Software organisiert, bewertet aber nicht medizinisch

Bei Eignungsuntersuchung Software geht es hier um ärztliche Beurteilungen für betriebliche Tätigkeiten in Deutschland, nicht um Bewerbertests oder Kompetenzbewertungen. Die Anwendung soll zulässige Abläufe unterstützen. Ob eine Untersuchung überhaupt veranlasst werden darf, entscheidet kein vorinstallierter Katalog.

Die DGUV-FAQ zu Eignungsbeurteilungen verlangen insbesondere einen konkreten Anlass, eine Rechtsgrundlage und Verhältnismäßigkeit. Ein automatisch vorgeschlagener Untersuchungstermin ist deshalb zunächst ein zu prüfender Vorschlag.

Welche Art von Lösung passt?

Ein Arbeitgeber benötigt eine begrenzte Organisationsansicht. Ein Betriebsarzt braucht für seine Arbeit gegebenenfalls auch eine geschützte medizinische Akte. Beides kann technisch verbunden sein, ohne dass der Betrieb Zugriff auf ärztliche Aufzeichnungen erhält.

Die Recherche der öffentlich zugänglichen Anbieterbeschreibungen am 9. September 2026 zeigt unterschiedliche Schwerpunkte:

  • Prevenio Medizinische Eignung beschreibt ein eigenes Modul mit arbeitsplatzbezogenen Zuweisungen, Untersuchungszyklen und Benachrichtigungen.
  • SAmAs für Personalabteilungen beschreibt die Überwachung von Vorsorge- und Eignungsterminen sowie Einladungen im Personalbereich.
  • tomedo Arbeitsmedizin richtet sich an Praxen und verbindet Untersuchungsverwaltung mit Bescheinigungen und Karteidokumentation.

Das sind Herstellerangaben, keine von uns getesteten Produkte oder Rangempfehlungen. Den übergreifenden Marktvergleich behandelt Arbeitsmedizin Software. Hier steht die Frage im Mittelpunkt, ob der Eignungsprozess einer ausgewählten Lösung die folgenden Prüfungen besteht.

Mindestfelder für datensparsame Nachweise

Legen Sie vor der Demo fest, welche Informationen wirklich gebraucht werden. Ein Feld ist nicht allein deshalb erforderlich, weil es die Software anbietet. Für einen nachvollziehbaren Vorgang sind folgende Verknüpfungen hilfreich:

  • Person und Auftrag: eindeutige Zuordnung zur beurteilten Tätigkeit, zum Anlass und zur geprüften Grundlage.
  • Termin und Rückmeldung: geplantes beziehungsweise tatsächliches Datum, ausstellende Stelle und Eingang einer zulässig übermittelten Aussage.
  • Ergebnis und Bezug: ärztliche Aussage im erforderlichen Umfang, zugehörige Bedingungen und die tatsächlich beurteilten Arbeitsbedingungen.
  • Quelle und Änderung: auf welchen Nachweis sich ein Eintrag stützt, wer ihn übertragen hat und ob eine spätere Fassung vorliegt.
  • Weiterbearbeitung: zuständige Rolle, offener Klärungspunkt und begründete Wiedervorlage.

Die Felder sind ein redaktioneller Auswahlvorschlag, keine gesetzlich vorgeschriebene Universalkartei. Den Inhalt und die Eingangskontrolle des eigentlichen Dokuments erläutert Eignungsuntersuchung: Bescheinigung.

Drei Angaben, die nicht zusammenfallen dürfen

„Termin wahrgenommen“, „ärztliches Ergebnis eingegangen“ und „betrieblicher Einsatz geklärt“ beschreiben verschiedene Ereignisse. Ein einziges Kontrollkästchen „erledigt“ verdeckt diese Unterschiede. Fordern Sie in der Demo, dass ein abgeschlossener Termin mit noch fehlender Rückmeldung sichtbar offen bleibt.

