Kurzantwort: Was zur Gefährdungsanalyse gehört
Eine Gefährdungsanalyse beschreibt nicht nur “Gefahren”, sondern den Zusammenhang aus Tätigkeit, Gefährdung, Ursache, möglicher Folge und Schutzmaßnahme. Erst dadurch entsteht eine belastbare Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung.
- Arbeitsbereich, Tätigkeit und betroffene Personen abgrenzen
- Gefährdungen aus Arbeit, Arbeitsmittel, Umgebung und Organisation ermitteln
- vorhandene Schutzmaßnahmen prüfen
- Risiko oder Handlungsbedarf nachvollziehbar bewerten
- zusätzliche Maßnahmen mit Verantwortlichen und Frist festlegen
- Wirksamkeit prüfen und Fortschreibung planen
Gefährdung, Gefahr und Risiko trennen
Die Begriffe werden im Alltag oft vermischt. Für eine gute Dokumentation hilft eine klare Trennung.
| Begriff | Praktische Bedeutung |
|---|---|
| Gefährdung | Möglichkeit, dass Beschäftigte durch Arbeit, Arbeitsmittel, Umgebung oder Organisation geschädigt werden. |
| Ursache | Bedingung, die die Gefährdung auslöst oder verstärkt, etwa Nässe, fehlende Abschirmung oder Zeitdruck. |
| Risiko | Einschätzung, wie wahrscheinlich und wie schwer eine mögliche Folge ist. |
| Maßnahme | Konkreter Schutzschritt, der die Gefährdung beseitigt oder das verbleibende Risiko reduziert. |
Vorgehen in 7 Schritten
Die bekannten sieben Schritte der Gefährdungsbeurteilung eignen sich auch als Struktur für die Analyse. Sie verhindern, dass eine Liste allgemeiner Risiken entsteht, aber keine Umsetzung folgt.
- Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen.
- Gefährdungen ermitteln.
- Gefährdungen beurteilen und Handlungsbedarf bestimmen.
- Schutzmaßnahmen festlegen.
- Maßnahmen durchführen.
- Wirksamkeit überprüfen.
- Dokumentieren und fortschreiben.
Typische Gefährdungsfaktoren am Arbeitsplatz
Eine Gefährdungsanalyse sollte verschiedene Gefährdungsarten berücksichtigen, statt nur offensichtliche Unfallrisiken zu sammeln.
- mechanische Gefährdungen, etwa Quetschen, Schneiden, Stolpern oder Absturz
- elektrische Gefährdungen durch Anlagen, Geräte oder Arbeiten in der Nähe spannungsführender Teile
- physikalische Einwirkungen wie Lärm, Vibrationen, Hitze, Kälte oder Strahlung
- Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe
- Brand- und Explosionsgefahren
- ergonomische und körperliche Belastungen
- psychische Belastungen aus Arbeitsinhalt, Organisation, Zeitdruck oder sozialen Faktoren
- unklare Zuständigkeiten, fehlende Unterweisung oder mangelhafte Prüfung
Beispiel für eine dokumentierte Maßnahmenzeile
Eine gute Maßnahmenzeile benennt die Gefährdung, Ursache, vorhandenen Schutz, zusätzliche Maßnahme, verantwortliche Person und den Prüftermin. Beispiel: Eingangsbereich bei Regen, Rutschgefahr durch Nässe, vorhandene Matte unzureichend, zusätzliche Sauberlaufzone und Kontrollrunde, verantwortlich Schichtleitung, Wirksamkeitsprüfung nach Regenperioden.
- Gefährdung konkret beschreiben
- bestehende Schutzmaßnahme festhalten
- zusätzliche Maßnahme als Aufgabe formulieren
- Frist, Status und Review-Datum nicht offenlassen
Umsetzung mit ArbeitsschutzPilot
ArbeitsschutzPilot macht aus der Analyse einen nachverfolgbaren Prozess. Wichtig ist, dass die Bewertung nicht im Freitext stecken bleibt, sondern zu Aufgaben, Unterweisungen und Reviews führt.
- Gefährdungen je Tätigkeit erfassen
- vorhandene und zusätzliche Maßnahmen trennen
- Verantwortliche, Frist und Status je Maßnahme setzen
- Unterweisungen aus Maßnahmen ableiten
- Review bei Änderung, Vorfall oder neuen Erkenntnissen auslösen
Abgrenzung zu Risikoanalyse und Risikobeurteilung
Risikoanalyse ist ein breiter Begriff und wird auch in IT, Projekten, Businessplänen oder Maschinenbau verwendet. Im betrieblichen Arbeitsschutz sollte sie in die Gefährdungsbeurteilung überführt werden. Risikobeurteilung wird häufig im Maschinen- und CE-Kontext genutzt und kann andere fachliche Anforderungen haben.
Quellen und Grenzen bei gefährdungsanalyse
Die Inhalte orientieren sich an ArbSchG, BAuA- und DGUV-Prozessschritten sowie an betrieblichen Dokumentationsanforderungen. ArbeitsschutzPilot unterstützt Struktur, Maßnahmen und Nachweise; die fachkundige Bewertung der tatsächlichen Arbeitsbedingungen bleibt Aufgabe des Betriebs.
- Stand der Einordnung: 01.07.2026
- ArbSchG § 5 als Ausgangspunkt für die Beurteilung von Arbeitsbedingungen
- ArbSchG § 6 für Ergebnis, Maßnahmen und Überprüfung berücksichtigen
- bei Arbeitsmitteln zusätzlich die Betriebssicherheitsverordnung einordnen
- fachkundige Prüfung bei besonderen Risiken, unklaren Tätigkeiten oder branchenspezifischen Anforderungen
- keine Garantie auf Vollständigkeit oder rechtliche Konformität