Feuerlöscher berechnen: der Rechenweg in vier Schritten
Die Stückzahl steht nicht direkt in der ASR A2.2. Das Regelwerk nennt zuerst die erforderliche Löschleistung in Löschmitteleinheiten, kurz LE. Erst das Löschvermögen der vorgesehenen Geräte macht daraus eine Anzahl. Für eine Arbeitsstätte mit normaler Brandgefährdung funktioniert der Nachweis in dieser Reihenfolge:
- Grundfläche feststellen: Die für die Grundausstattung zu berücksichtigende Fläche in Quadratmetern dokumentieren.
- LE-Bedarf nachschlagen: Aus Tabelle 3 der ASR A2.2 den zur Fläche gehörenden Wert ablesen.
- Geräte in LE umrechnen: Das aufgedruckte Löschvermögen für A und B mit Tabelle 2 in LE übersetzen.
- Stückzahl aufrunden: Den Bedarf durch die anrechenbaren LE je Gerät teilen und auf eine ganze Zahl aufrunden.
Die Rechnung beantwortet nur, wie viel Löschleistung die Grundausstattung braucht. Vor der Freigabe müssen außerdem Brandklassen, Geschosse, erhöhte Brandgefährdungen, Laufwege und mögliche Sonderbereiche geprüft werden. Die ASR A2.2 im Gesamtüberblick ordnet diese Folgethemen ein.
Kurzformel bei gleichen Geräten: Anzahl = aufgerundeter Wert aus erforderlichen LE / anrechenbaren LE je Feuerlöscher. Ein Bedarf von 18 LE führt bei 6-LE-Geräten zu 3 Stück, bei 9-LE-Geräten zu 2 Stück und bei 12-LE-Geräten ebenfalls zu 2 Stück.
Tabelle: erforderliche LE nach Grundfläche
Die folgende Staffel gilt nach Tabelle 3 der ASR A2.2 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin für Arbeitsstätten mit normaler Brandgefährdung. Maßgeblich ist stets die aktuelle amtliche Fassung.
| Zu berücksichtigende Grundfläche | Erforderliche Löschmitteleinheiten |
|---|---|
| bis 50 m² | 6 LE |
| bis 100 m² | 9 LE |
| bis 200 m² | 12 LE |
| bis 300 m² | 15 LE |
| bis 400 m² | 18 LE |
| bis 500 m² | 21 LE |
| bis 600 m² | 24 LE |
| bis 700 m² | 27 LE |
| bis 800 m² | 30 LE |
| bis 900 m² | 33 LE |
| bis 1.000 m² | 36 LE |
| je weitere 250 m² | zusätzlich 6 LE |
Die Stufen sind wichtig. 51 m² gehören zur Zeile „bis 100 m²“ und verlangen 9 LE. 101 m² fallen in die nächste Zeile und verlangen 12 LE. Eine lineare Rechnung wie Grundfläche / 50 × 6 ist daher nicht zulässig: Sie würde bei genau 100 m² auf 12 LE kommen, obwohl die amtliche Tabelle 9 LE nennt.
Für Flächen oberhalb von 1.000 m² lässt sich die Tabelle so in einen Rechenschritt übertragen:
36 LE + 6 LE × aufgerundeter Wert aus (Fläche - 1.000 m²) / 250 m²
Damit benötigen 1.250 m² insgesamt 42 LE. Bei 1.251 m² beginnt die nächste 250-m²-Stufe; der Bedarf steigt auf 48 LE. Im Nachweis sollte nicht nur das Ergebnis stehen, sondern auch die verwendete Flächenstufe.
Vom Aufdruck am Gerät zur anrechenbaren LE-Zahl
„6 kg Pulver“ oder „9 Liter Schaum“ sind keine LE-Angaben. Für die Berechnung zählt das geprüfte Löschvermögen auf dem Typenschild, beispielsweise 21A 113B. Tabelle 2 der ASR A2.2 ordnet die Ratings der Brandklassen A und B den Löschmitteleinheiten zu. Diese Umrechnung muss für jedes eingesetzte Modell geprüft werden:
| LE | Löschvermögen Brandklasse A | Löschvermögen Brandklasse B |
|---|---|---|
| 1 | 5A | 21B |
| 2 | 8A | 34B |
| 3 | kein Wert | 55B |
| 4 | 13A | 70B |
| 5 | kein Wert | 89B |
| 6 | 21A | 113B |
| 9 | 27A | 144B |
| 10 | 34A | kein Wert |
| 12 | 43A | 183B |
| 15 | 55A | 233B |
Hat ein Gerät A- und B-Ratings mit unterschiedlichen LE-Werten, gilt für eine gegen beide Brandklassen geplante Grundausstattung der niedrigere Wert. Ein Feuerlöscher mit 34A 144B erreicht bei A zwar 10 LE, bei B aber nur 9 LE. In einer gemeinsamen A/B-Rechnung werden deshalb 9 LE angesetzt. Welche Brandklasse aus den vorhandenen Stoffen folgt, erklärt der eigene Beitrag zu Feuerlöscher-Brandklassen.
