Welche Fassung der ASR A2.2 gilt aktuell?
Die BAuA führt die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ als Ausgabe Mai 2018, zuletzt geändert im GMBl 2025, Seite 365. Die Jahreszahl 2018 bedeutet daher nicht, dass nur der damalige Text heranzuziehen wäre.
2025 wurden die gesonderte Begriffsbestimmung und der Abschnitt zu Brandschutzbeauftragten gestrichen und in einem Hinweis unter 7.1 zusammengefasst. In der aktuellen Gliederung behandelt Abschnitt 7.4 die Instandhaltung und Prüfung. Vergleichen Sie bei älteren Handreichungen deshalb Überschrift und Inhalt, nicht nur die Abschnittsnummer.
Die ASR konkretisiert Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Bei ihrer Einhaltung greift nach § 3a ArbStättV eine Vermutungswirkung für die entsprechenden Anforderungen. Andere Lösungen müssen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz erreichen. Die rechtliche Abgrenzung erläutert Feuerlöscher-Prüfung: Vorschriften.
Welchen Abschnitt brauchen Sie für welche Entscheidung?
Die folgende Zuordnung ist ein Wegweiser durch die aktuelle Regel. Nutzen Sie ihn, um die einschlägigen Abschnitte für Ihre betriebliche Entscheidung zu finden.
| ASR-Abschnitt | Entscheidung im Betrieb |
|---|---|
| 3 und 4 | Brandgefährdung und Eignung des Löschmittels klären |
| 5.1 | Branderkennung und wirksame Alarmierung festlegen |
| 5.2 | Grundausstattung und anrechenbare Geräte bestimmen |
| 5.3 | Standorte, Zugang, Schutz und Kennzeichnung planen |
| 6 | Zusätzliche Maßnahmen für erhöhte Gefährdung wählen |
| 7.1 bis 7.3 | Verhaltensregeln, Unterweisung und Helfer organisieren |
| 7.4 | Instandhaltung, Ergebnisse und Mängel verfolgen |
| 8 | Sonderregeln für Baustellen berücksichtigen |
Beginnen Sie also nicht mit einer Bestellliste. Klären Sie zunächst, für welchen Bereich, welche Nutzung und welche Gefahren die Ausstattung vorgesehen ist. Erst dann lässt sich beurteilen, ob ein vorhandener Löscher die benötigte Aufgabe erfüllt.
Was muss vor der LE-Berechnung geklärt sein?
Brandklasse und Brandgefährdung beantworten unterschiedliche Fragen. Die Brandklasse beschreibt den brennenden Stoff und hilft bei der Löschmittelauswahl. Die Einstufung der Brandgefährdung betrifft unter anderem Entstehungswahrscheinlichkeit, Ausbreitung und mögliche Folgen.
Abschnitt 3 der ASR A2.2 vergleicht normale Brandgefährdung mit den Bedingungen einer Büronutzung. Das ist ein Vergleichsmaßstab, keine automatische Freistellung aller Räume mit der Bezeichnung „Büro“. Neue Lagergüter oder Tätigkeiten können eine andere Bewertung verlangen.
Nach § 3 ArbStättV ist die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchzuführen und vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. Fehlen eigene Kenntnisse, muss fachkundige Beratung hinzugezogen werden.
Für die Auswahl wird die Kennzeichnung am konkreten Gerät gebraucht: Abschnitt 4 ordnet Brandklassen und Löschvermögen ein. Füllmenge, etwa sechs Kilogramm, und Löschmitteleinheiten sind nicht dasselbe. Die Stoffzuordnung vertieft Feuerlöscher-Brandklassen, den Bewertungsablauf die Gefährdungsbeurteilung Brandschutz.
Wie greifen Grundausstattung und Zusatzmaßnahmen zusammen?
Die Grundausstattung ist der Ausgangspunkt für alle Arbeitsstätten im Anwendungsbereich. Bei erhöhter Brandgefährdung kommen nach Abschnitt 6 zusätzliche Maßnahmen hinzu; die Grundausstattung wird dadurch nicht ersetzt.
Prüfen Sie drei Ebenen getrennt:
- Löschleistung: Der Bedarf aus Tabelle 3 muss mit geeigneten Geräten abgedeckt werden. Die vollständigen Tabellen und Rechenschritte stehen unter Feuerlöscher-Anzahl berechnen.
- Verteilung: Eine ausreichende Gesamtsumme hilft nicht, wenn Geräte zu weit entfernt oder unzugänglich sind. Die konkrete Planung behandelt Feuerlöscher-Standort.
- Besondere Gefahr: Zusätzliche Mittel und Maßnahmen müssen zum ermittelten Risiko passen. „Doppelte LE für jede erhöhte Gefährdung“ ist kein allgemeiner Lösungsweg der ASR.
Zusätzliche Maßnahmen können beispielsweise eine frühere Branderkennung, mehr geeignete Geräte oder besondere Löschanlagen sein. Mehrere baugleiche Löscher für einen gleichzeitigen Einsatz setzen auch genügend anwesende Beschäftigte voraus. Wo eine Brandbekämpfung wegen Eigengefährdung nicht möglich ist, lässt sich das Problem nicht mit einer größeren Bestellmenge lösen.
