Gibt es die G37 Untersuchung noch?
Ja, Bildschirmvorsorge gibt es weiterhin; G37 ist ihre historische Kurzbezeichnung. Die früheren DGUV-Grundsätze wurden 2022 durch DGUV-Empfehlungen abgelöst. Aus G37 „Bildschirmarbeitsplätze“ wurde die Empfehlung „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“, wie KomNet zur Begriffsänderung erläutert. Für die betrieblichen Pflichten ist die ArbMedVV maßgeblich, nicht das Kürzel auf einem alten Formular.
Der ArbMedVV-Anhang Teil 4 Absatz 2 ordnet Bildschirmtätigkeiten der Angebotsvorsorge zu. Darin enthalten ist das Angebot einer angemessenen Augen- und Sehprüfung. Beschäftigte müssen weder einen Sehtest „bestehen“ noch mit der Vorsorge ihre Eignung für Büroarbeit nachweisen. Die Abgrenzung zur Eignungsprüfung steht ausdrücklich in § 2 ArbMedVV.
Klare Antwort für Beschäftigte und Arbeitgeber
Hinter einer Frage nach „G37“ können unterschiedliche Anliegen stecken. Ordnen Sie zuerst das konkrete Problem zu; ein Termin allein erledigt nicht automatisch alle offenen Arbeitsschutzaufgaben.
| Ihre Situation | Der nächste sinnvolle Schritt |
|---|---|
| Eine Einladung liegt vor. | Vorsorgeanlass und ärztliche Anlaufstelle lesen; bei Bildschirm-Angebotsvorsorge selbst über die Teilnahme entscheiden. |
| Im Betrieb gibt es noch kein Angebot. | Tätigkeit anhand der Gefährdungsbeurteilung und AMR 14.3 einordnen, Angebot mit dem arbeitsmedizinischen Dienst organisieren. |
| Beim Arbeiten treten Sehbeschwerden auf. | Ärztliche Beratung ansprechen und den betrieblichen Vorsorgeweg klären, statt nur auf den nächsten Routinetermin zu warten. |
| Die vorhandene Brille passt nicht zur Sehaufgabe. | Arbeitsentfernungen und Bedarf in der Vorsorge klären; Beschaffungsweg vor einer Bestellung abstimmen. |
| Eine Bescheinigung ist angekommen. | Den Vorsorgenachweis und nächsten Termin zuordnen; daraus weder Sehwerte noch eine Eignungsbewertung ableiten. |
Die Entscheidung über Teilnahme und einzelne Untersuchungen liegt nicht bei der Personalabteilung. Umgekehrt entbindet eine Ablehnung den Arbeitgeber nicht davon, weiter Angebote zu machen und Arbeitsplatzmängel zu bearbeiten. Die fortbestehende Angebotspflicht regelt ArbMedVV Paragraph 5 Angebotsvorsorge.
Wann ist bei Bildschirmarbeit ein Angebot zu organisieren?
Die AMR 14.3 knüpft an Bildschirmtätigkeiten an, die für die Gesamttätigkeit bestimmend sind. Sie erfasst auch Telearbeit und mobile Arbeit. Ein pauschaler Ausschluss „nur am Laptop“ oder „nur im Homeoffice“ passt deshalb nicht zu diesem Vorsorgerahmen.
Die Regel nennt keine allgemeine Stunden- oder Prozentgrenze für den Übergang zwischen Wunsch- und Angebotsvorsorge. Ein Betrieb sollte eine Tätigkeit daher nicht allein mit „unter drei Stunden täglich“ aussortieren. Auch andere Bildschirmtätigkeiten können Anlass für Wunschvorsorge sein. Lassen Sie unklare Fälle anhand der tatsächlichen Arbeitsaufgaben betriebsärztlich einordnen.
Beispiel: neue Bildschirmarbeit zwischen Büro und Zuhause
Fiktive Situation: Eine Mitarbeiterin wechselt in die Kundenbetreuung und bearbeitet Anfragen am Bildschirm, teils im Büro, teils zuhause. Der Betrieb organisiert das erforderliche Vorsorgeangebot für diese Tätigkeit. Dafür ist nicht entscheidend, an welchem Schreibtisch sie die E-Mails beantwortet.
