Was die Arbeitsstättenverordnung zur Temperatur verlangt
Die deutsche Arbeitsstättenverordnung fordert eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur während der Nutzung. Maßgeblich sind Arbeitsverfahren, körperliche Belastung und bei Nebenräumen der Nutzungszweck. Diese Pflicht steht in Anhang Nummer 3.5 ArbStättV. Konkrete Zahlen und Messvorgaben liefert die ASR A3.5.
Die ASR ist kein unverbindlicher Wohlfühlratgeber. Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die entsprechenden Anforderungen der Verordnung zu erfüllen. Andere Lösungen sind möglich, müssen aber die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz erreichen. Das ergibt sich aus § 3a ArbStättV. Eine Abweichung lässt sich daher nicht allein mit Heizkosten oder dem Einverständnis einzelner Beschäftigter begründen.
Diese Seite behandelt gewöhnliche betriebliche Arbeitsräume. Kühlräume oder medizinische Bäder mit besonderen betriebstechnischen Klimaanforderungen fallen nicht unter dieselbe ASR-Wertetabelle. Auch Unterkünfte haben einen anderen Regelungsrahmen; den Anwendungsbereich beschreibt Abschnitt 2 der ASR A3.5.
Welche Mindesttemperatur gilt im Büro, Lager und in der Werkstatt?
Für leichte, überwiegend sitzende Arbeit sind mindestens 20 °C Lufttemperatur vorgesehen. Die Mindestwerte müssen während der gesamten Nutzungsdauer erreicht werden. Ein am Morgen ausgekühltes Büro wird nicht dadurch regelgerecht, dass es erst gegen Mittag warm genug ist.
ASR A3.5, Abschnitt 4.2 und Tabelle 1, unterscheidet:
| Arbeitsschwere und überwiegende Haltung | Minimum |
|---|---|
| Leichte Arbeit im Sitzen | 20 °C |
| Mittlere Arbeit im Sitzen | 19 °C |
| Leichte Arbeit im Stehen oder Gehen | 19 °C |
| Mittlere Arbeit im Stehen oder Gehen | 17 °C |
| Schwere Arbeit im Stehen oder Gehen | 12 °C |
Leichte Arbeit umfasst etwa leichte Hand- und Armarbeit bei ruhigem Sitzen oder Stehen mit gelegentlichem Gehen. Mittlere Arbeit bedeutet eine entsprechend höhere Hand-, Arm- oder Beinbelastung. Schwere Arbeit betrifft intensive Hand-, Arm-, Bein- und Rumpfarbeit im Gehen oder Stehen.
Die Raumbezeichnung entscheidet nicht über den Wert: Wer in einer Lagerhalle überwiegend am Bildschirm Bestände bearbeitet, verrichtet nicht allein wegen des Standorts schwere Arbeit. Auch ein Gang zum Drucker rechtfertigt bei ansonsten sitzender Büroarbeit keine pauschale Absenkung auf 19 °C.
Mindestwert ist nicht Wohlfühltemperatur. Beschwerden über kalte Fensterflächen, Zugluft oder einen kalten Boden können auch bei passendem Luftmesswert eine weitere Prüfung verlangen. Die Tabelle ist weder ein Komfortversprechen noch eine Freigabe jeder Arbeitssituation.
Was gilt bei Kälte oder einem Heizungsausfall?
Ein Heizungsdefekt verlangt eine betriebliche Lösung, nicht nur eine Reparaturmeldung. Zunächst werden betroffene Arbeitsplätze, Nutzung, Temperaturverlauf und voraussichtliche Dauer erfasst. Der Arbeitgeber klärt, welche Räume noch sicher genutzt werden können und wie der Schutz bis zur Reparatur gewährleistet wird.
Werden die Mindestwerte auch nach Ausschöpfung der technischen Möglichkeiten nicht erreicht, nennt ASR A3.5 Abschnitt 4.2 Absatz 2 eine Reihenfolge zusätzlicher Maßnahmen:
- Arbeitsplatzbezogene Technik, beispielsweise geeignete Strahlungsheizung oder Heizmatten.
- Organisation, beispielsweise Aufwärmzeiten oder eine Verlagerung in einen geeigneten Raum.
- Personenbezogener Schutz, beispielsweise passende Kleidung.
