Nachuntersuchung nach JArbSchG: die Kurzantwort
Die erste Nachuntersuchung kontrolliert nach dem ersten Beschäftigungsjahr, wie sich die Arbeit auf Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen ausgewirkt hat. Nach § 33 JArbSchG muss dem Arbeitgeber ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung eine ärztliche Bescheinigung vorliegen. Die zugrunde liegende Untersuchung darf dann höchstens drei Monate zurückliegen.
Die Frist wird nicht vom Datum der Erstuntersuchung berechnet. Maßgeblich ist die Aufnahme der ersten Beschäftigung. Das unterscheidet diese Seite von der Erstuntersuchung nach JArbSchG, die den Berufseinstieg und die dortige 14-Monats-Gültigkeit behandelt. Hier geht es um den späteren Fristenlauf, die Nachuntersuchungsunterlagen und das Vorgehen des Arbeitgebers.
Die 9-, 12- und 14-Monats-Frist
Drei Zeitpunkte steuern den Ablauf. Sie haben unterschiedliche Rechtsfolgen und dürfen nicht zu einer einzigen Jahresfrist verkürzt werden.
| Zeitpunkt ab erster Beschäftigungsaufnahme | Arbeitgeberpflicht | Beschäftigung möglich? |
|---|---|---|
| nach 9 Monaten | nachdrücklich auf Termin und Vorlagefrist hinweisen; zur Untersuchung auffordern | ja |
| ein Jahr | höchstens drei Monate alte Bescheinigung verlangen | zunächst ja, aber formelles Verfahren beginnt bei fehlendem Nachweis |
| innerhalb des folgenden Monats | bei fehlender Bescheinigung schriftlich auffordern und auf das kommende Verbot hinweisen | ja, solange 14 Monate noch nicht abgelaufen sind |
| nach Ablauf von 14 Monaten | ohne vorgelegte Bescheinigung nicht weiterbeschäftigen | nein, bis der Nachweis vorliegt |
Die Untersuchung kann damit grundsätzlich ab Beginn des zehnten Beschäftigungsmonats stattfinden. Ein früherer Termin wäre bei der Vorlage nach einem Jahr älter als drei Monate. Für die Fristprüfung zählt nach § 1 Absatz 2 JArbSchUV der Tag der abschließenden ärztlichen Beurteilung. Ein erster Praxisbesuch ohne abgeschlossene Beurteilung ist daher nicht automatisch das maßgebliche Untersuchungsdatum.
Für wen gilt die erste Nachuntersuchung?
Die Regelung richtet sich an Jugendliche im Sinne des JArbSchG. Vollendet eine Person das 18. Lebensjahr vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres, fällt sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr unter den Jugendbegriff. Das amtliche Merkblatt des Landes Bremen stellt deshalb ausdrücklich fest, dass in diesem Fall keine erste Nachuntersuchung erforderlich ist. Auch die Hinweise in den aktuellen Anlagen 3 und 4 beziehen die Nachuntersuchung auf den Zeitraum vor dem 18. Geburtstag.
Für die Terminsteuerung werden zwei Daten getrennt benötigt:
- Datum der Aufnahme der ersten Beschäftigung
-
- Geburtstag des Jugendlichen
Das Datum im aktuellen Ausbildungsvertrag genügt nicht, wenn zuvor bereits eine andere erste Beschäftigung bestand. Bei unklarem Vorlauf sollte der Arbeitgeber die früheren Bescheinigungen anfordern und die zuständige Aufsichtsbehörde einbeziehen, statt einen neuen Fristbeginn anzunehmen.
Frist bei Arbeitgeberwechsel
Ein Wechsel des Ausbildungsbetriebs oder Arbeitgebers setzt die Uhr nicht zurück. § 36 JArbSchG verlangt vom neuen Arbeitgeber die Bescheinigung über die Erstuntersuchung und, wenn seit Aufnahme der ersten Beschäftigung ein Jahr vergangen ist, zusätzlich die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung.
Praktisch bedeutet das:
- Vor dem ersten Einsatz beim neuen Arbeitgeber wird das Datum der ersten Beschäftigungsaufnahme geklärt.
- Die vorhandenen ärztlichen Bescheinigungen werden vorgelegt.
- Der neue Arbeitgeber übernimmt den laufenden Erinnerungs- und Fristenprozess.
- Eine bereits überschrittene 14-Monats-Grenze wird durch den neuen Vertrag nicht geheilt.
- Fehlende Nachweise werden vor der Einsatzplanung geklärt.
Beim Ausscheiden muss der bisherige Arbeitgeber die aufbewahrten Bescheinigungen nach § 41 Absatz 2 JArbSchG dem Jugendlichen aushändigen. So können sie beim neuen Betrieb vorgelegt werden.
