Kurzantwort: Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Bereitschaftsdienst ist vollständig Arbeitszeit. Wer auf Anweisung im Betrieb bleiben und bei Bedarf sofort tätig werden muss, arbeitet im arbeitszeitrechtlichen Sinn auch während des Wartens oder erlaubten Schlafs. Das bestätigt bereits der EuGH im Urteil Jaeger, C-151/02, vom 9. September 2003. Die Zahl tatsächlicher Einsätze entscheidet nicht darüber, wie viele Stunden dieses Dienstes auf die Höchstarbeitszeit angerechnet werden.

Rufbereitschaft außerhalb des Betriebs ist gesondert zu beurteilen. Bloße Erreichbarkeit ist etwas anderes als eine enge Bindung, die eine sinnvolle private Zeitgestaltung praktisch verhindert. Diese Abgrenzung folgt der Rechtsprechung des EuGH vom 9. März 2021, C-344/19, insbesondere Randnummern 33–38.

Die folgenden Prüfungen betreffen den Arbeitszeitschutz nach dem deutschen ArbZG. Entgeltansprüche und besondere Arbeitszeitregelungen etwa für Beamte sind damit nicht abschließend beantwortet.

Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft trennen

Situation Einordnung für die Zeitprüfung
Im Betrieb warten Bereitschaftsdienst: Aufenthalt am vorgegebenen Arbeitsort, sofortige Arbeit bei Bedarf. Der gesamte Zeitraum zählt.
Wachsam warten Arbeitsbereitschaft: Beschäftigte halten sich bereit, um bei Bedarf von sich aus tätig zu werden. Auch das zählt vollständig.
Frei gewählter Ort Rufbereitschaft: grundsätzlich nur die tatsächliche Arbeit zählen. Bei besonders starken auferlegten Einschränkungen kann der gesamte Zeitraum Arbeitszeit sein.

Die Abgrenzung zwischen eigenständigem Tätigwerden und Dienstaufnahme auf Anforderung erläutert das BAG, Urteil vom 12. Dezember 2012, 5 AZR 918/11, Randnummer 19.

Für Rufbereitschaft verlangt der EuGH eine Gesamtbewertung: Wie schnell muss die Arbeit aufgenommen werden? Wie oft und wie lange erfolgen Einsätze? Welche weiteren Vorgaben oder Erleichterungen bestehen? Eine pauschale Regel „20 Minuten sind immer Bereitschaftsdienst“ greift zu kurz. Maßgeblich sind auferlegte Einschränkungen, nicht etwa allein ein privat gewählter, weit entfernter Wohnort. Die Kriterien stehen in C-344/19, Randnummern 39–54.

Vergütung separat prüfen: Ein tariflicher Bewertungsfaktor für die Bezahlung macht aus zehn Stunden Bereitschaft nicht fünf Stunden Arbeitszeit. Das BAG, Urteil vom 25. März 2021, 6 AZR 264/20, Randnummer 32, trennt Vergütungsansprüche vom Arbeitszeitschutz.

24-Stunden-Dienst nicht nur als Planblock sehen

Ohne einschlägige Ausnahme gilt § 3 ArbZG: acht Stunden werktäglich, verlängerbar auf zehn bei entsprechendem Durchschnittsausgleich innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen. Bereitschaftsdienst ist kein zusätzliches Stundenkontingent neben dieser Grenze.

Rechenbeispiel, kein zulässiger Musterdienst: Ein Plan von Montag 08:00 bis Dienstag 08:00 Uhr enthält acht Stunden aktive Arbeit, 15 Stunden 15 Minuten Bereitschaft und 45 Minuten echte Pausen. Für die Zeitprüfung ergeben sich 23 Stunden 15 Minuten Arbeitszeit. Die Bereitschaft ist bereits eingeschlossen; ihre einzelnen Einsätze werden nicht nochmals addiert. Ohne passende Ausnahme bleibt ein solcher Plan unzulässig.

