Kurzantwort: Was gilt 2026 am Bildschirmarbeitsplatz?

Für einen Bildschirmarbeitsplatz gilt heute keine eigenständige Bildschirmarbeitsverordnung mehr. Der aktuelle Rahmen besteht aus der Arbeitsstättenverordnung, ihrem Anhang 6 zu Bildschirmarbeitsplätzen und der ASR A6 Bildschirmarbeit. Arbeitgeber müssen Belastungen beurteilen, den Arbeitsplatz passend zur Aufgabe und zur Person gestalten, die Bildschirmarbeit sinnvoll unterbrechen und Beschäftigte unterweisen.

Die ASR A6 ist dabei besonders wichtig: Sie gilt seit dem 1. Juli 2024 und beschreibt den Stand der Technik für Bildschirmarbeit. Wer sie einhält, kann grundsätzlich davon ausgehen, die von ihr konkretisierten Anforderungen der ArbStättV zu erfüllen. Eine andere Lösung bleibt möglich, muss aber mindestens das gleiche Schutzniveau erreichen.

Regelwerk Was es für den Bildschirmarbeitsplatz leistet
Arbeitsschutzgesetz Grundlage für Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
ArbStättV §§ 3, 3a und 6 Beurteilung, sichere Einrichtung, Betrieb und Unterweisung
ArbStättV Anhang 6 verbindliche Schutzziele für Arbeitsplatz, Geräte, Eingabemittel und Software
ASR A6 Bildschirmarbeit konkrete, vermutungswirksame Umsetzung der ArbStättV
ArbMedVV Angebotsvorsorge für Augen und Sehvermögen sowie erforderliche spezielle Sehhilfen
DGUV Information 215-410 ergänzende Praxishilfe, aber keine staatliche Rechtsnorm

Wichtige Abgrenzung: Die ASR A6 ist eine staatliche Technische Regel, ermittelt vom Ausschuss für Arbeitsstätten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemacht. Sie ist keine „DGUV ASR A6“. DGUV-Informationen ergänzen die praktische Umsetzung.

Bildschirmarbeitsverordnung: seit 2016 außer Kraft

Die frühere Bildschirmarbeitsverordnung ist nicht mehr gültig. Sie trat am 3. Dezember 2016 außer Kraft; ihre Anforderungen wurden in die Arbeitsstättenverordnung übernommen. Wer nach „Bildschirmarbeitsplatzverordnung“ oder „Bildschirmarbeitsverordnung 2019“ sucht, braucht daher nicht eine alte Verordnung, sondern die aktuelle ArbStättV und die ASR A6.

Das ist mehr als eine Begriffsänderung. Die Rechtskette sieht heute so aus:

  1. Nach § 3 ArbStättV werden physische und psychische Belastungen beurteilt. Bei Bildschirmarbeit sind Augenbelastung und die mögliche Gefährdung des Sehvermögens ausdrücklich zu berücksichtigen.
  2. § 3a ArbStättV verlangt eine sichere Einrichtung und einen sicheren Betrieb nach Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und Ergonomie.
  3. Anhang 6 legt die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze, Geräte, Tastaturen, mobile Geräte und Software fest.
  4. Die ASR A6 macht aus den allgemeinen Schutzzielen prüfbare Gestaltungskriterien.
  5. Nach § 6 ArbStättV erfolgt die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlich und erneut bei wesentlichen Änderungen mit zusätzlichen Gefährdungen.

Die allgemeine Arbeitsstättenverordnung bleibt der Einstieg in das Gesamtregelwerk. Diese Seite behandelt gezielt den aktuellen Rechtsrahmen für Bildschirmarbeit.

Was verlangt Anhang 6 der Arbeitsstättenverordnung?

Anhang 6 ist verbindlich, formuliert aber überwiegend Schutzziele statt pauschaler Produktmaße. Entscheidend sind Arbeitsaufgabe, Nutzungsdauer, Arbeitsumgebung und die Eigenschaften der Beschäftigten.

