Wann ist eine Auffangwanne vorgeschrieben?
Für ein Lager wassergefährdender Flüssigkeiten ist zuerst zu klären, welche Rückhaltung vorgeschrieben ist. Daraus ergibt sich die technische Lösung. Eine Auffangwanne ist eine Möglichkeit; auch ein entsprechend ausgeführter Auffangraum kann Rückhalteeinrichtung sein. Eine gewöhnliche Bodenbeschichtung ist dagegen nicht schon durch ihre Bezeichnung als „Industrieboden“ geeignet.
Im Anwendungsbereich der AwSV verlangt § 18 grundsätzlich eine geeignete Rückhalteeinrichtung, soweit keine einschlägige Ausnahme oder Sonderregelung greift. Doppelwandige Anlagen im Sinne dieser Verordnung benötigen für ihre doppelwandigen Teile keine zusätzliche Rückhaltung. Gemeint sind zwei unabhängige Wände mit Leckanzeigesystem für den Zwischenraum, nicht etwa das Metallgitter eines IBC. Die Rückhaltung muss gegen die zu erwartende Beanspruchung beständig sein. AwSV, § 2 Absätze 16 und 17 sowie § 18 (PDF)
Dieser Beitrag behandelt die rechtliche Einordnung betrieblicher Lager mit Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern in Deutschland. Zur praktischen Auswahl führt der Ratgeber Auffangwanne für Gefahrstoffe; die Größe der Auffangwanne ist eine eigene Planungsfrage.
Welche Vorschrift beantwortet welche Frage?
| Grundlage | Bedeutung für die Auffanglösung |
|---|---|
| Wasserhaushaltsgesetz, insbesondere § 62 WHG | Grundlegende Anforderungen zum Schutz der Gewässer beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. |
| AwSV | Anwendungsbereich, Anlagenabgrenzung, Rückhaltung, Sonderregeln für Fass- und Gebindelager sowie Betreiber- und Prüfpflichten. |
| GefStoffV und TRGS 510 | Schutz der Beschäftigten: Gefährdungsbeurteilung und die für den Lagerfall einschlägigen Anforderungen, etwa gegen Brand- und Freisetzungsgefahren. |
| Technische Baubestimmungen und gegebenenfalls StawaR | Anforderungen und Nachweisweg für bestimmte Auffangwannen aus Stahl; bei anderen oder abweichenden Ausführungen sind die passenden Produkt- und Bauartnachweise zu prüfen. |
Die TRGS 510 konkretisiert die Gefahrstoffverordnung, nicht die AwSV. Nach § 7 GefStoffV sind die bekannt gegebenen Regeln zu berücksichtigen; bei ihrer Einhaltung besteht die dort geregelte Vermutungswirkung. Eine andere Lösung muss mindestens vergleichbaren Schutz erreichen. Das ersetzt keine Prüfung des Wasserrechts. Die übergreifenden Lagerpflichten behandelt Gefahrstofflagerung: Vorschriften. § 7 GefStoffV, § 62 WHG
220 Liter und 20 Liter: zwei unterschiedliche Regelungen
Die häufig genannten Grenzen beziehen sich nicht auf dieselbe Größe. 220 Liter betreffen die Anwendbarkeit der AwSV auf eine Anlage; 20 Liter betreffen einzelne Behälter innerhalb einer besonderen Regelung für Fass- und Gebindelager.
Höchstens 220 Liter: Bedingungen des Anwendungsbereichs
Nach § 1 Absatz 3 gilt die AwSV nicht für oberirdische Anlagen mit höchstens 0,22 Kubikmetern flüssiger wassergefährdender Stoffe, wenn sie außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegen. Die Anforderungen aus § 62 Absätze 1 und 2 WHG bleiben ausdrücklich bestehen. Daraus folgt also kein allgemeines Recht, 220 Liter ohne geeigneten Gewässerschutz zu lagern. Arbeitsschutzanforderungen bleiben ebenfalls gesondert zu beurteilen. AwSV, § 1 Absatz 3 (PDF)
Vor dem Mengenvergleich muss die Anlage richtig abgegrenzt werden. § 14 verlangt eine dokumentierte Zuordnung ihrer Teile und Schnittstellen. Mehrere Wannen sind nicht automatisch mehrere unabhängige Anlagen. Prüfen Sie den funktionalen Zusammenhang; eine bloße Aufteilung der Kanister auf verschiedene Paletten belegt keine getrennten Anlagen. Auch für die Bestimmung der Gefährdungsstufe eines Fass- und Gebindelagers ist nach § 39 Absatz 3 das ausgelegte Gesamtfassungsvermögen maßgebend, nicht nur der gerade vorhandene Füllstand. AwSV, §§ 14 und 39 (PDF)
Einzelgebinde bis 20 Liter: Fläche statt definiertem Volumen
§ 31 Absatz 3 AwSV lässt bei Fass- und Gebindelagern mit Einzelbehältern bis 20 Liter oder mit restentleerten Behältern eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche ohne definiertes Rückhaltevolumen zu. Voraussetzung: Ausgetretene Stoffe können schnell aufgenommen werden; die Schadenbeseitigung ist mit einfachen betrieblichen Mitteln gefahrlos möglich. „Kleine Kanister“ allein genügen daher nicht. Ebenso wenig ist jeder Betonboden eine solche Fläche. § 31 AwSV
Fiktives Beispiel: Ein oberirdisches Lager ist außerhalb der genannten Gebiete für 24 Kanister zu je 10 Litern einer nicht entzündbaren, wassergefährdenden Flüssigkeit ausgelegt. Die betrachtete Anlage fasst 240 Liter. Die 220-Liter-Ausnahme passt nicht; die Einzelgebinde liegen aber unter 20 Litern. Ob die Flächenlösung nach § 31 Absatz 3 zulässig ist, hängt weiterhin von der Ausführung der Fläche, der schnellen Aufnahme ausgelaufener Stoffe und der gefahrlosen Schadenbeseitigung ab. Wird ein 25-Liter-Gebinde in dieselbe Belegung aufgenommen, trägt der bisherige Verweis auf ausschließlich kleine Einzelgebinde nicht mehr. Andere Gefahrstoffanforderungen sind in beiden Fällen separat zu prüfen. Das Beispiel ist keine Lagerfreigabe.
