Welche Aufgaben hat ein Brandschutzbeauftragter?

Ein Brandschutzbeauftragter ist die fachliche Ansprechperson für vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutz sowie das betriebliche Notfallmanagement. Er berät die Unternehmensleitung, wirkt bei Bewertungen und Planungen mit, kontrolliert vereinbarte Punkte und dokumentiert Abweichungen. Die Funktion ersetzt weder die Entscheidungen des Arbeitgebers noch die fachgerechte Ausführung durch zuständige Stellen.

Die DGUV Information 205-003 enthält 26 mögliche Aufgaben. Sie verlangt ausdrücklich, den betrieblich passenden Umfang gemeinsam festzulegen und im Bestellungsschreiben zu dokumentieren. Die Liste ist deshalb kein unveränderlicher Pflichtenkatalog für jede bestellte Person. Ausschlaggebend sind unter anderem Gefährdungsbeurteilung, Gebäude, Nutzung, Genehmigung, Auflagen, Brandschutzkonzept und Versicherungsanforderungen.

Ob eine Bestellung überhaupt erforderlich ist, behandelt die Seite Brandschutzbeauftragter: Pflicht prüfen. Hier geht es nur um den Arbeitsauftrag nach der Entscheidung.

Die 26 DGUV-Aufgaben als betriebliche Arbeitsfelder

Die folgende Gruppierung übersetzt den Katalog der DGUV Information 205-003 als PDF in acht Arbeitsfelder. Die Nummern erlauben den Abgleich mit dem Original auf den Seiten 13 bis 15; die Zusammenfassung ist eine redaktionelle Arbeitshilfe.

DGUV-Nr. Arbeitsfeld Prüffähiges Arbeitsergebnis
1 bis 5 Brandschutzordnung, Brandgefährdung, feuergefährliche Verfahren, Brand- und Explosionsgefahren sowie brandschutzbezogene Betriebsanweisungen fachlicher Entwurf, Stellungnahme oder dokumentierter Änderungsbedarf mit Bezug zum Arbeitsplatz
6 bis 10 Bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen, behördliche oder versicherungsbezogene Anforderungen, Bau- und Nutzungsänderungen, Löschmittelausstattung und Brandschutzkonzept dokumentierte Planprüfung, Anforderungsliste oder Empfehlung vor Freigabe und Umsetzung
11 bis 14 Aktualität von Flucht-, Rettungs-, Feuerwehr- und Alarmplänen, Evakuierungsübungen, Brandschauen, Begehungen und Mängelverfolgung Planabgleich, Übungs- oder Begehungsprotokoll, Mängelmeldung und nachvollziehbarer Bearbeitungsstatus
15 und 16 Unterstützung der Führungskräfte bei Unterweisungen sowie Aus- und Fortbildung von Personen mit besonderen Aufgaben im Brandfall abgestimmte Inhalte, Qualifikations- oder Teilnahmebeleg und festgehaltene offene Punkte
17 bis 19 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und Gase, Sicherheitskennzeichnung sowie Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen kontrollierter Bereich, konkrete Abweichung, Adressat und Termin für die Klärung
20 bis 22 Organisation von Prüfung und Wartung, Kontrolle festgelegter Maßnahmen bei feuergefährlichen Arbeiten und Ersatzmaßnahmen bei Anlagenausfall Termin- und Befundstatus, Freigabeanforderung oder fachlicher Vorschlag für den Ausfallbetrieb
23 bis 25 Kommunikation mit Behörden, Feuerwehr, Versicherer und Unfallversicherung, Stellungnahmen zu Investitionen sowie Notfallmanagement Gesprächsvorbereitung, fachliche Stellungnahme, Entscheidungsbedarf oder aktualisiertes Notfallszenario
26 Tätigkeitsdokumentation Begehungsprotokolle, Prüfberichte, Mängelmeldungen und zusammenfassender Bericht mit offenen Entscheidungen

Die Gruppierung spart keine Einzelprüfung. Aufgabe 20 bedeutet zum Beispiel, Prüfung und Wartung organisatorisch sicherzustellen. Daraus folgt nicht, dass der Brandschutzbeauftragte jede technische Anlage selbst prüfen oder instand setzen darf. Er muss erkennen, wann eine dafür qualifizierte Stelle benötigt wird, und den Status an die verantwortliche Linie melden.

Beratung, Entscheidung und Ausführung trennen

Nach § 3 ArbSchG muss der Arbeitgeber eine geeignete Organisation schaffen, Mittel bereitstellen, Schutzmaßnahmen umsetzen, ihre Wirksamkeit prüfen und sie bei Änderungen anpassen. Die Bestellung einer Fachperson unterstützt diese Pflicht, gibt die Gesamtorganisation aber nicht automatisch ab.

