ASR A3.7 auf einen Blick

Stand: 17. August 2026. Die maßgebliche Fassung ist die ASR A3.7 Lärm, Ausgabe März 2021. Sie konkretisiert § 3a und Anhang 3.7 der Arbeitsstättenverordnung. Ihre Einhaltung löst die Vermutungswirkung aus: Der Betrieb darf annehmen, die zugehörigen Verordnungsanforderungen umgesetzt zu haben. Abweichende Lösungen bleiben zulässig, sofern die Gefährdungsbeurteilung ein nachweislich gleichwertiges Schutzniveau belegt.

Prüffrage Kernaussage der ASR A3.7
Für welche Belastung? Störender Lärm in Arbeitsstätten unterhalb des gehörgefährdenden Bereichs
Welche Tätigkeitswerte? Kategorie I höchstens 55 dB(A), Kategorie II höchstens 70 dB(A), Kategorie III so weit wie möglich mindern
Welche Raumfaktoren? Schallquellen, Sprachverständlichkeit, Hintergrundgeräusche, Schallausbreitung und Nachhall
Wie beginnen? Tätigkeit zuordnen, Raum prüfen und eine vereinfachte Arbeitsplatzbegehung durchführen
Wann vertiefen? Wenn störender Lärm nicht eindeutig ausgeschlossen ist oder die Wirksamkeit einer Maßnahme geprüft werden muss

Die ASR ist eine Arbeitshilfe für die Gefährdungsbeurteilung, kein einzelner universeller Dezibelgrenzwert für jeden Raum. Entscheidend sind Nutzung, konkrete Tätigkeit und typische Betriebsbedingungen.

Rechtsgrundlage und Geltungsbereich

§ 3a ArbStättV verpflichtet Arbeitgeber, den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Anhang 3.7 ArbStättV verlangt, den Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach Art des Betriebs möglich ist. Er ist abhängig von Nutzung und Tätigkeit so weit zu reduzieren, dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen entstehen.

Die ASR A3.7 gilt für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Ihre allgemeine Abgrenzung liegt bei einem A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel von 80 dB(A) im Frequenzbereich von 16 Hz bis 16 kHz. Ab dort sind für die Gehörgefährdung insbesondere die LärmVibrationsArbSchV und die TRLV Lärm maßgeblich.

Nicht in den Anwendungsbereich fallen gezielt erzeugte akustische Informationen, etwa Alarm-, Diagnose- oder Übungssignale. Für Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume sowie Unterkünfte verweist das Regelwerk auf eigene Arbeitsstättenregeln. Ultraschall verlangt ebenfalls eine gesonderte Bewertung.

Wichtig: Die 80-dB(A)-Abgrenzung bedeutet nicht, dass darunter kein Handlungsbedarf besteht. Störender Lärm kann Konzentration, Kommunikation oder Sicherheit schon bei deutlich niedrigeren Pegeln beeinträchtigen.

Drei Lärmkennwerte nicht verwechseln

Viele Fehlbewertungen entstehen, weil verschiedene Messgrößen nebeneinander als vermeintliche Grenzwerte erscheinen.

Kennwert Wofür er steht Wo er verwendet wird
LpAeq A-bewerteter äquivalenter Dauerschallpegel Hintergrundgeräusche bei der Planung, orientierende Messung
Lr Beurteilungspegel mit Zuschlägen für auffällige Geräuschmerkmale Tätigkeitskategorien I und II im Betrieb
L_EX,8h auf acht Stunden bezogener Tages-Lärmexpositionspegel Gehörgefährdung nach LärmVibrationsArbSchV und TRLV Lärm

Der Beurteilungspegel wird nach dem Prinzip Lr = LpAeq + KI + KT gebildet. KI berücksichtigt Impulshaltigkeit, KT Ton- und Informationshaltigkeit. Je Zuschlag sind 0, 3 oder 6 dB möglich, zusammen jedoch höchstens 6 dB. Ein verständliches fremdes Gespräch kann deshalb störender sein als ein gleich lautes, gleichmäßiges Geräusch.

Wer den Tages-Lärmexpositionspegel, Messunsicherheit oder die energetische Addition mehrerer Phasen prüfen muss, findet das im Leitfaden zum Lärmexpositionspegel. Die ASR-Seite bleibt auf die arbeitsstättenbezogene Bewertung fokussiert.

