Verordnung arbeitsmedizinische Vorsorge: kurze Antwort
Die ArbMedVV verteilt Pflichten zwischen Arbeitgeber und ärztlicher Stelle. Der Arbeitgeber sorgt auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für angemessene Vorsorge. Die Ärztin oder der Arzt berät die beschäftigte Person vertraulich und stellt die Vorsorgebescheinigung aus. Die Verordnung gilt nach § 1 im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes.
| Bereich | Was dazu gehört |
|---|---|
| Arbeitgeber | Anlass klären, qualifizierte ärztliche Stelle beauftragen, Angaben zum Arbeitsplatz liefern, Vorsorge organisieren und Teilnahme nachweisen. |
| Ärztliche Stelle | Arbeitsbedingungen einbeziehen, beraten, über erforderliche Untersuchungen aufklären, Schweigepflicht wahren und die Bescheinigung ausstellen. |
| Rückmeldung zum Arbeitsschutz | Ärztliche Hinweise auf unzureichende Schutzmaßnahmen müssen in eine erneute betriebliche Prüfung und erforderliche Maßnahmen münden. |
Die aktuelle ArbMedVV-Gesamtausgabe ist der Ausgangspunkt. Ein gebuchter Termin allein erfüllt weder die Teilnahmeanforderung bei Pflichtvorsorge noch die anschließenden Dokumentations- und Handlungspflichten.
Was die ArbMedVV im Betrieb regelt
Vorsorge soll arbeitsbedingte Erkrankungen früh erkennen und verhüten. Sie betrachtet die Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit einer Person. Deshalb umfasst sie ein ärztliches Beratungsgespräch mit gesundheitlicher und beruflicher Vorgeschichte, nicht automatisch ein festes Paket aus Blutabnahme, Seh- und Hörtest.
Nach § 2 und § 6 sind körperliche oder klinische Untersuchungen nur Bestandteil, soweit sie für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und die beschäftigte Person sie nicht ablehnt. Pflicht zur Teilnahme ist nicht gleich Zwang zur körperlichen Untersuchung.
Vorsorge ersetzt außerdem keine Absaugung, sichere Arbeitsorganisation oder andere erforderliche Schutzmaßnahme. Das BMAS erläutert diesen ergänzenden Zweck. Ein vorliegender Teilnahmenachweis erlaubt nicht, eine gefährdende Arbeitssituation unverändert zu lassen.
Was heißt ArbMedVV?
ArbMedVV ist die amtliche Abkürzung für Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie ist verbindliches Recht. Arbeitsmedizinische Regeln, kurz AMR, konkretisieren ihre Anforderungen. Ärztliche Empfehlungen und frühere G-Bezeichnungen haben eine andere Funktion und ersetzen den Verordnungstext nicht.
Für eine prüfbare betriebliche Notiz reicht „nach ArbMedVV“ nicht aus. Nennen Sie die konkrete Tätigkeit, den ermittelten Anlass und die einschlägige Fundstelle. So kann die nächste verantwortliche Person erkennen, ob etwa eine Teilnahme vor dem Einsatz erforderlich ist oder ein persönliches Angebot organisiert werden muss.
Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge, Wunschvorsorge
Die drei Formen unterscheiden sich vor allem darin, was der Arbeitgeber auslösen muss und welche Bedeutung die Teilnahme hat:
| Form und Rechtsgrundlage | Entscheidung im Betrieb |
|---|---|
| Pflichtvorsorge, § 4 | Vor Tätigkeitsaufnahme und regelmäßig danach veranlassen. Die betreffende Tätigkeit darf nur nach Teilnahme ausgeübt werden. |
| Angebotsvorsorge, § 5 | Vor Tätigkeitsaufnahme und regelmäßig danach anbieten. Die Teilnahme ist freiwillig; Ablehnung beendet die Pflicht zu weiteren Angeboten nicht. |
| Wunschvorsorge, § 5a | Auf Wunsch regelmäßig ermöglichen; eine Ausnahme besteht, wenn anhand der Arbeitsbedingungen und Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist. |
Hinzu kommen besondere Angebotsanlässe: § 5 Absatz 2 betrifft Kenntnis von möglicherweise tätigkeitsbedingten Erkrankungen; Absatz 3 regelt nachgehende Vorsorge nach bestimmten Tätigkeiten und die Übertragung an den Unfallversicherungsträger bei Beschäftigungsende mit Einwilligung. „Nachgehend“ ist kein Synonym für jeden Wiederholungstermin.
Die vollständigen Abläufe stehen bei Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge. Der Nachweis durchgeführter Vorsorge gehört in die Vorsorgekartei, nicht in eine medizinische Personalakte des Arbeitgebers.
ArbMedVV-Anhang richtig nutzen
Der Anhang gliedert die Vorsorgeanlässe in vier Teile: Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, physikalische Einwirkungen und sonstige Tätigkeiten. Er ist keine Liste, nach der jede Berufsbezeichnung automatisch ein Untersuchungspaket erhält. Tätigkeit, Exposition und weitere Bedingungen müssen zum vollständigen Tatbestand passen.
