Kurzantwort: Was verlangt ASR A3.6?

ASR A3.6 verlangt in umschlossenen Arbeitsräumen ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft. Der Arbeitgeber muss dazu Nutzung, Personenzahl sowie Stoff-, Feuchte- und Wärmelasten beurteilen. Freie Lüftung ist nur geeignet, wenn Öffnungsflächen und Raumgeometrie ausreichen. Andernfalls ist eine wirksame raumlufttechnische Anlage erforderlich. Beschwerden lösen eine erneute Prüfung aus.

Die amtliche ASR A3.6 stammt aus Januar 2012 und wurde zuletzt 2018 geändert. Die BAuA-Übersicht der ASR weist diesen Stand weiterhin als aktuelle Fassung aus. Entscheidend ist deshalb nicht das Alter einer privaten Zusammenfassung, sondern der Abgleich mit dem amtlichen PDF.

Rechtswirkung und Anwendungsbereich richtig einordnen

Der Anhang 3.6 der Arbeitsstättenverordnung verlangt während der Nutzungsdauer gesundheitlich zuträgliche Atemluft. Zu berücksichtigen sind Nutzungszweck, Arbeitsverfahren, körperliche Belastung, Beschäftigtenzahl und weitere anwesende Personen. Die Vorschrift erfasst neben Arbeitsräumen auch Sanitär-, Pausen-, Bereitschafts- und Erste-Hilfe-Räume, Kantinen und Unterkünfte.

Nach § 3a ArbStättV löst die Anwendung der bekannt gemachten ASR die Vermutungswirkung aus. Ein anderer Weg bleibt möglich, muss aber mindestens die gleiche Sicherheit und denselben Gesundheitsschutz erreichen. Eine interne Faustregel ohne fachliche Herleitung genügt dafür nicht.

ASR A3.6 behandelt die allgemeine Raumluftqualität. Entstehen bei einer Tätigkeit Gefahrstoffe oder biologische Arbeitsstoffe, gelten zusätzlich GefStoffV, BioStoffV und deren Technische Regeln. Eine gute CO₂-Anzeige ist dann kein Freigabenachweis für die stoffliche Exposition.

Luftlasten zuerst an der Quelle bearbeiten

Die Regel unterscheidet drei Belastungsarten: Stofflasten, Feuchtelasten und Wärmelasten. Zu den möglichen Quellen gehören Personen, Bauprodukte, Möbel, belastete Luft aus Nachbarräumen oder von außen, schlecht gewartete RLT-Anlagen, Schimmel und Radon.

Für die Maßnahmen gilt eine feste Reihenfolge:

  1. Last vermeiden: emissionsarme Materialien wählen oder eine belastende Nutzung nicht in den Raum legen.
  2. Last minimieren: Belegung, Dauer oder Emission soweit wie möglich senken.
  3. Quelle kapseln: die Entstehungsstelle vom übrigen Arbeitsraum trennen.
  4. Last quellennah abführen: Abluft dort erfassen, wo Stoffe, Feuchte oder Wärme entstehen.
  5. Raum lüften: verbleibende Lasten durch Außenluft abführen und die Wirkung prüfen.

Lüftung ist damit nicht automatisch die erste Maßnahme. Ein Druckerraum, eine Küche oder eine emittierende Tätigkeit darf nicht allein deshalb im Arbeitsraum bleiben, weil häufiger das Fenster geöffnet wird.

CO₂-Werte nach ASR A3.6 richtig bewerten

Kohlendioxid ist ein anerkannter Indikator, wenn Menschen die bestimmende Quelle der Stofflast sind. Es zeigt dann, wie wirksam die Lüftung nutzungsbedingte Emissionen abführt. CO₂ erfasst jedoch weder jede Schadstoffquelle noch Temperatur, Luftfeuchte oder Zugluft.

CO₂-Momentanwert Bewertung und Maßnahme nach ASR A3.6
unter 1.000 ppm keine weiteren Maßnahmen, sofern kein Anstieg über 1.000 ppm zu erwarten ist
1.000 bis 2.000 ppm Lüftungsverhalten prüfen und verbessern, Lüftungsplan mit Verantwortlichkeiten aufstellen, Außenluftvolumenstrom oder Luftwechsel erhöhen
über 2.000 ppm weitergehende Maßnahmen, zum Beispiel verstärkte Lüftung oder Personenzahl verringern

Maßnahmen im Bereich zwischen 1.000 und 2.000 ppm sind in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Das gilt laut Regel auch dann, wenn sie den CO₂-Wert anschließend unter 1.000 ppm senken. Die IFA-Einordnung zu Kohlendioxid bezeichnet die drei Bereiche als hygienisch unbedenklich, auffällig und inakzeptabel. Sie stellt zugleich klar, dass von Personen erzeugtes CO₂ unter üblichen Innenraumbedingungen nicht als toxische Konzentration zu verstehen ist.