Vorgang Beitrag des Brandschutzbeauftragten Entscheidung oder Ausführung
Gefährdungsbeurteilung Brandgefährdungen fachlich ermitteln und bewerten helfen Arbeitgeber legt Maßnahmen fest und sorgt für Umsetzung und Wirksamkeitsprüfung
Brandschutzordnung erstellen oder fortschreiben, fachlich mit Konzept und Betrieb abgleichen Leitung gibt Regeln frei; Führungskräfte machen sie bekannt und setzen sie durch
Begehung und Mangel beobachten, bewerten, schriftlich melden, Maßnahme vorschlagen und Bearbeitung verfolgen zuständige Führungskraft entscheidet und weist die Beseitigung einer geeigneten Stelle zu
Technische Einrichtung Prüf- und Wartungsbedarf überwachen, Ausfälle einordnen und Ersatzmaßnahmen vorschlagen qualifizierter Dienstleister prüft oder wartet; Betreiber entscheidet über Betrieb und Freigabe
Unterweisung Führungskräfte fachlich unterstützen und geeignete Inhalte bereitstellen Arbeitgeber stellt die Unterweisung sicher; Führungskräfte setzen sie im Bereich um
Übung Szenario planen, Ablauf beobachten und Erkenntnisse auswerten Leitung stellt Personen und Mittel bereit und entscheidet über Verbesserungen
Bau, Beschaffung oder Nutzung Anforderungen früh benennen und Planungen fachlich kommentieren Bauherr, Betreiber, Planer oder Beschaffung entscheiden in ihrer jeweiligen Zuständigkeit

Die DGUV empfiehlt, Brandschutzbeauftragte unmittelbar der Unternehmensleitung zuzuordnen und bei brandschutzrelevanten Planungen frühzeitig einzubinden. Bei der Anwendung ihrer Fachkunde sollen sie weisungsfrei sein. Das ist nicht gleichbedeutend mit einer allgemeinen Weisungsbefugnis gegenüber Beschäftigten. Soll die Person bei unmittelbarer Gefahr, Anlagenstörung oder im Alarmfall entscheiden dürfen, müssen Reichweite und Eskalationsweg ausdrücklich geregelt sein.

Die konkreten Felder einer Urkunde oder eines Vertrags stehen im Artikel Bestellung eines Brandschutzbeauftragten. Qualifikation und Aufgabenbeschreibung sind getrennte Prüfungen.

Was gehört in einen belastbaren Arbeitsplan?

Ein Jahresarbeitsplan übersetzt den Auftrag in Termine und Auslöser. Er ist ein Organisationsmittel, kein pauschal vorgeschriebener Einjahresrhythmus für jede Aufgabe.

  1. Ausgangslage übernehmen: Bestellung, Zuständigkeitsbereich, Gefährdungsbeurteilung, Genehmigungen, Brandschutzkonzept, Pläne und offene Mängel abgleichen.
  2. Wiederkehrende Kontrollen festlegen: Bereiche und Prüffragen nach Brandgefährdung, Nutzung, Veränderungsdynamik und vorhandenen Auflagen auswählen.
  3. Quellengebundene Termine eintragen: Prüfungen, Wartungen, Unterweisungen, Übungen oder Berichte nur mit dem Turnus der jeweils maßgeblichen Quelle planen.
  4. Änderungsmeldungen organisieren: Umbau, Anmietung, Beschaffung, neue Stoffe, Verfahren oder veränderte Personennutzung müssen die Fachperson rechtzeitig erreichen.
  5. Ereignisse als Auslöser definieren: Brand, Beinaheereignis, Fehlalarm, Anlagenstörung, blockierter Fluchtweg oder wiederkehrender Mangel startet eine außerplanmäßige Bewertung.
  6. Berichtsweg festlegen: Für Feststellungen werden Adressat, Reaktionszeit, Vertretung und Eskalationsstufe vereinbart.
  7. Jahresbild erstellen: Tätigkeiten, wiederkehrende Ursachen, überfällige Entscheidungen und Ressourcenbedarf für die Leitung zusammenfassen.

Die DGUV Information nennt interne Brandschutzbegehungen, schreibt dafür aber kein einheitliches Intervall für sämtliche Betriebe fest. Aussagen wie „immer zweimal jährlich“ sind ohne zusätzliche Pflichtquelle zu pauschal. Eine engere Vorgabe kann sich aus Landes- oder Sonderbaurecht, Genehmigung, Brandschutzkonzept, Versicherungsvertrag oder der betrieblichen Risikobewertung ergeben.

Mängel in sieben Schritten übergeben

Eine Mängelliste ist erst wirksam, wenn aus einer Feststellung eine überprüfte Entscheidung wird.

