Kurzantwort: Wie viele Brandschutzhelfer sind nötig?

Bei normaler Brandgefährdung ist nach Abschnitt 7.3 der ASR A2.2 ein Anteil von 5 Prozent der Beschäftigten in der Regel ausreichend. Der praktische Rechenweg lautet:

Brandschutzhelfer-Basiswert = Beschäftigtenzahl × 0,05, auf die nächste ganze Person aufgerundet

Bei 50 Beschäftigten sind das 2,5 und damit 3 Personen. Bei 100 Beschäftigten sind es 5 Personen. Dieser Basiswert ist noch keine abschließende Bedarfsfestlegung. Die Gefährdungsbeurteilung Brandschutz muss zusätzlich klären, ob die erforderliche Zahl in den belegten Schichten und Bereichen tatsächlich verfügbar ist.

Mehr Personen können insbesondere erforderlich sein bei:

  • erhöhter Brandgefährdung
  • vielen anwesenden Personen
  • Personen mit eingeschränkter Mobilität
  • einer großen räumlichen Ausdehnung der Arbeitsstätte
  • Schichtbetrieb und regelmäßigen Abwesenheiten

Die ersten vier Kriterien nennt die ASR A2.2 als Gründe für eine größere Zahl. Schichtbetrieb sowie Abwesenheiten durch Fortbildung, Urlaub und Krankheit sind nach der ASR ausdrücklich in der Planung zu berücksichtigen.

Brandschutzhelfer-Anzahl: Tabelle von 1 bis 500 Beschäftigten

Die Tabelle zeigt den rechnerischen 5-Prozent-Basiswert bei normaler Brandgefährdung. Sie ersetzt nicht die Gefährdungsbeurteilung und enthält noch keine zusätzliche Vertretungsreserve.

Beschäftigte Rechnung 5-%-Basiswert
1 1 × 0,05 = 0,05 1 Person
5 5 × 0,05 = 0,25 1 Person
10 10 × 0,05 = 0,5 1 Person
20 20 × 0,05 = 1 1 Person
21 21 × 0,05 = 1,05 2 Personen
40 40 × 0,05 = 2 2 Personen
50 50 × 0,05 = 2,5 3 Personen
60 60 × 0,05 = 3 3 Personen
100 100 × 0,05 = 5 5 Personen
200 200 × 0,05 = 10 10 Personen
500 500 × 0,05 = 25 25 Personen

Eine Bruchzahl wird in der betrieblichen Planung auf die nächste ganze Person aufgerundet, weil es keine anteilige Person gibt. Die ASR selbst formuliert keine eigenständige Rundungsregel; die Aufrundung ist die praktische Umsetzung des Prozentwerts.

Die Anzahl in sechs Schritten berechnen

Eine belastbare Berechnung verbindet Prozentwert und Verfügbarkeit. Gehen Sie für jeden Standort oder sinnvoll abgegrenzten Arbeitsbereich in derselben Reihenfolge vor.

1. Geltungsbereich festlegen

Legen Sie fest, für welche Arbeitsstätte, Filiale, Etage oder organisatorische Einheit die Zahl ermittelt wird. Eine unternehmensweite Summe kann irreführend sein, wenn mehrere räumlich getrennte Standorte gleichzeitig arbeiten.

2. Beschäftigtenzahl erfassen

Ermitteln Sie die relevante Beschäftigtenzahl. Dokumentieren Sie den Stichtag und den einbezogenen Personenkreis, damit die Berechnung später nachvollziehbar bleibt. Leiharbeit, wechselnde Teams und stark schwankende Belegungen sollten fachkundig und konsistent eingeordnet werden.

3. 5-Prozent-Basiswert bilden

Multiplizieren Sie bei normaler Brandgefährdung die Beschäftigtenzahl mit 0,05 und runden Sie das Ergebnis auf eine ganze Person auf. Dieser Wert ist die erste Plausibilitätsgröße.

4. Brandgefährdung und Personensituation bewerten

Prüfen Sie, ob tatsächlich normale Brandgefährdung vorliegt. Tätigkeiten, Stoffe, Brandlasten und Zündquellen können eine erhöhte Brandgefährdung begründen. Viele Personen, eingeschränkte Mobilität oder notwendige Unterstützung bei der Räumung verändern ebenfalls den Bedarf.

5. Verfügbarkeit je Schicht und Bereich prüfen

Ordnen Sie die ausgebildeten Personen konkreten Schichten und Bereichen zu. Urlaub, Krankheit, Fortbildung, Außendienst, Homeoffice und Personalwechsel dürfen nicht dazu führen, dass die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegte Zahl unterschritten wird.

6. Ergebnis und nächste Prüfung dokumentieren

Halten Sie Basiswert, betrieblich festgelegte Sollzahl, Begründung, Personen, Bereiche und Prüfdatum getrennt fest. Prüfen Sie die Zahl erneut, wenn sich Beschäftigtenzahl, Flächen, Schichtmodell, Tätigkeiten oder Brandgefährdung ändern.

Ab wie vielen Mitarbeitern ist ein Brandschutzhelfer erforderlich?