Tätigkeitskategorien I bis III richtig zuordnen

Eine Tätigkeit wird gesondert berücksichtigt, wenn sie an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde dauert. Mehrere Abschnitte derselben Tätigkeit werden zusammengerechnet. Nicht die Berufsbezeichnung, sondern Konzentrationsanforderung und erforderliche Sprachverständlichkeit bestimmen die Kategorie.

Kategorie Typische Anforderung Höchster Beurteilungspegel
I hohe Konzentration oder hohe Sprachverständlichkeit 55 dB(A)
II mittlere Konzentration oder mittlere Sprachverständlichkeit 70 dB(A)
III geringere Anforderungen, überwiegend handwerkliche oder maschinelle Tätigkeiten kein fester Wert, Lärm so weit wie möglich reduzieren

Zu Kategorie I können etwa komplexe Entscheidungsaufgaben, anspruchsvolle Planungsarbeit oder Gespräche mit besonders hoher Verständlichkeitsanforderung gehören. Kategorie II erfasst beispielsweise routiniertere Sachbearbeitung oder Kommunikation mit mittlerer Anforderung. Die Beispiele ersetzen keine betriebliche Zuordnung.

Ein Büro ist daher nicht automatisch Kategorie I. In einem Raum können zudem mehrere Kategorien auftreten. Dann sind Arbeitsplätze, Zeitanteile und gegenseitige Störungen getrennt zu beurteilen. Bei überwiegend sprachabhängiger Denkarbeit empfiehlt die ASR Arbeitsplätze ohne Hintergrundsprache. Künstliches Sprachmaskierungsrauschen soll vermieden werden.

35, 40 und 45 dB(A) sind Planungswerte

Die Werte 35, 40 und 45 dB(A) werden häufig mit den tätigkeitsbezogenen 55 und 70 dB(A) vermischt. Sie beziehen sich jedoch auf den Hintergrundgeräuschpegel LpAeq, der beim Einrichten einer Arbeitsstätte angestrebt werden soll.

Raumart oder Arbeitsplatz Empfohlener Hintergrundgeräuschpegel
Besprechungs-, Unterrichts- und Schulungsraum höchstens 35 dB(A)
Ein- und Zweipersonenbüro höchstens 40 dB(A)
Mehrpersonen- und Großraumbüro höchstens 45 dB(A)
Leitwarte, abhängig von der Aufgabe 35 bis 55 dB(A)
Industriearbeitsplatz, abhängig von der Aufgabe 65 bis 70 dB(A)

Hintergrundgeräusche können von Lüftung, Heizung, Verkehr oder benachbarten Betriebsbereichen stammen. Eigene tätigkeitsbedingte Geräusche sind bei dieser Planungsbetrachtung anders zu behandeln als bei einer vollständigen Betriebsbewertung. Für eine Entscheidung sollte daher stets dokumentiert werden, welcher Kennwert zu welchem Zweck ermittelt wurde.

Raumakustische Anforderungen für Büros und Arbeitsräume

Lärm lässt sich nicht allein an der Quelle beurteilen. Harte Flächen, geringe Absorption und lange Nachhallzeiten verstärken die Schallausbreitung. Die ASR nennt für unbesetzte, betriebsfertig möblierte Büros mittlere Nachhallzeiten im Frequenzbereich von 250 bis 2.000 Hz:

Büroart Mittlere Nachhallzeit
Callcenter 0,5 Sekunden
Mehrpersonen- und Großraumbüro 0,6 Sekunden
Ein- und Zweipersonenbüro 0,8 Sekunden

Für Unterrichts- und vergleichbare Bildungsräume wird der Sollwert abhängig vom Raumvolumen berechnet: Tsoll = 0,32 × lg(V/m³) - 0,17 Sekunden. Im besetzten Zustand ist im maßgeblichen Frequenzbereich eine Abweichung von höchstens 20 Prozent vorgesehen.

In sonstigen Räumen, in denen Sprachkommunikation wichtig ist, kann ein mittlerer Schallabsorptionsgrad von mindestens 0,3 maßgeblich sein. Bei Räumen über 1.000 m³ nennt die ASR alternativ eine mittlere Pegelabnahme von mindestens 4 dB je Entfernungsverdopplung.

