Pflichten als unterstützende Tätigkeit

Sicherheitsbeauftragte helfen dem Unternehmen, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern. Nach § 22 Absatz 2 SGB VII achten sie insbesondere darauf, ob Schutzeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstung vorhanden sind und ordnungsgemäß benutzt werden. Außerdem machen sie auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam.

Dabei sind zwei Ebenen zu unterscheiden:

  • Die SiBe-Funktion: im eigenen Bereich beobachten, kollegial ansprechen und Hinweise an Verantwortliche geben. Die ausführliche Aufgabenliste für Sicherheitsbeauftragte behandelt diese Tätigkeiten.
  • Die Pflichten als Beschäftigter: Nach § 15 ArbSchG müssen auch SiBe entsprechend ihren Möglichkeiten und ihrer Unterweisung für Sicherheit sorgen und Arbeitsmittel sowie PSA bestimmungsgemäß benutzen. § 16 ArbSchG verlangt die unverzügliche Meldung festgestellter unmittelbarer erheblicher Gefahren und Defekte an Schutzsystemen.

Die Bestellung macht aus einem Beschäftigten also keine Aufsichtsperson. Sie entbindet ihn aber ebenso wenig von den Pflichten, die für andere Beschäftigte gelten. Ein Sicherheitshinweis unterstützt die verantwortliche Führungskraft; er ersetzt nicht deren Entscheidung oder Kontrolle.

Rechte praktisch ermöglichen

Der Betrieb muss die Funktion organisatorisch ermöglichen. § 20 Absätze 3, 4 und 6 der DGUV Vorschrift 1 nennt Gelegenheit zur Aufgabenwahrnehmung, Zusammenarbeit mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie die erforderliche Aus- und Fortbildung.

Die folgende Übersicht trennt diese Grundlagen von Empfehlungen für die betriebliche Umsetzung. UVT steht dabei für Unfallversicherungsträger:

Recht oder Rahmen Was der Betrieb konkret klären sollte
Aufgaben während der Arbeitszeit erfüllen Welche Termine, Gespräche und Begehungen sind nötig, und wie wird die Haupttätigkeit dafür organisiert?
An Besichtigungen und Untersuchungen zu Unfällen und Berufskrankheiten durch die UVT-Aufsicht im eigenen Bereich teilnehmen Wer informiert über Termine und stellt die Ergebnisse zur Verfügung?
Mit Betriebsarzt und Sifa zusammenarbeiten Welche Ansprechpartner sind erreichbar, und wann werden offene Fachfragen besprochen?
Erforderliche Aus- und Fortbildung beim UVT nutzen Welche Kenntnisse fehlen für die Gefährdungen im Bereich, und wann ist Teilnahme möglich?
Informationen für die eigene Tätigkeit erhalten Welche Beurteilung der Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und Änderungen muss die Person kennen?

Die VBG ordnet die Tätigkeit ausdrücklich der regulären Arbeitszeit zu. Die DGUV nennt keinen festgeschriebenen Zeitaufwand. Daraus folgt weder ein allgemeines Zwei-Stunden-Kontingent noch die Erwartung, alles privat nach Feierabend zu erledigen. Vereinbaren Sie den Bedarf passend zum Bereich und prüfen Sie ihn bei geänderten Aufgaben erneut.

Für Lehrgänge regelt § 23 SGB VII die Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei ausfallender Arbeitszeit. Die Kostenregelung für den Unfallversicherungsträger bezieht sich auf dessen eigene Aus- und Fortbildungsmaßnahmen; sie ist kein pauschales Erstattungsversprechen für beliebige privat gebuchte Kurse. Zulagen und Vergütungsfragen behandelt die Seite Sicherheitsbeauftragter Gehalt.

ASA-Einbindung realistisch regeln

Sicherheitsbeauftragte sind nach § 11 ASiG Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses. Ihre Beteiligung ist deshalb nicht bloß eine unverbindliche Einladung zu einer beliebigen Besprechung. Der ASA berät mindestens einmal vierteljährlich über Arbeitsschutz und Unfallverhütung.

Bei vielen Sicherheitsbeauftragten beschreibt die DGUV-FAQ praktikable Formen: Rotation, gewählte Sprecher oder Teilnahme passend zum Thema und Arbeitsbereich. Eine solche Regelung braucht einen Informationsweg in beide Richtungen. Wer nicht teilnimmt, muss Beobachtungen einbringen können und anschließend erfahren, was für seinen Bereich relevant ist.

Die DGUV empfiehlt, allen Sicherheitsbeauftragten das ASA-Protokoll zugänglich zu machen. Legen Sie deshalb fest, wer Bereichshinweise vorab sammelt und wer Ergebnisse zurückgibt. Eine Sprecherrolle schafft keine Weisungsbefugnis gegenüber anderen SiBe. Den gesamten gesetzlichen Teilnehmerkreis und Vertretungsfragen erklärt ASA-Sitzung: Teilnehmer.

Rechte und Grenzen festhalten

Mitwirkung ist keine Entscheidungsbefugnis. Sicherheitsbeauftragte können einen Mangel ansprechen, einen Vorschlag machen und nach einer Rückmeldung fragen. Aus der Bestellung allein folgt jedoch keine Befugnis, Beschäftigten verbindliche Arbeitsanweisungen zu geben, Sanktionen auszusprechen oder technische Freigaben zu erteilen. Der Betrieb darf die Rolle nicht als Ersatz für Führung, Sifa oder Betriebsarzt verwenden.

Was gilt bei einer akuten Gefahr?