Prüffeld Anforderung aus ArbStättV und ASR A6 Praktischer Nachweis
Arbeitsorganisation Bildschirmtätigkeit regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder Erholungszeiten unterbrechen Ablauf, Wechselmöglichkeiten und festgelegte Erholungszeiten
Bewegungsraum wechselnde Arbeitshaltungen und Bewegungen ermöglichen unverstellte Flächen und konkrete Nutzung prüfen
Bildschirm scharfe, ausreichend große, flimmerfreie Darstellung; Helligkeit und Kontrast einstellbar Aufgabe, Sehabstand und persönliche Einstellung dokumentieren
Reflexionen und Licht störende Blendung, Reflexionen und Spiegelungen vermeiden Aufstellung, Sonnenschutz und Beleuchtung bei realer Nutzung prüfen
Arbeitsfläche Bildschirm, Schriftgut und Eingabemittel flexibel anordnen; Handballenauflage vor der Tastatur ermöglichen Arbeitsplatz nicht nur anhand des Möbelprospekts bewerten
Tastatur und Maus getrennt, passend angeordnet, reflexionsarm und ergonomisch bedienbar neutrale Armhaltung und tatsächliche Eingaben beobachten
Software aufgabengerecht, beeinflussbar und fehlertolerant; keine Ergebniskontrolle ohne Wissen Software, Dialogabläufe, Fehlermeldungen und Unterweisung einbeziehen
Mehrere Bildschirme ergonomisch anordnen und Eingabegeräte eindeutig zuordnen Hauptbildschirm, Sehabstände und Blickwechsel festlegen

Für die praktische Einstellung von Stuhl, Tisch und Monitor gibt es die eigene Checkliste Bildschirm-Ergonomie am Arbeitsplatz. Raumgröße, Verkehrswege, Klima und allgemeine Büroanforderungen bleiben auf der Seite Arbeitsstättenverordnung im Büro. So wird dieselbe Suchintention nicht auf mehreren Seiten doppelt beantwortet.

ASR A6: Was ist seit Juli 2024 neu und konkret?

Die ASR A6, Ausgabe Juli 2024, ist die erste eigenständige Arbeitsstättenregel für Bildschirmarbeit. Sie bündelt Anforderungen an stationäre Bildschirmarbeitsplätze, Telearbeit und die regelmäßige ortsveränderliche Verwendung tragbarer Geräte. Damit beantwortet sie Fragen, die der abstrakte Wortlaut des ArbStättV-Anhangs allein offenlässt.

Wichtige Konkretisierungen sind unter anderem:

  • Bei ortsgebundener Nutzung ist ein Sehabstand von mindestens 500 Millimetern vorzusehen. Die notwendige Bildschirmgröße richtet sich nach Aufgabe, Darstellung und Sehabstand.
  • Der Bildschirm soll so angeordnet werden, dass die Blicklinie zur Bildschirmmitte ungefähr 30 bis 35 Grad unter der Horizontalen verläuft und annähernd senkrecht auf die Oberfläche trifft.
  • Wird ein Notebook ortsgebunden genutzt, sind eine getrennte Tastatur und, abhängig von der Aufgabe, eine getrennte Maus notwendig. Regelmäßig wird zusätzlich ein größerer oder separater Bildschirm gebraucht.
  • Eine Tastatur soll flach, verschiebbar und rutschfest sein; die ASR nennt für die Höhe der mittleren Tastenreihe weniger als 20 Millimeter.
  • Das Gewicht eines tragbaren Bildschirmgeräts mit Tastatur soll möglichst gering sein und 2,0 Kilogramm nicht überschreiten.
  • Telearbeit wird nicht nur anhand von Möbeln beurteilt. Arbeitszeit, Arbeitsorganisation, Erreichbarkeit und mögliche psychische Belastungen gehören ebenfalls in die Gefährdungsbeurteilung.