Berichtet sie später über Probleme beim Lesen, entstehen zwei getrennte Aufgaben: Die ärztliche Stelle klärt die persönliche Sehfrage; der Betrieb prüft etwa Arbeitsmittel und Beleuchtung an den genutzten Arbeitsplätzen. In der Maßnahmenliste kann „Beleuchtung am Arbeitsplatz prüfen“ stehen. Persönliche Sehwerte sind dafür nicht erforderlich. Das Beispiel beschreibt einen Entscheidungsweg, keine Diagnose oder dokumentierte Kundenerfahrung.
Was wird bei der G37 Untersuchung gemacht?
Im Mittelpunkt steht das ärztliche Gespräch über Arbeit, gesundheitliche Vorgeschichte und aktuelle Beschwerden. Die AMR 14.1 beschreibt die angemessene Augen- und Sehprüfung mit Sehschärfe in Nähe und Ferne unter Berücksichtigung der Arbeitsabstände, Augenstellung, zentralem Gesichtsfeld und Farbsinn. Dazu gehören ärztliche Beurteilung und persönliche Beratung.
Das ist kein vom Arbeitgeber vorzugebendes Untersuchungsprogramm. Die ärztliche Stelle prüft die Erforderlichkeit und erklärt Inhalt, Zweck und Risiken. Körperliche oder klinische Untersuchungen dürfen nach § 6 ArbMedVV nicht gegen den Willen der beschäftigten Person stattfinden. Ein Termin kann deshalb Beratung enthalten, ohne dass jede mögliche Untersuchung durchgeführt wird.
Für Beschäftigte ist eine hilfreiche Abschlussfrage: „Welche Empfehlung betrifft meine medizinische Versorgung, welche meine Arbeitsbedingungen?“ So bleiben eine erforderliche augenärztliche Abklärung und eine Änderung des Arbeitsplatzes unterscheidbar. Die einzelnen Testverfahren erläutert die unten verlinkte Inhaltsseite.
Wer ist die richtige Anlaufstelle?
Für den betrieblichen Vorsorgeauftrag ist grundsätzlich eine Ärztin oder ein Arzt mit der Qualifikation Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin zuständig; § 7 ArbMedVV regelt die Anforderungen und begründete behördliche Ausnahmen. Ein bestellter Betriebsarzt soll vorrangig beauftragt werden.
Ein Augenarzt kann eine erforderliche fachärztliche Untersuchung übernehmen. Ein Optiker kann Sehhilfen anfertigen und anpassen. Ein Optiker-Sehtest allein ersetzt jedoch nicht den ärztlichen Vorsorgeauftrag. Klären Sie deshalb bei der Terminorganisation nicht nur, wo gemessen wird, sondern auch, wer das Arztgespräch und die persönliche Beratung übernimmt.
Ablauf und Dauer realistisch beschreiben
Nach dem Angebot werden Termin, Arbeitsplatzinformationen und Vorbereitungen abgestimmt. Es folgen Gespräch, gegebenenfalls Untersuchungen und abschließende Beratung. Der Arbeitgeber stellt die erforderlichen Informationen über die Tätigkeit und die Gefährdungsbeurteilung bereit; persönliche medizinische Angaben gehen direkt an die Praxis.
Es gibt keine für alle Fälle passende Minutenzahl. Fragen Sie nach dem vorgesehenen Terminblock und bringen Sie vorhandene Sehhilfen nach Absprache mit. Ein kurzer Sehtest ist nicht mit der Dauer der gesamten Vorsorge einschließlich Beratung gleichzusetzen.
Was ist bei Online-Angeboten wichtig?