  1. Fundstelle beschreiben: Standort, Anlage oder Prozess eindeutig benennen und die Beobachtung von Annahmen trennen.
  2. Bezug festhalten: Betroffenes Schutzziel, Brandschutzkonzept, betriebliche Regel oder andere maßgebliche Quelle angeben.
  3. Dringlichkeit begründen: Mögliche Folgen, vorhandene Sicherungen und aktuelle Betriebsbedingungen dokumentieren; bei unmittelbarer Gefahr den festgelegten Alarm- und Eskalationsweg sofort nutzen.
  4. Vorschlag formulieren: Dauerhafte Lösung und, falls nötig, eine fachlich geeignete Übergangsmaßnahme vorschlagen.
  5. Entscheidung zuweisen: Leitung oder zuständige Führungskraft benennt Ausführungsverantwortliche, Termin und erforderliche Mittel.
  6. Status nachhalten: Offen, beauftragt, umgesetzt oder zur Prüfung bereit unterscheiden. Eine Bestellung ist noch kein Abschlussnachweis.
  7. Wirksamkeit bestätigen: Beseitigung und Schutzwirkung mit Foto, Prüfbericht, Freigabe oder dokumentierter Nachkontrolle belegen.

Beispiel: Bei einer blockierten Brandschutztür dokumentiert die Fachperson Ort und Zustand, meldet den Befund, schlägt die sofortige Freimachung und eine Ursachenklärung vor und verfolgt den Status. Die zuständige Führungskraft lässt das Hindernis entfernen; eine fachkundige Stelle beurteilt einen möglichen technischen Defekt. Erst der belegte freie und funktionsfähige Zustand schließt den Vorgang.

Wann ist eine Aufgabe wirklich erledigt?

„Geprüft“ oder „informiert“ ist oft nur ein Zwischenstand. Für wiederkehrende Aufgaben helfen klare Abschlusskriterien:

  • Brandschutzordnung: fachlich abgeglichen, freigegeben, versionsgeführt, verteilt oder ausgehängt und bei Bedarf in die Unterweisung übernommen
  • Planprüfung: Abweichungen benannt, Entscheidung dokumentiert und geänderte Pläne an den vorgesehenen Stellen verfügbar
  • Evakuierungsübung: Ablauf beobachtet, Erkenntnisse bewertet, Maßnahmen zugewiesen und relevante Alarm- oder Räumungsregeln angepasst
  • Unterstützung der Unterweisung: Inhalte zum realen Standort geliefert, offene Fachfragen beantwortet und Verantwortliche für Durchführung und Nachweis benannt
  • Prüf- und Wartungssteuerung: fällige Anlage einer geeigneten Stelle zugewiesen, Bericht ausgewertet und festgestellte Mängel weiterverfolgt
  • Jahresbericht: Tätigkeiten, wiederkehrende Schwächen, offene Entscheidungen und Vorschläge an die Unternehmensleitung übergeben

So bleibt erkennbar, wo die Beratungsleistung endet und eine Management- oder Ausführungsentscheidung beginnt. Ein fachlich richtiger Hinweis darf nicht als erledigte Schutzmaßnahme verbucht werden.

Welche Arbeitsbedingungen braucht die Funktion?

Die DGUV nennt nicht nur Aufgaben. Sie verlangt auch die dafür notwendige Arbeitszeit, Informationen, Arbeitsmittel, Fortbildungen sowie Zugang zu relevanten Unterlagen, Liegenschaften und Räumen. Ohne diese Voraussetzungen ist ein langer Aufgabenkatalog praktisch wertlos.

Zur Mindestausstattung gehören daher ein direkter Berichtsweg, Vertretungsregel, Zugang zu Planungs- und Änderungsprozessen, Einsicht in relevante Prüf- und Mängelunterlagen sowie ein realistisches Zeitbudget. Bei einer externen Lösung müssen zusätzlich Präsenz, Reaktionszeiten, Ansprechpartner und Übergaben vertraglich funktionieren.

Die aktuelle ASR A2.2 wurde im Mai 2025 geändert: Der frühere eigene Abschnitt zu Brandschutzbeauftragten ging in einem Hinweis zu den organisatorischen Brandschutzmaßnahmen auf. Deshalb sollten Betriebe ältere Checklisten nicht ungeprüft als aktuellen Wortlaut der ASR ausgeben. Die DGUV Information 205-003 mit Ausgabestand Dezember 2020 bleibt eine fachliche Leitlinie; verbindlich wird der konkrete Aufgabenumfang durch die jeweils einschlägige Pflichtquelle und die schriftliche Bestellung.

Aufgaben im Brandschutz-Cluster richtig zuordnen

Dieser Leitfaden besitzt die Tätigkeitsmatrix und die Übergabe von Ergebnissen. Die übrigen Fragen bleiben auf ihren eigenen Seiten:

ArbeitsschutzPilot als Organisationshilfe

ArbeitsschutzPilot kann Aufgaben, Termine, Mängel, zugewiesene Maßnahmen und Abschlussnachweise organisatorisch miteinander verbinden. Die fachliche Bewertung, technische Prüfung und Entscheidung der jeweils verantwortlichen Personen ersetzt das System nicht.