Für die Zuordnung braucht der Betrieb belastbare Arbeitsplatztatsachen. Fehlt etwa die Beurteilung einer Exposition, ist zunächst diese Lücke zu klären; eine fehlende Angabe beweist keine ungefährliche Tätigkeit. Bei mehreren Tätigkeiten können mehrere Anlässe zusammentreffen. Die Einzelheiten mit Schwellen und Vergleichszeichen erklärt der unten verlinkte Anhang-Leitfaden.
PDF, aktuelle Fassung und Paragraphen praktisch nutzen
Fassungsprüfung am 5. Oktober 2026: Die Gesamtausgabe nennt als letzte Änderung Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 136. Nach der BMAS-Erläuterung gelten die geänderten Luftgrenzwerte für Blei und anorganische Bleiverbindungen seit 16. Mai 2026. Eine ältere Broschüre ist deshalb kein ausreichender Beleg für aktuelle Schwellenwerte.
Für die PDF-Fassung nutzen Sie die Formatwahl bei Gesetze im Internet. Vergleichen Sie beim Speichern die Standangabe und hinterlegen Sie Abrufdatum und Fundstelle. Ein PDF-Dateiname mit „aktuell“ garantiert keine aktuelle Fassung.
| Gesuchte Regelung | Richtige Fundstelle und praktische Bedeutung |
|---|---|
| Organisation und Auskünfte | § 3 Absätze 1–3: Bedarf, Beauftragung, Auskünfte und Terminorganisation. |
| Arbeitgeberkartei | § 3 Absatz 4: Teilnahmeangaben führen; nicht mit der ärztlichen Befunddokumentation verwechseln. |
| Vorsorgeformen | §§ 4, 5 und 5a: veranlassen, anbieten oder auf Wunsch ermöglichen. |
| Beratung und Bescheinigung | § 6: ärztliche Aufgaben, Vertraulichkeit und Teilnahmenachweis. |
| Ärztliche Qualifikation | § 7: grundsätzlich Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin; besondere Anforderungen und Ausnahmen beachten. |
| Reaktion auf Schutzdefizite | § 8: Gefährdungsbeurteilung überprüfen und erforderliche Maßnahmen treffen. |
Die Paragraphenkarte dient der Orientierung. Sie ersetzt weder den vollständigen Wortlaut noch die tätigkeitsbezogene Prüfung des Anhangs.
Häufige ArbMedVV-Fragen im Betrieb
Die folgenden fiktiven Kurzfälle zeigen, welche Rechtsfrage jeweils offenbleibt. Sie sind keine Kundenfälle und keine medizinischen Einzelfallentscheidungen.
Kein Anhangstreffer, aber ein Vorsorgewunsch
Eine beschäftigte Person bittet wegen möglicher arbeitsbedingter Gesundheitsbelastungen um Beratung. In der betrieblichen Liste steht kein Pflicht- oder Angebotsanlass. Die Antwort „nicht im Anhang“ reicht nicht: § 5a gilt über den Anhang hinaus. Der Betrieb muss die Voraussetzungen der Wunschvorsorge anhand der Arbeitsbedingungen und Schutzmaßnahmen prüfen. Er darf aus einer leeren Listenzeile keinen ausgeschlossenen Gesundheitsschaden ableiten.
Zwei Anlässe, ein gemeinsamer Termin
Für eine Person wurden zwei Vorsorgeanlässe ermittelt. Der Betrieb soll nach § 3 Absatz 3 die Vorsorge in einem Termin bündeln und muss der ärztlichen Stelle die erforderlichen Arbeitsplatzinformationen zu beiden Anlässen geben. Die Bündelung löscht keinen Anlass. Beim späteren Nachweis muss erkennbar bleiben, aus welchen Anlässen die Vorsorge stattgefunden hat; nur „Betriebsarzttermin erledigt“ ist dafür zu ungenau.
Vorsorge abgeschlossen, Schutzmaßnahme unzureichend
Die ärztliche Stelle teilt mit, dass Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, und schlägt Verbesserungen vor. Die Bescheinigung abzuheften beendet diesen Vorgang nicht. Nach § 8 ArbMedVV muss der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung überprüfen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die getroffenen Maßnahmen sind dem Betriebs- oder Personalrat und der zuständigen Behörde mitzuteilen. Diagnosen gehören nicht in diese Maßnahmenmitteilung.
Verordnung, AMR und Kartei getrennt halten
Die Verordnung legt die Pflichten fest. Bekannt gemachte Arbeitsmedizinische Regeln beschreiben deren Konkretisierung: Bei ihrer Einhaltung ist nach § 3 Absatz 1 davon auszugehen, dass die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. Ein einzelnes ärztliches Merkblatt oder ein historisches G-Kürzel hat nicht dieselbe Funktion.
