TRBS 1116 in 60 Sekunden
Die TRBS 1116 verbindet fünf Schritte, die im Betrieb häufig in getrennten Akten liegen: Kompetenzbedarf ermitteln, vorhandene Qualifikation bewerten, fehlende Kompetenz vermitteln, tätigkeitsbezogen unterweisen und erforderlichenfalls beauftragen. Der Ausgangspunkt ist immer die Gefährdungsbeurteilung für das konkrete Arbeitsmittel und seine vorgesehene Verwendung.
Für alle Beschäftigten, die Arbeitsmittel verwenden, müssen ausreichende Qualifikation und Unterweisung sichergestellt sein. Eine besondere Beauftragung kommt hinzu, wenn die Verwendung mit besonderen Gefährdungen verbunden ist. Bei Instandhaltungsarbeiten verlangt § 10 Absatz 2 BetrSichV fachkundige, beauftragte und unterwiesene Beschäftigte oder geeignete Auftragnehmer mit vergleichbarer Qualifikation.
Welche Fassung der TRBS 1116 gilt 2026?
Die BAuA führt die TRBS 1116 als Ausgabe November 2022. Sie wurde am 22. März 2023 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht und am 17. Oktober 2025 berichtigt. Dieser Stand ist im September 2026 maßgeblich. Ältere Downloads oder Portalkopien können noch Verweise vor der Berichtigung enthalten; die BAuA-Seite sollte deshalb der Startpunkt jeder Prüfung sein.
| Merkmal | Aktueller Stand |
|---|---|
| Titel | Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln |
| Ausgabe | November 2022 |
| Bekanntmachung | GMBl 2023, S. 532, Nr. 25 |
| Berichtigung | GMBl 2025, S. 693, Nr. 32 |
| Rechtsbezug | insbesondere BetrSichV §§ 6, 10 und 12 |
| Umfang | allgemeine Anforderungen, Qualifizierung beauftragter Beschäftigter und Arbeitsmittelbeispiele |
Technische Regeln lösen die Gefährdungsbeurteilung nicht ab. Bei Einhaltung kann der Arbeitgeber innerhalb des Anwendungsbereichs von der Erfüllung der konkretisierten BetrSichV-Anforderungen ausgehen. Wählt er einen anderen Weg, muss dieser mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz erreichen.
Was regelt die TRBS 1116 genau?
Die Regel hat drei klar unterscheidbare Regelungsbereiche:
- Qualifikation und Unterweisung für die sichere Verwendung: Beschäftigte müssen Arbeitsmittel bedienen oder benutzen können, ohne sich oder andere zu gefährden. Das betrifft auch einfache Arbeitsmittel, wenn ihre Verwendung Kenntnisse oder konkrete Betriebsregeln verlangt.
- Beauftragung bei besonderen Gefährdungen: Ergibt die Gefährdungsbeurteilung besondere Gefährdungen, dürfen nur hierzu beauftragte Beschäftigte das Arbeitsmittel verwenden. Die Grundlage ist § 12 Absatz 3 BetrSichV.
- Beauftragung für Instandhaltungsarbeiten: § 10 Absatz 2 BetrSichV verlangt für Instandhaltungsmaßnahmen fachkundige, beauftragte und unterwiesene Beschäftigte oder geeignete Auftragnehmer mit vergleichbarer Qualifikation.
Die Seite TRBS 1111 behandelt die übergeordnete Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel. Prüfungen und Kontrollen sind dagegen das Thema der TRBS 1201. Die TRBS 1116 beantwortet die Personenfrage vor der Verwendung: Wer kann die Tätigkeit sicher ausführen, welche betriebliche Information fehlt noch und wer darf ausdrücklich eingesetzt werden?
Qualifikation, Qualifizierung, Unterweisung und Beauftragung unterscheiden
Die Begriffe bilden eine Reihenfolge, sind aber nicht austauschbar.
| Begriff | Bedeutung im Prozess | Typischer Nachweis |
|---|---|---|
| Qualifikation | vorhandene Fachkenntnisse, Kompetenzen und Fertigkeiten für die sichere Verwendung | Ausbildung, Berufserfahrung, zeitnahe Tätigkeit, Prüfung oder Kompetenzbewertung |
| Qualifizierung | Maßnahme zum Erwerb noch fehlender Qualifikation | Themen-Zeitenplan, Theorie- und Praxisnachweis, Lernerfolg |
| Betriebsanweisung | schriftliche betriebliche Anweisung für die sichere Arbeitsmittelverwendung | freigegebene Fassung mit Arbeitsmittel, Tätigkeit und Regeln |
| Unterweisung | Vermittlung der Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln am konkreten Arbeitsplatz | Datum, Inhalt, Namen und Verständnisprüfung |
| Beauftragung | nachvollziehbare Erlaubnis für definierte Arbeitsmittel, Tätigkeiten und Bereiche | Ausweis, Arbeitsauftrag, Erlaubnisschein oder Organisationsdokument |
Eine Person kann qualifiziert sein, ohne den neuen Betrieb zu kennen. Dann fehlen örtliche Verkehrswege, Lastgrenzen, Zugangssysteme, Störungsmeldung oder besondere Anbaugeräte. Umgekehrt kann eine Person jährlich unterwiesen worden sein, ohne eine seltene oder komplexe Bedienhandlung praktisch zu beherrschen. Erst die geprüfte Kombination trägt eine Beauftragung.