Eine gesetzliche Freigrenze von 20, 50 oder 100 Beschäftigten gibt es nicht. § 10 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz verlangt, dass der Arbeitgeber Beschäftigte benennt, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung übernehmen. Zahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Beschäftigtenzahl und zu den besonderen Gefahren stehen.

Die staatliche Arbeitsschutzberatung KomNet beantwortet die Frage nach der Betriebsgröße mit einer grundsätzlichen Benennung bereits ab einem Beschäftigten. Der Arbeitgeber kann diese Aufgaben selbst übernehmen, wenn er die erforderliche Ausbildung und Ausrüstung besitzt. Die ausführliche rechtliche Einordnung behandelt die Seite Brandschutzhelfer-Pflicht; hier geht es um die Zahl und ihre Berechnung.

Wichtig ist daher die Unterscheidung:

Frage Zuständige Prüfung
Muss die Brandbekämpfung und Evakuierung organisiert werden? ArbSchG § 10 und betriebliche Notfallorganisation
Wie viele Brandschutzhelfer werden benötigt? Gefährdungsbeurteilung und ASR A2.2
Wer ist fachlich geeignet? Ausbildung zum Brandschutzhelfer und betriebliche Einweisung
Was tun die benannten Personen? Aufgaben der Brandschutzhelfer

So bleibt die Such- und Organisationslogik klar: Diese Seite ist der Rechner und Entscheidungsleitfaden für die Anzahl; Pflicht, Ausbildung und Aufgaben werden nicht doppelt behandelt.

Wann reichen 5 Prozent nicht aus?

Die Formulierung „in der Regel ausreichend“ gilt für normale Brandgefährdung. Sie ist weder eine Garantie noch eine pauschale Obergrenze. Die tatsächliche Sollzahl kann höher liegen.

Erhöhte Brandgefährdung

Eine erhöhte Brandgefährdung kann sich etwa aus brennbaren Stoffen, besonderen Arbeitsverfahren, zusätzlichen Zündquellen oder hohen Brandlasten ergeben. Dann genügt es nicht, die Prozentzahl unverändert zu übernehmen. Die Gefährdung, vorhandene Feuerlöscheinrichtungen, Alarmierung und weitere Maßnahmen müssen zusammen bewertet werden.

Viele Personen oder eingeschränkte Mobilität

Verkaufsstätten, Veranstaltungen, Praxen, Pflegebereiche und andere Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr können mehr Unterstützung benötigen. Maßgeblich sind nicht nur Beschäftigte, sondern die Bedingungen, unter denen alle anwesenden Personen alarmiert und gegebenenfalls bei der Räumung unterstützt werden müssen.

Große oder getrennte Arbeitsbereiche

Ein Brandschutzhelfer am Empfang deckt nicht automatisch ein entferntes Lager, eine andere Etage oder eine zweite Filiale ab. Wege, Zugangsbeschränkungen und die gleichzeitige Belegung der Bereiche gehören in die Gefährdungsbeurteilung.

Schichten und Abwesenheiten

Fünf ausgebildete Personen auf einer Namensliste helfen nicht, wenn alle in derselben Schicht arbeiten. Die Sollzahl muss während der tatsächlichen Betriebszeiten verfügbar sein. Die ASR nennt Fortbildung, Urlaub und Krankheit ausdrücklich; in der Praxis können auch Dienstreisen, Außendienst und Homeoffice die Anwesenheit beeinflussen.

Beispiele: Von der Rechnung zur betrieblichen Sollzahl

Die folgenden Fälle zeigen, warum Prozentwert und endgültige Zahl getrennt dokumentiert werden sollten.

Büro mit 20 Beschäftigten

Der Basiswert beträgt 1 Person. Arbeitet diese Person regelmäßig im Homeoffice, ist im Urlaub oder krank, entsteht sofort eine Lücke. Die Gefährdungsbeurteilung muss deshalb festlegen, wie die erforderliche Verfügbarkeit vertreten wird. Sie schreibt nicht automatisch eine bestimmte Reservezahl vor, muss das Ergebnis aber plausibel begründen.

Unternehmen mit 50 Beschäftigten

50 × 0,05 ergibt 2,5; aufgerundet sind 3 Personen der Basiswert. Liegen alle Arbeitsplätze in einem übersichtlichen Bereich und besteht normale Brandgefährdung, kann dieser Wert ein tragfähiger Ausgangspunkt sein. Die Abwesenheits- und Schichtprüfung bleibt erforderlich.

60 Beschäftigte in zwei Schichten

Die Gesamtberechnung ergibt 3 Personen. Daraus folgt nicht, dass eine beliebige Verteilung von drei Namen ausreicht. Der Einsatzplan muss zeigen, dass die in der Gefährdungsbeurteilung erforderliche Zahl in beiden belegten Schichten anwesend ist. Je nach Sollbesetzung und Reserve müssen deshalb mehr als drei Personen ausgebildet werden.