Für den Betrieb bedeutet das: Nicht pauschal „jedes Jahr zur Vorsorge“ festlegen, sondern die einschlägige Fristenregel und den ärztlich angezeigten nächsten Zeitpunkt prüfen. Ebenso ist die Form eines Angebots eine eigene Frage; KomNet erläutert dazu die persönliche schriftliche oder Textform nach AMR 5.1. Die unten verlinkten Detailseiten übernehmen Fristenrechnung und Bescheinigungsmuster.
Vorsorgekartei und Datenschutz
Die Vorsorgekartei ist eine Arbeitgeberpflicht aus § 3 Absatz 4. Die ärztliche Bescheinigung nach § 6 Absatz 3 liefert den Nachweis über Durchführung, Datum und Anlass sowie den nächsten ärztlich angezeigten Vorsorgezeitpunkt. Ein Angebot oder eine Terminbuchung ist noch keine stattgefundene Vorsorge. Planungsstatus und tatsächlichen Teilnahmenachweis deshalb getrennt halten.
Die Kartei darf automatisiert geführt werden, enthält aber keine Diagnosen, Laborwerte oder ärztlichen Gesprächsnotizen. Bei Beschäftigungsende erhält die betroffene Person eine Kopie ihrer Angaben; anschließend sind diese grundsätzlich zu löschen, soweit Rechtsvorschriften oder bekannt gemachte Regeln nichts anderes bestimmen. Zugriff und Aufbewahrung müssen zu diesem begrenzten Zweck passen.
Medizinische Auswertung und betriebliche Verbesserung schließen sich nicht aus: § 6 Absatz 4 verpflichtet die ärztliche Stelle zu Hinweisen auf unzureichende Schutzmaßnahmen. Eine Mitteilung über einen Tätigkeitswechsel aus ausschließlich persönlichen medizinischen Gründen setzt dagegen die Einwilligung der betroffenen Person voraus.
ArbMedVV und Eignungsbeurteilung trennen
Die Vorsorgebescheinigung sagt nicht „geeignet“ oder „ungeeignet“. § 2 Absatz 1 Nummer 5 nimmt den Eignungsnachweis ausdrücklich aus der Vorsorgedefinition heraus. Ob eine Eignungsbeurteilung zulässig oder vorgeschrieben ist, braucht eine eigenständige Grundlage; aus der ArbMedVV folgt keine allgemeine Erlaubnis für Einstellungstests.
Nach § 3 Absatz 3 sollen beide Zwecke nicht in einem gemeinsamen Termin durchgeführt werden, außer betriebliche Gründe erfordern dies. Dann muss der Arbeitgeber die ärztliche Stelle zur Offenlegung der unterschiedlichen Zwecke verpflichten. Die organisatorische Zusammenlegung hebt weder diese Trennung noch die Freiwilligkeit körperlicher Untersuchungen im Rahmen der Vorsorge auf.
Interne Links für den nächsten Schritt
Wählen Sie nach der offenen Aufgabe, statt denselben Überblick mehrfach zu lesen:
- Arbeitsmedizinische Vorsorge: allgemeiner Ablauf und Organisation im Betrieb.
- ArbMedVV Anhang: konkrete Tätigkeitszuordnung und Schwellenwerte lesen.
- Fristen nach AMR 2.1: Erst- und Folgefristen richtig bestimmen.
- Vorsorgebescheinigung nach AMR 6.3: Inhalt und Eingangskontrolle des ärztlichen Nachweises.
ArbeitsschutzPilot kann Gefährdungsbeurteilungen und daraus folgende Maßnahmen mit Verantwortlichen, Fristen und Status strukturieren. Die Software ersetzt keine ärztliche Beratung und entscheidet nicht selbstständig, welche Vorsorge oder Untersuchung medizinisch erforderlich ist.
Offizielle Quellen und Einordnung
Die rechtlichen Aussagen stützen sich auf den aktuellen Verordnungstext und die verlinkten amtlichen Erläuterungen. Die Kurzfälle sind redaktionelle Anwendungshilfen, keine individuelle Rechts- oder medizinische Beratung.
Für die Beauftragung ist § 7 zu beachten: grundsätzlich berechtigte Führung der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin, vorbehaltlich der geregelten Besonderheiten. Nach § 3 Absatz 2 soll ein bereits bestellter Betriebsarzt vorrangig beauftragt werden; Arbeitsplatzinformationen und die Möglichkeit einer Begehung müssen bereitstehen.
Die Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden. Kosten erforderlicher Arbeitsschutzmaßnahmen dürfen nach § 3 Absatz 3 ArbSchG nicht auf Beschäftigte abgewälzt werden. Bei unklarer Exposition, besonderen Personengruppen oder strittigen Tätigkeitswechseln sind die zuständigen arbeitsmedizinischen und gegebenenfalls rechtlichen Fachleute einzubeziehen.