Die Grundformel: zehn Prozent oder größtes Gebinde

Für Fass- und Gebindelager im Regelfall des § 31 Absatz 2 AwSV mit einem maßgebenden Anlagenvolumen bis einschließlich 100 Kubikmeter lautet die Rechnung:

Erforderliches Rückhaltevolumen = höherer Wert aus 10 Prozent des Gesamtvolumens und dem Rauminhalt des größten Einzelgebindes.

Sie addieren die Werte nicht. Bei mehreren gleich großen Behältern bestimmt zunächst das größte Gebinde das Ergebnis; bei mehr als zehn solchen Behältern überwiegen in dieser Mengenstufe die zehn Prozent der Gesamtmenge. Die gesetzlichen Stufen stehen in § 31 Absatz 2 AwSV.

Diese Berechnung betrifft die Rückhaltung, nicht die Stellfläche oder Tragfähigkeit. Eine Wanne kann genügend Liter aufnehmen und trotzdem zu schmal für die geplanten Behälter sein. Die Auswahl von Werkstoff, Ausführung und Kontrollvorgaben behandelt Auffangwanne für Gefahrstoffe.

Vor der Berechnung: Welche Anlage und welche Menge?

Fass- und Gebindelager im Sinne der AwSV sind Lageranlagen für ortsbewegliche Behälter und Verpackungen mit jeweils höchstens 1,25 Kubikmetern Einzelvolumen. Die nachfolgende Tabelle ist deshalb keine allgemeine Tank-, Abfüllplatz- oder Maschinenwannenformel. AwSV, § 2 Absatz 10 (PDF)

Bereiten Sie diese Angaben vor:

  1. Anlagenabgrenzung: Welche Flächen und Behälter gehören zum betrachteten Lager? Eine zusätzliche Palette bedeutet nicht automatisch eine unabhängige Anlage.
  2. Ausgelegte Belegung: Anzahl und Fassungsvermögen je Gebindeart, einschließlich des größten vorgesehenen Behälters.
  3. Stoff und Standort: Sicherheitsdatenblätter, Wassergefährdung, weitere Gefahren, Innen- oder Außenlager und Gebietsstatus.
  4. Rückhaltung: Welche Behälter sind welcher Wanne zugeordnet, und wohin würde austretende Flüssigkeit tatsächlich fließen?

Für das maßgebende Volumen eines Fass- und Gebindelagers nennt § 39 Absatz 3 die Summe der Rauminhalte der Behältnisse und Verpackungen, für die das Lager ausgelegt ist. Ein aktuell halb voller IBC ist daher keine ausreichende Begründung, dauerhaft eine kleinere Wanne vorzusehen. Halten Sie die Auslegung fest, nicht nur eine Momentaufnahme der Füllstände. § 39 AwSV

Ob die AwSV im konkreten Fall anwendbar ist und ob eine besondere Regelung greift, ist vor der Rechnung zu klären. Dazu gehören etwa § 1 Absatz 3 und die Flächenlösung nach § 31 Absatz 3 für kleine Einzelgebinde beziehungsweise restentleerte Behälter. Eine solche Flächenlösung setzt unter anderem voraus, dass ausgelaufene Stoffe schnell aufgenommen und Schäden mit einfachen betrieblichen Mitteln gefahrlos beseitigt werden können. Die Voraussetzungen erläutert die Vorschriftenseite zu Auffangwannen.

AwSV-Tabelle: Rückhaltevolumen in den drei Mengenstufen

Die Tabelle bildet § 31 Absatz 2 AwSV ab. Alle Angaben sind hier in Litern dargestellt; 1 Kubikmeter entspricht 1.000 Litern. Besondere Standortanforderungen und andere einschlägige Regeln sind zusätzlich zu beachten.

