TRBS 1111 in 60 Sekunden

TRBS 1111 beschreibt, wie der Arbeitgeber Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln systematisch beurteilt und wirksame Schutzmaßnahmen festlegt. Der Prozess beginnt möglichst vor der Beschaffung, erfasst den gesamten Lebens- und Verwendungszyklus und endet nicht mit einem ausgefüllten Formular.

Entscheidung Ergebnis, das vorliegen muss Warnsignal
Anwendungsbereich Arbeitsmittel, Tätigkeit, Personen, Ort und Verwendungsphasen sind abgegrenzt nur Gerätebezeichnung ohne Nutzungskontext
Fachkunde geeignete Kenntnisse und betriebliche Erfahrung sind verfügbar Vorlage wird ohne fachkundige Bewertung übernommen
Informationen Herstellerunterlagen, Regeln, Erfahrungen und Beschäftigtenhinweise sind geprüft CE-Zeichen wird als vollständiger Nachweis behandelt
Gefährdungen Normalbetrieb, Sonderzustände, Instandhaltung und Wechselwirkungen sind erfasst nur Bedienung im störungsfreien Betrieb betrachtet
Schutzkonzept technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen folgen der Rangfolge Unterweisung ersetzt eine mögliche technische Lösung
Prüfbedarf Sollzustand, Prüfanlass, Umfang, Frist und Qualifikationsanforderung sind bestimmt pauschaler Jahrestermin ohne Begründung
Wirksamkeit Eignung, Funktion und neue Gefährdungen sind vor Verwendung geprüft Maßnahme wird nur als „umgesetzt“ markiert
Fortschreibung Reviewdatum und sofortige Aktualisierungsanlässe sind geregelt unverändertes Dokument trotz Umbau oder Störung

Was regelt die TRBS 1111?

Die TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung für Arbeitsmittel. Sie beschreibt die Verantwortung des Arbeitgebers, Grundsätze und Durchführungsschritte, die Einbindung anderer Arbeitgeber sowie Empfehlungen für Dokumentation und Prüf-Sollzustand.

Technische Regeln geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse wieder. Hält der Arbeitgeber die einschlägige TRBS ein, kann er für ihren Anwendungsbereich davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der BetrSichV erfüllt sind. Abweichende Lösungen sind möglich, müssen jedoch mindestens das gleiche Sicherheitsniveau erreichen und nachvollziehbar begründet werden.

Die Seite BetrSichV § 3 behandelt die gesetzliche Pflicht und ihre Absätze. Diese Seite besitzt einen engeren Suchauftrag: die aktuelle TRBS 1111 vollständig und praktisch anwenden. Die allgemeine Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz bleibt bei Gefährdungsbeurteilung in sieben Schritten.

Aktuelle Fassung und Änderung 2024

Die BAuA weist im August 2026 folgenden Stand aus:

Merkmal Aktueller Stand
Ausgabe März 2018
Bekanntmachung GMBl 2018, S. 401
letzte Änderung GMBl 2024, S. 874 vom 4. November 2024
letzte Korrektur GMBl 2025, S. 405 vom 18. Juli 2025
Umfang der konsolidierten PDF 57 Seiten einschließlich Anhängen

Die Korrektur 2025 änderte nur die Absatznummerierung in Abschnitt 5.5.1. Für die Praxis wichtiger ist die konsolidierte Fassung nach der Änderung 2024. Sie enthält insbesondere den ausführlichen Abschnitt 4.6 zur Festlegung des sicheren Sollzustands und Anhang 3 mit der Aufgabentrennung zwischen Arbeitgeber und Prüfperson sowie Beispielen für Tischkreissäge, Dampfkesselanlage und Brückenkran.

Gespeicherte Altversionen sollten gegen die aktuelle BAuA-PDF geprüft werden. Eine alte Seitennummer im Formular ist kein Ersatz für die richtige inhaltliche Zuordnung.

Wann und für wen gilt die Regel?

TRBS 1111 betrifft Arbeitgeber, die Arbeitsmittel bereitstellen und von Beschäftigten verwenden lassen. Arbeitsmittel sind nicht nur komplexe Maschinen. Auch Werkzeuge, Geräte, Anlagen und überwachungsbedürftige Anlagen fallen in den Anwendungsbereich der BetrSichV.