Für die Brandklassen C, D und F gibt Tabelle 2 keine Umrechnung in LE vor. Eine C-, D- oder F-Kennzeichnung bestätigt die Eignung für den betreffenden Brand, ersetzt aber nicht automatisch den A- oder B-Anteil der Grundausstattung. Fettbrandlöscher in Küchen oder Metallbrandlöscher in besonderen Produktionsbereichen sind deshalb als eigener Bedarf zu bewerten.
Fünf Rechenbeispiele mit vollständigem Ergebnis
Beispiel 1: 50 m² Büro
Die Flächentabelle verlangt 6 LE. Ein geeigneter Feuerlöscher mit 6 anrechenbaren LE deckt den Zahlenwert ab. Ob er für die vorhandenen Brandklassen passt und innerhalb der zulässigen Wegstrecke bereitsteht, bleibt Teil der betrieblichen Prüfung.
Rechnung: 6 LE / 6 LE je Gerät = 1 Feuerlöscher
Beispiel 2: 85 m² Werkstatt mit normaler Brandgefährdung
85 m² fallen in die Stufe bis 100 m², also werden 9 LE benötigt. Sind nur Geräte mit jeweils 6 LE vorgesehen, muss auf zwei Stück aufgerundet werden. Die zusammen 12 LE liegen über dem Mindestbedarf; 6 LE wären zu wenig.
Rechnung: 9 LE / 6 LE je Gerät = 1,5, aufgerundet 2 Feuerlöscher
Ein einzelnes Gerät wäre rechnerisch möglich, wenn es mindestens 9 anrechenbare LE besitzt, zu allen ermittelten Brandklassen passt und die Aufstellung keine weitere Stückzahl auslöst.
Beispiel 3: 180 m² Lager
Die Zeile bis 200 m² ergibt 12 LE. Zwei Geräte mit jeweils 6 LE erreichen genau den Bedarf. Alternativ kann ein einzelner Löscher mit 12 LE die reine LE-Rechnung erfüllen. Bei einem Lager ist jedoch gesondert zu klären, ob wegen der gelagerten Stoffe oder Tätigkeiten eine erhöhte Brandgefährdung besteht. Erst danach ist die Planung fertig.
Rechnung mit 6-LE-Geräten: 12 / 6 = 2 Feuerlöscher
Beispiel 4: 320 m² Arbeitsstätte
Die Fläche überschreitet 300 m² und gehört damit zur Stufe bis 400 m². Gefordert sind 18 LE, nicht 15 LE. Mit identischen 9-LE-Geräten werden zwei Stück benötigt. Bei 12-LE-Geräten sind ebenfalls zwei Stück nötig, weil ein Gerät den Mindestwert unterschreitet und die Stückzahl immer aufgerundet wird.
Rechnung mit 9-LE-Geräten: 18 / 9 = 2 Feuerlöscher
Rechnung mit 12-LE-Geräten: 18 / 12 = 1,5, aufgerundet 2 Feuerlöscher
Beispiel 5: 1.250 m² auf mehreren Geschossen
Oberhalb von 1.000 m² werden zu den 36 LE weitere 6 LE für die nächste 250-m²-Stufe addiert. Das ergibt 42 LE. Nun folgt die Geschossprüfung: In einem mehrgeschossigen Gebäude müssen auf jedem Geschoss mindestens 6 LE vorhanden sein. Eine rechnerisch ausreichende Gesamtsumme im Erdgeschoss erfüllt diese Vorgabe nicht.
Flächenrechnung: 36 LE + 6 LE = 42 LE
Zusatzprüfung: mindestens 6 LE je Geschoss
Die tatsächliche Verteilung richtet sich nicht nur nach einem Flächenanteil. Nutzung, Brandgefährdung und Erreichbarkeit können auf einzelnen Ebenen einen höheren Ansatz auslösen.
Warum Füllmenge und Gerätestückzahl keine sicheren Abkürzungen sind
Zwei Feuerlöscher mit gleicher Füllmenge können unterschiedliche Ratings und damit unterschiedliche LE haben. Ebenso kann ein einzelner leistungsstarker Löscher den Zahlenwert erfüllen, obwohl wegen der Wege mehrere Standorte erforderlich sind. Eine belastbare Inventarliste sollte deshalb je Gerät mindestens folgende Angaben enthalten:
- interne Geräte-ID und genauer Standort
- Hersteller, Typ und Löschmittel
- Füllmenge als Produktmerkmal
- vollständiges Löschvermögen vom Typenschild
- daraus abgeleitete LE für A und B
- berücksichtigte LE im konkreten Bereich
- Datum und Verantwortliche der Berechnung
Der Beitrag Feuerlöscher im Betrieb behandelt den Gerätebestand, Prüffristen und organisatorischen Lebenszyklus. Diese Seite bleibt bei der Mengenberechnung.
