Kurzantwort: ASR A2.3 oder ASR A2 3

ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ konkretisiert die Anforderungen an die sichere Flucht aus Arbeitsstätten in Deutschland. „ASR A2 3“ ist eine gebräuchliche Suchschreibweise, keine andere Vorschrift. Die BAuA führt die Ausgabe März 2022 mit letzter Änderung im GMBl 2024, Seite 913.

Für die Bemessung sind drei Angaben zuerst nötig: Welche Personen sind auf den Weg angewiesen, welcher Abschnitt wird betrachtet und welche Gefährdung liegt vor? Eine Breitenzahl ohne diese Zuordnung kann für die konkrete Tür oder Treppe falsch sein.

Regelwerksseite statt allgemeiner Fluchtwegseite

Hauptfluchtwege umfassen die zur Flucht benötigten Verkehrswege, notwendigen Flure und Treppenräume sowie Notausgänge. Nebenfluchtwege sind zusätzliche Wege ins Freie oder in einen gesicherten Bereich. Ein Notausstieg, etwa ein entsprechend ausgeführtes Fenster, kann Bestandteil eines Nebenfluchtwegs sein; er ist nicht automatisch ein gleichwertiger Ersatz für einen Hauptfluchtweg.

Abschnitt 6 nennt als Anlässe für Nebenfluchtwege unter anderem erhöhte Brandgefährdung, Gefahrstoffe, hohe Personenbelegung sowie Produktions- oder Lagerräume und Werkstätten über 200 m² beziehungsweise sonstige Arbeitsräume über 400 m². Ein Verzicht setzt zusätzliche Maßnahmen voraus, die die sichere Begehbarkeit des Hauptfluchtwegs gewährleisten. KomNet erläutert diese Entscheidung anhand von Abschnitt 6. Das bloße Vorhandensein einer zweiten Tür beantwortet sie nicht.

Die folgenden Maßangaben betreffen die jeweilige ASR-Bemessung. Für Baustellen enthält Abschnitt 12 ergänzende oder abweichende Anforderungen; reine Instandhaltungsbereiche und das Verlassen von Arbeitsmitteln liegen außerhalb des Anwendungsbereichs nach Abschnitt 2 und benötigen eigene Schutzmaßnahmen.

Wie breit müssen Fluchtwege sein?

Die Breite richtet sich nach der höchstmöglichen Zahl der Personen, die denselben Hauptfluchtweg benutzen müssen. Dazu zählen auch Besucher, Kunden oder Beschäftigte anderer Unternehmen. Bei Anwendung von Tabelle 1 werden die zugeordneten Personen aus allen Ebenen zusammen betrachtet, auch wenn sie einzelne Abschnitte zeitlich versetzt erreichen.

Personen Tür / Durch­gang Haupt­fluchtweg
bis 5 Personen 0,80 m 0,90 m
bis 20 Personen 0,90 m 1,00 m
bis 50 Personen 0,90 m 1,20 m
bis 100 Personen 1,00 m 1,20 m
bis 200 Personen 1,05 m 1,20 m
bis 300 Personen 1,65 m 1,80 m
bis 400 Personen 2,25 m 2,40 m

Die Werte sind lichte Mindestbreiten in Metern, keine Rohbau- oder Türblattmaße. Quelle: ASR A2.3, Abschnitt 5 Absatz 6, Tabelle 1, Zeilen 1–7 bei der BG BAU. Die gesonderten Zeilen für persönlich zugewiesene Arbeitsplatzgänge, bestimmte Lagernebengänge und einzelne Toiletten sind hier nicht als allgemeine Flurbreiten übernommen.

Bei mehr als 200 Personen sind Zwischenwerte durch lineare Interpolation zulässig. Fiktives Rechenbeispiel für 250 Personen: Zwischen 200 und 300 liegt die Belegung genau in der Mitte. Daraus ergeben sich 1,50 m für den Hauptfluchtweg und 1,35 m für Türen: 1,20 m plus die Hälfte von 0,60 m beziehungsweise 1,05 m plus die Hälfte von 0,60 m. Das ist keine Erlaubnis, zwischen beliebigen anderen Tabellenzeilen zu interpolieren.