Auch ein leeres Datumsfeld braucht eine eindeutige Bedeutung. Es darf nicht stillschweigend „unbegrenzt gültig“ heißen. Eine Wiedervorlage zur organisatorischen Rückfrage ist wiederum kein neuer medizinischer Beurteilungstermin.

Befunde aus dem Arbeitsschutzworkflow heraushalten

Diagnosen, Laborwerte und ärztliche Detailnotizen gehören nicht in die allgemeine Arbeitgeberansicht. § 8 ASiG schützt die fachliche Unabhängigkeit und ärztliche Schweigepflicht des Betriebsarztes. Die Bezahlung einer Softwarelizenz erweitert den Informationsanspruch des Betriebs nicht.

„Ohne Befunde“ bedeutet nicht automatisch „ohne Gesundheitsdaten“. Auch eine personenbezogene Aussage zur gesundheitlichen Eignung kann solche Informationen enthalten. Die Europäische Kommission erläutert den besonderen Schutz von Gesundheitsdaten. Prüfen Sie deshalb die Verarbeitungsgrundlage und zulässige Übermittlung, statt ein Einwilligungshäkchen als pauschale Erlaubnis zu behandeln.

Zugriffe außerhalb der normalen Ansicht testen

Eine ausgeblendete Spalte beweist noch keinen wirksamen Zugriffsschutz. Lassen Sie sich mit Testkonten zeigen, was die jeweilige Rolle über Suche, Download, Druckansicht und Export erhält. Eine Führungskraft darf nicht über einen Sammelbericht Daten anderer Bereiche abrufen, nur weil die normale Mitarbeiterliste gefiltert ist.

Prüfen Sie außerdem Kalendervertretungen, automatische E-Mail-Empfänger und Supportzugriffe. Eine Meldung „Bitte offenen Vorgang prüfen“ kann genügen; ein medizinischer Status gehört nicht ungeprüft in Betreffzeilen oder breite Verteiler. Für versehentlich hochgeladene Befunde braucht es einen festgelegten Umgang mit Sperrung, Prüfung und Bereinigung.

Vorsorge und Eignung getrennt abbilden

Nach § 2 ArbMedVV umfasst arbeitsmedizinische Vorsorge gerade nicht den Eignungsnachweis. § 3 ArbMedVV regelt unter anderem die Vorsorgekartei und die Zweckoffenlegung bei aus betrieblichen Gründen zusammengelegten Terminen. Daraus entsteht keine allgemeine Eignungskartei mit identischen Regeln.

Für die Software folgt daraus ein einfacher Abnahmetest: Eine abgeschlossene Vorsorge darf weder ein Eignungsergebnis erzeugen noch einen ungeklärten Eignungsvorgang schließen. Zwei Vorgänge können denselben Termin nutzen, benötigen aber weiterhin unterschiedliche Nachweise und eine passende Rechtevergabe.

Katalogbezeichnungen wie „G25“ sind kein Ersatz für den geprüften Untersuchungsanlass. Ebenso wenig sollten hinterlegte Vorsorgeintervalle ungeprüft auf Eignungsbeurteilungen übertragen werden. Die reine Vorsorgedokumentation ist Thema von Vorsorgekartei Software; diesen Prozess sollte man separat abnehmen.

Typische Felder für Arbeitgeber

Ob die Felder ausreichen, zeigt sich bei Änderungen. Verwenden Sie für den Test vollständig fiktive Personen und Dokumente, keine echten Beschäftigtenbefunde. Die folgende Tabelle beschreibt gewünschtes Softwareverhalten, keine medizinischen Entscheidungen.

Testfall in der Demo Erwartetes Verhalten
Person wechselt zu einer andersartigen Tätigkeit Altes Ergebnis bleibt seinem ursprünglichen Auftrag zugeordnet; neuer Bedarf wird geprüft, nicht automatisch positiv übernommen.
Ein Ergebnis enthält eine Einsatzbedingung Die Bedingung geht in Übersicht und zulässiger Weitergabe nicht verloren; ein bloßer grüner Haken reicht nicht.
Eine korrigierte Rückmeldung trifft ein Die aktuelle Fassung ist erkennbar; ein späterer Stammdatenimport überschreibt sie nicht ungeprüft.
Eine zuständige Führungskraft wechselt Bisherige Rechte werden entzogen, auch für Exporte und gespeicherte Ansichten.
Ein Import enthält keinen Ergebniswert Die Software meldet den unklaren Datensatz und setzt ihn nicht auf „geeignet“.