Ein Selbsttest am Bildschirm mit sofortigem Zertifikat belegt für sich genommen keine vollständige Vorsorge. AMR 3.4 Abschnitt 4 sieht die erstmalige Angebotsvorsorge im Betrieb als Präsenztermin vor. Auch ein erstmals hinzukommender Vorsorgeanlass oder der erste Termin nach einem Betriebsarztwechsel ist dort entsprechend geregelt. Spätere telemedizinische Vorsorge verlangt eine individuelle ärztliche Prüfung. Besprechen Sie das geeignete Format vor der Buchung; die organisatorischen Einzelheiten behandelt die Ablaufseite.
Wer zahlt Vorsorge und Bildschirmbrille?
Erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen dürfen Beschäftigten nach § 3 Absatz 3 ArbSchG nicht in Rechnung gestellt werden. Die betriebliche Vorsorge soll nach § 3 ArbMedVV während der Arbeitszeit stattfinden. Ein beworbener Anbieterpreis ist weder ein gesetzlicher Einheitspreis noch automatisch der vollständige betriebliche Aufwand.
Eine normale Alltagsbrille ist nicht automatisch eine Bildschirmarbeitsplatzbrille. Ergibt die Angebotsvorsorge, dass eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmtätigkeit notwendig und eine normale Sehhilfe ungeeignet ist, muss der Arbeitgeber die spezielle Hilfe im erforderlichen Umfang bereitstellen. Arbeitsplatzbezogenen Bedarf, Bestellweg und private Zusatzwünsche sollten die Beteiligten vor dem Kauf klären. Die vertiefende Seite zu Kosten der G37-Vorsorge behandelt Preise und Finanzierung.
Wann ein Review sinnvoll ist
Vorsorgeangebote benötigen eine konkrete Wiedervorlage. Nach AMR 2.1 Abschnitt 3 liegt das erste Angebot innerhalb der drei Monate vor Tätigkeitsbeginn, das zweite spätestens zwölf Monate nach Aufnahme der Tätigkeit. Weitere Angebote folgen grundsätzlich spätestens nach 36 Monaten; erforderliche kürzere Fristen sind zu beachten. Die Fristenseite unten erläutert die Bezugspunkte und den Umgang mit Ablehnung.
Neue Sehbeschwerden mit möglichem Arbeitsbezug können unabhängig davon ein unverzügliches Angebot auslösen. Auch geänderte Arbeitsbedingungen sind zu prüfen. Das ist nicht dasselbe wie ein pauschales Ablaufdatum: Eine Vorsorgebescheinigung ist kein befristeter „Bildschirm-Führerschein“ und bestätigt keine Eignung bis zum nächsten Termin.
Vorsorge Bildschirmarbeitsplatz statt Befundablage
Der Arbeitgeber erhält eine Vorsorgebescheinigung, aber keinen medizinischen Ergebnisbericht. Nach § 6 ArbMedVV bestätigt sie, dass, wann und aus welchem Anlass Vorsorge stattgefunden hat; hinzu kommt der ärztlich angegebene Zeitpunkt weiterer Vorsorge. Ergebnisse und Befunde werden mit der beschäftigten Person besprochen und ihr auf Wunsch bereitgestellt.
Für die betriebliche Organisation sind drei Dinge zu trennen:
- Angebotsnachweis: belegt das Angebot, nicht die tatsächliche Teilnahme.
- Vorsorgebescheinigung und Vorsorgekartei: dokumentieren die stattgefundene Vorsorge im zulässigen Umfang.
- Arbeitsplatzmaßnahme: hält eine umzusetzende Änderung mit Zuständigkeit und Frist fest, ohne persönliche Befunde zu übernehmen.
Schweigen über Diagnosen bedeutet somit nicht, dass der Betrieb gar keinen Nachweis erhält. Sehwerte, Anamnese und vertrauliche Gesprächsnotizen gehören nicht in eine allgemeine Aufgabenliste.
G37 Formular PDF: was sinnvoll ist
Prüfen Sie vor der Verwendung eines Formulars dessen Zweck. Ein organisatorischer Angebotsnachweis kann Tätigkeit, Anlass, Datum, Terminweg und nächste Wiedervorlage erfassen. Ein medizinischer Anamnesebogen gehört dagegen in den vertraulichen Austausch mit der ärztlichen Stelle. Eine Vorsorgebescheinigung stellt die Ärztin oder der Arzt nach dem Termin aus; ein selbst ausgefülltes PDF ersetzt sie nicht.