Beauftragungspflicht aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten
Die Bezeichnung eines Arbeitsmittels allein entscheidet nicht über jede Einsatzgrenze. Beschreiben Sie Arbeitsmittel, Bauart, Tätigkeit, Betriebszustand, Umgebung und betroffene Personen. Prüfen Sie dann Merkmale besonderer Gefährdungen.
| Prüfmerkmal | Beispielhafte Frage |
|---|---|
| gefährlicher oder instabiler Zustand | Kann Fehlbedienung Kippen, Absturz, Lastverlust oder unkontrollierte Bewegung auslösen? |
| Personen im Gefahrenbereich | Können Beschäftigte, Kunden oder Fremdfirmen angefahren, gequetscht oder von Lasten getroffen werden? |
| gespeicherte Energie | Können Hydraulik, Pneumatik, Elektrik, Druck, Federn oder angehobene Teile Energie freisetzen? |
| Wechselwirkung | Verändert die Umgebung Sicht, Standsicherheit, Tragfähigkeit, Verkehr oder Schutzabstände? |
| komplexe Steuerung | Muss die Bedienperson mehrere Anzeigen, Betriebszustände oder Freigaben richtig verknüpfen? |
| hoher Entscheidungsbedarf | Sind laufende Abstimmung, Lastbeurteilung oder schnelle Reaktionen auf Personenbewegungen nötig? |
| reduzierte Schutzwirkung | Werden bei Rüsten, Fehlersuche oder Instandhaltung Schutzmaßnahmen des Normalbetriebs aufgehoben? |
Die TRBS nennt Flurförderzeuge mit Fahrer- oder Mitgängerführung, Teleskopstapler, Hubarbeitsbühnen, Krane, Bagger und Lader als Beispiele. Ebenfalls erfasst werden Anlagen, bei denen Schutzmaßnahmen während der Instandhaltung ganz oder teilweise außer Betrieb sind. Diese Liste ersetzt weder die Tätigkeitsbeschreibung noch spezielle DGUV-Regeln oder Herstellerangaben.
Umsetzung der TRBS 1116 in neun Schritten
1. Verwendung und Personenkreis festlegen
Erfassen Sie nicht bloß „Stapler fahren“ oder „Anlage warten“. Trennen Sie Bauarten, Anbaugeräte, Lasten, Bereiche, Schichten, Betriebszustände und einmalige Aufgaben. Benennen Sie außerdem Personen, die das Arbeitsmittel bedienen, rüsten, reinigen, kontrollieren, Störungen suchen oder instand halten.
2. Gefährdungen und Beauftragungsbedarf bewerten
Die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert normale Verwendung, vorhersehbare Abweichung und besondere Betriebszustände. Sie entscheidet, ob eine Beauftragung nach § 12 Absatz 3 oder § 10 Absatz 2 BetrSichV erforderlich ist. Ein pauschaler Satz wie „Bediener müssen geschult sein“ zeigt weder Gefährdung noch Kompetenzbedarf.
3. Soll-Kompetenz beschreiben
Leiten Sie aus Regelwerk, Betriebsanleitung, Arbeitsumgebung und Aufgabe ab, was eine Person wissen und praktisch können muss. Dazu gehören Bedienkonzept, Sicherheitseinrichtungen, Kontrollen vor Einsatz, Last- oder Stabilitätsgrenzen, Verkehrsregeln, Abstellen, Störungen, Rettung und verbotene Handlungen. Zusätzliche persönliche oder gesundheitliche Anforderungen dürfen nur auf einer tragfähigen fachlichen und rechtlichen Grundlage festgelegt werden.
4. Vorhandene Qualifikation prüfen
Berufsausbildung, frühere Qualifizierung und zeitnah ausgeübte Tätigkeit können ganz oder teilweise anerkannt werden. Vergleichen Sie deren Inhalt mit dem Sollprofil. Ein Zertifikat ohne Arbeitsmitteltyp, Praxisanteil oder Lernerfolg liefert zu wenig Information. Bei Qualifikationen aus einer anderen Branche oder aus dem Ausland kann eine angemessene theoretische und praktische Überprüfung die Gleichwertigkeit klären.
