Kurzantwort: Was zur Gefährdungsanalyse gehört

Eine Gefährdungsanalyse beschreibt nicht nur “Gefahren”, sondern den Zusammenhang aus Tätigkeit, Gefährdung, Ursache, möglicher Folge und Schutzmaßnahme. Erst dadurch entsteht eine belastbare Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung.

  • Arbeitsbereich, Tätigkeit und betroffene Personen abgrenzen
  • Gefährdungen aus Arbeit, Arbeitsmittel, Umgebung und Organisation ermitteln
  • vorhandene Schutzmaßnahmen prüfen
  • Risiko oder Handlungsbedarf nachvollziehbar bewerten
  • zusätzliche Maßnahmen mit Verantwortlichen und Frist festlegen
  • Wirksamkeit prüfen und Fortschreibung planen

Gefährdung, Gefahr und Risiko trennen

Die Begriffe werden im Alltag oft vermischt. Für eine gute Dokumentation hilft eine klare Trennung.

Begriff Praktische Bedeutung
Gefährdung Möglichkeit, dass Beschäftigte durch Arbeit, Arbeitsmittel, Umgebung oder Organisation geschädigt werden.
Ursache Bedingung, die die Gefährdung auslöst oder verstärkt, etwa Nässe, fehlende Abschirmung oder Zeitdruck.
Risiko Einschätzung, wie wahrscheinlich und wie schwer eine mögliche Folge ist.
Maßnahme Konkreter Schutzschritt, der die Gefährdung beseitigt oder das verbleibende Risiko reduziert.

Vorgehen in 7 Schritten

Die bekannten sieben Schritte der Gefährdungsbeurteilung eignen sich auch als Struktur für die Analyse. Sie verhindern, dass eine Liste allgemeiner Risiken entsteht, aber keine Umsetzung folgt.

  1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen.
  2. Gefährdungen ermitteln.
  3. Gefährdungen beurteilen und Handlungsbedarf bestimmen.
  4. Schutzmaßnahmen festlegen.
  5. Maßnahmen durchführen.
  6. Wirksamkeit überprüfen.
  7. Dokumentieren und fortschreiben.

Typische Gefährdungsfaktoren am Arbeitsplatz

Eine Gefährdungsanalyse sollte verschiedene Gefährdungsarten berücksichtigen, statt nur offensichtliche Unfallrisiken zu sammeln.

  • mechanische Gefährdungen, etwa Quetschen, Schneiden, Stolpern oder Absturz
  • elektrische Gefährdungen durch Anlagen, Geräte oder Arbeiten in der Nähe spannungsführender Teile
  • physikalische Einwirkungen wie Lärm, Vibrationen, Hitze, Kälte oder Strahlung
  • Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe
  • Brand- und Explosionsgefahren
  • ergonomische und körperliche Belastungen
  • psychische Belastungen aus Arbeitsinhalt, Organisation, Zeitdruck oder sozialen Faktoren
  • unklare Zuständigkeiten, fehlende Unterweisung oder mangelhafte Prüfung

Beispiel für eine dokumentierte Maßnahmenzeile

Eine gute Maßnahmenzeile benennt die Gefährdung, Ursache, vorhandenen Schutz, zusätzliche Maßnahme, verantwortliche Person und den Prüftermin. Beispiel: Eingangsbereich bei Regen, Rutschgefahr durch Nässe, vorhandene Matte unzureichend, zusätzliche Sauberlaufzone und Kontrollrunde, verantwortlich Schichtleitung, Wirksamkeitsprüfung nach Regenperioden.

  • Gefährdung konkret beschreiben
  • bestehende Schutzmaßnahme festhalten
  • zusätzliche Maßnahme als Aufgabe formulieren
  • Frist, Status und Review-Datum nicht offenlassen

Umsetzung mit ArbeitsschutzPilot

ArbeitsschutzPilot macht aus der Analyse einen nachverfolgbaren Prozess. Wichtig ist, dass die Bewertung nicht im Freitext stecken bleibt, sondern zu Aufgaben, Unterweisungen und Reviews führt.

  • Gefährdungen je Tätigkeit erfassen
  • vorhandene und zusätzliche Maßnahmen trennen
  • Verantwortliche, Frist und Status je Maßnahme setzen
  • Unterweisungen aus Maßnahmen ableiten
  • Review bei Änderung, Vorfall oder neuen Erkenntnissen auslösen

Abgrenzung zu Risikoanalyse und Risikobeurteilung

Risikoanalyse ist ein breiter Begriff und wird auch in IT, Projekten, Businessplänen oder Maschinenbau verwendet. Im betrieblichen Arbeitsschutz sollte sie in die Gefährdungsbeurteilung überführt werden. Risikobeurteilung wird häufig im Maschinen- und CE-Kontext genutzt und kann andere fachliche Anforderungen haben.

Quellen und Grenzen bei gefährdungsanalyse

Die Inhalte orientieren sich an ArbSchG, BAuA- und DGUV-Prozessschritten sowie an betrieblichen Dokumentationsanforderungen. ArbeitsschutzPilot unterstützt Struktur, Maßnahmen und Nachweise; die fachkundige Bewertung der tatsächlichen Arbeitsbedingungen bleibt Aufgabe des Betriebs.

  • Stand der Einordnung: 01.07.2026
  • ArbSchG § 5 als Ausgangspunkt für die Beurteilung von Arbeitsbedingungen
  • ArbSchG § 6 für Ergebnis, Maßnahmen und Überprüfung berücksichtigen
  • bei Arbeitsmitteln zusätzlich die Betriebssicherheitsverordnung einordnen
  • fachkundige Prüfung bei besonderen Risiken, unklaren Tätigkeiten oder branchenspezifischen Anforderungen
  • keine Garantie auf Vollständigkeit oder rechtliche Konformität