vor der Pausennutzung muss er gelüftet und gereinigt sein. Bei mehreren Pausengruppen sind alle vorgesehenen Zeitfenster freizuhalten.

Schwangere und stillende Beschäftigte: Die gewöhnliche Bestuhlung genügt nicht für alle Bedürfnisse. Abschnitt 6 der ASR A4.2 verlangt geeignete Einrichtungen zum Hinlegen, Ausruhen und Stillen am Arbeitsplatz oder in unmittelbarer Nähe. Sie müssen jederzeit nutzbar sein; die Privatsphäre ist zu gewährleisten. Eine während der Mittagspause für alle besetzte Sofaecke erfüllt das nicht automatisch.

Baustellen: Hier gelten die ergänzenden Anforderungen aus Abschnitt 7 der ASR A4.2. Pausenräume oder -bereiche sind in der Regel erforderlich. Eine begrenzte Ausnahme für kleine, kurzzeitige Einsätze setzt unter anderem eine gleichwertige, gegen Witterung geschützte Möglichkeit zum Waschen, Wärmen, Umkleiden und Einnehmen einer Mahlzeit voraus. Die allgemeine Beschäftigtenschwelle darf deshalb nicht unverändert als Befreiung für Baustellen verwendet werden.

Pausenraum prüfen und die Entscheidung festhalten

Ein sinnvoller Nachweis erklärt, warum der konkrete Erholungsort ausreicht. § 3 ArbStättV verlangt eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation vor Aufnahme der Tätigkeiten.

Für die Prüfung eignet sich folgende redaktionelle Checkliste:

  1. Besetzung erfassen: Gleichzeitige Beschäftigte, Arbeitsdauer, Zeitarbeit und Schichtüberschneidungen festhalten.
  2. Pflicht begründen: Beschäftigtenschwelle, Belastungen und eine gegebenenfalls in Anspruch genommene Büroausnahme getrennt beurteilen.
  3. Nutzung planen: Höchste gleichzeitige Pausenbelegung und tatsächlich verfügbare Zeitfenster bestimmen.
  4. Grundriss prüfen: Personenfläche, Zusatzflächen, Wege und Ausstattung nachvollziehbar zuordnen.
  5. Erholung vor Ort prüfen: Störungen, Lärm, Licht, Temperatur, Luft und sichere Erreichbarkeit während der vorgesehenen Nutzung beurteilen.
  6. Mängel bearbeiten: Konkrete Abhilfe, verantwortliche Person, Termin und Kontrolle der Umsetzung vereinbaren.

Wachstum, veränderte Schichten, neue Kundenbereiche oder eine dauerhafte Buchung des Raums für Besprechungen können eine erneute Bewertung erforderlich machen. Die räumliche Eignung beantwortet nicht die Frage nach Pausendauer oder Vergütung. Dafür stehen die Beiträge zu Pausen nach dem Arbeitszeitgesetz und zur betrieblichen Pausenorganisation bereit.

Quellenstand und fachliche Grenzen

Überarbeitet am 8. September 2026 anhand der verlinkten Rechtsquellen, der ASR-Texte und der behördlichen Einordnungen. Die ASR A4.2 liegt nach der BAuA-Übersicht in der Ausgabe August 2012 mit Änderungen bis 2022 vor. Bei Anwendung sind auch die aktuellen, gegebenenfalls weitergehenden Vorgaben der Verordnung zu beachten.

Das Rechenbeispiel und die Checkliste sind redaktionelle Anwendungshilfen. Sie belegen keine Prüfung Ihrer Räume und ersetzen weder fachkundige Planung noch eine erforderliche behördliche Entscheidung. Den allgemeinen rechtlichen Rahmen erläutert die Arbeitsstättenverordnung im Überblick.