Gesetzliche Grundlage präzise lesen
Die Rechtsgrundlage ist nicht eine Sonderpflicht neben der Gefährdungsbeurteilung, sondern Teil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Psychische Belastungen werden arbeitsbezogen betrachtet, nicht als Diagnose einzelner Personen.
- Arbeitsbereiche und Tätigkeiten abgrenzen
- psychische Belastungsfaktoren arbeitsbezogen erfassen
- Maßnahmen aus den Ergebnissen ableiten
- Wirksamkeit und Review dokumentieren
Gesetzliche Anforderungen auf einen Blick
| Thema | Einordnung |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 5 ArbSchG nennt psychische Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich als Gefährdungsfaktor. |
| Dokumentation | Nach § 6 ArbSchG müssen Ergebnis, Maßnahmen und Überprüfung nachvollziehbar sein. |
| Verantwortung | Der Arbeitgeber bleibt verantwortlich, auch wenn Fachkunde intern oder extern unterstützt. |
| Methode | Das Gesetz schreibt nicht denselben Fragebogen für alle Betriebe vor. Die Methode muss passend und fachkundig sein. |
| Grenze | Die Beurteilung bewertet Arbeitsbedingungen, nicht Diagnosen oder private Gesundheitsdaten. |
Psychische Gefährdungsbeurteilung Pflicht
Die Pflicht bedeutet nicht, einzelne Beschäftigte zu diagnostizieren. Betrachtet werden psychische Belastungsfaktoren der Arbeit, etwa Arbeitsmenge, Zeitdruck, Handlungsspielraum, soziale Beziehungen, Arbeitszeit und Veränderungsprozesse.
- § 5 ArbSchG als Grundlage für psychische Belastungen bei der Arbeit
- § 6 ArbSchG als Grundlage für Ergebnis, Maßnahmen und Überprüfung
- Methode passend zu Betriebsgröße, Tätigkeit und Datenschutz wählen
- Maßnahmen auf Arbeitsbedingungen und Organisation beziehen
Pflicht, Gesetz und Methode trennen
Das Gesetz beschreibt die Pflicht zur Beurteilung und Dokumentation. Es schreibt aber nicht für jeden Betrieb denselben Fragebogen oder dieselbe Workshopform vor. Die Methode muss zur Betriebsgröße, Tätigkeit, Beteiligung und Datenschutzlage passen.
- Gesetz: Arbeitsbedingungen beurteilen und Ergebnis dokumentieren
- Pflicht: psychische Belastungen bei der Arbeit berücksichtigen
- Methode: Fragebogen, Workshop, Beobachtung oder Kombination passend auswählen
- Nachweis: Maßnahmen, Verantwortliche, Fristen und Überprüfung festhalten
Dokumentation nach § 6 ArbSchG
Die Dokumentation muss zeigen, was beurteilt wurde, welche Maßnahmen festgelegt wurden und ob diese Maßnahmen überprüft wurden. ArbeitsschutzPilot sollte dafür Struktur liefern, ohne sensible Personendaten zu sammeln.
- Ergebnis der Beurteilung festhalten
- Maßnahmen mit Verantwortlichkeit und Frist führen
- Überprüfung und Review dokumentieren
- keine Diagnosen oder Krankheitsdaten erfassen
Pflicht und Methode trennen
Die Pflicht zur Betrachtung bedeutet nicht, dass jeder Betrieb denselben Fragebogen nutzen muss. Zulässig ist eine passende, transparente und fachkundige Methode, die zur Betriebsgröße und Tätigkeit passt.
- Fragebogen, Workshop oder Beobachtung bewusst auswählen
- Datenschutz und Beteiligung vorab klären
- Ergebnisse auf Arbeitssystem-Ebene auswerten
- bei Unsicherheit Fachkunde einbeziehen
Offizielle Quellen und Einordnung
Die Inhalte orientieren sich an ArbSchG, GDA-Informationen und BAuA-Material. ArbeitsschutzPilot unterstützt Workflow und Nachweis; Methodik, Beteiligung und Datenschutz werden fachkundig festgelegt.
- § 5 ArbSchG für Beurteilung der Arbeitsbedingungen einschließlich psychischer Belastungen
- § 6 ArbSchG für Dokumentation von Ergebnis, Maßnahmen und Überprüfung
- GDA-Portal und BAuA für fachliche Orientierung
- ArbeitsschutzPilot unterstützt Workflow und Nachweis, nicht die Auswahl einer verbindlichen Methode