Kurzantwort: Was verlangt die ASR A3.4?
Die ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“ ist die zentrale Technische Regel für die Beleuchtung von Arbeitsstätten. Die aktuelle BAuA-Fassung ist Ausgabe Mai 2023. Sie ersetzt die Ausgabe von 2011 und ergänzt insbesondere konkrete Anforderungen an die Sichtverbindung nach außen.
Für die betriebliche Prüfung sind sechs Punkte gemeinsam zu betrachten:
- Tageslicht: Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten.
- Sichtverbindung: Arbeitsräume benötigen grundsätzlich einen geeigneten Ausblick nach außen; die ArbStättV nennt Ausnahmen.
- Beleuchtungsstärke: Der Mindestwert in Lux richtet sich nach Tätigkeit und Bereich, nicht allein nach dem Raumtyp.
- Lichtqualität: Blendung, Reflexionen, Flimmern, Pulsation, Schatten und Farbwiedergabe gehören zur Beurteilung.
- Sicherheitsbeleuchtung: Bei besonderen Gefährdungen nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung gelten zusätzliche Anforderungen.
- Betrieb und Prüfung: Mängel sind unverzüglich zu beseitigen; Änderungen, Alterung und Verschmutzung lösen eine erneute Beurteilung aus.
Nach § 3a ArbStättV hat die ASR Vermutungswirkung. Eine andere Lösung ist zulässig, wenn sie nachweislich mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit erreicht. Die Tabelle auf dieser Seite ist eine praktische Auswahl; für einen konkreten Bereich bleibt Anhang 3 beziehungsweise Anhang 4 der offiziellen ASR maßgeblich.
ASR-A3.4-Tabelle: wichtige Lux-Werte für Innenräume
Die ASR nennt Mindestwerte der mittleren Beleuchtungsstärke. Sie dürfen im Betrieb nicht unterschritten werden. Die Werte sind keine automatisch optimale Planung und kein Ersatz für die Gefährdungsbeurteilung.
| Tätigkeit oder Arbeitsbereich | Mindestwert | Mindestwert Farbwiedergabe |
|---|---|---|
| Verkehrsflächen und Flure ohne Fahrzeugverkehr | 50 lx | Ra 40 |
| Absätze und Stufen in Verkehrsflächen | 100 lx | Ra 40 |
| Treppen, Fahrtreppen, Fahrsteige und Aufzüge | 100 lx | Ra 40 |
| Verkehrsflächen und Flure mit Fahrzeugverkehr | 150 lx | Ra 40 |
| Lagerräume für gleichartiges oder großteiliges Lagergut | 50 lx | Ra 60 |
| Lagerräume mit Suchaufgabe | 100 lx | Ra 60 |
| Lagerräume mit Leseaufgabe | 200 lx | Ra 60 |
| Versand- und Verpackungsbereiche | 300 lx | Ra 60 |
| Pausenräume, Teeküchen, Waschräume und Toiletten | 200 lx | Ra 80 |
| Ablegen und Kopieren im Büro | 300 lx | Ra 80 |
| Schreiben, Lesen und Datenverarbeitung | 500 lx | Ra 80 |
| Technisches Zeichnen von Hand | 750 lx | Ra 80 |
| Laboratorien und Messplätze | 500 lx | Ra 80 |
| Erste-Hilfe-Räume | 500 lx | Ra 90 |
Für einen typischen Büroarbeitsplatz lautet die knappe Antwort daher: 500 Lux für Schreiben, Lesen und Datenverarbeitung, Ra 80. Doch drei Zusatzregeln sind ebenso wichtig:
- An keiner Stelle im Bereich des Arbeitsplatzes darf die Beleuchtungsstärke unter das 0,6-Fache des Mittelwerts fallen; der niedrigste Wert darf nicht in der Hauptsehaufgabe liegen.
- Bei einem Arbeitsplatz mit 500 Lux oder mehr muss der Umgebungsbereich grundsätzlich mindestens 300 Lux im Mittel erreichen.
- Für Büroarbeitsplätze hat sich ein Verhältnis von vertikaler zu horizontaler Beleuchtungsstärke von mindestens 1:3 bewährt.
Bei kleinen Details, niedrigen Kontrasten, älteren Beschäftigten oder besonders sicherheitsrelevanten Sehaufgaben kann eine höhere Beleuchtungsqualität erforderlich sein. Für nicht in Anhang 3 aufgeführte Tätigkeiten muss der Arbeitgeber die Werte in der Gefährdungsbeurteilung ermitteln.
Sichtverbindung nach außen berechnen
Die Arbeitsstättenverordnung, Anhang Nummer 3.4 verlangt für Arbeitsräume grundsätzlich möglichst ausreichend Tageslicht und eine Sichtverbindung nach außen. Die ASR A3.4 macht daraus eine prüfbare Flächen- und Lageanforderung.