„Ziehen Sie eine Jacke an“ ersetzt diese Prüfung nicht. Zusatzheizgeräte dürfen ihrerseits keine Brand-, Strom- oder Stolpergefahr schaffen. Bei einer länger dauernden Störung müssen Schutz und Nutzung erneut beurteilt werden. KomNet NRW zum Heizungsausfall verdeutlicht, warum stunden- oder tagelanges Abwarten ohne ausreichende Maßnahmen nicht genügt.
Was bedeuten 26, 30 und 35 °C im Sommer?
26 °C sind zunächst ein Sollwert der ASR, kein allgemeiner Hitzefrei-Schalter. Die Lufttemperatur soll diesen Wert nicht überschreiten. Verursacht Sonne durch Fenster, Oberlichter oder Glaswände eine Erwärmung über 26 °C, sind geeignete Sonnenschutzsysteme erforderlich. Störende direkte Sonne am Arbeitsplatz ist zu vermeiden.
Das folgende Stufenmodell aus ASR A3.5 Abschnitt 4.4 betrifft sommerliche Außenlufttemperaturen über 26 °C. Die erste Stufe setzt voraus, dass geeigneter Sonnenschutz bereits verwendet wird.
| Lufttemperatur im Arbeitsraum | Konsequenz im sommerlichen Stufenmodell |
|---|---|
| Über 26 bis 30 °C | Zusätzliche Maßnahmen sollen ergriffen und geeignete Getränke sollen bereitgestellt werden. Besondere Gefährdungen können weitergehenden Schutz erfordern. |
| Über 30 bis 35 °C | Wirksame Maßnahmen müssen die Beanspruchung reduzieren. Geeignete Getränke müssen bereitstehen; technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang. |
| Über 35 °C | Ohne besondere Schutzmaßnahmen wie bei Hitzearbeit ist der Raum für die Dauer der Überschreitung nicht als Arbeitsraum geeignet. |
Die ASR spricht von Überschreitungen. Trotzdem sind genau 30 oder 35 °C keine sicheren Zieltemperaturen: Messunsicherheit, weiterer Temperaturanstieg und individuelle Gefährdungen müssen berücksichtigt werden.
Ist es draußen beispielsweise nur 23 °C, drinnen aber wegen Geräten oder unzureichender Gebäudeplanung 29 °C, lässt sich das nicht einfach als erlaubte Sommerausnahme einordnen. Ursache und Schutzmaßnahmen sind gesondert zu prüfen. Ebenso kann bei schwerer Arbeit, wärmehemmender Schutzkleidung oder besonders schutzbedürftigen Beschäftigten bereits oberhalb von 26 °C zusätzlicher Handlungsbedarf bestehen. Darauf weist auch die Arbeitsschutzbehörde LAGetSi Berlin hin.
Welche Maßnahmen helfen bei zu warmen Arbeitsräumen?
Die Maßnahmen müssen zur Wärmequelle passen und tatsächlich wirken. Aus den Beispielen der ASR lässt sich folgende praktische Reihenfolge ableiten:
- Wärmeeintrag begrenzen: Sonnenschutz rechtzeitig steuern und unnötige elektrische Wärmequellen abschalten. Erst am heißen Nachmittag eine Jalousie zu schließen, beseitigt die gespeicherte Wärme nicht sofort.
- Kühlere Zeiten nutzen: Morgenlüftung, geeignete Nachtauskühlung und abgestimmte Lüftungssteuerung prüfen. Dauerhaft geöffnete Fenster können bei heißerer Außenluft zusätzlichen Wärmeeintrag verursachen.
- Organisation anpassen: Arbeitszeiten im zulässigen Rahmen verlagern, zusätzliche Entwärmungsphasen festlegen oder geeignete kühlere Räume nutzen.
- Individuell entlasten: Bekleidungsregeln lockern, soweit der notwendige Schutz erhalten bleibt, und geeignete Getränke bereitstellen. Ventilatoren sind eine mögliche Maßnahme, aber ihre Wirkung und mögliche Zugluft müssen beurteilt werden.
Aus den Temperaturstufen folgt kein pauschaler Anspruch auf eine bestimmte Klimaanlage. Ebenso wenig beweist eine bereitgestellte Wasserkiste, dass die Belastung ausreichend gesenkt wurde. Bei mehr als 35 °C genügt es nicht, gewöhnliche Büromaßnahmen ohne fachkundige Bewertung als Schutzkonzept für Hitzearbeit zu bezeichnen.