5. Fehlende Kompetenz gezielt qualifizieren
Die Maßnahme folgt der tatsächlichen Lücke. Regelmäßig angebotene Qualifizierungen sollten mit Themen, Reihenfolge, Zeitansatz, Lehrmitteln, Praxisbedingungen, Anforderungen an Qualifizierende und Lernerfolgskontrollen geplant werden. Bereits belegte Inhalte dürfen berücksichtigt werden; die Dauer ergibt sich aus Bedarf und Vorkenntnis, nicht aus einer beliebigen Pauschale.
6. Theorie und Praxis verzahnen
Für beauftragte Beschäftigte sieht die TRBS aufeinander abgestimmte theoretische und praktische Teile vor. Theorie behandelt unter anderem Recht, Aufbau, Funktion, Bedienung, Sicherheitseinrichtungen und Wechselwirkungen. Die Praxis umfasst Handhabung, Kontrollen, Gefahrstellen, Schutzmaßnahmen, Störungen und sichere Arbeitsaufgaben. Übungen brauchen einen abgegrenzten Bereich, in dem keine Unbeteiligten gefährdet werden.
7. Lernerfolg belastbar kontrollieren
Eine Teilnahmebestätigung sagt nur, dass jemand anwesend war. Die Lernerfolgskontrolle muss theoretische und praktische Inhalte abdecken. Beobachten Sie, ob die Person Gefahren erkennt, Kontrollen ausführt, das Arbeitsmittel beherrscht, Grenzen einhält und bei Abweichungen richtig reagiert. Für reale Praxisanteile und die Kontrolle an mobilen Arbeitsmitteln verlangt die TRBS das jeweilige Arbeitsmittel; Simulation kann nur einen Anteil übernehmen.
8. Betriebliche Unterweisung durchführen
Vor der ersten Verwendung werden Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln, Störungen, Unfälle und Erste Hilfe verständlich vermittelt. Die Erstunterweisung kann praktische Einweisung, Anzeige- und Bedienelemente, Sicht- und Funktionskontrollen, vorgesehene Verwendung sowie betriebliche Regeln umfassen. Datum, Inhalt und Namen sind schriftlich festzuhalten; elektronische Dokumentation ist möglich. Der allgemeine Prozess wird auf der Seite Unterweisung vertieft.
9. Beauftragen und Zugriff begrenzen
Erteilen Sie die Beauftragung erst, wenn Kompetenznachweis, betriebliche Unterweisung und weitere Voraussetzungen positiv geprüft sind. Grenzen Sie sie auf Person, Arbeitsmittel oder Bauart, Tätigkeit, Arbeitsbereich und gegebenenfalls Zeitraum ein. Ergänzende Zugriffskontrollen können Schlüssel, Werkzeugausgabe, persönliche Zuordnung, Softwareberechtigung oder technische Sicherung gegen unbefugte Verwendung sein.
Anforderungen an eine Qualifizierung nach TRBS 1116
Eine brauchbare Qualifizierung hat fünf planbare Bausteine:
- Aufbau: Theorie und Praxis folgen einer nachvollziehbaren Reihenfolge und beziehen sich auf dasselbe Kompetenzprofil.
- Ausstattung: Lehrmittel, Übungsfläche, reales Arbeitsmittel und erforderliche Hilfsmittel passen zu den Lernzielen.
- Qualifizierende: Die Person besitzt fachliche Kenntnisse, Erfahrung mit gleicher oder ähnlicher Bauart, Regelwerkskenntnis und didaktische Fähigkeiten.
- Zeit: Der Umfang wird aus Lernzielen und Vorkenntnissen abgeleitet. Eine allgemeine Mindeststundenzahl der TRBS für jedes Arbeitsmittel gibt es nicht.
- Lernerfolg: Eine oder mehrere Kontrollen prüfen Theorie und Praxis gegen vorher festgelegte Kriterien.
Externe Anbieter dürfen eingesetzt werden. Die Verantwortung für ausreichende Qualifikation und den betrieblichen Kompetenznachweis bleibt beim Arbeitgeber. Ein Angebot sollte deshalb erkennen lassen, welche Bauarten, Praxisanteile, Prüfungen und DGUV-Grundsätze abgedeckt sind. Die BG BAU erläutert am Beispiel mobiler Arbeitsmittel, warum bestandene Qualifizierung und beobachtete betriebliche Eignung getrennt geprüft werden.