Nachuntersuchung in sechs Schritten organisieren
1. Ausgangsdaten beim Beschäftigungsbeginn erfassen
Der Arbeitgeber erfasst den ersten Beschäftigungsbeginn, Geburtstag, verantwortliche Stelle und vorhandene Erstuntersuchungsbescheinigung. Aus dem Beginn werden der Erinnerungszeitpunkt nach neun Monaten, der Bescheinigungstermin nach einem Jahr und die 14-Monats-Grenze abgeleitet. Bei einem früheren Beschäftigungsverhältnis muss dessen Startdatum verwendet werden.
2. Nach neun Monaten nachdrücklich erinnern
§ 33 Absatz 1 verlangt mehr als eine stille Wiedervorlage im System. Der Jugendliche soll nachdrücklich auf den Zeitpunkt hingewiesen werden, bis zu dem die Bescheinigung vorliegen muss, und zur Untersuchung aufgefordert werden. Ein geeignetes Schreiben nennt:
- Anlass und gesetzliche Grundlage
- Datum der ersten Beschäftigungsaufnahme
- Termin, bis zu dem die Bescheinigung vorliegen soll
- Hinweis auf Untersuchungsberechtigungsschein und örtlichen Ausgabeweg
- Ansprechperson für Freistellung und Terminabstimmung
Der frühe Hinweis sollte nachweisbar versandt oder übergeben werden. Er ist vom späteren Aufforderungsschreiben bei versäumter Frist zu unterscheiden.
3. Landesverfahren und Unterlagen beschaffen
Die Kosten werden nach § 44 JArbSchG vom Land getragen. Für die Erstattung benötigt die Arztpraxis den von der landesrechtlich zuständigen Stelle ausgegebenen Untersuchungsberechtigungsschein. Antrag, UBS-ID, Ausgabeweg und zuständige Stelle unterscheiden sich nach Bundesland.
Für die Nachuntersuchung gilt nicht Anlage 1 der Erstuntersuchung, sondern die aktuelle Anlage 1a JArbSchUV. Der Sorgeberechtigte füllt den Bogen aus; danach unterschreiben er und der Jugendliche. Das Dokument wird der Ärztin oder dem Arzt vorgelegt, nicht dem Arbeitgeber. Die Formularlogik der Erstuntersuchung wird im Beitrag zum Erhebungsbogen nach JArbSchG erklärt.
4. Termin im zulässigen Zeitraum wahrnehmen
Der Termin sollte so geplant werden, dass die abschließende Beurteilung zwischen Beginn des zehnten Beschäftigungsmonats und Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres liegt. Reicht die erste ärztliche Untersuchung für eine abschließende Beurteilung nicht aus, kann eine Ergänzungsuntersuchung erforderlich sein. Deshalb ist ein Termin kurz vor der Jahresgrenze riskant.
Nach § 43 JArbSchG muss der Arbeitgeber den Jugendlichen für die gesetzliche Untersuchung freistellen. Ein Entgeltausfall darf dadurch nicht entstehen. Die Untersuchung ist eine eigene gesetzliche Betreuung und nicht mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV gleichzusetzen.
5. Richtige Bescheinigung prüfen
Die ärztliche Stelle verwendet für den Arbeitgeber Anlage 4 JArbSchUV. Der Arbeitgeber prüft, ob “Erste Nachuntersuchung” markiert ist, ob das Datum der abschließenden Beurteilung in den Fristenlauf passt und ob Arbeiten vermerkt sind, die vermieden werden müssen. Einen Erhebungsbogen oder ausführlichen Befund darf er nicht als Ersatz verlangen.
6. Ergebnis umsetzen und Nachweis aufbewahren
Ist kein gefährdender Arbeitsbereich vermerkt, wird die Bescheinigung geschützt abgelegt. Enthält sie Tätigkeitsbeschränkungen, müssen Einsatzplanung und Gefährdungsbeurteilung vor dem nächsten betroffenen Einsatz angepasst werden. Das bloße Speichern der Bescheinigung genügt dann nicht.
Welche Angaben stehen in Anlage 1a?