Wann dürfen kleinere Feuerlöscher angerechnet werden?
Nach Abschnitt 5.2 werden im Regelfall Geräte ab 6 LE auf die Grundausstattung angerechnet. Bei normaler Brandgefährdung können Geräte ab 2 LE berücksichtigt werden, wenn alle drei Bedingungen zusammen erfüllt sind:
- Die Bedienung wird einfacher, etwa durch mindestens 25 Prozent Gewichtsersparnis je Gerät.
- Die Zugriffszeit wird verkürzt, beispielsweise durch Halbierung der maximalen Entfernung.
- Die Anzahl der Brandschutzhelfer nach 7.3 wird verdoppelt.
Ein geringes Gewicht allein genügt nicht. Ebenso darf ein zusätzlich bereitgestellter Kleinlöscher nicht ohne Prüfung dieser Voraussetzungen von der regulären Ausstattung abgezogen werden. Die Helferplanung ist Teil der Lösung, nicht eine nachträgliche Ergänzung zum Einkauf.
Eine andere Fragestellung ist die barrierefreie Nutzbarkeit. Der Anhang A2.2 zur ASR V3a.2 behandelt unter anderem Erreichbarkeit, Bedienbarkeit und die besonderen Belange von Beschäftigten mit Behinderungen. Ein dort sinnvoller zusätzlicher leichter Löscher macht die Anrechnung auf den Grundbedarf nicht automatisch zulässig.
Was ist bei mehreren Arbeitgebern im Gebäude wichtig?
Vorhandene Feuerlöscher dürfen nach Abschnitt 5.2 Absatz 3 gemeinsam genutzt werden. Jeder Arbeitgeber muss jedoch sicherstellen, dass seine Beschäftigten jederzeit auf die erforderlichen Geräte zugreifen können.
Ein Löscher in den Räumen des Nachbarbetriebs hilft Ihrer Spätschicht nicht, wenn diese Räume bereits abgeschlossen sind. Als organisatorische Absicherung sollten die Beteiligten daher Zugangszeiten, Zuständigkeit für Kontrollen, Wartungsabsprachen und Ersatz bei Ausfall klären. Halten Sie fest, welcher Bereich durch welche gemeinsam genutzten Geräte abgedeckt wird.
Eine Vereinbarung mit dem Vermieter ersetzt den tatsächlichen Zugang nicht. Prüfen Sie die Absprachen erneut, wenn Mietbereiche, Schließsysteme oder Betriebszeiten geändert werden.
Welche Besonderheiten gelten auf Baustellen?
Abschnitt 8 der ASR A2.2 begrenzt die Anwendung der Abschnitte 5.2 und 7.3 auf stationäre Baustelleneinrichtungen, beispielsweise Baubüros, Unterkünfte und Werkstätten. Daraus folgt keine allgemeine Ausnahme vom Brandschutz auf der übrigen Baustelle.
Bei den in Abschnitt 8 genannten Tätigkeiten mit erhöhter Brandgefährdung, etwa Schweißen oder Trennschleifen, ist für jedes dabei eingesetzte und die erhöhte Gefährdung auslösende Arbeitsmittel ein geeigneter Feuerlöscher mit mindestens 6 LE unmittelbar in der Nähe bereitzuhalten. Sämtliche damit tätigen Personen müssen theoretisch und praktisch im Umgang mit Feuerlöschern unterwiesen sein.
Für die Planung sind deshalb Baustellenfläche und Anzahl der Beschäftigten allein nicht ausreichend. Erfasst werden müssen die konkreten Arbeitsmittel, Tätigkeiten und wechselnden Einsatzorte. Besondere Gefährdungen können weitere Maßnahmen verlangen.
Warum gehören Alarmierung und Unterweisung zur Ausstattung?
Feuerlöscher sind nur ein Teil der Maßnahmen gegen Brände. Abschnitt 5.1 verlangt eine wirksame Warnung der Beschäftigten und die Möglichkeit, Hilfs- und Rettungskräfte zu alarmieren. Technische Maßnahmen haben Vorrang; der konkrete Bedarf an Alarmierungsanlagen ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
Prüfen Sie bei einer geänderten Raumaufteilung auch, ob Warnungen hinter den neuen Türen und Trennwänden wahrgenommen werden können. Bei Seh- oder Hörbehinderungen sind die ergänzenden Anforderungen zur Wahrnehmbarkeit zu berücksichtigen. Eine größere Zahl von Löschern löst ein Alarmierungsproblem nicht.
§ 6 ArbStättV verlangt Unterweisungen vor Tätigkeitsaufnahme und danach mindestens jährlich, in verständlicher Form und Sprache. Wesentliche Änderungen mit zusätzlichen Gefährdungen lösen eine unverzügliche Wiederholung aus.