Für Neubauten und wesentliche bauliche Erweiterungen oder Umbauten empfiehlt die ASR bei bis zu 5 Personen auch für Türen 0,90 m. Weitergehende Anforderungen an die Barrierefreiheit oder aus dem Baurecht bleiben zu berücksichtigen.

Fluchtwegbreite und Türbreite getrennt prüfen

Für jeden Abschnitt wird die tatsächlich freie Breite ermittelt, einschließlich der Engstellen. Eine breitere Stelle gleicht eine zu schmale Stelle nicht aus. Kurze Einbauten dürfen nach Abschnitt 5 Absatz 10 bei Anwendung der Tabellenzeilen 1–7 die zugehörige Türbreite aus Spalte B nicht unterschreiten. Daraus folgt keine pauschale Erlaubnis, jeden Flur um 15 cm einzuengen oder dort Gegenstände abzustellen.

Rechenbeispiel: Zwei Bereiche münden in denselben Flur

Fiktive Ausgangslage: Zwei Bereiche mit jeweils höchstens 30 Personen sind auf denselben horizontalen Hauptfluchtweg und dieselbe Ausgangstür angewiesen. Betrachtet wird Tabelle 1 ohne Sonderbemessung. Für den gemeinsamen Abschnitt zählen 30 plus 30, also 60 Personen, nicht zweimal ein getrenntes Einzugsgebiet von 30 Personen.

Die Zeile „bis 100 Personen“ ergibt mindestens 1,20 m für den Weg und 1,00 m für die Tür. Angenommen, gemessen werden 1,25 m freier Flur und 0,95 m freie Türöffnung: Der Flur erreicht den Tabellenwert, die Tür unterschreitet ihn um 5 cm. Der Befund darf nicht als „Fluchtweg ausreichend breit“ zusammengefasst werden.

Ein nachvollziehbarer Vermerk nennt die beiden Quellbereiche, ihre maximale Belegung, den gemeinsamen Abschnitt, Tabelle und Zeile sowie beide Messwerte. Die weitere Bewertung muss auch Gefährdung, Weglänge, Türenfunktion und zusätzliche Anforderungen umfassen. Das Rechenbeispiel ist weder eine Gebäudefreigabe noch eine Vorgabe für eine vorläufig zulässige Nutzung.

Begrenzte Regeln für Bestand: Wurde das Gebäude bis zum 30. September 2022 errichtet oder bis dahin der Bauantrag gestellt, erlaubt Abschnitt 5 Absatz 7 für Hauptfluchtwege bis 5 Personen unter den dortigen Voraussetzungen 0,875 m. Absatz 8 betrifft Türen und Durchgänge der Tabellenzeile bis 20 Personen mit 0,85 m. Diese Erleichterungen gelten nicht mehr, wenn die jeweiligen Bereiche wesentlich erweitert oder umgebaut werden oder eine Vergrößerung nach § 3a Absatz 2 ArbStättV erforderlich wird. Sie lassen sich nicht auf die Tür für 60 Personen aus dem Beispiel übertragen.

Treppen: Gesamtbelegung oder Belegung je Ebene?

Bei Treppen in Treppenräumen und Außentreppen mehrgeschossiger Gebäude unterscheidet Abschnitt 5 drei Ansätze:

  • Tabelle 1: Maßgeblich ist die Summe aller Personen im Einzugsgebiet über alle Ebenen.
  • Freier Fluss nach Absatz 15: Tabelle 2 knüpft an die Belegung je Ebene an. Erforderlich sind die dort beschriebenen ungehinderten Zugänge sowie passende Breiten auf den Ebenen, auf der Treppe und danach. Die Treppenbreite darf nicht zusätzlich durch die Einengungen nach Absätzen 10 oder 11 reduziert werden.
  • Sequentielle Entfluchtung nach Absatz 16: 1,20 m Treppenbreite ist an höchstens 65 Personen je Ebene und die vorrangige Evakuierung der betroffenen sowie direkt angrenzenden Ebenen, maximal drei Ebenen, gebunden. Auch die anschließenden horizontalen Wege und zulässigen kurzen Einengungen sind geregelt.