1. Gilt die Anforderung für den Raum?
Zuerst ist zu prüfen, ob es sich um einen Arbeitsraum handelt und ob eine gesetzliche Ausnahme greift. Beispiele sind zwingende betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe sowie Räume, in denen Beschäftigte regelmäßig nicht länger verweilen. Anhang 1 der ASR konkretisiert „kurzzeitig“ in der Regel mit höchstens zwei Stunden an einem Arbeitstag und „nicht über einen längeren Zeitraum“ mit weniger als 30 Arbeitstagen im Jahr.
Räume, die bis zum 3. Dezember 2016 ohne Sichtverbindung eingerichtet waren oder deren Einrichtung begonnen hatte, dürfen grundsätzlich so lange weiterbetrieben werden, bis sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden. Ausnahme und Bestandssituation gehören mit ihrer Begründung in die Gefährdungsbeurteilung.
2. Erforderliche durchsichtige Fläche bestimmen
Für die tatsächlich durchsichtige Fläche gilt:
| Raumgrundfläche | Erforderliche Sichtfläche |
|---|---|
| bis einschließlich 600 m² | mindestens 10 % der Raumgrundfläche |
| mehr als 600 m² | mindestens 60 m² |
Zusätzlich soll die gesamte Sichtfläche mindestens betragen:
| Raumtiefe | Zusätzlicher Mindestwert |
|---|---|
| bis einschließlich 5,0 m | 1,25 m² |
| mehr als 5,0 m | 1,50 m² |
Es zählt die durchsichtige Öffnungsfläche, bei mehrteiligen Sichtverbindungen die Summe der einzelnen Flächen. Rahmen und nicht rückziehbare, sichtbehindernde Fassadenelemente zählen nicht mit.
Rechenbeispiel: Ein Arbeitsraum hat 48 m² Grundfläche und ist 6 m tief. Zehn Prozent ergeben 4,8 m². Der zusätzliche Mindestwert wegen der Raumtiefe beträgt 1,5 m². Maßgeblich ist der höhere Wert: Die geeignete durchsichtige Sichtfläche muss daher mindestens 4,8 m² betragen.
3. Lage und Beschaffenheit kontrollieren
- Unterkante der Sichtfläche: höchstens 0,95 m bei vorwiegend sitzender und 1,25 m bei vorwiegend stehender Tätigkeit
- Oberkante der Sichtfläche: mindestens 2,20 m über dem Fußboden
- vorgesehene Fensterbreite: grundsätzlich mindestens 1,00 m
- Durchsicht: verzerrungsfrei und farbneutral; für die Verglasung nennt die ASR Ra ≥ 90
- Sonnen-, Blend- und Sichtschutz: rückziehbar und möglichst durch Beschäftigte beeinflussbar
Eine Verbindung darf unmittelbar ins Freie, durch einen anderen Raum oder in einen ausreichend großen, tageslichtbeleuchteten Innenhof beziehungsweise ein Atrium führen. Bei einer mittelbaren Verbindung müssen Sichtkontakt und Flächenanforderung in allen beteiligten Räumen erfüllt sein.
Tageslichtquotient und Fensterfläche richtig einordnen
Ausreichendes Tageslicht ist nach ASR A3.4 gegeben, wenn in Arbeitsräumen mindestens eine der folgenden Alternativen erfüllt ist:
- Tageslichtquotient am Arbeitsplatz größer als 2 %,
- bei Dachoberlichtern Tageslichtquotient größer als 4 %, oder
- Verhältnis lichtdurchlässiger Fenster-, Tür-, Wand- oder Oberlichtfläche zur Raumgrundfläche mindestens 1:10; das entspricht ungefähr 1:8 in Rohbaumaßen.
Der Tageslichtquotient wird so berechnet:
D = Ep / Ea × 100 %
Dabei ist Ep die Beleuchtungsstärke am Messpunkt im Innenraum und Ea die gleichzeitige Beleuchtungsstärke im Freien ohne Verbauung bei bedecktem Himmel. Sichtfläche und Tageslichtfläche beantworten unterschiedliche Fragen und dürfen nicht miteinander verwechselt werden.
Beleuchtungsstärke in sieben Schritten messen
Eine orientierende Messung zeigt, ob die Beleuchtungsstärke unter den tatsächlichen Betriebsbedingungen plausibel eingehalten wird. Für die Planung komplexer Anlagen, belastbare Abweichungsnachweise oder strittige Fälle ist eine fachkundige Lichtplanung beziehungsweise Elektroplanung sinnvoll.
- Tätigkeit und Bezugsebene festlegen. Schreiben, Montage, Verkehrsweg oder vertikale Sehaufgabe brauchen unterschiedliche Messorte.
- Geeignetes Luxmeter verwenden. Die ASR verlangt für orientierende Messungen mindestens Klasse C nach DIN 5035-6, Ausgabe 2006-11.
