Was ist die TRGS 800?

Die TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“ ist eine Technische Regel für Gefahrstoffe. Sie gilt für Tätigkeiten mit brennbaren oder oxidierenden Gefahrstoffen, bei denen Brandgefährdungen entstehen können. Dabei werden Stoffeigenschaften, Arbeitsmittel, Verfahren, Arbeitsumgebung und mögliche Wechselwirkungen zusammen betrachtet.

Eine TRGS ist kein Brandschutzgesetz und ersetzt keine Genehmigung. Sie gibt den vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene wieder. Wer die Regel einhält, kann für die konkretisierten Anforderungen der Gefahrstoffverordnung deren Vermutungswirkung nutzen. Eine andere Lösung muss mindestens denselben Schutz erreichen.

Die TRGS 800 dient dem Schutz von Beschäftigten, anderen Personen und der Umwelt vor Wärme, Brandrauch, Brandgasen oder Löschmittelfolgen. Sachwertschutz und Vermeidung von Betriebsunterbrechungen können weitergehende Maßnahmen verlangen. Der allgemeine betriebliche Brandschutz sowie Bauordnungs-, Arbeitsstätten-, Störfall- oder Sprengstoffrecht bleiben parallel zu beachten.

Welche Stoffe und Tätigkeiten sind relevant?

Die Prüfung beginnt nicht erst beim Flammensymbol. Die TRGS erfasst eingestufte brennbare und oxidierende Gefahrstoffe, aber auch erfahrungsgemäß brennbare Feststoffe wie Papier, Holz oder Kunststoffe sowie deren aufgewirbelte Stäube. Relevant können außerdem Erzeugnisse sein, aus denen bei der Tätigkeit brennbare Stoffe freigesetzt werden.

Informationsquellen sind insbesondere:

  • Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt, vor allem Abschnitte 2, 5, 7, 9 und 10,
  • Gefahrstoffverzeichnis, verwendete und maximal vorhandene Mengen,
  • Flammpunkt, Zündtemperatur, Selbstentzündungsverhalten und Explosionsgrenzen,
  • Aggregatzustand, Dispersionsgrad und Verteilung, etwa Holzscheit gegenüber Holzstaub,
  • Verfahren, Temperatur, Druck, Lüftung und mögliche Freisetzungen,
  • Lagerung, innerbetrieblicher Transport, Abfall und Reinigungsarbeiten,
  • Störungen, Wartung, An- und Abfahren sowie vorhersehbare Fehlanwendung.

Ein Stoff kann im geschlossenen Originalgebinde anders zu bewerten sein als beim Umfüllen, Versprühen, Erwärmen oder Trocknen. Die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe liefert den übergeordneten Prozess; TRGS 800 vertieft darin nur die Brandgefährdung.

Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 800 in sieben Schritten

1. Bereich und Betriebszustände abgrenzen

Beschreiben Sie Anlage oder Tätigkeit, Raum, angrenzende Bereiche und bestimmungsgemäße Nutzung. Berücksichtigen Sie Normalbetrieb, In- und Außerbetriebnahme, Störungen und vorhersehbaren nicht bestimmungsgemäßen Betrieb. Instandhaltung oder ausgeschaltete Sicherheitseinrichtungen brauchen oft eine getrennte Bewertung.

2. Personen und Rettungsbedingungen erfassen

Anzahl, Aufenthaltsdauer und Ortskenntnis der anwesenden Personen beeinflussen das Risiko. Zusätzlich zählen eingeschränkte Mobilität oder Wahrnehmung, Alleinarbeit, lange oder unübersichtliche Fluchtwege, Zugang der Feuerwehr, Hilfsfrist und vorhandene Ausrüstung.

3. Stoffe, Mengen und Kenngrößen ermitteln

Erfassen Sie Art, Menge, Ort, Zustand, Verteilung und sicherheitstechnische Kenngrößen der brennbaren und oxidierenden Gefahrstoffe. Prüfen Sie Wechselwirkungen, Stoffaustritte, Abfälle und Ablagerungen. Die reine Jahresverbrauchsmenge sagt wenig über die gleichzeitig wirksame Brandlast am Arbeitsplatz.