Die Beurteilung soll vor Auswahl und Beschaffung beginnen. So können ungeeignete Eigenschaften, schwer bedienbare Schutzmaßnahmen oder spätere Manipulationsanreize vermieden werden. Spätestens vor der erstmaligen Verwendung muss das Ergebnis dokumentiert sein.

Verantwortlich bleibt der Arbeitgeber. Die Beurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Fehlen ihm eigene Kenntnisse, muss er sich durch eine oder mehrere Personen fachkundig beraten lassen. Fachkunde schließt Kenntnisse der betrieblichen Gegebenheiten ein; Hinweise und Erfahrungswissen der Beschäftigten gehören deshalb in die Informationsbasis.

Alle Phasen der Verwendung erfassen

Eine häufige Lücke ist die Beschränkung auf den Normalbetrieb. TRBS 1111 verlangt die Betrachtung vorhersehbarer Tätigkeiten in sämtlichen relevanten Phasen:

Phase Typische Fragen
Auswahl und Aufstellung Passt das Arbeitsmittel zu Tätigkeit, Raum, Untergrund, Energieversorgung und Nutzerkreis?
Montage und Installation Welche Gefährdungen entstehen beim Zusammenbau, Anschluss oder ersten Einrichten?
Bedienen und Überwachen Wie werden Start, Stopp, Materialzufuhr, Beobachtung und Eingriffe sicher durchgeführt?
Einrichten und Rüsten Müssen Schutzmaßnahmen geöffnet, umgangen oder in eine andere Betriebsart versetzt werden?
Störung und Notfall Welche Energie oder Bewegung bleibt bestehen und wie wird ein sicherer Zustand erreicht?
Reinigen und Instandhalten Wie werden Freischaltung, Zugang, Ersatzteile, Werkzeuge und Wiederanlauf organisiert?
Prüfen und Erproben Welche Gefahren entstehen während Messung, Funktionsprüfung oder Probelauf?
Umbau und Änderung Ändern sich Schutzkonzept, bestimmungsgemäße Verwendung oder mögliche Herstellerpflichten?
Transport und Lagerung Sind Last, Schwerpunkt, Anschlagpunkte, Verpackung und Umgebungsbedingungen berücksichtigt?
Außerbetriebnahme Wie werden Restenergien, Gefahrstoffe, Demontage und Entsorgung beherrscht?

Besondere Betriebszustände verdienen eine eigene Zeile in der Beurteilung. Beim Rüsten oder bei der Störungssuche können Schutzmaßnahmen des Normalbetriebs unwirksam sein oder vorübergehend außer Kraft gesetzt werden müssen. Dann braucht es ein eigenes sicheres Verfahren, nicht nur den Hinweis „Vorsicht“.

Gefährdungsbeurteilung nach TRBS 1111 durchführen

1. Arbeitsmittel und Verwendung abgrenzen

Bezeichnen Sie Arbeitsmittel oder sinnvoll gebildete Gruppe, Standort, Tätigkeit, Nutzerkreis, Betriebsart, Arbeitsgegenstand, Umgebung und Schnittstellen. Eine Inventarnummer allein beschreibt keine Verwendung. Dasselbe Gerät kann in einer trockenen Werkstatt, im Freien oder in einem explosionsgefährdeten Bereich ein anderes Schutzkonzept benötigen.

2. Notwendige Informationen beschaffen

Die Informationssammlung verbindet externe Regeln mit betrieblicher Erfahrung:

  • BetrSichV, einschlägige TRBS und Veröffentlichungen des Ausschusses für Betriebssicherheit
  • Betriebsanleitung, Konformitätsunterlagen, Herstellerhinweise und technische Daten
  • bestimmungsgemäße und vom Arbeitgeber vorgesehene Verwendung
  • Arbeitsverfahren, Schichtmodell, Zugang, Umgebung und verwendete Arbeitsstoffe
  • frühere Beurteilungen, Prüfungen, Instandhaltung, Störungen und Unfallereignisse
  • Hinweise der Beschäftigten und vorhersehbare Handlungsweisen
  • Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischer Vorsorge und dem Stand der Technik

Vorhandene Unterlagen dürfen übernommen werden, wenn sie tatsächlich zu Arbeitsmittel, Arbeitsbedingungen und Verfahren des eigenen Betriebs passen. Ein Herstellerrisiko für den bestimmungsgemäßen Gebrauch bildet nicht automatisch den betrieblichen Schichtbetrieb, die Reinigung mit eigenen Mitteln oder eine abweichende Aufstellung ab.