ArbeitsschutzPilot unterstützt Gefährdungsbeurteilungen, Maßnahmen und Fristen, beispielsweise eine beauftragte Prüfung der Beleuchtung. Ein PDF aus diesem Arbeitsablauf ist kein G37-Befundbogen. Eine besondere medizinische Akte oder automatische Festlegung von Vorsorgefristen wird hier nicht als Produktfunktion zugesagt. Organisieren Sie personenbezogene Vorsorgenachweise in einem geeigneten, zugriffsbeschränkten Verfahren.
Nicht mit Ergonomie verwechseln
Arbeitsmedizinische Beratung ersetzt keine sichere Gestaltung des Arbeitsplatzes. Ein unauffälliger Sehtest beseitigt weder Spiegelungen auf dem Bildschirm noch ungünstige Körperhaltung oder ungeeignete Arbeitsorganisation. Ebenso wenig ist ein neu eingestellter Monitor ein Ersatz für das erforderliche Vorsorgeangebot.
Bearbeiten Sie erkannte Mängel unabhängig von der Teilnahme. Nach einer Änderung sollte geprüft werden, ob sie die Arbeitsbedingungen tatsächlich verbessert hat. Die medizinische Bewertung einzelner Beschwerden bleibt Aufgabe der ärztlichen Stelle.
AMR 14.3 und AMR 14.1 sauber trennen
Die Regeln beantworten verschiedene Fragen: AMR 14.3 konkretisiert, wann Bildschirmtätigkeiten ein Vorsorgeangebot auslösen. AMR 14.1 beschreibt die angemessene Untersuchung von Augen und Sehvermögen. AMR 2.1 behandelt die Fristen, AMR 3.4 digitale Anwendungen und telemedizinische Vorsorge.
Diese Regeln konkretisieren die ArbMedVV. Sie sind keine austauschbaren G37-Formulare. Für Anforderungen an die Gestaltung eines Bildschirmarbeitsplatzes ist zusätzlich der arbeitsstättenrechtliche Rahmen zu beachten. Bei mehreren Gefährdungen reicht der Verweis auf Bildschirmvorsorge allein nicht aus.
Welche G37-Seite passt?
Für die jeweilige Detailfrage führen diese Ratgeber weiter:
| Frage | Passende Seite |
|---|---|
| Pflicht oder freiwillig | G37 Untersuchung Pflicht oder freiwillig |
| Inhalt und was gemacht wird | G37 Untersuchung Inhalt |
| Fristen und Wiederholung | G37 Untersuchung wie oft |
| Ablauf vom Anlass bis Nachweis | G37 Untersuchung Ablauf |
| Optiker, Augenarzt oder Betriebsarzt | G37 Untersuchung beim Optiker oder Augenarzt |
| Arbeitsplatzgestaltung | Arbeitsstättenverordnung Bildschirmarbeitsplatz |
| Grundrahmen Vorsorge | Arbeitsmedizinische Vorsorge |
Offizielle Quellen und G37-Grenzen
Redaktioneller Quellenabgleich: 6. Oktober 2026. Grundlage sind die verlinkten ArbMedVV-Vorschriften und arbeitsmedizinischen Regeln. Die BGN veröffentlicht die hier verlinkten Regel- und Gesetzestexte; die BAuA führt das amtliche AMR-Verzeichnis. Die ursprüngliche Veröffentlichung dieses Artikels bleibt unverändert datiert.
Dieser Überblick bietet Orientierung, keine individuelle medizinische oder rechtliche Beratung. Er beruht nicht auf eigenen Patientenuntersuchungen; eine ärztliche Begutachtung des Artikels wird nicht behauptet. Das Fallbeispiel ist ausdrücklich fiktiv. Persönliche Beschwerden und die Eignung eines Untersuchungsformats sind mit der zuständigen ärztlichen Stelle zu klären.