4. Wirksame Zündquellen bewerten

Die TRGS gruppiert mögliche Zündquellen nach:

  • Wärmeenergie: offene Flammen, heiße Oberflächen, Schweißspritzer, Motoren oder Strahlung,
  • elektrischer Energie: Kurzschluss, Lichtbogen, loser Kontakt, Überlastung, Blitz oder statische Entladung,
  • mechanischer Energie: Reibung, Schlag, Stoß, Schleifen oder Kompression,
  • chemischer Energie: Selbsterhitzung, Selbstentzündung, katalytische oder durchgehende exotherme Reaktion.

Nicht jede vorhandene Quelle ist unter allen Bedingungen wirksam. Beurteilt werden müssen ihre Energie, Nähe, Dauer und die Möglichkeit, dass sie bei Störung oder Fehlbedienung entsteht.

5. Genehmigungen und vorhandene Konzepte abgleichen

Baugenehmigung, Brandschutzkonzept, bestehende Lösch- und Meldeanlagen, Gefährdungsbeurteilungen, Sicherheitsberichte und das gegebenenfalls vorhandene Explosionsschutzdokument sind einzubeziehen. Widersprüche oder nicht mehr genehmigungskonforme Nutzungen dürfen nicht durch eine einzelne Checkliste überdeckt werden.

6. Brandgefährdung einstufen

Die Höhe hängt vor allem von Stoffeigenschaften, Menge, Dispersionsgrad, Verteilung, wirksamen Zündquellen und räumlichen Bedingungen ab. Das Ergebnis lautet normal, erhöht oder hoch. Die Einstufung muss aus den festgestellten Bedingungen ableitbar sein.

7. Maßnahmen wählen und Wirksamkeit prüfen

Zuerst ist zu prüfen, ob ein nicht brennbarer oder nicht oxidierender Ersatz möglich ist. Erst danach folgen technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen. Einzelmaßnahmen müssen zusammenwirken und dürfen sich nicht gegenseitig unwirksam machen.

Normale, erhöhte oder hohe Brandgefährdung

Stufe Kriterien nach TRGS 800 Konsequenz innerhalb der TRGS
normal eingestufte brennbare oder oxidierende Gefahrstoffe nur in geringer Menge; Brandentstehung, Ausbreitung und Personengefährdung durch Rauch oder Wärme vergleichbar gering wie bei Büronutzung keine zusätzlichen TRGS-800-Maßnahmen, wenn Arbeitsstätten-, Betriebssicherheits- und Baurecht ausreichend umgesetzt sind
erhöht mindestens ein Kriterium der normalen Brandgefährdung ist nicht erfüllt, zugleich liegen nicht alle Kriterien der hohen Stufe vor zusätzliche, betrieblich abgestimmte Maßnahmen auswählen
hoch nicht nur geringe Menge, hohe Wahrscheinlichkeit der Brandentstehung und erwartbare schnelle unkontrollierte Ausbreitung oder große Rauch- beziehungsweise Wärmefreisetzung weitergehendes Schutzpaket, häufig mit automatischer Erkennung, Löschung, Trennung oder besonderen Rettungsmaßnahmen

Die in der TRGS genannten Branchen, etwa Petrochemie, Druckerei, Sägewerk, Lackieranlage, Lösemittelreinigung, größeres Fettbackgerät oder Gefahrstofflager, sind Beispiele. Eine Branchenbezeichnung ersetzt weder die drei Kriterien noch die konkrete Bewertung.

„Geringe Menge“ ist ebenfalls keine frei gewählte Zahl. Stoffeigenschaften, Tätigkeit, Lagerregeln, Verteilung und mögliche Reaktionen müssen zusammen betrachtet werden. Eine Kleinmengenregel aus einer anderen TRGS darf nicht ohne Prüfung auf den Arbeitsprozess übertragen werden.