Maßgebendes Anlagenvolumen Rechnerisch erforderliche Rückhaltung
Bis einschließlich 100.000 Liter 10 Prozent des Anlagenvolumens, mindestens jedoch das größte Einzelgebinde.
Über 100.000 bis einschließlich 1.000.000 Liter 3 Prozent des Anlagenvolumens, mindestens jedoch 10.000 Liter.
Über 1.000.000 Liter 2 Prozent des Anlagenvolumens, mindestens jedoch 30.000 Liter.

Die Prozentzahl gilt für das gesamte maßgebende Volumen, nicht nur für die Menge oberhalb einer Schwelle. Es handelt sich nicht um eine abschnittsweise Berechnung wie bei einem gestaffelten Tarif. Die Mindestwerte verhindern, dass die Rückhaltung beim Wechsel in eine neue Stufe plötzlich kleiner wird. Quelle: § 31 Absatz 2 AwSV

Beispiele für die zweite und dritte Stufe: Bei 300.000 Litern sind drei Prozent zunächst 9.000 Liter; wegen der Untergrenze werden daraus 10.000 Liter. Bei 600.000 Litern sind es 18.000 Liter. Bei 1.200.000 Litern ergeben zwei Prozent 24.000 Liter, maßgeblich bleiben aber mindestens 30.000 Liter. Solche Lager benötigen eine anlagenbezogene Planung; die Zahlen sind keine Empfehlung, das gesamte Lager auf eine einzelne Wanne zu stellen.

Rechenbeispiele für Fässer, Kanister und IBC

Die folgenden fiktiven Beispiele setzen voraus, dass § 31 Absatz 2 angewendet wird, eine gemeinsame Rückhaltung zulässig ist und keine zusätzlichen oder abweichenden Anforderungen das Ergebnis verändern. Es sind Rechenbeispiele, keine Freigaben für reale Lager.

Vorgesehene Belegung Vergleich in Litern Ergebnis nach der Grundregel
2 Fässer à 200 Liter und 6 Kanister à 25 Liter Gesamt 550; zehn Prozent 55; größtes Gebinde 200 Mindestens 200 Liter.
15 Fässer à 60 Liter Gesamt 900; zehn Prozent 90; größtes Gebinde 60 Mindestens 90 Liter.
1 IBC à 1.000 Liter Gesamt 1.000; zehn Prozent 100; größtes Gebinde 1.000 Mindestens 1.000 Liter.
2 IBC à 1.000 Liter Gesamt 2.000; zehn Prozent 200; größtes Gebinde 1.000 Mindestens 1.000 Liter.
14 IBC à 1.000 Liter Gesamt 14.000; zehn Prozent 1.400; größtes Gebinde 1.000 Mindestens 1.400 Liter.

Das Zwei-IBC-Beispiel zeigt: Zwei Stellplätze bedeuten in diesem Regelfall nicht automatisch das doppelte Rückhaltevolumen. Umgekehrt reicht eine 1.000-Liter-Wanne nicht für beliebig viele IBC. Bei vierzehn vollen 1.000-Liter-Behältern wird der Prozentwert maßgeblich.

Eine angebotene Wanne mit 1.100 Litern ist nicht der Beleg für eine allgemeine gesetzliche „110-Prozent-Regel“. § 31 Absatz 2 verlangt im genannten Ein-IBC-Beispiel zunächst 1.000 Liter. Welcher Produktwert tatsächlich zur Verfügung steht und ob zusätzliche Anforderungen gelten, prüfen Sie gesondert.

Außenmaß, Freibord und Gitterrost: Was ist wirklich nutzbar?

Das Produkt aus äußerer Länge, Breite und Gesamthöhe ist kein belastbarer Nachweis des Auffangvolumens. Füße halten keine Flüssigkeit zurück; Wandstärken und Einbauten beanspruchen Platz. Bei direkt in der Wanne stehenden Gebinden muss auch deren Einfluss auf den verfügbaren Auffangraum bewertet werden.