Diese Ansätze dürfen nicht zu einer vermeintlich günstigsten Kombination einzelner Zahlen vermischt werden. Im Nachweis muss stehen, welcher Ansatz vollständig angewandt wird und wie seine Voraussetzungen erfüllt sind. Die vollständigen Bedingungen stehen in Abschnitt 5 Absätze 14–16 der ASR-Fassung. Dafür ist bei komplexen Gebäuden fachkundige Planung nötig.

Breite nicht isoliert bewerten

Wie lang darf der Hauptfluchtweg sein?

Nach Abschnitt 5 Absatz 2 wird die kürzeste Strecke vom Beginn des Fluchtwegs bis zu einem Notausgang betrachtet: ohne Raumausstattung, aber nicht durch Wände. Die Bezeichnung „Luftlinie“ ohne diesen Zusatz ist missverständlich.

Gefährdung im Raum Höchstlänge
Ohne oder mit normaler Brandgefährdung, soweit keiner der folgenden Fälle vorliegt 35 m
Erhöhte Brandgefährdung mit selbsttätiger Feuerlöscheinrichtung 35 m
Erhöhte Brandgefährdung ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtung 25 m
Gefährdung durch explosionsgefährliche Stoffe im Sinne des Sprengstoffgesetzes 10 m

Zusätzlich darf der tatsächliche Laufweg, etwa um Maschinen und Möbel herum, höchstens das 1,5-Fache der maximal zulässigen Hauptfluchtweglänge betragen. Bei der 35-m-Grenze sind das 52,5 m. Beide Prüfungen bleiben getrennt: Ein fiktiver kürzester Weg von 36 m wird nicht dadurch zulässig, dass der tatsächliche Laufweg nur 40 m beträgt. Der erste Grenzwert ist bereits überschritten.

Andere Gefährdungen können kürzere Wege verlangen. Längere bauordnungsrechtliche Wege können nur unter den Voraussetzungen von Absatz 5 für die dort genannten Fälle herangezogen werden. Grundlage für Tabelle, Messweise und Ausnahmen ist ASR A2.3 Abschnitt 5 Absätze 2–5.

Höhe: Hauptfluchtwege sollen mindestens 2,10 m hoch sein und dürfen 2,00 m nicht unterschreiten. Bei Türen und Durchgängen gilt ebenfalls der Sollwert 2,10 m, die Untergrenze beträgt 1,95 m, auch mit eingebauten Funktionselementen wie Türschließern. Das ist keine Empfehlung, grundsätzlich nur die Untergrenze zu planen.

Türenfunktion: Leichtes Öffnen ohne besondere Hilfsmittel ist nach Abschnitt 7 erforderlich, solange Personen auf den Weg angewiesen sind. Manuelle Notausgangstüren müssen in Fluchtrichtung aufschlagen; bei anderen manuellen Türen und Toren verlangt die ASR dies bei erhöhter Gefährdung. Elektrische Verriegelungen und automatische Türen benötigen eine eigene technische Bewertung.

Orientierung und Beleuchtung: Kennzeichnung nach Abschnitt 8 und Sicherheitsbeleuchtung nach Abschnitt 9 lösen unterschiedliche Aufgaben. Ein optisches Leitsystem ersetzt weder die erforderliche hochmontierte Kennzeichnung noch eine erforderliche Sicherheitsbeleuchtung. Für die Beleuchtungsentscheidung zählen neben anderen Rechtsvorschriften unter anderem Tageslicht während der gesamten Nutzung, Ortsunkundige und unübersichtliche Führung; ein vorhandenes grünes Schild genügt als Nachweis nicht.

Schnittstelle zu Plänen und Unterweisung

Eine geänderte Belegung oder Wegeführung muss zuerst technisch bewertet werden. Ein aktualisierter Aushang heilt keine unzureichende Breite. Anschließend sind betroffene Pläne, Kennzeichnungen und die betrieblichen Informationen anzugleichen.