Regelgrenze: grundsätzlich mindestens 6 LE pro Feuerlöscher
Für die reguläre Grundausstattung werden Feuerlöscher mit mindestens 6 LE angesetzt. Kleinere Geräte dürfen bei normaler Brandgefährdung nur berücksichtigt werden, wenn die in ASR A2.2 genannten Erleichterungen zusammen umgesetzt sind:
- Die Bedienung ist vereinfacht, beispielsweise durch eine Gewichtsersparnis von mindestens 25 Prozent je Gerät.
- Die Zugriffszeit ist verkürzt, beispielsweise durch Halbierung der sonst zulässigen Entfernung.
- Die Zahl der Brandschutzhelfer ist verdoppelt.
Dann muss jeder berücksichtigte Kleinlöscher noch mindestens 2 LE aufweisen. Diese Ausnahme ist keine Möglichkeit, kleine Geräte allein wegen niedriger Anschaffungskosten einzusetzen. Bedienung, Standortdichte und Brandschutzhelferzahl müssen gemeinsam geplant und nachweisbar sein.
Normale und erhöhte Brandgefährdung nicht vermischen
Die LE-Tabelle bildet die Grundausstattung für normale Brandgefährdung ab. Eine erhöhte Brandgefährdung kann etwa aus schnell entzündlichen Stoffen, brandfördernden Bedingungen, betrieblichen Zündquellen oder einer schnellen Brandausbreitung entstehen. Dafür gibt es keinen universellen Faktor wie „LE mal zwei“.
Zusätzliche Maßnahmen werden aus der Gefährdungsbeurteilung zum Brandschutz abgeleitet. Abhängig vom Befund können weitere Feuerlöscher, andere Löschmittel, kürzere Zugriffswege, stationäre Anlagen oder organisatorische Vorkehrungen erforderlich sein. Wer lediglich den Tabellenwert verdoppelt, hat weder die Eignung des Löschmittels noch die konkrete Gefahr begründet.
Die Reihenfolge für den Fachnachweis lautet daher:
- vorhandene Brandklassen feststellen,
- normale oder erhöhte Brandgefährdung beurteilen,
- LE-Grundbedarf aus der Fläche bestimmen,
- Geräte anhand ihrer Ratings zuordnen,
- zusätzliche Maßnahmen für erhöhte Gefährdungen festlegen.
Geschosse, Wandhydranten und Außenflächen
Mindestens 6 LE auf jeder Etage
Die Geschossregel verhindert, dass Beschäftigte zur ersten Brandbekämpfung zunächst eine andere Ebene aufsuchen müssen. Werden beispielsweise 18 LE für ein dreigeschossiges Gebäude ermittelt, kann eine Verteilung von 6 LE je Geschoss rechnerisch passen. Bei 24 LE für zwei Geschosse ist jedoch nicht automatisch je 12 LE vorgeschrieben. Der fachlich begründete Bedarf pro Bereich bleibt maßgeblich; 6 LE sind nur die geschossweise Untergrenze.
Wandhydranten nur unter dokumentierten Voraussetzungen
Wandhydranten können einen Teil des Bedarfs decken, wenn die Voraussetzungen der ASR A2.2 erfüllt sind. Dazu gehören unter anderem ein geeignetes Löschmittel, ausreichendes Löschvermögen, ein formstabiler Schlauch zur Bedienung durch eine Person und genügend entsprechend unterwiesene Beschäftigte. Mindestens zwei Drittel der erforderlichen LE müssen weiterhin durch Feuerlöscher abgedeckt werden.
Ein fixer Abzug wie „jeder Wandhydrant zählt 8 LE“ ist nicht allgemein richtig. Im Beispiel des Regelwerks werden 8 LE aufgrund der dortigen Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt; die ASR lässt abhängig vom Löschvermögen bis zu 27 LE zu. Der konkrete Ansatz gehört mit seinen Voraussetzungen in den Nachweis.
Nicht jede Grundstücksfläche gehört in die Rechnung
Freie Flächen wie Grün- und Verkehrsflächen können bei der Ermittlung der Grundausstattung unberücksichtigt bleiben. Das ist jedoch kein Anlass, genutzte Außenarbeitsbereiche pauschal abzuziehen. Dokumentiert werden sollte, welche Fläche eingeschlossen oder ausgeschlossen wurde und welche Nutzung dort tatsächlich stattfindet.