Fehlende Weisungsbefugnis bedeutet nicht, eine gefährliche Situation weiterlaufen zu lassen. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr gelten die allgemeinen Regeln aus § 9 ArbSchG: Beschäftigte müssen sich in Sicherheit bringen können. Ist der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar, müssen geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung möglich sein, unter Berücksichtigung der Kenntnisse und vorhandenen technischen Mittel. Betriebliche Notfallanweisungen sind dabei zu beachten; niemand sollte sich durch einen unkundigen Eingriff zusätzlich gefährden.

Das ist von einem allgemeinen Stilllegungsrecht oder der späteren Freigabe einer Maschine zu unterscheiden. Fiktives Beispiel: Eine SiBe bemerkt eine beschädigte Schutzeinrichtung. Sie warnt Betroffene und meldet den Defekt sofort über den festgelegten Weg. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr greifen die Schutz- und Notfallmaßnahmen; der Vorgang wartet nicht auf die nächste ASA-Sitzung. Ob und wie die Anlage wieder betrieben werden darf, klärt die dafür zuständige Stelle.

Eine kurze Rollenklärung für das Gespräch

Die DGUV empfiehlt, Zuständigkeitsbereich und nötigen Freiraum bei der Bestellung festzulegen. Als redaktionelle Gesprächshilfe können fünf Punkte festgehalten werden:

  1. Bereich: Für welche Arbeitsplätze und Schichten ist die Person erreichbar?
  2. Zeit: Welche Tätigkeiten benötigen Freiraum, und wer organisiert dafür die Vertretung?
  3. Information: Wo sind die relevanten Schutzmaßnahmen zugänglich, und wer informiert über Änderungen?
  4. Kontakt: Wer nimmt normale Hinweise entgegen, wer ist bei dringenden Gefahren erreichbar?
  5. Entscheidung: Wer beauftragt Maßnahmen und erteilt erforderliche Freigaben?

Ergänzen Sie offene Punkte mit Ansprechpartner und Klärungstermin. Diese Notiz ist keine Pflichtenübertragung und kein vorgeschriebenes Formular. Den eigentlichen Bestellprozess behandelt Bestellung Sicherheitsbeauftragter.

Benachteiligung und Haftungsangst vermeiden

§ 22 Absatz 3 SGB VII verbietet Benachteiligungen wegen der übertragenen Aufgaben ausdrücklich ab Bestellung bis zum Widerruf der Bestellung. Die DGUV erläutert die fehlende zusätzliche Haftung aus der SiBe-Funktion: Das Ehrenamt allein überträgt keine weitergehende Arbeitsschutzverantwortung.

Diese Aussage ist keine pauschale Haftungsfreistellung für jedes Verhalten. Allgemeine Beschäftigtenpflichten bleiben bestehen. Wer daneben eine Führungsfunktion oder einen gesonderten Verantwortungsbereich übernimmt, muss diese Rolle getrennt beurteilen lassen. Unklare Formulierungen wie „verantwortlich für die gesamte Arbeitssicherheit“ gehören deshalb vor der Unterschrift geklärt.

Wenn Freiraum fehlt oder Hinweise unbeantwortet bleiben

Halten Sie sachlich fest, welche Aufgabe behindert wird, welcher konkrete Hinweis bereits vorliegt und wer informiert wurde. Bitten Sie die zuständige Führungskraft um Klärung; ziehen Sie bei fachlichen Fragen die Sifa und bei einem Konflikt gegebenenfalls Betriebs- oder Personalrat hinzu. Eine bloße Ablage des Hinweises beseitigt die Gefahr nicht.

Bleiben Schutzmaßnahmen trotz konkreter Anhaltspunkte unzureichend und hilft der Arbeitgeber einer entsprechenden Beschwerde nicht ab, eröffnet § 17 Absatz 2 ArbSchG den Weg zur zuständigen Behörde. Daraus dürfen Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Akute Gefahren erfordern unabhängig von diesem Beschwerdeweg eine sofortige Reaktion.

Bei behaupteter Benachteiligung oder einer persönlichen Haftungsfrage ist eine arbeitsrechtliche beziehungsweise fachkundige Einzelfallberatung sinnvoll. Soll die freiwillige Funktion beendet werden, erläutert Abbestellung und Niederlegung der SiBe-Funktion die getrennte Behandlung von Rollenende, Übergabe und Arbeitsverhältnis.

Offizielle Quellen und Einordnung

Rechts- und Quellenstand: 21. September 2026. Diese Seite wurde mit KI-Unterstützung anhand der verlinkten Gesetze und DGUV-/VBG-Hinweise überarbeitet. Vor der Änderung wurden zehn öffentlich auffindbare Vergleichsseiten zu Rechten, Pflichten und Rollenabgrenzung ausgewertet. Damit sind keine bestimmten Google-Rangpositionen nachgewiesen. Das Beispiel und die Gesprächshilfe sind redaktionelle Erläuterungen, keine berichteten Betriebsfälle oder fachliche Einzelfallfreigabe.

Die DGUV Information 211-042, Kapitel 2 erläutert ergänzend die Zusammenarbeit und den Informationsbedarf. Ältere DGUV-Texte enthalten teilweise noch frühere Bestellschwellen; für die aktuelle Pflichtentscheidung ist der geltende § 22 SGB VII maßgeblich. Diese Frage wird getrennt unter Sicherheitsbeauftragter: Pflicht behandelt.

Diese allgemeine Orientierung ersetzt keine Prüfung besonderer betrieblicher, arbeitsrechtlicher oder branchenspezifischer Konstellationen.