Der Nachuntersuchungsbogen ergänzt die Vorgeschichte um Informationen aus der bisherigen Beschäftigung. Die aktuelle Anlage 1a erfasst insbesondere:
- persönliche Daten, berufliche Tätigkeit und Arbeitgeberanschrift
- bisherige Untersuchungen mit Jahr, Monat und ärztlicher Stelle
- Krankheiten, Behinderungen, Operationen, Unfälle und mögliche Folgen
- häufige Beschwerden, laufende Behandlung und regelmäßige Medikamente
- Dauer der Arbeitsunfähigkeit seit Beschäftigungsbeginn
- tätigkeitsbezogene Gesundheitsstörungen seit Arbeitsbeginn
- vorhandene Impfnachweise, Sehhilfen, Allergiepass, Feststellungsbescheide und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Die medizinischen Antworten sind laut Fußnote der Anlage freiwillig. Vollständige Angaben helfen der ärztlichen Stelle, Veränderungen seit der Erstuntersuchung und mögliche Bezüge zur Tätigkeit einzuordnen. Der Arbeitgeber erhält weder diesen Bogen noch eine Kopie für die Personalakte.
Was wird ärztlich beurteilt?
§ 37 JArbSchG nennt Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und bei Nachuntersuchungen zusätzlich die Auswirkungen der Beschäftigung auf Gesundheit und Entwicklung. Die Ärztin oder der Arzt beurteilt außerdem, ob bestimmte Arbeiten oder Beschäftigungszeiten gefährden, gesundheitliche Maßnahmen nötig sind oder eine außerordentliche Nachuntersuchung angeordnet werden soll.
Der amtliche Untersuchungsbogen nach Anlage 2a JArbSchUV enthält mögliche Untersuchungsfelder von Haut, Seh- und Hörvermögen bis zu Herz-Kreislauf-System, Bewegungsapparat und Arbeitsvorgeschichte. Er ist kein starrer Testkatalog für jeden Termin. Die ärztliche Stelle wählt die erforderlichen Bereiche anhand von Vorgeschichte, Beschwerden, Arbeit und fachlicher Beurteilung aus.
Eine Nachuntersuchung ist keine allgemeine Tauglichkeitsprüfung. Ihr besonderer Zweck besteht darin, mögliche Auswirkungen der bereits ausgeübten Beschäftigung zu erkennen und den Jugendlichen vor gesundheitlich ungeeigneten Arbeiten zu schützen.
Mitteilung, Bescheinigung und Datenschutz trennen
Nach der Untersuchung entstehen Dokumente mit unterschiedlichen Empfängern.
| Dokument | Empfänger | Inhalt |
|---|---|---|
| Erhebungsbogen, Anlage 1a | ärztliche Stelle | freiwillige gesundheitliche Vorgeschichte und Beschäftigungsangaben |
| Untersuchungsbogen, Anlage 2a | verbleibt bei der ärztlichen Stelle | Befunde und ärztliche Dokumentation |
| Ärztliche Mitteilung, Anlage 3 | personensorgeberechtigte Person | wesentliches Ergebnis, Empfehlungen, gefährdende Arbeiten, möglicher Folgetermin |
| Ärztliche Bescheinigung, Anlage 4 | Arbeitgeber | Untersuchungsart, Datum und gegebenenfalls zu vermeidende Arbeiten |
Diese Trennung folgt § 39 JArbSchG. Diagnosen, Medikamentenangaben und ausführliche Befunde gehören nicht in die betriebliche Akte. Der Arbeitgeber braucht die Bescheinigung, um Frist und zulässigen Einsatz zu steuern.
Was gilt bei einem Gefährdungsvermerk?
Nennt Anlage 4 Arbeiten, durch die Gesundheit oder Entwicklung gefährdet wären, darf der Jugendliche nach § 40 Absatz 1 JArbSchG mit diesen Arbeiten nicht beschäftigt werden. Mögliche Einträge betreffen etwa häufiges Heben, Absturzgefahr, Zwangshaltungen, besondere klimatische Belastungen, Lärm, Schwingungen oder chemische Belastungen.
Der Arbeitgeber übersetzt den Vermerk in konkrete Aufgaben und Arbeitsbereiche. Eine interne Einschätzung, dass die Tätigkeit “wahrscheinlich trotzdem geht”, setzt die Bescheinigung nicht außer Kraft. Nur die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit einer Ärztin oder einem Arzt eine Beschäftigung mit den vermerkten Arbeiten zulassen und Auflagen festlegen.
Fehlende Bescheinigung: das formelle Verfahren
Liegt nach einem Jahr keine Bescheinigung vor, beginnt ein eigener gesetzlicher Ablauf:
- Schriftlich auffordern: Der Arbeitgeber fordert den Jugendlichen innerhalb eines Monats zur Vorlage auf.
- Beschäftigungsverbot ankündigen: Das Schreiben nennt ausdrücklich, dass nach Ablauf von 14 Monaten ohne Bescheinigung nicht weiterbeschäftigt werden darf.
- Durchschriften versenden: Eine Kopie geht an die personensorgeberechtigte Person und eine weitere an den vorhandenen Betriebs- oder Personalrat.
- Frist überwachen: Termin, Zustellung, Empfänger und Rückmeldung werden dokumentiert.