Die Werte sind keine Einkaufsliste, die eine Gefährdungsbeurteilung ersetzt. Ein großer Monitor kann bei ungeeigneter Darstellung, falscher Aufstellung oder starker Blendung trotzdem unzureichend sein. Umgekehrt darf eine abweichende Lösung nur eingesetzt werden, wenn sie nachweisbar mindestens gleich sicher und gesundheitsgerecht ist.

Pausen am Bildschirmarbeitsplatz: keine starre gesetzliche Minutenzahl

Anhang 6 Nummer 6.1 Absatz 2 ArbStättV verlangt, dass Tätigkeiten an Bildschirmgeräten insbesondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden. Die Verordnung schreibt aber weder „fünf Minuten pro Stunde“ noch einen für alle Tätigkeiten identischen Rhythmus vor.

Die ASR A6 setzt folgende Reihenfolge:

  1. Vorrangig soll Bildschirmarbeit regelmäßig durch eine andere, nicht bildschirmbezogene Tätigkeit unterbrochen werden.
  2. Ist dieser Belastungswechsel nicht möglich, muss der Arbeitgeber regelmäßige kurze Erholungszeiten ermöglichen.
  3. Dauer und Rhythmus werden anhand der Belastung in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt.
  4. Mehrere kurze Erholungszeiten sind wenigen langen gleicher Gesamtdauer vorzuziehen.
  5. Erholungszeiten dürfen nicht gesammelt werden, um die Arbeitszeit am Tagesende zu verkürzen.

Als bewährte Praxis nennt die ASR A6 etwa fünf Minuten je Stunde ununterbrochener Bildschirmarbeit. Das ist eine Konkretisierung und Orientierung, keine pauschale gesetzliche Fünf-Minuten-Regel für jeden Bildschirmkontakt. Gesetzliche Ruhepausen nach dem Arbeitszeitgesetz werden dadurch nicht ersetzt.

Für den Betrieb sollte deshalb nicht nur „Pause vorhanden“ dokumentiert werden. Belastungsdauer, Wechselaufgaben, Beschwerden, hohe Konzentrationsanforderungen und die tatsächliche Möglichkeit zur Unterbrechung gehören zusammen betrachtet.

Bildschirm, Tastatur, Beleuchtung und Fenster richtig einordnen

Die Arbeitsstättenverordnung verlangt keine bestimmte Zollgröße für jeden Monitor und keinen immer identischen Schreibtisch. Sie verlangt ein zur Aufgabe passendes Gesamtsystem.

Bildschirm und Sehabstand

Darstellungen müssen scharf, deutlich, ausreichend groß und flimmerfrei sein. Zeichenabstand, Helligkeit und Kontrast müssen einstellbar sein. Bei ortsgebundener Nutzung setzt die ASR A6 mindestens 500 Millimeter Sehabstand an. Für die meisten Büroanwendungen liegen praxistaugliche Abstände häufig darüber; entscheidend bleibt, dass Inhalt ohne Vorbeugen oder angestrengtes Erkennen bearbeitet werden kann.

Tastatur und Eingabemittel

Bei einem ortsgebundenen Bildschirmarbeitsplatz muss die Tastatur eine getrennte Einheit sein. Sie muss neigbar, reflexionsarm, gut lesbar und passend zur Aufgabe bedienbar sein. Vor ihr muss genug Fläche für die Handballen bleiben. Maus oder anderes Eingabemittel gehören so in den Greifraum, dass Oberarme nicht dauerhaft angehoben oder nach außen geführt werden.

Beleuchtung, Fenster und Blendung

Ein Bildschirm muss frei von störenden Reflexionen und Blendungen betrieben werden. Daraus folgt kein pauschales Verbot eines Fensters vor oder hinter dem Arbeitsplatz, aber eine konkrete Prüfpflicht: Lichteinfall, Blickrichtung, Sonnenschutz, Bildschirmoberfläche und Leuchten müssen zusammenpassen. Die Detailanforderungen zur Beleuchtungsstärke und Sichtverbindung behandelt Arbeitsstättenverordnung Beleuchtung.