Für Stahlwannen im Anwendungsbereich der StawaR verlangt Abschnitt 2.1.2 einen Freibord von mindestens zwei Zentimetern. Dieser Abstand zur Oberkante wird bei der Volumenberechnung berücksichtigt. Bei einem Gitterrost darf außerdem nur das Volumen bis zu dessen Unterkante angesetzt werden. Die StawaR gilt für bestimmte Stahlwannen bis 1.000 Liter Auffangvolumen; übertragen Sie ihre Konstruktionsvorgaben nicht pauschal auf jedes Kunststoffprodukt. DIBt: StawaR, Abschnitt 2.1.2, in MVV TB 2025/1 (PDF)

Fiktiver geometrischer Überschlag: Eine rechteckige Stahlwanne hat innen 1,20 Meter Länge, 0,80 Meter Breite und 0,25 Meter Höhe. Es werden für dieses vereinfachte Beispiel keine weiteren Volumenverluste durch Einbauten angesetzt.

  • Bis zur Oberkante ergeben sich 1,20 × 0,80 × 0,25 × 1.000 = 240 Liter.
  • Mit zwei Zentimetern Freibord verbleiben rechnerisch 1,20 × 0,80 × 0,23 × 1.000 = 220,8 Liter.
  • Liegt die Rostunterkante nur 0,20 Meter über dem inneren Wannenboden, ist diese niedrigere Höhe maßgeblich: 1,20 × 0,80 × 0,20 × 1.000 = 192 Liter.

Für eine Anforderung von 200 Litern würde diese letzte Ausführung rechnerisch nicht ausreichen, obwohl die Rechnung bis zur Oberkante 240 Liter ergibt. Der Überschlag erklärt den Unterschied; er ersetzt weder Produktnachweis noch Konstruktionsprüfung.

Fragen Sie den Hersteller ausdrücklich nach dem nutzbaren Auffangvolumen für die vorgesehene Ausführung und Belegung. Sind Freibord und Einbauten darin bereits berücksichtigt, ziehen Sie diese nicht nochmals pauschal ab. Umgekehrt dürfen Sie eine Angabe „Volumen bis Oberkante“ nicht ungeprüft als nutzbaren Produktwert übernehmen.

Wann reicht die Grundrechnung nicht aus?

Schutzgebiete und besondere Stoffe

In der weiteren Zone von Schutzgebieten verlangt § 49 Absatz 3 AwSV für die dort erfassten Lageranlagen grundsätzlich die Rückhaltung des gesamten vorhandenen Volumens oder eine entsprechend doppelwandige Ausführung mit Leckanzeigesystem. Zuvor ist aber zu prüfen, ob die Anlage am Standort überhaupt zulässig ist. Eine größere Wanne macht ein Lagerverbot nicht gegenstandslos. Die rechtliche Einordnung des Lagerstandorts bleibt deshalb von der Literrechnung getrennt. AwSV, § 49 (PDF)

Für die von Abschnitt 12 der TRGS 510 erfasste Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten enthält Abschnitt 12.5 weitere Bemessungs- und Ausführungsanforderungen. Ein ausdrücklicher Sonderfall ist Schwefelkohlenstoff: Hier fordert Absatz 4 das Gesamtfassungsvermögen aller in der Rückhalteeinrichtung aufgestellten Behälter. Die Wassergefährdungsklasse allein bildet also nicht jede relevante Stoffeigenschaft ab. BAuA: TRGS 510, Abschnitt 12.5

Regenwasser, Brandereignisse und Abfüllen

Für nicht überdachte Rückhalteeinrichtungen fordert § 19 Absatz 7 AwSV zusätzliches Rückhaltevolumen für Niederschlagswasser. Eine feste Reserve von beispielsweise zehn Prozent für jede Außenwanne lässt sich daraus nicht ableiten. Schutz vor Regen, Bemessung und zulässige Entwässerung müssen zum konkreten System passen. Ein frei gebohrtes Ablaufloch ist keine zulässige Planungslösung. § 19 AwSV