Abschnitt 11 verlangt mindestens jährliche Unterweisung über Wege und Verhalten im Gefahrenfall. Ist ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich, sind zusätzlich Evakuierungsübungen in regelmäßigen Abständen durchzuführen; daraus folgt kein pauschaler jährlicher Übungsturnus. Die Unterweisungsvorlage Fluchtwege unterstützt die örtliche Vermittlung, nicht die bauliche Bemessung.

ASR A2.3 oder ASR A1.8?

Ein Gang kann zugleich Verkehrsweg im Alltag und Fluchtweg im Notfall sein. Die Regeln sind dann gemeinsam zu berücksichtigen, nicht frei wählbare Alternativen.

Regel Im Betrieb verwenden für
ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme sowie Flucht- und Rettungspläne
ASR A1.8 Verkehrswege im normalen Betrieb, etwa Fuß- und Fahrzeugverkehr, Treppen, Rampen und Laderampen

Beispielsweise kann der Transportverkehr mehr Platz erfordern als der Fluchtfall. Umgekehrt macht eine für den Arbeitsalltag geeignete Treppe sie nicht automatisch als Hauptfluchtweg zulässig.

Verhältnis zur Arbeitsstättenverordnung

Die Arbeitsstättenverordnung Fluchtwege gibt den rechtlichen Rahmen vor. Die ASR ist keine eigenständige Verordnung. Wer sie innerhalb ihres Anwendungsbereichs einhält, kann davon ausgehen, die entsprechenden Anforderungen der ArbStättV zu erfüllen. Andere Lösungen müssen mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz erreichen.

Nach § 3a ArbStättV sind außerdem die besonderen Belange beschäftigter Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen. Höhere Anforderungen anderer Rechtsvorschriften, insbesondere des Landesbaurechts, gehen vor. Eine rechnerisch passende Tabellenbreite beweist deshalb weder Barrierefreiheit noch eine vollständige baurechtliche Zulässigkeit.

Abgrenzung zu angrenzenden Themen

Wenn die technischen Sollwerte feststehen, helfen diese Beiträge bei der Umsetzung:

ASR A2.3 PDF, Ausgabe und Änderungsstand

Die offizielle BAuA-Regelwerksseite mit PDF-Download nennt Ausgabe März 2022, zuletzt geändert GMBl 2024, Seite 913. Eine zugängliche Wiedergabe dieses ASR-Textes als PDF trägt denselben Stand. Maßgeblich ist der im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemachte Text.

Die Änderung vom November 2024 betrifft insbesondere dynamische optische Sicherheitsleitsysteme und Sicherheitsbeleuchtung. Der Stichtag 30. April 2025 in Abschnitt 9 Absatz 4 betrifft eine begrenzte Ausnahme von den dortigen Einschaltzeiten für bereits vorhandene Sicherheitsbeleuchtungsanlagen. Er ist kein allgemeiner Bestandsschutz und kein neuer Stichtag für Türbreiten. Dafür sind die jeweils einschlägigen Regeln in Abschnitt 5 zu prüfen.

Für eine spätere Neubewertung sind Ausgabe, Änderungsstand, zugeordnete Räume, maximale Belegung, Messwerte und gewählter Bemessungsansatz zusammen aufzubewahren. So lässt sich bei einem Umbau erkennen, welche Annahme nicht mehr stimmt.

Offizielle Einordnung

Redaktionell überarbeitet am 5. Oktober 2026 anhand der verlinkten Regelwerksquellen. Die Rechenbeispiele sind selbst entwickelte, fiktive Erläuterungen der Tabellen und Messregeln, keine Messungen an einem realen Gebäude.

Die Darstellung ersetzt keine fachkundige Gefährdungsbeurteilung, Brandschutzplanung oder erforderliche behördliche Entscheidung. Bei Sonderbauten, mehreren Ebenen, unklaren Bestandsunterlagen oder einer abweichenden Lösung müssen die konkrete Nutzung und sämtliche Voraussetzungen vor Ort bewertet werden.