Tisch, Stuhl und Raum

Arbeitsfläche und Bewegungsraum müssen zur Aufgabe, zu den Geräten und zur Person passen. Es gibt deshalb keine seriöse Einheitsantwort „jeder PC-Arbeitsplatz braucht exakt X Quadratmeter“. Für die praktische Gestaltung verweist die rechtliche Prüfung auf die Ergonomie am Arbeitsplatz im Büro; für Raumabmessungen und Bürogröße auf die Büro-Spezialseite.

Telearbeit, Homeoffice und mobile Arbeit unterscheiden

„Homeoffice“ ist im Alltag ein Sammelbegriff. Die ArbStättV definiert dagegen den Telearbeitsplatz eng: Der Arbeitgeber richtet einen Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich ein, vereinbart Arbeitszeit und Dauer der Einrichtung und stellt die benötigte Ausstattung bereit und installiert sie.

Arbeitsform Einordnung für die Prüfung
Büroarbeitsplatz ArbStättV und ASR A6 vollständig arbeitsplatzbezogen anwenden
Formeller Telearbeitsplatz § 3 bei der erstmaligen Beurteilung sowie § 6 und Anhang 6 ArbStättV beachten; ASR A6 konkretisiert die Gestaltung
Regelmäßige ortsveränderliche Gerätenutzung ASR A6 enthält Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte und deren Nutzung an Arbeitsplätzen
Mobile Arbeit ohne eingerichteten Telearbeitsplatz nicht automatisch ein Telearbeitsplatz; ArbSchG und BetrSichV bleiben relevant, ASR-A6-Kriterien sind wichtige Orientierung
Nur gelegentliche mobile Nutzung Anhang 6 kann nach § 1 Absatz 5 ArbStättV ausgenommen sein; das Gerät bleibt dennoch ein Arbeitsmittel und darf nicht ungeprüft eingesetzt werden

Ein Notebook ohne getrennte Tastatur und Maus ist für eine kurze Besprechung etwas anderes als für einen ganzen Arbeitstag. Bei regelmäßiger ortsgebundener Nutzung müssen Anzeige und Eingabe getrennt werden; abhängig von Aufgabe und Sehabstand ist ein größerer oder separater Bildschirm erforderlich.

Gefährdungsbeurteilung für Bildschirmarbeitsplätze in 7 Schritten

Die Rechtskonformität entsteht nicht durch einen Haken „ASR A6 erfüllt“. Sie entsteht durch eine nachvollziehbare, aktuelle Beurteilung des konkreten Arbeitsbereichs.

  1. Tätigkeit erfassen: Aufgaben, tägliche Bildschirmanteile, Konzentration, Dateneingabe, Kommunikation und wechselnde Arbeitsorte beschreiben.
  2. Beschäftigte und Nutzung berücksichtigen: Desk-Sharing, individuelle Einstellbarkeit, Barrierefreiheit und bekannte Beschwerden ohne medizinische Diagnosen aufnehmen.
  3. Arbeitsmittel prüfen: Bildschirm, Notebook, Dockingstation, Tastatur, Maus, Tisch, Stuhl und Software im realen Ablauf betrachten.
  4. Umgebung prüfen: Blendung, Reflexionen, Beleuchtung, Lärm, Raumtemperatur, Bewegungsraum und Leitungsführung bewerten.
  5. Organisation festlegen: Tätigkeitswechsel, Erholungszeiten, Unterweisung, Meldeweg für Mängel und Zuständigkeiten definieren.
  6. Maßnahmen priorisieren: technische und organisatorische Lösungen mit Verantwortlichkeit, Frist und Wirksamkeitskriterium dokumentieren.
  7. Wirksamkeit kontrollieren: nach Umzug, neuer Hardware oder Software, Desk-Sharing, Beschwerden und geänderter mobiler Arbeit erneut prüfen.