CO₂ so messen, dass der Wert aussagekräftig ist

Eine Messung sollte die übliche Nutzung abbilden, nicht einen zufällig leeren Raum. Die BAuA-Hinweise zum Raumklima empfehlen bei nachvollziehbarem Verdacht eine Messung mit gewöhnlicher Personenbelegung über die arbeitstägliche Nutzung. Bewertet wird der Momentanwert.

Für einen prüfbaren Messvorgang gehören mindestens diese Angaben zusammen:

  • Raum, Grundfläche, lichte Höhe und übliche Belegung,
  • Tätigkeit, Messdatum, Nutzungszeit und Außenbedingungen,
  • vorheriger arbeitsüblicher Lüftungszustand,
  • Messstelle und Abstand zu Personen, Fenstern und Wänden,
  • Verlauf der Momentanwerte statt nur eines Einzelwerts,
  • Zeitpunkt und Art der Lüftung sowie anschließende Wirkung,
  • Messgerät, Prüfstatus und verantwortliche Person.

Für Räume bis 50 m² nennt die BAuA als Regelbeispiel eine Messstelle in etwa 1,50 m Höhe und ein bis zwei Metern Abstand zu den Wänden. Größere oder ungleichmäßig genutzte Räume können mehrere Messstellen benötigen. Direkt ausgeatmete Luft darf die Messung nicht verfälschen.

Fensterlüftung: Intervalle und Dauer

Freie Lüftung nutzt Druckunterschiede durch Wind und Temperatur. Sie kann einseitig oder quer, kontinuierlich oder als Stoßlüftung erfolgen. Ein gekipptes Fenster, ein kurz geöffnetes Fenster und zwei gegenüberliegende Öffnungen haben deshalb nicht dieselbe Wirkung.

Raum oder Jahreszeit Anhaltswert der ASR A3.6
Büroraum nach 60 Minuten stoßlüften
Besprechungsraum nach 20 Minuten stoßlüften
Sommer bis zu 10 Minuten, Außentemperatur berücksichtigen
Frühling und Herbst 5 Minuten
Winter 3 Minuten

Die Werte sind Anhaltspunkte, keine Garantie für jeden Raum. Belegung, Tätigkeit, Fenstergröße, Wind, Temperaturdifferenz und Raumgeometrie können kürzere Intervalle oder andere Lösungen verlangen. Die DGUV erklärt die Anwendung in ihrem Beitrag Richtig lüften am Arbeitsplatz und nennt Stoß- und Querlüftung als besonders wirksame Formen.

Reichen die Fensterflächen aus?

ASR A3.6 verbindet freie Lüftung mit Mindestöffnungsflächen und maximalen Raumtiefen. Maßgeblich ist die tatsächlich vollständig freie Öffnungsfläche, nicht das Außenmaß des Fensters. Die angegebenen Flächen sind jeweils die Summe aus Zu- und Abluftöffnungen.

Lüftungssystem maximal zulässige Raumtiefe kontinuierliche Lüftung Stoßlüftung
einseitige Lüftung 2,5 × lichte Raumhöhe, bei mehr als 4 m Höhe höchstens 10 m 0,35 m² je anwesender Person 1,05 m² je 10 m² Grundfläche
Querlüftung 5,0 × lichte Raumhöhe, bei mehr als 4 m Höhe höchstens 20 m 0,20 m² je anwesender Person 0,60 m² je 10 m² Grundfläche

Ein Raum mit kleinem Kippflügel kann die Vorgaben trotz regelmäßigem Öffnen verfehlen. Umgekehrt beweist eine große Fensterfläche noch keine ausreichende Luftqualität, wenn die Öffnung blockiert ist, Wind und Temperaturdifferenz fehlen oder die tatsächliche Belegung höher liegt. Raumtiefe, freie Fläche, Personen und Nutzungsprofil müssen gemeinsam geprüft werden.