Beispiel: Der zweite Import macht eine Korrektur rückgängig

In einem fiktiven Betrieb wird eine alte Tabelle importiert. Danach geht für eine Person eine neue, zulässig übermittelte Rückmeldung mit geänderter Einsatzbedingung ein. Am nächsten Morgen läuft derselbe Tabellenimport erneut.

Der Test ist nicht bestanden, wenn dabei der alte Status unbemerkt wieder aktuell wird. Klären Sie, welches System für welche Felder maßgeblich ist und wie widersprüchliche Änderungen behandelt werden. Ein Importprotokoll sollte erkennen lassen, was abgewiesen oder zur Prüfung zurückgestellt wurde. Die Software muss nicht die medizinische Bedeutung des Konflikts lösen; sie darf ihn aber nicht verstecken.

Vor einer Übernahme realer Daten sollten außerdem Personenkennungen, Dubletten, Dokumentzuordnungen und unbekannte Altwerte geprüft werden. Einen unklaren Status technisch sauber zu importieren macht ihn nicht fachlich richtig.

Offizielle Einordnung

Die Rechtsgrundlage der Untersuchung, die Verarbeitung ihrer Daten und die Softwarebeschaffung sind getrennt zu prüfen. Die ausführliche Einordnung bietet Eignungsuntersuchung: Gesetz.

Die Datenschutzgrundsätze der Europäischen Kommission verlangen unter anderem zweckgebundene, notwendige, aktuelle und geschützte Daten sowie begrenzte Speicherung. Für die Beschaffung sollten Datenschutzverantwortliche daraus ein passendes Zugriffs-, Korrektur- und Löschkonzept ableiten. Eine Archivschaltfläche allein belegt keine Löschung.

Binden Sie eine vorhandene Beschäftigtenvertretung früh ein. Bei technischen Überwachungsmöglichkeiten können insbesondere Mitbestimmungsrechte nach § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG relevant sein. Dieser Leitfaden ersetzt keine Prüfung des konkreten Einsatzes.

Vor dem Vertrag die offenen Punkte schließen

Verlangen Sie ein Angebot für den tatsächlich vorgeführten Umfang: Eignungsmodul, benötigte Nutzerrollen, Schnittstellen, Einrichtung, Datenübernahme, Schulung und spätere Datenrückgabe. Eine angekündigte Funktion ist nicht dasselbe wie eine verfügbare Leistung.

Lassen Sie den Anbieter außerdem Verantwortlichkeiten, Datenstandorte, Unterauftragnehmer, Sicherung und Wiederherstellung erklären. Soweit Auftragsverarbeitung vorliegt, gehört die passende vertragliche Regelung dazu. Halten Sie offene Abnahmepunkte mit Zuständigkeit fest und testen Sie deren Behebung, bevor der Prozess produktiv eingesetzt wird.

ArbeitsschutzPilot nutzen

ArbeitsschutzPilot unterstützt Gefährdungsbeurteilungen, Maßnahmen und Unterweisungen. Ein eigenes Modul für Eignungsuntersuchungen, ärztliche Ergebnisstatus oder Eignungsbescheinigungen ist im aktuellen Funktionsumfang nicht vorhanden.

Nutzen Sie allgemeine Aufgaben- oder Dokumentenfelder daher nicht als Ersatz-Eignungsakte. Dieser Artikel hilft, Anforderungen an eine geeignete Lösung zu formulieren. Er verspricht weder eine medizinische Bewertung durch ArbeitsschutzPilot noch eine bereits vorhandene Anbindung an betriebsärztliche Systeme.