Diese Anforderungen helfen bei der Regelprüfung. Sie ersetzen nicht automatisch eine vollständige akustische Planung. Das DEGA-Memorandum zur ASR A3.7 weist besonders für Mehrpersonen-, Großraumbüros und Callcenter auf ergänzende Planungsparameter aus DIN 18041 und VDI 2569 hin. Für eine erste Orientierung stellt das IFA einen Raumakustikrechner bereit.

Einrichten und Betreiben getrennt prüfen

Beim Einrichten geht es darum, Lärm bereits durch Gebäude, Raumaufteilung und Arbeitsmittel zu vermeiden. Zu prüfen sind insbesondere:

  • erwartete Schallemissionen von Arbeitsmitteln und Anlagen
  • Abstände zwischen lauten und konzentrierten Tätigkeiten
  • Abschirmung, Kapselung und räumliche Trennung
  • Absorptionsflächen an Decken, Wänden und Einbauten
  • Einträge aus Nachbarräumen, Verkehrswegen oder dem Außenbereich
  • zukünftige Belegung und gleichzeitige Nutzungen

Im laufenden Betrieb zählen die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten unter typischen, länger anhaltenden Bedingungen. Zufällige einzelne Geräusche Dritter werden regelmäßig nicht eingerechnet. Wiederkehrender Baulärm oder vergleichbare Störungen dürfen dennoch nicht ignoriert werden; hier sind zumindest organisatorische Minderungen zu prüfen.

Vereinfachte Arbeitsplatzbegehung in sieben Schritten

Die ASR ermöglicht zunächst eine vereinfachte Beurteilung. Sie soll während eines repräsentativen Betriebszustands erfolgen und von mindestens zwei Personen unabhängig vorgenommen werden.

  1. Tätigkeiten erfassen: Aufgabe, Dauer, Konzentrationsbedarf und Kommunikation je Arbeitsplatz festhalten.
  2. Raum beschreiben: Größe, Möblierung, harte Flächen, absorbierende Elemente und angrenzende Bereiche notieren.
  3. Quellen lokalisieren: Anlagen, Geräte, Gespräche sowie innere und äußere Einträge getrennt aufnehmen.
  4. Nutzungskonflikte prüfen: Gleichzeitige laute und ruhebedürftige Tätigkeiten identifizieren.
  5. Wahrnehmung vergleichen: Beide Personen beurteilen Störung, Sprachverständlichkeit und Nachhall zunächst unabhängig.
  6. Beschwerden einbeziehen: Wiederkehrende Hinweise der Beschäftigten nach Tätigkeit, Ort und Zeitpunkt strukturieren.
  7. Entscheidung dokumentieren: Ausschluss begründen oder Maßnahme, vertiefte Prüfung und verantwortliche Person festlegen.

Nur wenn störender oder belästigender Lärm eindeutig ausgeschlossen werden kann, sind keine weiteren Ermittlungen erforderlich. Eine kurze Aussage wie “wirkt nicht laut” genügt dafür nicht. Beobachtungszeit, Betriebszustand und bewertete Arbeitsplätze müssen nachvollziehbar sein.

Wann eine Messung oder vertiefte Beurteilung nötig ist

Bleibt die Situation unklar, erlaubt die ASR mehrere Wege. Die Auswahl richtet sich nach Problem und benötigter Entscheidung.

Befund Passender nächster Schritt
klar erkennbare Quelle und einfache Lösung Maßnahme umsetzen und Wirksamkeit prüfen
vermuteter Nachhall oder schlechte Schallausbreitung raumakustische Abschätzung oder Messung
Hintergrundgeräusch bei der Planung LpAeq gegen den passenden Planungswert prüfen
Tätigkeit der Kategorie I oder II im Betrieb orientierend messen oder Lr fachkundig ermitteln
auffälliges Dröhnen tieffrequente Geräusche gesondert bewerten
möglicher gehörgefährdender Bereich LärmVibrationsArbSchV und TRLV Lärm anwenden

Eine orientierende Messung erfasst den A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel bei typischer Tätigkeit. Eigengeräusche der betrachteten Person werden dabei nicht einbezogen. Die ASR sieht integrierende Schallpegelmesser der Klasse 1 oder 2 sowie eine repräsentative Messposition etwa auf Kopfhöhe vor.