Die ausführliche Methodik und typische Gefährdungen gehören in die Gefährdungsbeurteilung Büroarbeitsplatz. Diese Seite bleibt bewusst bei der Rechtsfrage und den Anforderungen an Bildschirmarbeit.

Was sollte dokumentiert werden?

Eine belastbare Dokumentation ist kurz genug für die Praxis und konkret genug für die Wirksamkeitskontrolle. Sinnvolle Felder sind:

  • Arbeitsbereich, Tätigkeit und verwendete Bildschirmgeräte
  • stationäre, telebezogene oder ortsveränderliche Nutzung
  • festgestellte Belastungen und betroffene Beschäftigtengruppen
  • angewendete ArbStättV- und ASR-A6-Kriterien
  • Maßnahme, verantwortliche Person, Termin und Status
  • Unterweisungsdatum und verständliche Inhalte
  • Ergebnis der Wirksamkeitskontrolle und nächster Prüfanlass

Neue Monitore, andere Software, Umzug, veränderte Beleuchtung, Desk-Sharing, regelmäßige mobile Arbeit oder Beschwerden sind konkrete Review-Anlässe. Die Dokumentation sollte keine medizinischen Befunde enthalten.

Augen, Sehvermögen und Bildschirmarbeitsplatzbrille getrennt organisieren

Arbeitsplatzgestaltung und arbeitsmedizinische Vorsorge greifen ineinander, sind aber nicht dasselbe. Nach dem Anhang der ArbMedVV ist bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten Angebotsvorsorge zu organisieren. Das Angebot umfasst eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Wird eine augenärztliche Untersuchung erforderlich, muss sie ermöglicht werden. Sind spezielle Sehhilfen nötig und normale Sehhilfen ungeeignet, muss der Arbeitgeber sie im erforderlichen Umfang bereitstellen.

Der alte Begriff „G37“ ist dafür kein aktueller Rechtsbegriff. Für Fragen zu Angebot, Freiwilligkeit, Sehtest, Brille und datensparsamer Dokumentation passt die eigene Seite G37 Untersuchung. Medizinische Befunde bleiben bei der ärztlichen Stelle; im Arbeitsschutzsystem genügen Anlass, Angebot, Bescheinigung und notwendige Arbeitsplatzmaßnahmen.

Prüffragen für Arbeitgeber

  • Ist der Bildschirmarbeitsplatz in der Gefährdungsbeurteilung mit Augenbelastung, körperlicher und psychischer Belastung erfasst?
  • Werden Anhang 6 ArbStättV und die ASR A6 in der aktuellen Fassung angewendet?
  • Kann die Bildschirmarbeit real durch andere Tätigkeiten oder kurze Erholungszeiten unterbrochen werden?
  • Sind Bildschirm, Tastatur, Maus und Software zur Aufgabe und zur Person passend einstellbar?
  • Werden Notebook-Arbeitsplätze bei regelmäßiger ortsgebundener Nutzung mit getrennter Eingabe und geeigneter Anzeige ausgestattet?
  • Sind Reflexionen, Blendung, Beleuchtung und Fenster bei tatsächlichen Tages- und Nutzungsbedingungen geprüft?
  • Sind Telearbeit und mobile Arbeit korrekt unterschieden und in der Beurteilung abgebildet?
  • Ist die Unterweisung vor Tätigkeitsaufnahme, mindestens jährlich und bei relevanten Änderungen organisiert?
  • Ist die Angebotsvorsorge für Augen und Sehvermögen getrennt vom Arbeitsplatz-Check geregelt?
  • Sind Maßnahmen, Verantwortliche, Fristen und Wirksamkeitskontrollen nachvollziehbar dokumentiert?

Offizielle Quellen und Stand

Diese Einordnung wurde am 7. August 2026 anhand der geltenden Primärquellen geprüft:

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