Auch die Erleichterung für bestimmte Anlagen mit WGK-1-Flüssigkeiten bis 1.000 Liter aus § 18 Absatz 3 darf nicht ungeprüft auf ein Fass- und Gebindelager übertragen werden. § 25 gibt abweichenden besonderen Anforderungen Vorrang; für diesen Lagertyp ist deshalb § 31 entscheidend. AwSV, §§ 18 und 25 (PDF)
Was ändern Gefahrstoffart und Lagerstandort?
Eine wasserrechtlich mögliche Flächenlösung beantwortet noch nicht die Frage nach Brand-, Reaktions- oder Gesundheitsgefahren. Die TRGS 510 enthält beispielsweise in Abschnitt 12.5 Rückhalteanforderungen für die dort erfassten Lagerfälle mit entzündbaren Flüssigkeiten. Ob dieser Abschnitt anzuwenden ist, muss anhand des konkreten Lagerfalls und der Mengenschwellen geprüft werden. Die TRGS-510-Übersicht hilft bei dieser Zuordnung. BAuA: TRGS 510, Abschnitt 12.5
Für Schutzgebiete verlangt § 49 AwSV eine gesonderte Betrachtung: In bestimmten Zonen sind Anlagen grundsätzlich unzulässig, in anderen gelten zusätzliche Anforderungen. Eine Wanne mit hundert Prozent Rückhaltevolumen macht deshalb nicht jeden Standort zulässig. In festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten kommen die Anforderungen aus § 50 hinzu. Klären Sie Gebietsstatus und erforderliche behördliche Entscheidungen vor der Bestellung; bei unklarer wasserrechtlicher Einordnung ist die zuständige Wasserbehörde einzubeziehen. AwSV, §§ 49 und 50 (PDF)
StawaR, Ü-Zeichen und DIBt: Was muss nachgewiesen werden?
Nicht jede Auffangwanne braucht pauschal dieselbe „DIBt-Zulassung“. Für Stahlwannen im Anwendungsbereich der Stahlwannen-Richtlinie, kurz StawaR, ist deren geregelter Nachweisweg maßgeblich. Dazu gehören Anforderungen an Herstellung, Prüfung und Kennzeichnung einschließlich Übereinstimmungszeichen. Die aktuelle Muster-Verwaltungsvorschrift führt die StawaR in Anhang 17. Maßgeblich sind die einschlägigen Technischen Baubestimmungen des Landes. DIBt: MVV TB 2025/1, Anhang 17 (PDF)
Bei von den Technischen Baubestimmungen abweichenden metallischen Auffangvorrichtungen erläutert das DIBt den Weg über allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen beziehungsweise allgemeine Bauartgenehmigungen. Prüfen Sie deshalb den zum konkreten Produkt passenden Nachweis samt Verwendungsbedingungen, nicht nur einen Hinweis im Onlineshop. Weder ein Ü-Zeichen noch ein DIBt-Bescheid bestätigt für sich, dass der gesamte Lagerstandort mit seiner vorgesehenen Belegung zulässig ist. Materialbeständigkeit, Nutzlast und Aufstellung behandelt der Auswahlratgeber für Auffangwannen. DIBt: Auffangwannen aus Metall
Welche DGUV-Information ist noch aktuell?