- Beschäftigung stoppen: Nach Ablauf von 14 Monaten wird der Jugendliche nicht weiter eingesetzt, solange die Bescheinigung fehlt.
- Erst nach Vorlage fortsetzen: Vor dem Wiedereinsatz wird die Bescheinigung geprüft und ein möglicher Gefährdungsvermerk umgesetzt.
§ 33 Absatz 2 nennt die personensorgeberechtigte Person und den Betriebs- oder Personalrat als Empfänger der Durchschriften. Eine pauschale zusätzliche Kopie an die Aufsichtsbehörde steht dort nicht. Regional abweichende Verfahrenshinweise sollten deshalb von der gesetzlichen Empfängerliste getrennt werden.
Erste, weitere und außerordentliche Nachuntersuchung
Die Begriffe bezeichnen verschiedene Anlässe.
| Untersuchungsart | Rechtsgrundlage | Auslöser und Frist |
|---|---|---|
| erste Nachuntersuchung | § 33 JArbSchG | Bescheinigung ein Jahr nach erster Beschäftigungsaufnahme; Untersuchung höchstens drei Monate alt |
| weitere Nachuntersuchung | § 34 JArbSchG | nach jedem weiteren Jahr möglich; Arbeitgeber soll auf die Möglichkeit hinweisen |
| außerordentliche Nachuntersuchung | § 35 JArbSchG | wird ärztlich angeordnet, etwa bei gesundheitlichen Schwächen oder noch unklaren Beschäftigungswirkungen |
| Ergänzungsuntersuchung | § 38 JArbSchG | zusätzliche fachärztliche oder zahnärztliche Beurteilung, wenn für das Ergebnis erforderlich |
| angeordnete Nachuntersuchung | § 42 JArbSchG | kann von der Aufsichtsbehörde veranlasst werden |
Eine außerordentliche Untersuchung verschiebt die Fristen der ersten Nachuntersuchung nicht. Weitere Nachuntersuchungen nach § 34 sind dagegen keine automatische jährliche Pflicht wie die erste Nachuntersuchung nach § 33.
Bescheinigung aufbewahren und aushändigen
§ 41 JArbSchG setzt zwei Grenzen für die betriebliche Aufbewahrung: Sie endet mit dem Beschäftigungsverhältnis und spätestens am 18. Geburtstag des Jugendlichen. Auf Verlangen muss die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde oder Berufsgenossenschaft zur Einsicht vorgelegt oder eingesandt werden.
Endet das Beschäftigungsverhältnis vorher, erhält der Jugendliche die Bescheinigungen zurück. Im betrieblichen System genügen Friststatus, Bescheinigungsart, Untersuchungsdatum, Eingang, verantwortliche Stelle, Zugriff und die organisatorische Umsetzung möglicher Tätigkeitsbeschränkungen. Ärztliche Befunde und der ausgefüllte Anlage-1a-Bogen bleiben außerhalb der Personalakte.
Abgrenzung im Jugendarbeitsschutz-Cluster
Diese Seite behandelt ausschließlich die erste Nachuntersuchung, ihren Fristenlauf und die betriebliche Umsetzung. Die Voraussetzungen vor dem Berufseinstieg stehen bei der Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Details zum erstmaligen Erhebungsbogen nach Anlage 1 gehören zum Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung. Arbeitszeit, Pausen, gefährliche Arbeiten und weitere Grundpflichten ordnet der Überblick zum Jugendarbeitsschutzgesetz ein.
Recherche- und Quellenstand
Auswertung abgeschlossen am 19. August 2026. Für die Suchintention “Nachuntersuchung Jugendarbeitsschutzgesetz” wurden zehn sichtbare Wettbewerber geprüft: § 33 auf Gesetze im Internet, IHK Nord Westfalen, IHK Potsdam, IHK Kassel-Marburg, Regierungspräsidium Darmstadt, das Bremer Gesundheitsressort, Berlin Treptow-Köpenick, das Bundesportal, die Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg und Wikipedia.
Die Auswertung zeigte wiederkehrende Lücken: fehlende Trennung der 9-, 12- und 14-Monats-Schritte, regionale Ausgabewege ohne bundesweite Einordnung, unvollständige Dokumentenwege und die Vermischung von weiteren und außerordentlichen Untersuchungen. Die Aussagen wurden deshalb mit §§ 33 bis 44 JArbSchG, der aktuellen JArbSchUV und ihren Anlagen 1a bis 4 geprüft. Die Seite bietet eine allgemeine rechtliche Orientierung und ersetzt keine Einzelfallprüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde oder Rechtsberatung. Landesverfahren für Untersuchungsberechtigungsschein und UBS-ID richten sich nach dem Wohnsitz.