- Messbedingungen festhalten. Künstliche Beleuchtung möglichst bei natürlicher Dunkelheit messen. Ist Tageslicht nicht vermeidbar, unmittelbar nacheinander mit ein- und ausgeschalteter Beleuchtung messen und die Differenz bilden; das funktioniert nicht bei tageslichtabhängig geregelten Anlagen.
- Betriebszustand abbilden. Leuchten, Steuerung, Möblierung, Sonnenschutz und typische Belegung müssen der realen Nutzung entsprechen. Leuchtstoff- und andere Entladungslampen müssen mindestens 100 Betriebsstunden aufweisen.
- Messpunkte gleichmäßig verteilen. Nicht nur den hellsten Punkt unter einer Leuchte auswählen. Hauptsehaufgabe, Randbereiche und auffällige Schattenzonen einbeziehen.
- Richtige Messhöhe nutzen. Horizontal bei überwiegend sitzender Tätigkeit 0,75 m, stehend 0,85 m und auf Verkehrswegen höchstens 0,20 m über dem Boden; vertikal sitzend 1,20 m und stehend 1,60 m.
- Mittelwert, niedrigsten Wert und Mängel dokumentieren. Messgerät, Datum, Uhrzeit, Messraster, Tageslicht, Betriebszustand, Einzelwerte, Ergebnis, Maßnahme und Nachkontrolle gehören zusammen.
Ein Smartphone-Lichtsensor kann Schwachstellen anzeigen, ersetzt aber nicht automatisch ein geeignetes Messgerät. Eine einzelne Lux-Zahl beweist außerdem weder Blendfreiheit noch ausreichende Farbwiedergabe, Gleichmäßigkeit oder Sichtverbindung.
Blendung, UGR, Reflexionen und Flimmern
Die ASR verlangt, störende Blendung und Reflexionen zu minimieren und unfallrelevante Blendung zu vermeiden. Geeignete Maßnahmen sind beispielsweise abgeschirmte und richtig angeordnete Leuchten, matte Oberflächen, helle Decken und Wände sowie ein beeinflussbarer Sonnen- und Blendschutz.
UGR gehört vor allem zur Lichtplanung nach DIN EN 12464-1. Ein UGR-Wert hilft, psychologische Direktblendung einer Leuchtenanordnung zu beurteilen. Er ersetzt nicht die ASR-Prüfung des gesamten Arbeitsplatzes, insbesondere nicht Reflexblendung auf Displays, konkrete Blickrichtungen oder Sonnenlicht. Für Bildschirmaufstellung und Blickrichtung führt die Seite Bildschirm-Ergonomie am Arbeitsplatz weiter.
Zusätzlich prüfen:
- Farbwiedergabe: Sicherheitszeichen und Sicherheitsfarben müssen sicher erkennbar bleiben.
- Flimmern und Pulsation: Sie dürfen weder Ermüdung noch stroboskopische Unfallgefahren verursachen.
- Schatten: Räumliche Wahrnehmung soll erhalten bleiben; Gefahrstellen dürfen nicht verdeckt werden.
- Helligkeitsunterschiede: Zu große Kontraste zwischen Sehaufgabe und Umgebung vermeiden.
- Alterung und Verschmutzung: Abdeckungen, Fenster und Dachoberlichter reinigen; ausgefallene oder beschädigte Teile instand setzen.
ASR A3.4 oder DIN EN 12464-1?
Die beiden Dokumente verfolgen verwandte, aber nicht identische Aufgaben.
| Regelwerk | Hauptfunktion | Konsequenz im Betrieb |
|---|---|---|
| ArbStättV | verbindlicher rechtlicher Rahmen für Sicherheit und Gesundheit in Arbeitsstätten | Gefährdungen vermeiden oder minimieren und Anforderungen des Anhangs erfüllen |
| ASR A3.4 | Konkretisierung der ArbStättV mit Vermutungswirkung | Mindestwerte, Sichtverbindung, Tageslicht, Lichtqualität und Betrieb prüfen |
| DIN EN 12464-1 | anerkannte Planungsnorm für Beleuchtung in Innenräumen | Beleuchtungsanlage fachgerecht planen und zusätzliche Qualitätsmerkmale berücksichtigen |
Die BAuA weist auf einzelne Abweichungen zwischen ASR und DIN hin. Eine Planung nach DIN ist deshalb kein automatischer Nachweis, dass alle Arbeitsschutzanforderungen erfüllt sind. Umgekehrt beschreibt die ASR Mindestanforderungen und ersetzt keine vollständige Lichtplanung.