3. Vereinfachung und Gruppierung getrennt prüfen

Das Zusammenfassen gleichartiger Verwendungen ist etwas anderes als die vereinfachte Vorgehensweise nach § 7 BetrSichV.

Instrument Wann anwendbar? Was bleibt erforderlich?
gemeinsame Beurteilung Arbeitsmittel, Einsatz, Gefährdung, Tätigkeit, Qualifikation, Umgebung und Bedingungen sind gleichartig Gruppengrenze, Abweichungen und erfasste Objekte müssen erkennbar sein
vereinfachte Vorgehensweise alle vier Voraussetzungen des § 7 sind erfüllt und kein gesetzlicher Ausschluss greift Gefährdungen vollständig ermitteln und Voraussetzungen dokumentieren
Nutzung von Herstellerunterlagen Angaben passen zur vorgesehenen Verwendung und es liegen keine gegenteiligen Erkenntnisse vor betriebliche Zusatzgefährdungen und Abweichungen bewerten

Die vereinfachte Vorgehensweise entbindet nicht von der Gefährdungsermittlung. Sie erleichtert vor allem die Dokumentation. Für überwachungsbedürftige Anlagen und Arbeitsmittel nach Anhang 3 BetrSichV ist sie nicht zulässig.

4. Gefährdungen systematisch ermitteln

Die Methode muss zur Komplexität von Arbeitsmittel und Verwendung passen. Relevante Gefährdungsfaktoren können mechanische Bewegung, elektrische Energie, Druck, Temperatur, Lärm, Vibration, Strahlung, Gefahrstoffe, Brand, Explosion, ergonomische Belastung sowie physische und psychische Belastung sein.

Bewertet wird das ganze Arbeitssystem: Beschäftigte, Arbeitsmittel, Arbeitsgegenstände, Arbeitsplatz, Einsatzbedingungen, Arbeitsverfahren, Organisation, Ablauf und Aufgabe. Auch Menschen im Gefahrenbereich, die das Arbeitsmittel nicht selbst bedienen, werden berücksichtigt. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen umfasst dies andere gefährdete Personen.

5. Gefährdungen bewerten

Für jede festgestellte Gefährdung ist zu entscheiden, ob Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der vorgesehenen Verwendung gewährleistet sind. Maßstab ist der aktuelle Stand der Technik, wie ihn BetrSichV und Technische Regeln beschreiben.

Fehlen konkrete Aussagen, werden zuerst andere gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse gesucht, etwa Empfehlungen des ABS, DGUV-Regelwerk und Veröffentlichungen von Unfallversicherungsträgern, Ländern oder BAuA. Erst danach kommen geeignete Branchenstandards oder fachkundige interne und externe Bewertungen als ergänzende Basis in Betracht.

6. Schutzmaßnahmen nach T-O-P festlegen

TRBS 1111 verwendet eine klare Rangfolge:

  1. Technische Maßnahmen: Gefahr möglichst an der Quelle vermeiden oder durch Schutzeinrichtungen, Energiebegrenzung, sichere Steuerung oder ergonomische Gestaltung mindern.
  2. Organisatorische Maßnahmen: Ablauf, Zugang, Freigabe, Kontrolle, Instandhaltung, Mängelmeldung, Qualifikation und Unterweisung regeln.
  3. Personenbezogene Maßnahmen: verbleibende Gefährdungen durch geeignetes Verhalten und persönliche Schutzausrüstung weiter reduzieren.

