Kurzantwort mit den drei entscheidenden Daten
Die Gefährdungsbeurteilung ist für Arbeitgeber im Anwendungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes seit 21. August 1996 Pflicht. An diesem Tag trat das ArbSchG in Kraft. Die allgemeine Dokumentationsvorschrift des § 6 Absatz 1 folgte am 21. August 1997. Seit 24. Oktober 2013 nennt § 5 psychische Belastungen ausdrücklich und § 6 enthält keine Kleinbetriebsausnahme mehr.
| Datum | Was änderte sich? | Bedeutung heute |
|---|---|---|
| 12. Juni 1989 | Die europäische Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG wurde erlassen. | Sie gab den präventiven Ansatz mit Gefahrenbeurteilung und Schutzmaßnahmen vor. |
| 21. August 1996 | Das deutsche Arbeitsschutzgesetz trat in Kraft. | § 5 verpflichtete Arbeitgeber zur Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen. |
| 21. August 1997 | § 6 Absatz 1 ArbSchG trat in Kraft. | Unterlagen zu Ergebnis, Maßnahmen und Wirksamkeitsprüfung wurden Teil des allgemeinen gesetzlichen Nachweises. |
| 7. Februar 2002 | Der Europäische Gerichtshof entschied zur deutschen Kleinbetriebsklausel. | Deutschland musste sicherstellen, dass auch kleine Arbeitgeber über dokumentierte Gefahrenbewertungen verfügen. |
| 24. Oktober 2013 | Das ArbSchG wurde geändert. | Psychische Belastungen wurden ausdrücklich ergänzt und die Kleinbetriebsklausel in § 6 gestrichen. |
Wer nur wissen möchte, ob und für wen die Pflicht heute gilt, findet die systematische Einordnung unter Gefährdungsbeurteilung Pflicht. Hier geht es ausschließlich um den zeitlichen Verlauf und seine Folgen.
1989: Der europäische Ausgangspunkt
Die deutsche Zeitachse beginnt rechtlich nicht bei null. Die Richtlinie 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 verlangte einen präventiven Arbeitsschutz. Artikel 6 nennt unter anderem die Vermeidung von Risiken, die Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken und die Gefahrenbekämpfung an der Quelle. Artikel 9 verpflichtet Arbeitgeber, über eine Evaluierung der Gefahren am Arbeitsplatz zu verfügen und Schutzmaßnahmen festzulegen.
Eine EU-Richtlinie und ein deutsches Gesetz sind dennoch nicht dasselbe Datum. Für die allgemeine nationale Arbeitgeberpflicht ist das Inkrafttreten des ArbSchG maßgeblich. Die Richtlinie erklärt, woher das Konzept stammt; der 21. August 1996 beantwortet die Suchfrage für Deutschland.
1996: Seit diesem Tag gilt § 5 ArbSchG
Das Arbeitsschutzgesetz wurde am 7. August 1996 ausgefertigt und trat am 21. August 1996 in Kraft. Der aktuelle amtliche Gesetzestext als PDF nennt sowohl den Textnachweis ab diesem Datum als auch das gesonderte Inkrafttreten des § 6 Absatz 1 ein Jahr später.
§ 5 Absatz 1 ArbSchG enthält seit Beginn den Kern: Der Arbeitgeber muss durch die Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind. Schon die ursprüngliche Fassung verlangte außerdem eine tätigkeitsbezogene Betrachtung und erlaubte, gleichartige Arbeitsbedingungen zusammenzufassen.
Die Pflicht war damit von Anfang an vorausschauend angelegt. Nicht erst ein Unfall, eine Beschwerde oder eine behördliche Kontrolle löst sie aus. Die Arbeitsbedingungen sollen so früh beurteilt werden, dass erforderliche Maßnahmen vor der Gefährdung von Beschäftigten feststehen können.
Was 1996 noch nicht ausdrücklich im Katalog stand
Der ursprüngliche § 5 Absatz 3 nannte fünf beispielhafte Gefährdungsquellen: Arbeitsstätte und Arbeitsplatz, physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitszeit sowie unzureichende Qualifikation und Unterweisung. Der Katalog war durch das Wort „insbesondere“ offen.
Psychische Belastungen waren 1996 noch nicht als eigene Nummer aufgeführt. Daraus folgt aber nicht, dass die gesamte Gefährdungsbeurteilung erst 2013 entstand. Schon § 2 verband Arbeitsschutz mit menschengerechter Arbeitsgestaltung, und der offene Katalog erfasste Arbeitsbedingungen umfassender als reine Unfallgefahren.
