Wann ist ein Brandschutzbeauftragter Pflicht?

Ein Brandschutzbeauftragter ist erforderlich, wenn eine auf den Standort anwendbare Vorgabe die Bestellung verlangt. Das kann insbesondere aus Landesbaurecht, einem Genehmigungsbescheid oder einer verbindlichen Vertragsanforderung folgen. Eine allgemeine Bestellpflicht für alle Unternehmen und einen bundesweiten Mitarbeiterschlüssel gibt es nicht.

Die DGUV Information 205-003, Kapitel 1.1 unterscheidet baurechtliche und vertragliche Anlässe. Für die Entscheidung sollten Sie vier mögliche Ergebnisse auseinanderhalten:

Ergebnis der Prüfung Was damit gemeint ist
Verbindlich gefordert Eine anwendbare Vorschrift, Auflage oder Vertragsklausel verlangt die Funktion. Quelle und betroffener Bereich stehen fest.
Fachlich empfohlen Die Risikobewertung spricht für eine dauerhafte Fachberatung. Die konkrete Organisation muss entschieden werden.
Derzeit nicht gefordert Die einschlägigen Unterlagen wurden tatsächlich geprüft; für den betrachteten Stand wurde keine Bestellanforderung festgestellt.
Noch offen Unterlagen, Geltungsbereich oder Zuständigkeit sind ungeklärt. Das ist kein Nachweis dafür, dass keine Pflicht besteht.

Eine Empfehlung und eine Vertragspflicht haben nicht dieselbe rechtliche Wirkung. Ebenso macht ein fehlendes Bestellschreiben eine bestehende Pflicht nicht unverbindlich. Den allgemeinen Rollenüberblick finden Sie unter Brandschutzbeauftragter.

Welche Unterlagen brauche ich für die Pflichtprüfung?

Beginnen Sie mit dem konkreten Objekt und seiner genehmigten Nutzung, nicht mit der Seminarbeschreibung eines Ausbildungsanbieters. Legen Sie für jeden Standort folgende Unterlagen bereit:

  • Baugenehmigung einschließlich Nebenbestimmungen und späterer Änderungsbescheide;
  • maßgebliche Fassung des Brandschutzkonzepts einschließlich genehmigter Ergänzungen;
  • einschlägige Landes- und Sonderbauvorschriften mit Anwendungsbereich;
  • Versicherungsvertrag, Nachträge und verbindlich vereinbarte Maßnahmen;
  • aktuelle Gefährdungsbeurteilung, Angaben zu Nutzung, Flächen, Verfahren und vorhandener Organisation.

Notieren Sie zu jedem Dokument Datum, Fundstelle und betroffenen Gebäudeteil. Prüfen Sie auch, ob die heute ausgeübte Nutzung mit den Unterlagen übereinstimmt. Ein älteres Konzept für ein Lager beantwortet nicht ohne Weiteres die Frage für eine inzwischen eingerichtete Verkaufsfläche.

Was sagt die ASR A2.2 seit der Änderung 2025?

Die BAuA dokumentiert eine Änderung vom Mai 2025: Der frühere Abschnitt 7.4 über Brandschutzbeauftragte und die zugehörige Begriffsbestimmung wurden gestrichen. Die Einordnung steht jetzt als Hinweis bei Abschnitt 7.1.

Nach dem aktuellen Regeltext, Seite 11 kann die Benennung bei ermittelter erhöhter Brandgefährdung zweckmäßig sein. Andere Vorschriften, insbesondere Landesrecht, können eine Bestellung verlangen.

Für Ihre Akte: Verweist eine alte Prüfnotiz nur auf „ASR A2.2, 7.4“, aktualisieren Sie die Fundstelle und überprüfen Sie die daraus gezogene Schlussfolgerung. Eine bestehende baurechtliche oder vertragliche Bestellanforderung wird durch die Änderung der ASR nicht aufgehoben.

Welche Flächengrenzen gelten wirklich?

Eine Flächenzahl ist nur zusammen mit Bundesland, Vorschrift, Nutzungsart und Flächendefinition aussagekräftig. Grundstücksfläche, Bruttogrundfläche, Verkaufsräume und einzelne Mietflächen dürfen nicht beliebig gegeneinander ausgetauscht werden. Auch die Einstufung als Sonderbau ist noch keine vollständige Begründung für jede dort denkbare organisatorische Pflicht.

Ein nachprüfbares Landesbeispiel bietet Bayern:

  • § 1 BayVkV erfasst Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen zusammen mehr als 2.000 m² haben.
  • § 26 Absatz 2 BayVkV verlangt vom Betreiber die Bestellung einer brandschutzbeauftragten Person.
  • Die in demselben Absatz genannten mehr als 5.000 m² Verkaufsräume betreffen zusätzlich zu bestellende Selbsthilfekräfte für den Brandschutz. Sie sind nicht die Einstiegsschwelle für die brandschutzbeauftragte Person.