Auch die 45 Minuten im Beispiel beweisen keine ordnungsgemäße Pausengestaltung. § 4 ArbZG regelt neben der Gesamtdauer die Unterbrechung der Arbeit. Ob echte Pausen stattfinden und korrekt liegen, ist gesondert zu prüfen. Schlaf bei fortbestehender Einsatzpflicht darf nicht als Pause abgezogen werden.

Ausnahmen fachkundig absichern

Für planmäßige lange Bereitschaftsdienste ist insbesondere § 7 ArbZG zu prüfen. Eine betriebliche Freigabe ersetzt keine gesetzlich zulässige Abweichung.

  1. Konkrete Grundlage bestimmen. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erlaubt tarifliche Abweichungen über zehn Stunden, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt. Eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung benötigt dafür die tarifliche Ermächtigung. Für Nachtarbeit enthält Nummer 4 eine entsprechende Regelung.
  2. Anwendbarkeit und Grenzen prüfen. Der Tarifvertrag muss den Betrieb und die Beschäftigten erfassen oder wirksam übernommen sein. Absatz 3 regelt Übernahmen bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern; daneben bestehen besondere kirchliche und behördliche Regelungswege. Entscheidend bleibt die tatsächlich geltende Vorschrift, einschließlich ihrer Dienstlängen und Belastungsgrenzen.
  3. Ausgleich festlegen. Für die in Absatz 8 bezeichneten tariflichen Abweichungen gelten durchschnittlich höchstens 48 Wochenstunden innerhalb von zwölf Kalendermonaten. Dieser Zeitraum ist keine pauschale Erlaubnis für beliebige Schichtfolgen.
  4. Opt-out zusätzlich absichern. Eine Verlängerung ohne Ausgleich nach Absatz 2a braucht besondere Gesundheitsschutzregeln und die schriftliche Einwilligung nach Absatz 7. Diese ist mit sechs Monaten Frist schriftlich widerrufbar; Verweigerung oder Widerruf dürfen nicht benachteiligen. Eine Unterschrift allein genügt nicht.

Nach mehr als zwölf Stunden Arbeitszeit verlangt § 7 Absatz 9 unmittelbar anschließend mindestens elf Stunden Ruhezeit. Diese besondere Vorgabe darf bei langen Bereitschaftsdiensten nicht durch einen pauschalen Verweis auf kürzere Ruhezeiten übergangen werden.

Einsatzdaten getrennt vom Dienstmodell erfassen

Eine Einsatzliste erfüllt zwei unterschiedliche Zwecke: Bei Bereitschaftsdienst zeigt sie die Belastung innerhalb bereits vollständig gezählter Arbeitszeit. Bei Rufbereitschaft hilft sie zusätzlich, Arbeitszeiten und Ruheunterbrechungen sowie die Einordnung des gesamten Modells zu prüfen.

Datensatz Wofür er gebraucht wird
Dienst und Vorgaben Soll- und Ist-Zeiten, vorgeschriebener Ort, Frist bis zur Arbeitsaufnahme und angewandte Regelung festhalten.
Einzelne Einsätze Beginn, Ende und Art der Arbeit erfassen, auch Telefonate oder Fernzugriffe. Erforderliche Wegezeiten gesondert festhalten und einordnen.
Echte Pausen Tatsächliche Befreiung von Arbeit und Bereitschaft belegen, keine automatische Buchung einsatzfreier Zeit als Pause.
Nächste Schicht Dienstende, zusammenhängende Erholung, nötigen Ausgleich und geänderten Arbeitsbeginn nachvollziehbar machen.

§ 16 Absatz 2 ArbZG verlangt insbesondere Aufzeichnungen über die über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit und ein Verzeichnis der Beschäftigten mit Einwilligung nach § 7 Absatz 7; diese Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Das ersetzt nicht die weitergehende allgemeine Arbeitszeitaufzeichnung. Eine Planungsdatei allein beweist keine tatsächlich eingehaltenen Zeiten.