1997: Warum manche Quellen dieses Jahr nennen
Die Antwort „seit 1997“ bezieht sich regelmäßig auf die Dokumentation, nicht auf den Beginn der Beurteilungspflicht. Laut amtlicher Fußnote trat § 6 Absatz 1 ArbSchG am 21. August 1997 in Kraft.
Seitdem verlangt die Vorschrift Unterlagen, aus denen drei Dinge ersichtlich sind:
- das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,
- die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes,
- das Ergebnis der Überprüfung dieser Maßnahmen.
Die Trennung der Daten verhindert einen typischen Fehlschluss: Ein Arbeitgeber musste Gefährdungen bereits ab 21. August 1996 beurteilen. Der allgemeine Nachweis nach § 6 Absatz 1 kam zwölf Monate später hinzu. Eine Quelle, die pauschal nur „seit 1997“ schreibt, verkürzt diesen Unterschied.
Kleinbetriebe: Durchführung und Dokumentation nicht verwechseln
Die ursprüngliche Fassung des § 6 enthielt eine Ausnahme für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten, soweit andere Vorschriften nichts anderes bestimmten und die Behörde keinen Nachweis anordnete. Diese Regelung betraf die allgemeine Dokumentationspflicht. Sie hob die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung aus § 5 nicht auf.
| Historische Lage | Pflicht zur Beurteilung nach § 5 | Allgemeine Dokumentation nach § 6 |
|---|---|---|
| Ab 21. August 1996 | Galt für Arbeitgeber unabhängig von der damaligen Dokumentationsschwelle. | § 6 Absatz 1 war noch nicht in Kraft. |
| Ab 21. August 1997 | Galt unverändert. | Trat mit einer bedingten Ausnahme für Arbeitgeber mit höchstens zehn Beschäftigten in Kraft. |
| Seit der Änderung 2013 | Gilt unverändert. | Die Ausnahme wurde gestrichen; der heutige § 6 enthält keine Beschäftigtenschwelle. |
Der Europäische Gerichtshof entschied am 7. Februar 2002, dass Deutschland nicht unter allen Umständen sichergestellt hatte, dass Arbeitgeber mit höchstens zehn Beschäftigten über Dokumente mit einer Gefahrenbewertung verfügen. Das Urteil erklärt, warum die alte Formulierung keine brauchbare Grundlage für eine heutige Kleinbetriebsausnahme ist.
Mit der Änderung des Arbeitsschutzgesetzes im Bundesgesetzblatt 2013 wurden die damaligen Sätze 3 und 4 des § 6 Absatz 1 aufgehoben. Heute gilt daher: Auch ein Arbeitgeber mit nur einer beschäftigten Person benötigt eine auf seine Tätigkeiten passende Beurteilung und nachvollziehbare Unterlagen. Der Umfang darf angemessen sein; eine vollständige Befreiung gibt es nicht.
2013: Psychische Belastungen wurden ausdrücklich genannt
Seit dem 24. Oktober 2013 führt § 5 Absatz 3 Nummer 6 „psychische Belastungen bei der Arbeit“ ausdrücklich auf. Gleichzeitig wurde § 4 Nummer 1 so gefasst, dass neben dem Leben sowohl die physische als auch die psychische Gesundheit geschützt werden soll.
Diese Änderung war eine Klarstellung und Sichtbarmachung innerhalb der bestehenden Gefährdungsbeurteilung. Sie bedeutete nicht:
- dass es vor 2013 überhaupt keine Gefährdungsbeurteilungspflicht gab,
- dass erst eine psychische Erkrankung einer beschäftigten Person vorliegen muss,
- dass Arbeitgeber die Persönlichkeit oder Gesundheit Einzelner diagnostizieren sollen,
- dass zwingend ein bestimmter Fragebogen oder eine separate Datei vorgeschrieben ist.
Bewertet werden Arbeitsbedingungen, zum Beispiel Arbeitsintensität, Arbeitszeitgestaltung, Handlungsspielraum, Informationsfluss, soziale Beziehungen und belastende Arbeitsumgebung. Die Vertiefung dazu steht im Beitrag Psychische Gefährdungsbeurteilung: Gesetz und Pflicht.
Was gilt für Betriebe, die schon vor 1996 bestanden?