Für Messstrategie, Geräteeignung, Kalibrierung und Unsicherheit gibt es den vertiefenden Leitfaden zur Lärmmessung am Arbeitsplatz. Wird ein höchstens zulässiger Beurteilungspegel überschritten, sind Maßnahmen erforderlich und anschließend auf Wirksamkeit zu prüfen.

Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip auswählen

Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und personenbezogenen Lösungen. Zuerst wird die Quelle betrachtet, dann der Übertragungsweg und die Raumakustik. Geeignete Schritte sind beispielsweise geräuscharme Arbeitsmittel, Wartung, Kapselung, akustische Trennung, absorbierende Flächen oder eine veränderte Aufstellung.

Organisatorisch können laute Vorgänge zeitlich verlagert, Nutzungen getrennt oder ruhige Arbeitszonen eingerichtet werden. Bei Beschwerden sollten Aufgaben, Zeitpunkte und räumliche Bedingungen erfasst werden, ohne die Beurteilung auf subjektive Angaben zu reduzieren. Der Leitfaden zur psychischen Belastung durch Lärm behandelt diese Wirkungsebene ausführlicher.

Bestandsräume, zeitweilige Tätigkeiten und Baustellen

Bei einer bestehenden Arbeitsstätte können bauliche Eingriffe offensichtlich unverhältnismäßig sein. Dann verlangt die ASR gleichwertige ergänzende Lösungen, bis eine wesentliche Erweiterung oder ein Umbau eine dauerhafte Anpassung ermöglicht. Gehörschutz oder andere persönliche Schutzausrüstung ist keine dauerhafte Ersatzmaßnahme für unzureichende Raum- oder Arbeitsplatzgestaltung.

Müssen Tätigkeiten der Kategorie I oder II vorübergehend in lauter Umgebung stattfinden, sind zunächst Kapselung, Abschirmung, Prozessänderung oder Verlagerung zu prüfen. Persönliche Schutzausrüstung bleibt eine begründungsbedürftige Ausnahme und darf nicht zur Dauerlösung werden.

Für zeitweilige Bauarbeiten gelten Sonderregeln. In vorübergehend eingerichteten Werkstätten auf Baustellen ist der Lärm so weit wie möglich zu mindern. Für möblierte Baustellenbüros nennt die ASR einen Hintergrundgeräuschpegel von höchstens 70 dB(A). Die allgemeinen raumakustischen Anforderungen aus den Abschnitten 7.2 und 7.3 werden auf Baustellen nicht angewendet.

Dokumentation für die Gefährdungsbeurteilung

Eine prüffähige Dokumentation verbindet Regelbezug, Tatsachen und Entscheidung. Sie sollte mindestens enthalten:

  • verwendete Fassung der ASR A3.7 und Datum der Prüfung
  • Arbeitsraum, betroffene Arbeitsplätze und typische Betriebszustände
  • Tätigkeiten, Dauer und begründete Zuordnung zu Kategorie I, II oder III
  • erkannte Quellen, Hintergrundgeräusche und raumakustische Merkmale
  • Beteiligte, Ablauf und Ergebnis der Arbeitsplatzbegehung
  • Messgröße, Verfahren, Gerät, Position und Bedingungen bei Messungen
  • ausgewählte technische, organisatorische oder persönliche Maßnahmen
  • Verantwortliche, Fristen und Termin der Wirksamkeitskontrolle
  • Schnittstellen zur ArbStättV, LärmVibrationsArbSchV und TRLV Lärm

Die allgemeine Struktur und Aufbewahrung behandelt der Beitrag zur Arbeitsschutz-Dokumentation. Die Gefährdungsbeurteilung bleibt betriebsbezogen und muss angepasst werden, wenn sich Räume, Arbeitsmittel, Belegung oder Beschwerden wesentlich ändern.

Klare Abgrenzung im Lärm-Themencluster

Diese Seite beantwortet die konkrete Frage, wie die ASR A3.7 auszulegen und im Betrieb anzuwenden ist. Für angrenzende Suchintentionen führen die spezialisierten Leitfäden weiter:

Die amtliche Fassung der BAuA bleibt für Entscheidungen maßgeblich. Eine fachkundige akustische oder arbeitsschutzbezogene Beurteilung ist sinnvoll, sobald Messwerte, Raumplanung oder mehrere Regelwerke zusammengeführt werden müssen.