Wann eine RLT-Anlage erforderlich wird

Eine raumlufttechnische Anlage ist nötig, wenn freie Lüftung nach Abschnitt 5 der Regel nicht ausreicht. Typische Auslöser sind:

  • zu tiefe Räume oder zu kleine Lüftungsöffnungen,
  • Arbeitsräume ohne ausreichend öffenbare Fenster,
  • tiefe Lage unterhalb des umgebenden Geländes,
  • dichte Bebauung oder belastete Außenluft,
  • Sicherheits- oder Lärmprobleme bei geöffneten Fenstern,
  • Stoff-, Feuchte- oder Wärmelasten, die Fensterlüftung nicht beherrscht.

RLT-Anlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen, bestimmungsgemäß betrieben werden und geeignete Filter besitzen. Zuluft muss den Aufenthaltsbereich ohne unzumutbare Zugluft erreichen. Abluft aus Sanitärräumen, Raucherräumen und Küchen darf nicht als Zuluft dienen. Der IFA-Beitrag zur Raumlüftung weist darauf hin, dass schlecht geplante oder mangelhaft gewartete Filter, Kühler und Befeuchter selbst chemische oder biologische Belastungen verursachen können.

RLT-Anlagen prüfen, warten und bei Störung beherrschen

Die Prüfung beginnt vor Errichtung oder Anmietung der Arbeitsstätte. Der Arbeitgeber muss feststellen, ob Luftqualität, Außenluftvolumenstrom, Luftführung und Zugluftanforderungen eingehalten werden können. Danach werden in der Gefährdungsbeurteilung Prüf- und Wartungsintervalle festgelegt.

Prüffeld Geeigneter Nachweis
Auslegung und Inbetriebnahme Planungsdaten, Außenluftvolumenstrom, Abnahmeprotokoll
Filter und Hygiene Filterklasse, Differenzdruck, Wechsel- und Reinigungsnachweis
Wirksamkeit im Betrieb CO₂-Verlauf bei üblicher Nutzung, Luftmenge, Zulufttemperatur
Zugluft und Geräusch Luftgeschwindigkeit im Aufenthaltsbereich, Schalldruckpegel, Beschwerden
Wartung Intervall, Herstellerangaben, Auftrag, Befund und Mängelbeseitigung
Störung automatische Warnung, Verantwortliche, Sofortmaßnahme und Beschäftigteninformation

Wenn bei einem Ausfall Gesundheitsgefahren möglich sind, verlangt ASR A3.6 eine selbsttätige Warneinrichtung. Die Gefährdungsbeurteilung muss vorab festlegen, ob Beschäftigte Räume verlassen, Arbeiten einstellen, Fenster öffnen oder auf einen Ersatzbetrieb wechseln. Aktuelle Prüf-, Wartungs- und Inbetriebnahmeunterlagen müssen vorhanden oder zugänglich sein.

Beschwerden sind ein eigener Prüfanlass

Beschäftigtenbeschwerden dürfen nicht mit dem Hinweis auf eine laufende Anlage oder einen einzelnen unauffälligen CO₂-Wert geschlossen werden. Die Regel fordert auch bei bestimmungsgemäßer Nutzung eine Prüfung weiterer Maßnahmen. Mögliche Ursachen liegen etwa in Gerüchen, Materialien, Feuchte, Schimmel, Zugluft, belasteter Außenluft oder einer ungünstigen Luftverteilung.

Ein nachvollziehbarer Beschwerdeprozess erfasst Raum, Zeitraum, Tätigkeit, Anwesenheit, Symptome ohne medizinische Diagnose, technische Betriebszustände und bereits getroffene Maßnahmen. Danach folgt je nach Befund eine zeitweise stärkere Lüftung, andere Raumnutzung, Umsetzung in einen anderen Raum oder Anpassung der RLT-Anlage. Medizinische Angaben gehören nicht in eine allgemein zugängliche Mängelliste.

ASR A3.6 in sieben Schritten umsetzen

  1. Räume und Nutzung erfassen: Arbeits-, Pausen-, Sanitär- und weitere erfasste Räume mit Größe, Belegung, Tätigkeit und Nutzungszeit dokumentieren.
  2. Luftlasten ermitteln: Stoff-, Feuchte- und Wärmelasten sowie belastete Außen- oder Nachbarluft festhalten.
  3. Quellen bearbeiten: Lasten vermeiden, minimieren, kapseln oder quellennah abführen, bevor Raumlüftung die Restlast übernimmt.
  4. Freie Lüftung nachweisen: Raumtiefe, Öffnungsflächen, System, Intervalle und Verantwortlichkeiten prüfen.
  5. RLT-Bedarf klären: Bei unzureichender freier Lüftung fachkundig planen, auslegen und in Betrieb nehmen.
  6. Wirksamkeit kontrollieren: CO₂, Außenluftvolumenstrom, Beschwerden und technische Parameter unter üblicher Nutzung auswerten.
  7. Änderungen und Störungen führen: Belegungswechsel, Umbau, Wartungsmangel, Ausfall oder wiederkehrende Beschwerden als neuen Prüfanlass behandeln.