Eine Warnung oder PSA wird nicht gewählt, solange eine geeignete technische Maßnahme möglich und vorrangig ist. Häufig entsteht ein Schutzkonzept aus mehreren aufeinander abgestimmten Maßnahmen. Es muss auch bei vorhersehbarem Verhalten praktikabel bleiben, sonst steigt das Risiko von Umgehung oder Manipulation.

7. Umsetzung und Wirksamkeit bestätigen

Für jede Maßnahme werden verantwortliche Person, Termin, Ressourcen und Freigabekriterium festgelegt. Vor der erstmaligen Verwendung ist zu prüfen, ob die Maßnahme geeignet und ausreichend wirksam ist und ob sie keine neue Gefährdung erzeugt. Später folgen angemessene Wirksamkeitskontrollen in selbst festgelegten Abständen.

Eine Wirksamkeitskontrolle braucht ein beobachtbares Kriterium. „Unterweisung durchgeführt“ beschreibt nur die Aktivität. Aussagekräftiger ist etwa, dass Beschäftigte den sicheren Rüstablauf praktisch zeigen können, die Verriegelung im vorgesehenen Zustand wirkt und das Werkstück ohne Eingriff in den Gefahrenbereich gespannt wird.

8. Dokumentieren und fortschreiben

Der Nachweis verknüpft Ausgangslage, Entscheidung und Ergebnis. Eine Unterschrift ohne nachvollziehbaren Inhalt genügt nicht. Die Dokumentation kann elektronisch geführt werden und sollte Version, Datum und Änderungen erkennen lassen.

CE-Kennzeichnung richtig einordnen

Eine CE-Kennzeichnung ersetzt die Gefährdungsbeurteilung nicht. Sie kann zusammen mit EU-Konformitätserklärung und Betriebsanleitung zeigen, dass der Hersteller die für das Bereitstellen auf dem Markt geltenden Anforderungen behandelt hat. Der Arbeitgeber beurteilt dagegen die konkrete Verwendung in seinem Betrieb.

Herstellerperspektive Arbeitgeberperspektive
bestimmungsgemäße Verwendung und vorhersehbare Fehlanwendung des Produkts vorgesehene Tätigkeit, Nutzer, Schicht, Umgebung und Arbeitsorganisation
konstruktives Schutzkonzept und mitgelieferte Hinweise zusätzliche Schutzmaßnahmen, Zugänge, Freigaben und Unterweisung
Produktzustand beim Inverkehrbringen Veränderungen, Verschleiß, Störungen und Erkenntnisse während der Verwendung

Weicht die vorgesehene Nutzung von den Herstellerangaben ab, muss die Auswirkung bewertet werden. Bei Umbauten ist zusätzlich zu prüfen, ob Herstellerpflichten entstehen. Die CE-Kennzeichnung ist weder Prüffrist noch betriebliche Freigabe.

Sollzustand für Prüfungen festlegen

Die konsolidierte TRBS 1111 stellt klar: Der Arbeitgeber legt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung den sicheren Sollzustand des Arbeitsmittels fest. Die Prüfperson ermittelt den Istzustand, vergleicht ihn mit dem Sollzustand und bewertet Abweichungen.

Zum Sollzustand können gehören:

  • Rechtsvorschriften, Technische Regeln und Herstellerunterlagen
  • zulässige Betriebsweise, Last, Drehzahl, Druck oder Temperatur
  • Sicherheitsabstände, Gefahrenbereiche und Zugangsmöglichkeiten
  • Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sowie sicherheitsrelevante Steuerungen
  • Umgebung, Beleuchtung, Klima und verwendete Arbeitsstoffe
  • Instandhaltungskonzept, zulässiger Verschleiß und Abnutzungsgrenzen
  • frühere Prüfergebnisse und Änderungen seit der letzten Prüfung

Der Arbeitgeber stellt der Prüfperson diese betriebsspezifischen Informationen bereit, ohne in deren fachliche Prüfverantwortung einzugreifen. Art, Umfang und Fristen von Prüfungen vertieft die TRBS 1201; die Anforderungen an die Prüfperson stehen bei TRBS 1203. Der betriebliche Gesamtprozess wird auf Arbeitsmittel prüfen behandelt.

