Was allgemein sein darf
Allgemeine Regeln können den Rahmen setzen, etwa für Ordnung, Kennzeichnung und Verhalten bei Störungen.
- Gebinde geschlossen halten
- Kennzeichnung nicht entfernen
- persönliche Schutzausrüstung nach Anweisung nutzen
- Verschütten sofort melden
Wann eine eigene Betriebsanweisung nötig wird
Eine allgemeine Fassung reicht nicht, wenn Stoffeigenschaften, Tätigkeit oder Schutzmaßnahmen voneinander abweichen. Dann brauchen Beschäftigte konkrete Regeln für den jeweiligen Stoff oder die Stoffgruppe.
- abweichende Piktogramme, H-Sätze oder Gefahrenklassen
- besondere PSA, Lüftung oder Hautschutzmaßnahmen
- Erhitzen, Sprühen, Umfüllen, Verdünnen oder Mischen
- besondere Lagerung, Entsorgung oder Notfallmaßnahmen
- CMR-Stoffe, Asbest oder andere Hochrisikothemen
Wo die Grenze liegt
Sobald konkrete Stoffeigenschaften oder Tätigkeiten relevant sind, wird eine allgemeine Betriebsanweisung schnell zu ungenau.
- Sicherheitsdatenblatt prüfen
- Menge und Tätigkeit berücksichtigen
- Schutzmaßnahmen konkretisieren
- besondere Lagerung oder Entsorgung ergänzen
Unterweisung nicht zu allgemein halten
Eine allgemeine Gefahrstoffunterweisung kann Basisregeln erklären. Sie ersetzt aber nicht die Unterweisung zu konkreten Tätigkeiten, wenn Beschäftigte mit bestimmten Gefahrstoffen arbeiten.
- allgemeine Regeln als Einstieg nutzen
- stoffbezogene Besonderheiten gesondert erklären
- Verständnisfragen zu Mischverboten und Notfallregeln aufnehmen
- Nachunterweisung bei Produktwechsel planen
Allgemeine und spezielle Fassungen verbinden
Allgemeine Regeln sollten als Rahmen geführt und mit speziellen Betriebsanweisungen für konkrete Stoffe verbunden werden.
- allgemeine Unterweisung als Basis dokumentieren
- stoffbezogene Dokumente verknüpfen
- Review bei neuem Stoff auslösen
- spezielle Maßnahmen sichtbar machen
Offizielle Grundlagen zur allgemeinen Gefahrstoff-Fassung
Diese Seite ist eine Einordnung für den allgemeinen Rahmen. Sie ersetzt keine konkrete Gefahrstoff-Betriebsanweisung.
- GefStoffV § 14 und TRGS 555 berücksichtigen
- Sicherheitsdatenblatt und Gefährdungsbeurteilung einbeziehen
- allgemeine Regeln nicht als Stofffreigabe verstehen
- spezielle Stoff- oder Tätigkeitsregeln separat prüfen