Das Alter eines Unternehmens schafft keinen Bestandsschutz. Ein Betrieb, der 1985 gegründet wurde, muss seine heutigen Beschäftigten nach heutigem Recht schützen. Entscheidend ist nicht, ob damals eine Gefährdungsbeurteilung erstellt wurde, sondern ob die aktuellen Tätigkeiten, Arbeitsmittel, Stoffe, Räume, Abläufe und Personengruppen vollständig beurteilt sind.
Für eine Bestandsaufnahme helfen vier Statusfragen:
| Prüffrage | Guter Nachweis | Warnsignal |
|---|---|---|
| Ist der Geltungsbereich eindeutig? | Tätigkeiten, Orte und betroffene Gruppen sind benannt. | Nur „Büro“ oder „Produktion“ ohne konkrete Tätigkeit. |
| Ist der Stand aktuell? | Version, Prüfdatum und Änderungsanlass sind erkennbar. | Undatierte Listen oder ausschließlich historische Arbeitsmittel. |
| Sind Maßnahmen verfolgt? | Verantwortliche, Fristen, Status und Priorität sind dokumentiert. | Allgemeine Hinweise ohne Zuständigkeit. |
| Wurde die Wirksamkeit geprüft? | Ergebnis und Datum der Kontrolle liegen vor. | Eine Maßnahme gilt allein durch Bestellung oder Unterweisung als erledigt. |
Die operative Methode, Gefährdungen, Maßnahmen und Wirksamkeit zu einem belastbaren Regelkreis zu verbinden, behandelt der Hauptleitfaden Gefährdungsbeurteilung.
Was tun, wenn bislang keine Beurteilung vorliegt?
Eine fehlende Gefährdungsbeurteilung sollte nicht rückdatiert werden. Eine heutige Unterschrift beweist nicht, dass Arbeitsbedingungen in einem früheren Jahr tatsächlich beurteilt wurden. Belastbarer ist ein transparenter Neustart mit dem realen Erstellungsdatum.
- Geltungsbereich festlegen: Alle aktuellen Bereiche, Tätigkeiten, Betriebszustände und Beschäftigtengruppen erfassen.
- Dringende Gefahren zuerst behandeln: Erkennbare akute Risiken nicht bis zum Abschluss des gesamten Projekts offenlassen.
- Gefährdungen fachkundig beurteilen: Normalbetrieb, Reinigung, Wartung, Störung und vorhersehbare Abweichungen berücksichtigen.
- Maßnahmen steuern: Für jede offene Maßnahme Verantwortung, Frist und Umsetzungsstatus festlegen.
- Wirksamkeit gesondert prüfen: Dokumentieren, ob das Schutzziel tatsächlich erreicht wurde und welche Restgefährdung bleibt.
- Historie sauber beginnen: Erstellungsdatum, Quellenstand, Freigabe und spätere Änderungen versionieren.
Eine solche Aufarbeitung beseitigt nicht automatisch frühere Versäumnisse. Sie schafft aber einen ehrlichen aktuellen Stand und eine belastbare Grundlage für weitere Entscheidungen. Bei Unfällen, behördlichen Verfahren, besonderen Gefährdungen oder streitiger Althistorie ist fachkundige beziehungsweise rechtliche Beratung sinnvoll.
Welche Daten gehören in einen glaubwürdigen Nachweis?
Ein einziges Datum neben einer Unterschrift kann Entstehung, Umsetzung und Prüfung nicht auseinanderhalten. Aussagekräftiger ist eine kleine Änderungshistorie, in der die tatsächlichen Ereignisse getrennt erfasst werden.
| Datumsfeld | Was es belegt | Was es nicht belegt |
|---|---|---|
| Erhebung am | Wann Arbeitsbedingungen beobachtet und Informationen erhoben wurden. | Dass alle Maßnahmen bereits umgesetzt waren. |
| Beurteilung freigegeben am | Wann die fachliche Bewertung und Maßnahmenentscheidung bestätigt wurden. | Dass eine Maßnahme später wirksam war. |
| Maßnahme umgesetzt am | Wann die festgelegte Änderung tatsächlich eingeführt wurde. | Dass das Schutzziel erreicht wurde. |
| Wirksamkeit geprüft am | Wann und mit welchem Ergebnis die Wirkung kontrolliert wurde. | Dass künftige Änderungen automatisch abgedeckt sind. |
| Fortschreibung am | Wann ein Anlass, eine neue Erkenntnis oder eine Änderung eingearbeitet wurde. | Dass die vorherige Version rückwirkend vollständig war. |
Bei digitalen Unterlagen sollten zusätzlich Version, verantwortliche Person und Änderungsgrund erkennbar sein. So lässt sich der historische Pflichtbeginn von der konkreten betrieblichen Bearbeitung trennen, ohne einen älteren Zustand vorzutäuschen.