Beispiel: Ständerbohrmaschine beurteilen

Eine Ständerbohrmaschine in einer Instandhaltungswerkstatt zeigt, warum eine reine Herstellerunterlage nicht reicht.

Prozessschritt Betriebliche Festlegung
Verwendung Bohren unterschiedlicher Werkstücke, Werkzeugwechsel, Späne entfernen, reinigen und kleinere Instandhaltung
Personen eingewiesene Werkstattbeschäftigte; andere Personen können den Bereich passieren
Gefährdungen Erfassen durch rotierende Teile, Werkstückbewegung, Späne, unbeabsichtigter Start, Lärm und ungünstige Haltung
technische Maßnahmen geeignete Werkstückspannung, vorhandene Schutzeinrichtungen, funktionsfähige Bedienelemente und ausreichende Beleuchtung
organisatorische Maßnahmen sicherer Werkzeugwechsel, Stillsetzen vor Spanentfernung, geeignete Hilfsmittel, geregelter Zugang und Mängelmeldung
personenbezogene Maßnahmen tätigkeitsbezogene Unterweisung, passende Kleidung und festgelegte PSA ohne neue Einzugsgefahr
Wirksamkeit Arbeitsablauf praktisch beobachten, Schutzfunktionen bestätigen und Abweichungen vor Freigabe schließen
Fortschreibung neuer Werkstoff, andere Spannvorrichtung, Umbau, Störung oder wiederkehrender Bedienfehler lösen Review aus

Wird dieselbe Maschine für Serienarbeit, Ausbildung oder abweichende Materialien genutzt, ist zu prüfen, ob die bestehende Beurteilung die neuen Bedingungen noch abdeckt. Der Gerätetyp allein rechtfertigt keine unveränderte Übernahme.

Dokumentation mit Mindestinhalt

TRBS 1111 nennt fünf Mindestangaben:

  1. Gefährdungen bei der Verwendung des Arbeitsmittels
  2. erforderliche Schutzmaßnahmen
  3. Begründung der gleichwertigen Lösung bei Abweichung von bekannt gegebenen Regeln
  4. Art und Umfang erforderlicher Prüfungen sowie Fristen wiederkehrender Prüfungen
  5. Ergebnis der Wirksamkeitsüberprüfung

Für die betriebliche Steuerung ergänzen Sie Arbeitsmittel-ID, Verwendungsbereich, betroffene Personen, Informationsquellen, Fachkunde, Verantwortliche, Termine, Status, Freigabe, Datum der Überprüfung und nächste Reviewauslöser. Der BAuA-Prozessleitfaden weist darauf hin, dass elektronische Unterlagen verfügbar und gegen unautorisierte Änderungen geschützt sein sollen.

Anhang 2 der Regel enthält Beispiele für Handwerkzeuge, Zentrierständer, Innenlader-Paletten, Personenaufzug und Dampfkesselanlage. Diese Beispiele zeigen die Methode, sind aber keine kopierfertige Gefährdungsbeurteilung für ein beliebiges Unternehmen.

Überprüfung und Aktualisierung unterscheiden

Eine regelmäßige Überprüfung stellt fest, ob Beurteilung und Maßnahmen noch passen. TRBS 1111 nennt dafür kein festes Jahresintervall. Der Arbeitgeber wählt den Abstand anhand von Arbeitsmittel, Verwendung, Veränderungsdynamik und Betriebserfahrung und dokumentiert das Prüfdatum.

Eine unverzügliche Aktualisierung ist erforderlich, wenn:

  • sich Arbeitsbedingungen oder Arbeitsmittel sicherheitsrelevant verändern
  • neue Informationen aus Unfallgeschehen oder arbeitsmedizinischer Vorsorge vorliegen
  • die Wirksamkeitskontrolle unzureichende oder unwirksame Maßnahmen zeigt

Weitere konkrete Reviewanlässe können Beschäftigtenhinweise, Sachschäden, Störungen, veränderte Arbeitsverfahren oder ein neuer Stand der Technik sein. Ergibt die Überprüfung keinen Änderungsbedarf, wird auch dieses Ergebnis mit Datum dokumentiert.

Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

Nutzen Beschäftigte verschiedener Arbeitgeber dieselben Arbeitsmittel oder beeinflussen sich Tätigkeiten gegenseitig, müssen Gefährdungsbeurteilungen und Maßnahmen abgestimmt werden. Beispiele sind Be- und Entladen, Instandhaltung, Gerüste, gemeinsam genutzte Krane und das Wiederanbringen von Abdeckungen nach Reinigungsarbeiten.

Bei erhöhter Gefährdung für Beschäftigte anderer Arbeitgeber ist nach § 13 BetrSichV ein Koordinator schriftlich zu bestellen. Auch Schichten oder Teams desselben Arbeitgebers brauchen geregelte Übergaben, wenn eine unterbrochene Tätigkeit Gefahrstellen hinterlässt.

Acht häufige Fehler

Nur den Normalbetrieb beurteilen

Störungen, Reinigung, Rüsten und Instandhaltung können andere oder höhere Gefährdungen erzeugen als die Bedienung.

CE als Freigabe behandeln

CE beschreibt nicht die konkrete Arbeitsumgebung, Organisation, Abweichung oder spätere Veränderung im Betrieb.

Geräte allein nach Typ gruppieren

Zusammenfassung ist nur bei gleichartiger Verwendung und gleichartigen Bedingungen belastbar.

§ 7 ohne vier Kriterien anwenden

Die vereinfachte Vorgehensweise ist kein allgemeiner Kurzweg und für bestimmte Anlagen und Arbeitsmittel ausgeschlossen.

Unterweisung vor Technik setzen

Personenbezogene Maßnahmen stehen nach technischen und organisatorischen Lösungen in der T-O-P-Rangfolge.

Prüffrist aus einer Liste kopieren

Die Frist muss zur Verwendung und zum Schadensverlauf passen; Höchstfristen bleiben einzuhalten.

Umsetzung mit Wirksamkeit verwechseln

Eine montierte Schutzeinrichtung oder unterschriebene Unterweisung beweist noch nicht, dass die Gefährdung ausreichend beherrscht ist.

Überprüfung ohne Ergebnis buchen

Ein Termin im Kalender zeigt nicht, welche Veränderungen geprüft wurden und warum kein Update nötig war.

Abgrenzung im TRBS- und BetrSichV-Cluster

Diese Seite beantwortet ausschließlich, wie die TRBS 1111 bei Arbeitsmitteln angewendet wird. Verwandte Suchintentionen besitzen eigene Seiten:

Suchfrage Zuständige Seite
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Quellenstand und Wettbewerbsprüfung

Dieser Beitrag wurde zuletzt am 15. August 2026 fachlich redigiert. Als Primärgrundlagen dienten die konsolidierte BAuA-Fassung der TRBS 1111, § 3 BetrSichV, der BAuA-Prozessleitfaden sowie die öffentlich zugänglichen Wiedergaben von Anhang 2 und Anhang 3. Der aktuelle Regelwerksstand wurde gegen die BAuA-Übersicht und die amtliche Korrektur 2025 geprüft.

Zusätzlich wurden zwölf aktuelle Suchergebnisse zu „TRBS 1111“, „TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung Arbeitsmittel“, „TRBS 1111 Dokumentation“ und „TRBS 1111 Sollzustand“ verglichen. Darunter waren BAuA, BG BAU, BGN, IHK, DGUV, Fachverlage, Regelwerksportale und Praxisanbieter. Viele Ergebnisse geben den Regeltext, die Änderung oder einzelne Beispiele wieder. Seltener werden Gruppierung und § 7 sauber getrennt, alle Verwendungsphasen operationalisiert, Sollzustand und Prüfverantwortung verbunden oder konkrete Wirksamkeitskriterien erklärt. Diese Lücken bestimmen den Schwerpunkt dieses Leitfadens.

Der Beitrag ersetzt keine fachkundige Beurteilung eines konkreten Arbeitsmittels. Bei komplexen Anlagen, besonderen Gefährdungen, Abweichungen vom Regelwerk oder fehlender eigener Fachkunde sind geeignete Fachpersonen und gegebenenfalls zuständige Prüf- oder Aufsichtsstellen einzubeziehen.