Sicherheitsbeleuchtung: ASR A3.4 und ASR A2.3 trennen
Die frühere ASR A3.4/7 wurde im März 2022 aufgehoben. Ihre Inhalte wurden aktualisiert auf ASR A1.3, ASR A2.3 und ASR A3.4 verteilt. Seitdem muss der Zweck der Sicherheitsbeleuchtung sauber unterschieden werden.
| Zweck | Zuständige ASR | Kernaussage |
|---|---|---|
| gefährliches Verlassen über Fluchtwege | ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge | sichere Orientierung und Evakuierung bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung |
| gefährliche Tätigkeit oder besonderer Arbeitsbereich | ASR A3.4 | Tätigkeit sicher beenden oder eine besondere Gefährdung im Arbeitsbereich vermeiden |
Für gefährliche Tätigkeiten und Arbeitsbereiche verlangt ASR A3.4 auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung mindestens 15 Lux, ein Verhältnis von maximaler zu minimaler Beleuchtungsstärke von kleiner als 10:1, die erforderliche Helligkeit innerhalb von 0,5 Sekunden und eine Verfügbarkeit für die Dauer der besonderen Gefährdung. Beispiele sind kritische Laborversuche, elektrische Betriebsräume, langnachlaufende Maschinen oder ungesicherte Bereiche an heißen Bädern und Gießgruben.
Für Fluchtwege gelten andere Werte und Messbedingungen. Die DGUV-Fachinformation FBVW-202 stellt beide Fälle direkt gegenüber. Ein gemeinsames Leuchtensystem kann mehrere Zwecke erfüllen, die Gefährdungsbeurteilung muss die jeweiligen Anforderungen aber getrennt nachweisen.
Prüfung, Wartung und Dokumentation
Ein allgemeines gesetzliches „jährlich“ lässt sich aus ASR A3.4 für die normale Arbeitsplatzbeleuchtung nicht ableiten. Die Regel verlangt eine regelmäßige Überprüfung und nennt konkrete Auslöser für eine erneute Bewertung:
- ausgefallene Leuchtmittel oder gelöste Leuchtenteile,
- beschädigte Abdeckungen oder Schutzarten,
- sinkende Beleuchtungsstärke durch Schmutz und Alterung,
- geänderte Schreibtisch-, Maschinen- oder Lageranordnung,
- neue Tätigkeiten oder andere Sehaufgaben,
- geänderte Farben und Oberflächen,
- Beschwerden, Beinaheunfälle oder erkennbare Blendung.
Ein belastbarer Nachweis enthält mindestens Arbeitsbereich, Tätigkeit, Sollwert und Quelle, Datum, prüfende Person, Messgerät, Messbedingungen, Messraster und Einzelwerte, festgestellte Mängel, Verantwortliche, Frist und Ergebnis der Wirksamkeitskontrolle. Für Sicherheitsbeleuchtung ergeben sich Wartungs-, Prüf- und Dokumentationspflichten zusätzlich aus Gefährdungsbeurteilung, Herstellerangaben und den anerkannten Regeln der Technik.
Praxis-Checkliste für die Begehung
- Aktuelle ASR A3.4 und betroffene Tätigkeit zugeordnet
- Anwendbaren Lux- und Ra-Mindestwert aus Anhang 3 oder 4 bestimmt
- Tageslichtversorgung und Sichtverbindung getrennt bewertet
- Durchsichtige Sichtfläche nachvollziehbar berechnet
- Sonnenschutz bedienbar und Sicht nicht dauerhaft blockiert
- Blendung, Reflexionen, Flimmern, Pulsation und Schatten beurteilt
- Beleuchtungsstärke auf der richtigen Bezugsebene gemessen
- Mittelwert, niedrigster Wert und Gleichmäßigkeit geprüft
- Sicherheitsbeleuchtung nach Zweck ASR A3.4 oder ASR A2.3 zugeordnet
- Mängel, Maßnahme, Verantwortliche, Frist und Wirksamkeitskontrolle dokumentiert
Abgrenzung im Beleuchtungs-Cluster
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Offizielle Quellen und Prüfstand
Prüfstand: 31. Juli 2026. Die Angaben wurden anhand der aktuellen amtlichen und berufsgenossenschaftlichen Quellen geprüft. Maßgeblich bleibt die veröffentlichte Regel in Verbindung mit der konkreten Gefährdungsbeurteilung.
- BAuA: ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“, Ausgabe Mai 2023
- § 3a ArbStättV: Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
- ArbStättV-Anhang, Nummer 3.4: Beleuchtung und Sichtverbindung
- VBG: Beleuchtung in Arbeitsstätten
- DGUV: Sicherheitsbeleuchtung in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten
- DGUV Information 215-442: Beleuchtung im Büro
Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Arbeitshilfe und keine individuelle Lichtplanung oder Rechtsberatung. Bei Umbauten, besonderen Sehaufgaben, Sicherheitsbeleuchtung oder begründeten Abweichungen sollte fachkundige Unterstützung einbezogen werden.