TRGS 800 und ASR A2.2 sind nicht deckungsgleich

Die aktuelle ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ konkretisiert den Brandschutz in Arbeitsstätten. Ihre erhöhte Brandgefährdung schließt die erhöhte und hohe Brandgefährdung nach TRGS 800 ein. Daraus folgt aber nicht, dass eine normale Einstufung nach TRGS automatisch auch nach ASR A2.2 normal ist.

Ein Bereich mit einer geringen Menge oxidierenden Gefahrstoffs kann die Kriterien der normalen Brandgefährdung nach TRGS 800 erfüllen. Die ASR A2.2 kann wegen des Vorhandenseins oxidierender Stoffe dennoch zu erhöhter Brandgefährdung kommen. Beide Regelwerke betrachten unterschiedliche Rechtsanforderungen. Die Gefährdungsbeurteilung Brandschutz führt die Ergebnisse zusammen und setzt das erforderliche höhere Schutzniveau um.

Welche Brandschutzmaßnahmen nennt die TRGS 800?

Die Auswahl ist risikobasiert. Typische Bausteine sind:

Schutzziel Beispiele bei erhöhter Brandgefährdung mögliche Verstärkung bei hoher Brandgefährdung
Brandpotenzial reduzieren weniger gefährliche Stoffe, Mengenbegrenzung, dichte Verpackung, räumliche Trennung feuerbeständig getrennte Bereiche oder Sicherheitsschränke, Leckageerkennung, doppelwandige Systeme, Auffang- und Rückhaltesysteme
Brandentstehung vermeiden Zündquellen vermeiden, geeignete Geräte, Temperaturüberwachung, Abschaltung, Freigabeverfahren, Feuer- und Rauchverbot technische Verhinderung des Zündquelleneintrags, Inertisierung oder Sauerstoffreduzierung
Brand und Rauch begrenzen bauliche Trennung, geeignete Branderkennung, organisatorische Löschmaßnahmen, gegebenenfalls Sonderlöschmittel Brandmelde- und Löschanlage, Entrauchung, Brandfallsteuerung, Werk- oder Betriebsfeuerwehr
Selbstrettung ermöglichen Kontrollen, geeignete Alarmierung, freie Fluchtwege, Räumungsübungen zusätzliche oder kürzere Fluchtwege, technische optisch-akustische Alarmierung, beauftragte Räumungsorganisation
Fremdrettung ermöglichen Zutrittsregeln, keine Alleinarbeit, Sammelstellen, geeignete Rettungsmittel Schutzbereiche, besondere Rettungsmittel, höhere Feuerwiderstandsfähigkeit oder Kühlung

Zeitweise brandgefährliche Arbeiten in einem sonst normal eingestuften Bereich brauchen eine Einzelfallregel, zum Beispiel ein Freigabescheinverfahren für Schweißen oder Arbeiten mit offener Flamme. Ein dauerhaftes Verbotsschild ersetzt weder Arbeitsfreigabe noch Kontrolle nach Abschluss der Arbeiten.

Die TRGS 500 liefert den allgemeinen Schutzmaßnahmenrahmen. TRGS 800 ergänzt ihn für die physikalisch-chemische Brandgefährdung.

Brandgefährdung und Explosionsgefährdung trennen

Ein Brand braucht keine explosionsfähige Atmosphäre. Umgekehrt können entzündbare Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube mit Luft ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch bilden. Dann muss die Explosionsgefährdung zusätzlich nach der Gefahrstoffverordnung und den einschlägigen TRGS der Reihe 720 ff. beurteilt werden.

Die beiden Dokumentationen dürfen getrennt geführt werden, müssen aber konsistent sein. Stoffmenge, Freisetzung, Lüftung, Zündquellen, Betriebszustände und technische Maßnahmen sollten nicht in zwei Unterlagen unterschiedlich beschrieben werden.