Rufbereitschaft und Ruhezeit verbinden

Soweit Rufbereitschaft nicht insgesamt Arbeitszeit ist, können ihre arbeitsfreien Abschnitte zur Ruhezeit zählen. Eine tatsächliche Arbeitsleistung, auch telefonisch, unterbricht aber eine noch laufende Ruhezeit.

Beispiel ohne einschlägige Ausnahme: Die Tagesarbeit endet um 17:00 Uhr. Von 01:00 bis 02:00 Uhr erfolgt ein Arbeitseinsatz. Vorher waren erst acht Stunden Ruhe erreicht. Nach Einsatzende sind grundsätzlich erneut elf zusammenhängende Stunden erforderlich; die nächste Arbeit kann insoweit frühestens um 13:00 Uhr beginnen. Zusätzlich ist die Summe der Arbeitsstunden zu prüfen.

Anders liegt es, wenn vor dem Abruf bereits elf ununterbrochene Stunden Ruhe vollständig eingehalten waren: Dann kann mit dem Einsatz ein neuer individueller Werktag beginnen. Es folgt nicht automatisch auf jeden Abruf sofort eine weitere elf Stunden lange Freistellung. Diesen Unterschied erläutert KomNet, Dialog 44043, Stand 23. November 2024.

Für Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen erlaubt § 5 Absatz 3 ArbZG unter seinen Voraussetzungen einen anderweitigen Ausgleich begrenzter Kürzungen durch Rufbereitschaftseinsätze. Außerdem können Regelungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 relevant sein. Keine dieser Möglichkeiten rechtfertigt ungeprüft jede Folgeschicht. Die allgemeinen Regeln und weitere Ausnahmen behandelt die Ruhezeit nach Arbeitszeitgesetz.

24-Stunden-Dienste besonders streng prüfen

Vor der Freigabe eines langen Dienstes sollten Personalverantwortliche und Dienstplanung drei Fragen anhand der konkreten Unterlagen beantworten:

  • Ist die Länge erlaubt? Die einschlägige Regelung benennen und jede ihrer Voraussetzungen mit dem tatsächlichen Dienstmodell abgleichen. Fehlende Rechtsgrundlagen nicht durch Erfahrungswerte oder die Zustimmung zum Plan ersetzen.
  • Ist der Folgedienst möglich? Endet ein nach § 7 auf mehr als zwölf Arbeitsstunden verlängerter Dienst um 08:00 Uhr, ist ein weiterer Beginn vor 19:00 Uhr mit Absatz 9 nicht vereinbar. Selbst ein ausreichender Ruheabstand heilt keinen unzulässigen Vordienst.
  • Passt die angenommene Belastung noch? Häufen sich Einsätze, fallen Pausen aus oder wird aus überwiegendem Warten praktisch dauernde Arbeit, müssen Einordnung und Ausnahmevoraussetzungen erneut geprüft werden. Dann können andere Besetzung oder kürzere Dienste erforderlich sein.

Für regelmäßige Nachtdienste sind zusätzlich die besonderen Anforderungen an Nachtarbeit nach Arbeitszeitgesetz zu beachten. Ein Untersuchungsangebot oder ein Schlafraum ersetzt keine zulässige Arbeitszeitgestaltung.

Offizielle Quellen und Einordnung

Redaktioneller Prüfstand: 23. September 2026. Grundlage sind die oben verlinkten Vorschriften des ArbZG sowie die Entscheidungen von EuGH und BAG. Die Zahlenbeispiele sind eigene, vereinfachte Rechenfälle und keine freigegebenen Dienstmodelle.

Der Beitrag bietet allgemeine Orientierung, keine Prüfung eines individuellen Tarifvertrags oder Dienstplans. Vor der Einführung langer Bereitschaftsdienste sollten Arbeitgeber die anwendbaren Regelungen arbeitsrechtlich prüfen lassen und erforderlichenfalls die zuständige Arbeitsschutzbehörde einbeziehen. Die weiterhin aufgeführte ArbMedVV betrifft arbeitsmedizinische Vorsorge; sie ist keine Erlaubnis für längere Arbeitszeiten.