Fiktives Anwendungsbeispiel: Eine Verkaufsstätte in Bayern mit zusammen 4.500 m² Verkaufsräumen und Ladenstraßen liegt im genannten Geltungsbereich. „Unter 5.000 m²“ wäre hier kein tragfähiger Grund, auf die Bestellung zu verzichten.

Dieses Beispiel ist keine bundesweite Tabelle. Für Industriebauten, Hochhäuser, Schulen oder andere Nutzungen müssen die jeweils einschlägigen Regelungen und Objektauflagen gesondert geprüft werden. Bei Bestandsgebäuden gehören auch Übergangsregelungen und spätere Bescheide zur Prüfung.

Wer muss handeln: Mieter, Eigentümer oder Betreiber?

Klären Sie den Adressaten der konkreten Anforderung. Ein im Mietvertrag genannter Ansprechpartner ist nicht automatisch für alle öffentlich-rechtlichen Pflichten des Gesamtgebäudes verantwortlich. Umgekehrt beantwortet die Aussage „Das macht der Vermieter“ nicht, ob die betriebliche Nutzung tatsächlich von dessen Organisation erfasst wird.

Wie wichtig die Gesamtanlage sein kann, zeigt das Urteil des VG München vom 29. November 2021, M 8 K 19.4934. Bei der dort beurteilten Ladenpassage traf die Bestellanforderung den für die Gesamtanlage Verantwortlichen, nicht isoliert die einzelnen Ladeninhaber. Das ist eine einzelfallbezogene Entscheidung, keine Regel „immer Eigentümer“.

Halten Sie deshalb fest, welche Flächen und Nutzungen eine vorhandene Bestellung umfasst, wer Änderungen meldet und wer offene Fragen mit der zuständigen Stelle klärt. Eigene Arbeitgeberpflichten sind daneben weiter zu erfüllen.

Was folgt aus einer erhöhten Brandgefährdung?

Die Gefährdungsbeurteilung muss die tatsächlichen Tätigkeiten und Risiken erfassen. § 5 Arbeitsschutzgesetz verlangt daraus die Ermittlung erforderlicher Schutzmaßnahmen. Die DGUV Information 205-003, Kapitel 1.2 empfiehlt die Bestellung, wenn normale Brandgefährdung überschritten wird oder erhöhte Risiken besondere Maßnahmen erfordern.

Prüfen Sie dann konkret: Wer kann die zusätzlichen Maßnahmen fachlich begleiten? Sind Zeit und Fachkunde vorhanden? Wie werden Änderungen, Mängel und gemeinsame Rettungswege koordiniert? Ein bloßes „keine gesetzliche Pflicht“ beantwortet diese Organisationsfragen nicht.

Gefahrstoffe dürfen dabei nicht ausgeblendet werden. Brennbare Flüssigkeiten, Gase oder Stäube können gerade für die Brandgefährdung wesentlich sein. Die ASR A2.2, Seite 11 verweist für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auf die TRGS 800. Die eigenständige Frage nach einer Gefahrstoffrolle erläutert die Gefahrstoff-Pflichtseite; die Schnittstellen im Brandschutz bleiben dennoch zu bearbeiten.

Wann wird eine Versichererforderung verbindlich?

Prüfen Sie die vereinbarte Bedingung, nicht nur einen allgemeinen VdS-Hinweis oder eine unverbindliche Empfehlung. Auch VdS unterscheidet Empfehlungen und privatrechtliche Anforderungen.

Lassen Sie sich bei unklaren Formulierungen schriftlich bestätigen:

  • auf welche Vertragsstelle sich die Forderung stützt;
  • welcher Standort und welche Nutzung erfasst sind;
  • welche Qualifikation und welcher Nachweis verlangt werden;
  • bis wann die Anforderung erfüllt sein muss.

Ein Verstoß bedeutet nicht automatisch den vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes. § 28 VVG enthält differenzierte Voraussetzungen und Rechtsfolgen für vertragliche Obliegenheitsverletzungen. Bei einer bestehenden Deckungsfrage ist eine individuelle versicherungsrechtliche Prüfung erforderlich.

Ersetzen Brandschutzhelfer die geforderte Fachrolle?

Nein. Die häufig genannte Fünf-Prozent-Regel gehört zu den Brandschutzhelfern, nicht zu den Brandschutzbeauftragten. Nach Abschnitt 7.3 der ASR A2.2 ist dieser Helferanteil in der Regel ausreichend; Risiken, Schichtbetrieb und Abwesenheiten können einen höheren Bedarf ergeben.

Ist ausdrücklich ein Brandschutzbeauftragter gefordert, wird diese Anforderung nicht allein durch mehrere Helferkurse erfüllt. Umgekehrt ersetzt eine Fachperson nicht die notwendige Unterstützung vor Ort. Die eigene Brandschutzhelfer-Pflicht ist separat zu prüfen.

Unabhängig davon verlangt § 10 ArbSchG geeignete Maßnahmen und benannte Personen für die Notfallorganisation. „Kein Brandschutzbeauftragter erforderlich“ heißt deshalb nicht „kein Brandschutz erforderlich“.

Wie dokumentiere ich eine nachvollziehbare Entscheidung?