Vorsicht bei Verdunstungskühlern: Sie können die Lufttemperatur senken und zugleich die Feuchte erhöhen. Abschnitt 4.4 Absatz 4 und Tabelle 5 verlangen, dass dadurch die körperliche Belastung nicht steigt; auch Hygiene und Wartung gehören zur Prüfung. Die allgemeinen Fragen zu trockener Luft und Befeuchtung behandelt der Beitrag zur Luftfeuchtigkeit im Büro.
Wie misst man die Temperatur am Arbeitsplatz richtig?
Ein Thermostat zeigt häufig den eingestellten Sollwert. Er belegt nicht die Lufttemperatur an jedem Arbeitsplatz. Für die ASR-Bewertung ist ein strahlungsgeschütztes Thermometer vorgesehen; dessen Messgenauigkeit soll ±0,5 °C betragen.
Nach ASR A3.5 Abschnitt 4.1 Absatz 6 gilt:
- Bei sitzender Tätigkeit in 0,6 m Höhe, bei stehender Tätigkeit in 1,1 m Höhe über dem Boden messen.
- Am Arbeitsplatz nach Erfordernis stündlich messen, nicht lediglich an einem entfernten Flurfühler.
- Die Außenlufttemperatur während der Arbeitszeit stündlich ohne direkte Sonneneinstrahlung erfassen.
- Für die Außenmessung nennt die ASR als Empfehlung etwa 4 m Abstand zur Außenwand und 2 m Höhe.
Mehrere unterschiedlich belastete Arbeitszonen können mehrere Messpunkte erfordern. Gerät, Genauigkeit, Standort und Messzeit werden festgehalten. Eine Wetter-App ersetzt keinen Nachweis der örtlichen Außenbedingungen; ein Thermometer in direkter Sonne kann die Lufttemperatur verfälschen.
Keinen 24-Stunden-Durchschnitt bilden, um heiße Arbeitsstunden zu relativieren. KomNet NRW zur Temperaturmessung weist ausdrücklich zurück, dass die ASR-Werte solche Tagesdurchschnitte seien. Kühlere Nächte heben die Belastung während der Raumnutzung nicht auf.
Beispiel: Vom Messwert zur Entscheidung
Fiktiver Auszug aus einem sommerlichen Messprotokoll: In einem Büro wird bei sitzender Tätigkeit in 0,6 m Höhe gemessen. Der Sonnenschutz ist bereits in Betrieb. Die Zahlen dienen nur der Veranschaulichung, nicht als Freigabe einer tatsächlichen Arbeitsstätte.
- 8 Uhr: innen 22 °C, außen 24 °C. Für leichte sitzende Arbeit ist der ASR-Mindestwert erreicht. Andere Belastungen bleiben unabhängig davon zu prüfen.
- 13 Uhr: innen 31,5 °C, außen 32 °C. Die Stufe über 30 °C ist erreicht. Der Betrieb muss wirksame Schutzmaßnahmen umsetzen, Getränke bereitstellen und die Wirkung kontrollieren. Eine bloße Notiz „Sommerhitze“ genügt nicht.
- 15 Uhr: innen 36,2 °C, außen 34 °C. Der Raum ist ohne besondere Schutzmaßnahmen wie bei Hitzearbeit nicht geeignet. Im Beispiel wird die Nutzung beendet und die Arbeit in einen zuvor geprüften geeigneten Raum verlagert.
Ein vollständiges Protokoll enthält zusätzlich Geräteangaben, weitere Messzeiten, Belegung, Beschwerden, konkrete Maßnahmen und Zuständigkeiten. Der Beispielverlauf zeigt vor allem: Eine morgens unauffällige Messung ist keine Zusage für den ganzen Arbeitstag.
Warum ein passender Luftwert Beschwerden nicht ausschließt
Die ASR unterscheidet Lufttemperatur und empfundene Raumtemperatur. Aufgeheizte Glasflächen oder kalte Außenwände beeinflussen die Wärmeabgabe des Körpers, obwohl das Luftthermometer unverändert bleibt.
Für die meisten Arbeitsplätze genügt die Lufttemperatur als Ausgangspunkt. Bei hoher Wärmestrahlung, Luftfeuchte oder Luftgeschwindigkeit verlangt die ASR eine gesonderte Betrachtung. Ein Messwert von 22 °C ist deshalb kein Grund, Beschwerden neben einer kalten Fensterfront ungeprüft zurückzuweisen.