Lager mit 25 Beschäftigten und erhöhter Brandgefährdung

Der rechnerische Basiswert beträgt 2 Personen. Bei erhöhter Brandgefährdung ist dieser Wert nicht als fertige Lösung geeignet. Brandlasten, Zündquellen, Löschmittel, räumliche Ausdehnung und weitere Schutzmaßnahmen müssen fachkundig bewertet werden; daraus kann eine höhere Sollzahl entstehen.

Mehrere Filialen oder Gebäude

Eine zentral ausgebildete Person kann nicht mehrere gleichzeitig belegte Standorte zuverlässig abdecken. Legen Sie die Zahl und Vertretung standortbezogen fest und führen Sie die Ergebnisse anschließend in einer unternehmensweiten Übersicht zusammen.

Rechenwert, Sollzahl und Ausbildungszahl unterscheiden

Drei verschiedene Zahlen verhindern Missverständnisse:

Kennzahl Bedeutung Beispiel bei 50 Beschäftigten
5-%-Basiswert rechnerischer Ausgangswert bei normaler Brandgefährdung 3 Personen
betriebliche Sollzahl laut Gefährdungsbeurteilung gleichzeitig erforderliche Zahl betriebsspezifisch
Ausbildungszahl insgesamt qualifizierte Personen einschließlich notwendiger Vertretung mindestens so hoch, dass die Sollzahl verfügbar bleibt

Die Ausbildungszahl liegt häufig über der gleichzeitig erforderlichen Sollzahl, weil Urlaub, Krankheit und andere Abwesenheiten abgedeckt werden müssen. Eine pauschale Reservequote nennt die ASR A2.2 nicht. Leiten Sie sie aus realen Anwesenheitsdaten statt aus einer erfundenen Prozentzahl ab.

Dokumentation: Diese Angaben machen die Berechnung prüfbar

Eine belastbare Festlegung lässt sich später erklären und aktualisieren. Dokumentieren Sie mindestens:

  • Arbeitsstätte, Standort und betrachtete Bereiche
  • Beschäftigtenzahl, Stichtag und Berechnungsgrundlage
  • normale oder erhöhte Brandgefährdung mit Begründung
  • 5-Prozent-Basiswert und betriebliche Sollzahl
  • Schichten, Öffnungszeiten und typische Abwesenheiten
  • besondere Personengruppen und räumliche Bedingungen
  • Namen, Bereiche und Verfügbarkeit der ausgebildeten Personen
  • Ausbildungs- und Übungsnachweise
  • verantwortliche Person und nächster Prüftermin

Verknüpfen Sie die Festlegung mit der Brandschutz-Dokumentation und dem organisatorischen Brandschutz. So wird aus einer einmaligen Prozentrechnung ein überprüfbarer Prozess.

Häufige Fehler bei der Anzahl

  • 5 Prozent als starre Mindestquote bezeichnen: Die ASR sagt „in der Regel ausreichend“ bei normaler Brandgefährdung; die Gefährdungsbeurteilung entscheidet.
  • Bruchteile abrunden: Bei 50 Beschäftigten sind 2,5 keine zwei Personen, sondern praktisch auf 3 aufzurunden.
  • Nur Namen zählen: Ausbildung ohne tatsächliche Anwesenheit deckt eine Schicht nicht ab.
  • Alle Standorte zusammenrechnen: Entfernte, gleichzeitig belegte Bereiche brauchen eine erreichbare Organisation vor Ort.
  • Abwesenheiten vergessen: Urlaub, Krankheit und Fortbildung sind ausdrücklich zu berücksichtigen.
  • Die Zahl nie aktualisieren: Neue Flächen, Tätigkeiten, Schichten oder Beschäftigtenzahlen können den Bedarf verändern.
  • Brandschutzhelfer und Brandschutzbeauftragte gleichsetzen: Die Rollen haben unterschiedliche Aufgaben und ersetzen einander nicht automatisch.

Offizielle Grundlagen und redaktionelle Einordnung

Diese Berechnung wurde am 4. August 2026 anhand der folgenden Grundlagen geprüft:

  • Die BAuA-Seite zur ASR A2.2 führt die aktuelle Technische Regel „Maßnahmen gegen Brände“, Ausgabe Mai 2018, zuletzt geändert im GMBl 2025, auf.
  • Abschnitt 7.3 der ASR A2.2 bestimmt die Anzahl über die Gefährdungsbeurteilung, nennt 5 Prozent bei normaler Brandgefährdung als in der Regel ausreichend und fordert die Berücksichtigung von Schichtbetrieb und Abwesenheiten.
  • § 10 ArbSchG bildet die gesetzliche Grundlage für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung.
  • Die DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer“ erläutert Aufgaben, Qualifikation und betriebliche Organisation.

ArbeitsschutzPilot unterstützt dabei, Personen, Bereiche, Nachweise, Zuständigkeiten und Prüftermine nachvollziehbar zu verwalten. Die Software ersetzt weder die betriebliche Gefährdungsbeurteilung noch eine erforderliche brandschutzfachliche Beratung. Bei erhöhter Brandgefährdung, Sonderbauten oder unklarer Personensituation sollte die Festlegung fachkundig geprüft werden.