Ab wann muss ein neuer oder veränderter Arbeitsplatz beurteilt sein?
Die historische Jahreszahl beantwortet nicht den betrieblichen Startzeitpunkt. Gefährdungsbeurteilung ist Prävention. Neue Tätigkeiten und wesentlich veränderte Bedingungen sollten daher beurteilt sein, bevor Beschäftigte ihnen ausgesetzt werden. Das betrifft zum Beispiel:
- die Inbetriebnahme einer neuen Maschine,
- den erstmaligen Einsatz eines Gefahrstoffs,
- einen Umzug oder Umbau,
- neue Arbeitsverfahren, Schichtmodelle oder Softwareprozesse,
- den Einsatz einer neuen Beschäftigtengruppe mit besonderem Schutzbedarf.
Danach bleibt die Beurteilung ein lebender Prozess. § 3 ArbSchG verlangt, Maßnahmen auf Wirksamkeit zu überprüfen und bei veränderten Gegebenheiten anzupassen. Das ArbSchG schreibt keine allgemeine jährliche Komplettwiederholung vor. Ein interner Reviewtermin ist nützlich, ersetzt aber nicht die sofortige Prüfung nach einer relevanten Änderung, einem Vorfall oder neuen Erkenntnissen.
Fünf häufige Irrtümer zum Pflichtbeginn
„Die Pflicht gilt erst seit 1997.“ Nein. § 5 galt seit 21. August 1996; nur § 6 Absatz 1 trat ein Jahr später in Kraft.
„Psychische Belastungen sind erst seit 2013 Teil des Arbeitsschutzes.“ Zu pauschal. Seit 2013 sind sie ausdrücklich als eigene Gefährdungsquelle genannt. Die allgemeine Beurteilungspflicht und die menschengerechte Arbeitsgestaltung bestanden bereits vorher.
„Unter zehn Beschäftigten muss nichts dokumentiert werden.“ Diese Aussage beschreibt eine frühere Gesetzesfassung unvollständig. Der heutige § 6 kennt keine solche Ausnahme.
„Ein alter Ordner erfüllt die Pflicht dauerhaft.“ Nein. Sobald er die tatsächlichen Arbeitsbedingungen nicht mehr abbildet oder die Wirksamkeit der Maßnahmen offenbleibt, ist er kein ausreichender aktueller Nachweis.
„Jede Gefährdungsbeurteilung läuft nach zwölf Monaten ab.“ Das ArbSchG nennt keine pauschale Jahresfrist. Aktualisierungsbedarf ergibt sich aus Änderungen, Erkenntnissen, Ergebnissen der Wirksamkeitsprüfung und gegebenenfalls aus spezielleren Vorschriften.
Welche Seite beantwortet welche Pflichtfrage?
Damit die eng benachbarten Suchanfragen nicht dieselbe Antwort mehrfach erhalten, ist dieser Beitrag bewusst als Zeitstrahl abgegrenzt:
- Gefährdungsbeurteilung Pflicht: Wer ist heute verpflichtet, was umfasst die Pflicht und was passiert bei fehlendem Nachweis?
- Gefährdungsbeurteilung: Wie läuft der vollständige Prozess von der Abgrenzung bis zur Fortschreibung?
- Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz: Wie werden Ergebnisse in Unterweisung, Prüfung, Betriebsanweisung und Vorsorge überführt?
- Arbeitsschutzgesetz: Welche Grundpflichten und Rollen enthält das Gesetz insgesamt?
- Arbeitsschutz-Dokumentation: Wie werden Nachweise strukturiert und versioniert?
Quellenstand und rechtliche Grenze
Redaktioneller Stand: 4. September 2026. Die Zeitangaben wurden mit dem konsolidierten ArbSchG, der ursprünglichen Gesetzesfassung, der EU-Richtlinie 89/391/EWG, dem EuGH-Urteil C-5/00 und der Änderung von 2013 abgeglichen. Die BAuA ordnet den Pflichtbeginn ebenfalls dem 21. August 1996 zu.
Der Beitrag erklärt die allgemeine Rechtsentwicklung. Sonderregeln für Gefahrstoffe, Arbeitsmittel, Arbeitsstätten, Biostoffe, Mutterschutz oder bestimmte Tätigkeiten können zusätzliche Zeitpunkte und Anforderungen enthalten. Für einen konkreten Streitfall ersetzt diese Übersicht keine Rechtsberatung.