Fachkunde, Dokumentation und Wirksamkeitsprüfung

Nach § 6 GefStoffV muss die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt und die Brandgefährdung dokumentiert werden. Die BAuA-Erläuterungen zur TRGS 800 nennen als sinnvolle Inhalte:

  • Tätigkeiten mit Brandgefährdung,
  • Gefahrstoff mit Art, Menge, Ort und relevanten Kennwerten,
  • gegebenenfalls Höhe der Brandgefährdung,
  • abgeleitete Schutzmaßnahmen,
  • notwendige Prüfungen und Unterweisungen.

Die Pflicht besteht unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Wird die TRGS-800-Bewertung separat dokumentiert, braucht die Gesamtgefährdungsbeurteilung einen eindeutigen Verweis und beide Unterlagen müssen abgestimmt sein.

Technische Schutzmaßnahmen sind erstmalig und anschließend regelmäßig nach den einschlägigen Prüf-, Wartungs- und Installationsregeln zu überprüfen. Die TRGS nennt mindestens jedes dritte Jahr, sofern Gefährdungsbeurteilung, Herstellerangaben oder andere Vorschriften keine kürzere Frist erfordern. Ergebnisse werden dokumentiert; bei Stoff-, Mengen-, Verfahrens-, Raum- oder Nutzungsänderungen ist die Bewertung anzupassen.

Die Unterweisung zu Gefahrstoffen muss die konkreten Brandgefahren, Verbote, Freigaben, Alarmierung, Löschgrenzen, Fluchtwege und das Verhalten bei Stoffaustritt abbilden. Allgemeine Folien ohne Bezug zu den eingesetzten Stoffen reichen nicht.

Fünf typische Fehler bei der Anwendung

  • Nur Gefahrensymbole filtern: Auch brennbare Feststoffe, Stäube und aus Erzeugnissen freigesetzte Stoffe können in den Anwendungsbereich fallen.
  • Nur den Lagerbestand bewerten: Umfüllen, Versprühen, Erwärmen, Instandhaltung und Störung verändern Menge, Verteilung und Zündwahrscheinlichkeit am Wirkort.
  • „Normal“ mit maßnahmenfrei verwechseln: Normal bedeutet nur, dass TRGS 800 keine zusätzlichen Maßnahmen verlangt. Die Grundpflichten aus Arbeitsstätten-, Betriebssicherheits- und Baurecht bleiben bestehen.
  • TRGS- und ASR-Stufe gleichsetzen: Die Definitionen unterscheiden sich. Beide Bewertungen müssen nebeneinander nachvollziehbar sein und in ein widerspruchsfreies Schutzkonzept münden.
  • Die Einstufung nach einer Maßnahme löschen: Dokumentieren Sie Ausgangslage, gewählte Maßnahmen und verbleibende Gefährdung. Sonst lässt sich später nicht prüfen, warum etwa Mengenbegrenzung, Freigabeschein oder Brandmeldeanlage erforderlich ist.

Ein Review ist nicht erst nach einem Brand nötig. Neue Stoffe, größere Gebinde, geänderte Lüftung, andere Raumaufteilung, zusätzliche Personen, veränderte Rettungswege oder wiederkehrende Störungen können die Bewertung und das Schutzpaket verändern.

ArbeitsschutzPilot für die TRGS-800-Dokumentation

ArbeitsschutzPilot kann Gefährdungsbeurteilung, Gefahrstoffe, Maßnahmen, Verantwortliche, Prüfungen, Unterweisungen und Versionsstände verbinden. Die Software führt jedoch keine automatische Brand- oder Explosionsberechnung durch und ersetzt keine Fachplanung, Genehmigungsprüfung oder Beurteilung vor Ort. Bei komplexen Anlagen sollten die notwendigen Kenntnisse durch Gefahrstofffachkunde, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Brandschutzfachkunde und gegebenenfalls weitere Spezialisten gemeinsam eingebracht werden.

Quellenstand: 11. August 2026. Maßgeblich sind die verlinkte BAuA-Fassung der TRGS 800, die aktuellen Fassungen von GefStoffV und ASR A2.2 sowie die konkrete betriebliche und genehmigungsrechtliche Situation.