DGUV-Handlungshilfen sind nicht mit einer Rechtsverordnung gleichzusetzen. Zudem ist ihr Veröffentlichungsstatus zu prüfen: Die DGUV führt die häufig verlinkte Information 213-084 „Lagerung von Gefahrstoffen“ im Newsletter 01/2026 unter den zurückgezogenen Schriften. Ein weiterhin erreichbares PDF ist deshalb kein ausreichender Beleg für eine aktuelle DGUV-Empfehlung. DGUV-Newsletter 01/2026: zurückgezogene Schriften
Für Ihre Dokumentation empfiehlt sich neben dem Titel auch der Ausgabestand und das Datum der Quellenprüfung. Bei einer älteren Handlungshilfe gleichen Sie die konkrete Aussage mit der einschlägigen Rechtsvorschrift, der aktuellen technischen Regel und den Produktunterlagen ab. So bleibt nachvollziehbar, worauf eine betriebliche Entscheidung tatsächlich beruht.
So dokumentieren Sie die rechtliche Entscheidung
Ein Vermerk „Wanne nach TRGS 510 vorhanden“ beantwortet weder die Frage nach dem Wasserrecht noch nach einer beanspruchten Ausnahme. Die folgende Struktur ist eine praktische Dokumentationsempfehlung, kein gesetzlich vorgeschriebenes Formular und keine vollständige Anlagendokumentation:
| Entscheidungspunkt | Sinnvoller Eintrag im Prüfvermerk |
|---|---|
| Betrachtete Anlage | Standort, zugeordnete Lagerflächen und Behälter, Abgrenzung und ausgelegte Kapazität. |
| Stoffe und Gefährdungen | Zugehörige Sicherheitsdatenblätter, Wassergefährdung und für die Lagerung relevante Gefahren. |
| Rechtsgrundlage und Ausnahme | Angewandte Vorschrift mit Absatz; erfüllte Voraussetzungen und noch offene Punkte getrennt festhalten. |
| Gewählte Rückhaltung | Bezug auf Plan, Produktnachweis und Verwendungsbedingungen; technische Eignung gesondert belegen. |
| Verantwortung und Änderung | Wer offene Fragen klärt, wer die betriebliche Entscheidung trifft und welche Änderungen eine erneute Bewertung auslösen. |
Ein brauchbarer Eintrag lautet beispielsweise: „§ 31 Absatz 3 geprüft; gefahrlose Beseitigung mit vorhandenen Mitteln noch nicht nachgewiesen; Erleichterung bisher nicht zugrunde gelegt.“ Das ist aussagekräftiger als ein unbegründetes Häkchen bei „Kleinmengen“.
Im Anwendungsbereich der AwSV sind die Dokumentationspflichten nach § 43 zu beachten. § 44 regelt außerdem die Betriebsanweisung und Fälle, in denen stattdessen ein vorgesehenes Merkblatt anzubringen ist. Diese wasserrechtlichen Unterlagen ersetzen nicht die arbeitsschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung. AwSV, §§ 43 und 44 (PDF)
Betreiberkontrolle ist nicht Sachverständigenprüfung
§ 46 AwSV unterscheidet laufende Betreiberüberwachung von anlagenbezogenen Prüfpflichten. Die Prüfungen nach § 46 Absätzen 2 bis 5 müssen nach § 47 durch Sachverständige erfolgen. Daraus folgt keine einheitliche Sachverständigen-Prüffrist für jede einzelne Auffangwanne. § 46 AwSV, § 47 AwSV
Soweit Abschnitt 5 der TRGS 510 einschlägig ist, verlangt dessen Abschnitt 5.9 Kontrollen der Lagereinrichtungen und deren Dokumentation; Prüfpflichten aus anderen Regelungsbereichen bleiben zu berücksichtigen. Produktunterlagen können weitere konkrete Vorgaben enthalten. Die Kontrolle und Mängelbehandlung an Auffangwannen gehört deshalb in den betrieblichen Ablauf, nicht nur in den Beschaffungsvorgang.
Wenn Sie die Wanne in ArbeitsschutzPilot als Prüfpunkt führen, ordnen Sie ihr die zugrunde liegende Entscheidung, Nachweise und offenen Maßnahmen zu. Ein erledigter Software-Prüfpunkt ist jedoch kein Ersatz für einen erforderlichen Sachverständigenbericht oder eine behördliche Entscheidung.
Quellenstand und Grenzen dieser Übersicht
Quellenprüfung: 6. September 2026; Präzisierung der Aufnahme- und Beseitigungsbedingungen nach § 31 Absatz 3 AwSV am 7. September 2026. Die Einordnung beruht auf den verlinkten Rechtsvorschriften sowie Veröffentlichungen von BAuA, DIBt und DGUV. Das Rechenbeispiel ist zur Erklärung der unterschiedlichen Schwellen konstruiert; es beschreibt keinen geprüften Betrieb.
Diese Übersicht ersetzt keine fachkundige Anlagenplanung oder Einzelfallprüfung. Bleiben Anlagenabgrenzung, Schutzgebietsstatus oder Nachweisweg unklar, sind diese Fragen vor einer Lagerfreigabe mit den zuständigen Fachpersonen beziehungsweise der Behörde zu klären. Die Organisation des gesamten Lagers behandelt der Leitfaden Gefahrstofflagerung.