Für Stahlwannen im Anwendungsbereich der StawaR gilt zusätzlich: Nach Abschnitt 3 darf Niederschlagswasser nicht hineingelangen; Abschnitt 2.1.2 untersagt Abläufe. Hier genügt es deshalb nicht, für eine ungeschützte Außenaufstellung lediglich mehr Liter einzuplanen. DIBt: StawaR, Abschnitte 2.1.2 und 3 (PDF)

Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser können eine eigene Rückhalteplanung nach § 20 AwSV erfordern. Das nach § 31 ermittelte Volumen ist nicht automatisch ein Löschwassernachweis. Wird aus dem Lagergut abgefüllt, ist auch dieser Betriebsfall gesondert zu bewerten, statt die reine Lagerformel unverändert zu übernehmen. AwSV, §§ 18 und 20 (PDF)

Mehrere nebeneinanderstehende Wannen bilden nicht allein durch ihre räumliche Nähe einen gemeinsamen Auffangraum. Ein bloßes Addieren der Literzahlen hilft nicht, wenn die austretende Flüssigkeit die zweite Wanne nicht sicher erreichen kann. Für flächenhaft zusammengestellte Stahlwannen untersagt StawaR Abschnitt 4.1 Absatz 3 das Addieren ausdrücklich. Steht ein Behälter über mehreren solchen Wannen, ist das Volumen der kleinsten maßgebend. DIBt: StawaR, Abschnitt 4.1 (PDF)

Ebenso erlaubt ein ausreichendes Volumen keine unverträgliche Zusammenlagerung von Gefahrstoffen.

Das Ergebnis nachvollziehbar dokumentieren

Eine brauchbare Berechnungsnotiz enthält Anlagenabgrenzung, vorgesehene Belegung, angewandte Vorschrift und Mengenstufe, Rechenschritte sowie den Abgleich mit dem nachgewiesenen nutzbaren Produktvolumen. Ergänzen Sie separat die Prüfung von Stellfläche, Last, Stoffbeständigkeit und Sonderanforderungen.

Für das gemischte Beispiel könnte der Vermerk lauten: „Auslegung: 2 × 200 Liter plus 6 × 25 Liter, gesamt 550 Liter. § 31 Absatz 2, erste Stufe: höherer Wert aus 55 und 200 Litern = 200 Liter. Produktnachweis und zusätzliche Einsatzanforderungen noch zu prüfen.“ Erst wenn die offenen Punkte geklärt sind, ist daraus eine betriebliche Entscheidung ableitbar.

ArbeitsschutzPilot unterstützt die Dokumentation von Daten, Prüfvermerken und Maßnahmen, berechnet aber nicht die technische Wannengröße. Halten Sie Verantwortliche, Quellenstand und Änderungsanlässe fest. Ein weiteres großes Gebinde, ein Stoffwechsel oder ein Außenstandort kann eine neue Bewertung erforderlich machen. Den übergreifenden Ablauf beschreibt Gefahrstofflagerung.

Quellenstand und fachliche Grenzen

Quellenprüfung: 6. September 2026; abschließender Abgleich der AwSV-Tabelle und StawaR-Volumenregeln sowie Rechenprüfung am 7. September 2026. Grundlage sind die verlinkten AwSV-Vorschriften, die BAuA-Fassung der TRGS 510 und die StawaR in der MVV TB 2025/1. Alle Rechenfälle sind konstruiert; sie beschreiben keine geprüften Kundenanlagen.

Die Seite erläutert die Bemessungslogik, erteilt aber keine technische oder behördliche Freigabe. Landesrechtliche Vorgaben, Produktnachweise und der konkrete Lagerfall bleiben fachkundig zu prüfen. Für die Frage, ob und aufgrund welcher Vorschrift Rückhaltung erforderlich ist, nutzen Sie die Übersicht zu Auffangwannen-Vorschriften.