Bei Jugendlichen, Schwangeren, stillenden Beschäftigten oder gesundheitlichen Vorbelastungen braucht es eine situationsbezogene Bewertung. KomNet zu besonderen Personengruppen nennt keine einheitliche zusätzliche Höchsttemperatur für alle Betroffenen. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit können die Schutzentscheidung unterstützen; Diagnosen gehören nicht in ein offen zugängliches Raumprotokoll.
Pausenräume, Baustellen und Hitzearbeit abgrenzen
In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen müssen während der Nutzung grundsätzlich mindestens 21 °C herrschen. Bei Toilettenräumen lässt die ASR kurze Unterschreitungen durch benutzerausgelöstes Lüften zu. Für bestimmte stationäre Toilettenanlagen bei Außenarbeit oder gelegentlich genutzten Arbeitsstätten gelten weitere Besonderheiten.
In Waschräumen mit Duschen soll die Lufttemperatur mindestens 24 °C betragen. Dieses „soll“ darf nicht mit dem „muss“ bei den genannten 21-°C-Räumen verwechselt werden. Die weiteren Anforderungen an einen Erholungsraum stehen unter Pausenraum nach Arbeitsstättenverordnung.
Für bestimmte Räume auf Baustellen enthält Abschnitt 5 der ASR A3.5 abweichende Anforderungen. Eine allgemeine Temperaturfreigabe für Außenarbeit folgt daraus nicht. Den breiteren betrieblichen und wetterbezogenen Schutz behandelt Arbeitsschutz bei Hitze.
Ein sommerlich warmes Büro ist außerdem nicht allein wegen eines Thermometerwerts ein Fall für arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge wegen extremer Hitzebelastung. Den gesonderten Vorsorgeanlass erläutert der Artikel zur G30 beziehungsweise Hitzearbeit-Vorsorge.
Zuständigkeit und Nachweise festlegen
Eine tragfähige Entscheidung verbindet Messung, Bewertung und wirksame Abhilfe. Nach § 3 ArbStättV muss die Gefährdungsbeurteilung fachkundig erfolgen und vor Aufnahme der Tätigkeiten dokumentiert sein.
Für Temperaturfragen sollten daraus mindestens folgende Angaben hervorgehen:
- Raum, betroffene Arbeitsplätze, Nutzungszeiten, Arbeitsschwere und überwiegende Haltung.
- Innen- und erforderliche Außenmessungen mit Gerät, Messpunkten, Zeitpunkt und Begleitumständen.
- Anwendbare ASR-Werte, auffällige Ursachen und besonders zu berücksichtigende Belastungen.
- Sofortmaßnahmen, längerfristige Verbesserungen und eine sichere Ausweichlösung.
- Zuständige Person, Umsetzungstermin und konkrete Kontrolle der Wirksamkeit.
Beschäftigte brauchen einen erreichbaren Meldeweg. Ein pauschaler Anspruch auf „hitzefrei“ folgt aus den Temperaturstufen nicht; das bestätigt KomNet NRW. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ist dagegen sofort zu handeln. § 4 Absatz 1 ArbStättV verpflichtet den Arbeitgeber, bei nicht sofort behebbaren entsprechenden Mängeln die gefährdete Tätigkeit unverzüglich einstellen zu lassen.
Quellenstand und Grenzen dieses Beitrags
Überarbeitet am 8. September 2026 anhand der verlinkten Rechtsquellen und Behördenauskünfte. Nach der BAuA-Regelwerksübersicht gilt ASR A3.5 in der Ausgabe Juni 2010, zuletzt geändert 2022. Die Tabellen geben ausgewählte Anforderungen wieder; Sonderfälle benötigen die vollständige Regel und eine fachkundige Bewertung.
Der Beitrag wurde KI-gestützt erarbeitet. Er bietet eine quellenbezogene Orientierung und ein ausdrücklich fiktives Anwendungsbeispiel, keine Vor-Ort-Messung, medizinische Einschätzung oder rechtliche Freigabe. Den allgemeinen Rahmen behandelt die Arbeitsstättenverordnung im Überblick; die übrigen Büroanforderungen bleiben davon getrennt.