Eine Prüfnotiz sollte so konkret sein, dass eine andere Person die Entscheidung anhand derselben Unterlagen nachvollziehen kann. Folgende redaktionelle Struktur eignet sich dafür:

  1. Objekt: Standort, Gebäude, Nutzung, abgegrenzter Prüfbereich und relevante Flächen benennen.
  2. Prüfstand: Datum, bearbeitende Person und beteiligte fachkundige Stellen festhalten.
  3. Fundstellen: Vorschrift, Absatz, Bescheidnummer, Konzeptversion oder Vertragsklausel angeben.
  4. Anwendung: Erklären, warum die jeweilige Anforderung den betrachteten Bereich erfasst oder nicht erfasst.
  5. Ergebnis: Verbindlich gefordert, fachlich empfohlen, derzeit nicht gefordert oder noch offen unterscheiden; mehrere Grundlagen können gleichzeitig vorliegen.
  6. Folgeschritt: Verantwortliche Person, konkrete Aufgabe und Termin nennen, etwa Unterlage beschaffen oder Bestellung vorbereiten.
  7. Neubewertung: Anlässe und gegebenenfalls Wiedervorlage festlegen.

Die Notiz ist eine Arbeitshilfe, keine behördliche Freigabe und kein Ersatz für die Gefährdungsbeurteilung. Bei widersprüchlichen Auflagen oder ungeklärtem Landesrecht sollte die zuständige Bauaufsicht beziehungsweise eine entsprechend qualifizierte Beratung einbezogen werden.

Zwei typische Fälle ohne vorschnelle Entwarnung

Fiktiver Fall 1: Büro mit ungeprüften Unterlagen. Die Verwaltung hält das Brandrisiko für gering. Die Baugenehmigung liegt aber nicht vor, und die Zuständigkeit für das gemischt genutzte Gesamtgebäude ist ungeklärt. Ergebnis: offen. Aufgabe ist die Beschaffung und Auswertung der Unterlagen, nicht das Ablegen einer vermeintlich abschließenden Negativentscheidung.

Fiktiver Fall 2: Werkstatt mit erhöhter Brandgefährdung. In den geprüften Objektunterlagen und Verträgen wurde keine ausdrückliche Bestellanforderung gefunden. Die Gefährdungsbeurteilung zeigt dennoch zusätzlichen fachlichen Betreuungsbedarf. Dokumentiert werden Empfehlung, Organisationsentscheidung und erforderliche Maßnahmen. Daraus wird weder automatisch eine bundesweite Bestellpflicht noch eine Freistellung von wirksamem Brandschutz.

Beide Fälle zeigen die Prüfmethodik, keine Freigabe realer Betriebe. Akute Gefahren müssen unabhängig von der noch offenen Rollenfrage behandelt werden.

Wann muss die Pflichtfrage erneut geprüft werden?

Eine Entscheidung gilt für die darin beschriebenen Verhältnisse. Prüfen Sie sie erneut bei geänderter Nutzung, Erweiterung, neuen brandrelevanten Verfahren oder Stoffen, geänderten Versicherungsbedingungen, neuen Auflagen oder wesentlichen Änderungen der Zuständigkeiten.

Bei mehreren Standorten genügt kein pauschales Ergebnis für die gesamte Firma. Führen Sie standortbezogene Fundstellen und prüfen Sie zusätzlich die Schnittstellen zu gemeinsam genutzten Bereichen. Ein interner jährlicher Wiedervorlagetermin kann organisatorisch sinnvoll sein, ist aber keine hier behauptete allgemeine gesetzliche Jahresfrist.

Was folgt, wenn die Bestellung erforderlich ist?

Dann muss die Anforderung umgesetzt werden. Zuständigkeitsbereich, geforderte Fachkunde, Termin und Nachweis gegenüber der anfordernden Stelle gehören in den Auftrag. Ein bereits vorhandenes Zertifikat allein beantwortet diese Fragen nicht.

Die nächsten Schritte erläutern die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten und die Voraussetzungen. Für die Umsetzung mit einem Dienstleister hilft der Leitfaden Externer Brandschutzbeauftragter. Die Detailseiten bleiben für Auswahl und Beauftragung zuständig; hier steht die begründete Pflichtentscheidung im Mittelpunkt.

Quellenstand und fachliche Grenzen

Redaktioneller Quellenabgleich: 7. September 2026. Berücksichtigt wurden die ASR A2.2 mit Änderung von Mai 2025, die DGUV Information 205-003 vom Dezember 2020, die zitierten Bundesgesetze und die aktuell abrufbare BayVkV. Das Bayern-Beispiel ersetzt keinen vollständigen Vergleich der 16 Bundesländer.

Der Beitrag ist eine Orientierung für die betriebliche Prüfung, keine individuelle Rechtsberatung oder brandschutztechnische Objektbewertung. Die Beispiele und die Struktur der Prüfnotiz sind eigene redaktionelle Arbeitshilfen. Maßgeblich bleiben die für Ihren Standort geltenden Vorschriften, Bescheide und Vereinbarungen.