Die allgemeine Unterweisung ersetzt nicht die fachkundige Unterweisung mit Löschübung für Brandschutzhelfer. Wie der tatsächliche Personalbedarf einschließlich Schichten und Abwesenheiten bestimmt wird, erläutert Brandschutzhelfer-Anzahl.
Wie prüfen Sie eine Änderung am bestehenden Standort?
Fiktives Beispiel: Ein bisher als Büro genutzter Raum wird teilweise zum Lager für Verpackungsmaterial. Auf der alten Ausstattungsliste steht „ASR A2.2 erfüllt“, und alle Feuerlöscher haben aktuelle Wartungsnachweise.
Für eine erneute Bewertung hilft dieser Abgleich:
- Nutzung: Die fachkundige Beurteilung muss die neue Lagerung und ihre Brandgefährdung erfassen.
- Ausstattung: Prüfen, ob Löschmittel und Grundausstattung noch passen und welche zusätzlichen Maßnahmen erforderlich werden.
- Zugriff: Den tatsächlichen Weg mit der neuen Einrichtung kontrollieren, nicht den früheren leeren Grundriss verwenden.
- Information: Kennzeichnung, Alarmierung und die betroffenen Unterweisungsinhalte auf die geänderte Situation abstimmen.
- Abschluss: Ergebnis, offene Maßnahmen und verantwortliche Personen nachvollziehbar festhalten.
Die Wartungsnachweise können weiterhin gültige Leistungen dokumentieren. Sie beantworten aber nicht die Fragen aus der Nutzungsänderung. Das Beispiel ist eine redaktionelle Prüfhilfe, keine technische Freigabe oder pauschale Einstufung jedes Verpackungsbestands.
Die Feuerlöscher-Kennzeichnung und der betriebliche Gerätebestand sollten dieselben aktuellen Standorte ausweisen.
Welche Unterlagen machen die Umsetzung nachvollziehbar?
Eine Ablage mit der ASR-Datei und einer Wartungsrechnung zeigt noch nicht, wie die Anforderungen am Standort umgesetzt wurden. Für einen nachvollziehbaren Abgleich sind folgende Verknüpfungen sinnvoll:
- Bereich und Nutzung: Welche Räume und Tätigkeiten wurden beurteilt?
- Bewertung und Maßnahme: Welche Brandgefährdung liegt vor, und welche Ausstattung folgt daraus?
- Gerät und Standort: Welche Geräte wurden angerechnet, wo stehen sie und sind sie erreichbar?
- Betrieb und Personen: Wie funktionieren Alarmierung, Unterweisung und die vorgesehenen besonderen Aufgaben?
- Ergebnis und Änderung: Welche Mängel oder offenen Punkte bestehen, wer klärt sie und wann wird die Wirksamkeit kontrolliert?
Diese Struktur ist eine organisatorische Empfehlung, kein vorgeschriebenes Einheitsformular. Die konkrete Pflicht zur dokumentierten Gefährdungsbeurteilung folgt aus § 3 ArbStättV; Abschnitt 7 der ASR verlangt unter anderem dokumentierte Maßnahmen und Instandhaltungsergebnisse.
Bewahren Sie Berechnung, Lageplan und Prüfunterlagen so auf, dass sie sich eindeutig aufeinander beziehen. Die detaillierte Ablagestruktur behandelt Brandschutz-Dokumentation.
Was bleibt nach der Einrichtung regelmäßig zu tun?
Nach Abschnitt 7.4 sind Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen unter Beachtung der Herstellerangaben instand zu halten und auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Ergebnisse werden dokumentiert; beeinträchtigt ein Mangel die Funktion, ist unverzüglich Instandsetzung oder Austausch zu veranlassen.
Für Feuerlöscher nennt die ASR grundsätzlich die fachkundige Wartung alle zwei Jahre. Zugelassene längere Herstellerfristen können genutzt werden; kürzere sind zu beachten. Beanspruchung kann frühere Termine erfordern. Die konkrete Terminbildung erklärt Feuerlöscher-Prüfung: Wie oft?.
Druckgeräteprüfungen bleiben davon getrennt. Auch eine frische Wartungsplakette bestätigt nicht, dass die Ausstattungsplanung oder ein inzwischen geänderter Standort richtig ist.
Quellenstand und Grenzen dieses Leitfadens
Redaktioneller Stand: 7. September 2026. Grundlage sind die öffentlich zugänglichen Regeltexte, die Änderungsangaben der BAuA und die verlinkten Vorschriften für deutsche Arbeitsstätten. Die Darstellung ordnet Anforderungen und betriebliche Entscheidungen zu; sie ersetzt weder die vollständige ASR noch die fachkundige Beurteilung des konkreten Betriebs.
Kostenpflichtige DIN-Volltexte wurden nicht ausgewertet. Anforderungen aus Genehmigungen, Landesbaurecht, Gefahrstoffrecht oder anderen einschlägigen Vorschriften können zusätzlich zu prüfen sein. Fachkundige Unterstützung ist erforderlich, wenn Eignung, Gefährdung oder eine abweichende Lösung nicht sicher beurteilt werden können.