Der Nachweis sollte nicht nur einen Messwert enthalten. Er verbindet Ausgangslage, Bewertung, Maßnahme, verantwortliche Person, Frist, Abschluss und Wirksamkeitskontrolle. Für den übergeordneten Bürocheck bleibt die Seite Arbeitsstättenverordnung im Büro zuständig.

Wettbewerbsbild aus zehn sichtbaren Suchergebnissen

Für die Suchvarianten „ASR A3.6 Lüftung“, „ASR A3.6 CO₂ Arbeitsplatz“, „ASR A3.6 Fensterlüftung“ und „ASR A3.6 RLT Anlage“ wurden am 18. August 2026 zehn sichtbare Ergebnisse geprüft. Suchreihenfolge und Darstellung können sich nach Ort, Zeitpunkt und Suchsystem ändern.

Ergebnis Stärke Verbleibende Lücke
BAuA: amtliche ASR A3.6 vollständige Primärquelle mit Tabellen und Anforderungen dichter Regeltext ohne betriebliche Schrittfolge
BAuA: Raumklima-Kenngrößen gute Messhinweise zu CO₂, Luftwechsel und Klima breiter Raumklimafokus statt vollständigem ASR-Ablauf
IFA: Kohlendioxid klare hygienische Einordnung der drei CO₂-Stufen Öffnungsflächen, RLT und Störungsprozess fehlen
IFA: Raumlüftung fachliche Hinweise zu RLT-Hygiene und Wartungsrisiken freie Lüftung und Arbeitgeberworkflow nur am Rand
DGUV Arbeit & Gesundheit leicht verständliche Intervalle und Lüftungsformen kein vollständiger Compliance- und Nachweisprozess
VBG: Energie sparen und lüften praxisnahes Lüftungskonzept und Werkzeuge für Büros Einordnung steht im breiteren Energiekontext
Haufe: Lüftung im Betrieb kompakte Übersicht zu freier Lüftung, RLT und Zugluft Mess- und Dokumentationsprozess bleibt knapp
Forum Verlag: ASR A3.6 viele Regelwerte und Tabellen auf einer Seite Beitrag von 2020 mit starkem Produktbezug
Hamburg: betriebliches Lüften behördliche Hinweise zu Außenluft und Infektionsschutz Schwerpunkt Infektionsschutz statt gesamter ASR A3.6
Niedersachsen: Fensterlüftung anschauliche Fensterflächen- und CO₂-Hinweise schulbezogener Ausschnitt ohne RLT-Lebenszyklus

Der Mehrwert dieses Beitrags ist die Verbindung der amtlichen Schwellen und Geometriedaten mit Messbedingungen, Quellenrangfolge, RLT-Lebenszyklus, Störungsplanung, Beschwerdebearbeitung und einem prüfbaren Arbeitgeberablauf.

Abgrenzung im Arbeitsstätten-Cluster

Suchfrage Zuständige Seite
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Welche Regeln und ASR gelten allgemein im Büro? Arbeitsstättenverordnung Büro
Was regelt die ArbStättV insgesamt? Arbeitsstättenverordnung
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Welche Temperaturwerte und Hitzemaßnahmen gelten? Arbeitsstättenverordnung Temperatur

Diese Seite bleibt damit auf die Lüftungsregel, ihre Werte und ihre betriebliche Anwendung begrenzt. Sie wiederholt weder den ArbStättV-Gesamtüberblick noch die Detailintentionen zu Luftfeuchtigkeit und Raumtemperatur.

Prüfbasis und fachliche Grenze

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Die Seite ersetzt keine raumlufttechnische Planung, Gefahrstoffmessung, hygienische Begutachtung oder medizinische Bewertung. Bei komplexer Gebäudetechnik, Beschwerden, Schimmelverdacht, belasteter Außenluft oder Tätigkeiten mit Gefahr- und Biostoffen sind die jeweils fachkundigen Stellen einzubeziehen.