Laufweg und Kennzeichnung nach der Rechnung prüfen
Eine korrekte LE-Summe kann an einer unbrauchbaren Aufstellung scheitern. Die tatsächliche Laufweglänge zum nächsten Feuerlöscher soll nach ASR A2.2 grundsätzlich nicht mehr als 20 Meter betragen. Geräte sollen gut sichtbar, leicht erreichbar und vorzugsweise an Fluchtwegen sowie nahe Ausgängen oder Gefahrenstellen bereitstehen.
Die Berechnung und der Lageplan erfüllen daher unterschiedliche Aufgaben: Die erste weist die Löschleistung nach, der zweite die Erreichbarkeit. Für die konkrete Verteilung hilft die Anleitung zum Feuerlöscher-Standort. Sichtbarkeit und das Brandschutzzeichen F001 werden unter Feuerlöscher-Kennzeichnung erläutert.
Vorlage für einen prüfbaren Berechnungsnachweis
Eine kompakte Tabelle reicht, wenn sie Eingaben, Regelbezug und Ergebnis eindeutig verbindet. Pro Arbeitsbereich oder Nutzungseinheit kann folgende Struktur übernommen werden:
| Nachweisfeld | Einzutragender Wert |
|---|---|
| Gebäude, Geschoss, Bereich | eindeutige Bezeichnung |
| berücksichtigte Grundfläche | m² und Quelle des Flächenwerts |
| festgestellte Brandklassen | A, B sowie besondere C-, D- oder F-Risiken |
| Brandgefährdung | normal oder erhöht, jeweils mit Begründung |
| Tabellenstufe | Flächengrenze aus Tabelle 3 |
| erforderliche Grundausstattung | LE laut Tabelle 3 |
| Gerät und Rating | Typenschildangabe, beispielsweise 21A 113B |
| anrechenbare Leistung | LE laut Tabelle 2, bei A/B der niedrigere Wert |
| rechnerische Stückzahl | Quotient, Rundung und Gerätekombination |
| zusätzliche Maßnahmen | Ergebnis bei erhöhter Brandgefährdung |
| Geschoss- und Laufwegprüfung | mindestens 6 LE je Geschoss, tatsächliche Wege |
| Freigabe | Name, Funktion, Datum, nächster Prüfanlass |
Bei gemischten Geräteleistungen werden die LE einzeln addiert. Beispiel: Ein Gerät mit 12 LE plus zwei Geräte mit je 6 LE ergeben 24 LE. Nicht addiert werden bloße Füllmengen, die Ratings verschiedener Geräte ohne Umrechnung oder ungeeignete Brandklassen.
Sieben häufige Rechenfehler
- Eine lineare Quadratmeterformel verwenden: Die amtliche Staffel bis 1.000 m² verläuft nicht linear.
- Kilogramm oder Liter als LE lesen: Nur das geprüfte Löschvermögen lässt sich über Tabelle 2 zuordnen.
- Bei A/B den höheren Wert wählen: Für beide Risiken begrenzt der niedrigere LE-Wert die Anrechnung.
- Das Ergebnis abrunden: Ein Bruchteil eines Geräts muss zu einer ganzen Stückzahl aufgerundet werden.
- Erhöhte Gefahr mit einem Pauschalfaktor behandeln: Zusätzliche Maßnahmen brauchen eine konkrete Begründung.
- Geschosse und Laufwege erst nach dem Einkauf ansehen: Beides kann die nötige Gerätestückzahl erhöhen.
- Die Berechnung nach Nutzungsänderungen weiterverwenden: Fläche, Stoffe, Verfahren oder Gerätetypen können den Nachweis überholen.
Rechtsgrundlage, Aktualität und fachliche Grenze
Anhang 2.2 der Arbeitsstättenverordnung verlangt abhängig von Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte, Brandgefährdung der vorhandenen Einrichtungen und Materialien sowie der höchstmöglichen Beschäftigtenzahl eine ausreichende Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen. Nicht selbsttätige Einrichtungen müssen dauerhaft gekennzeichnet, leicht erreichbar und einfach zu handhaben sein.
Die ASR A2.2 konkretisiert diese Vorgaben. Dieser Rechenweg verwendet die Ausgabe Mai 2018 mit dem auf der BAuA-Seite ausgewiesenen Änderungsstand GMBl 2025; geprüft am 20. August 2026. Bei Abweichungen, Sonderrisiken oder ungeklärter Brandgefährdung ist eine fachkundige Beurteilung erforderlich. Die reine Tabellenrechnung ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch eine Brandschutzplanung.
Für die betriebliche Freigabe sollten deshalb drei Ergebnisse zusammenkommen: ein nachvollziehbarer LE-Nachweis, ein geprüfter Standortplan und eine dokumentierte Beurteilung besonderer Gefährdungen. So bleibt erkennbar, woher die Feuerlöscher-Anzahl stammt und bei welcher Änderung neu gerechnet werden muss.