Vier Praxisfälle richtig entscheiden
Neuer Fahrer eines Flurförderzeugs
Die Gefährdungsbeurteilung ordnet Fahrzeugbauart, Anbaugeräte, Verkehrswege und Lasten zu. Der Beschäftigte durchläuft die passende Qualifizierung mit Theorie, Praxis und Lernerfolg, anschließend die betriebliche Unterweisung. Die Beauftragung gilt beispielsweise nur für benannte Flurförderzeuggruppen und Betriebsbereiche. Eine fremde Fahrerlaubnis ersetzt die Standortprüfung nicht.
Erfahrene Bedienerin wechselt den Arbeitgeber
Zeugnisse und aktuelle Berufspraxis können vorhandene Kompetenz belegen. Der neue Arbeitgeber vergleicht sie mit seinem Sollprofil und prüft offene Punkte praktisch. Die betriebliche Unterweisung behandelt Arbeitsumgebung, Gerätevarianten, Verkehrsregeln, Lasten und Störungswege. Nur fehlende Qualifizierungsanteile werden ergänzt; die Beauftragung wird neu durch den aktuellen Arbeitgeber erteilt.
Einmalige Instandhaltungsaufgabe
Für eine spezielle Aufgabe kann Qualifizierung im Einzelfall als Unterweisung erfolgen, wenn bereits angemessene Qualifikation vorliegt, betriebliches Know-how nötig ist, die Vermittlung direkt am Arbeitsmittel stattfindet und die erfahrene Person Folgen ihres Handelns sicher beurteilen kann. Ein Freigabe- oder Erlaubnisschein grenzt Aufgabe, Zustand, Schutzmaßnahmen und Rückgabe ab. Diese Ausnahme ist kein Ersatz für fehlende Grundkompetenz.
Pflege oder Reparatur an einer Hubarbeitsbühne
Ölstandkontrolle oder Abschmieren kann nach Herstellerangaben zur vorgesehenen Verwendung gehören, sofern die beauftragte Bedienperson dafür qualifiziert und unterwiesen ist. Eine Wartung nach Serviceplan oder eine Hydraulikreparatur ist Instandhaltung und unterliegt § 10 Absatz 2 BetrSichV. Die Grenze wird anhand Herstellerangaben, Tätigkeit und Gefährdungsbeurteilung festgelegt, nicht nach der Dauer des Handgriffs.
Was in eine nachvollziehbare Beauftragung gehört
Die TRBS lässt verschiedene Dokumentformen zu. Für die betriebliche Steuerung sollten mindestens folgende Angaben eindeutig sein:
- Name der beauftragten Person und beauftragende Funktion;
- Arbeitsmittel, Bauart, Kennung oder definierte Gruppe;
- erlaubte Tätigkeiten und ausgeschlossene Handlungen;
- Arbeitsbereich, Standort oder Projekt;
- vorausgesetzter Qualifikations- und Unterweisungsstand;
- besondere Auflagen, PSA, Aufsicht oder zeitliche Grenzen;
- Freigabedatum, Versionsbezug und Unterschrift oder gleichwertige elektronische Bestätigung;
- Review-, Ablauf- und Rücknahmeanlässe.
Ein Bedienerausweis kann den Status am Einsatzort sichtbar machen. Das führende System muss aber erkennen lassen, warum und in welchem Umfang die Beauftragung gilt. Für einmalige Instandhaltung eignet sich häufig ein auf die Aufgabe bezogener Erlaubnisschein besser als eine dauerhafte Berechtigung.
Wann Beauftragung und Qualifikation erneut geprüft werden
Eine Beauftragung ist kein lebenslanger Status. Sie wird zurückgenommen, wenn Zweifel an Kompetenz oder ausreichender Qualifikation entstehen, etwa nach Unfall, Beinaheereignis oder beobachteter Fehlhandlung. Auch die Mitteilung eines Beschäftigten, dass eine Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist, löst eine Prüfung aus. Bis zur Klärung darf der betreffende Umfang gesperrt werden.
Weitere Review-Anlässe sind:
- neues Arbeitsmittel, andere Bauart oder neues Anbaugerät;
- veränderte Verwendung, Last, Arbeitsumgebung oder Verkehrsführung;
- längere Tätigkeitsunterbrechung;
- neue Schutzmaßnahme, Betriebsanweisung oder Herstellerinformation;
- auffällige Ergebnisse aus Beobachtung oder Lernerfolgskontrolle;
- Änderung persönlicher Voraussetzungen, soweit sie für die sichere Aufgabe fachlich relevant sind;
- neue Regeln des Unfallversicherungsträgers oder Berichtigung der TRBS.
Die jährliche Unterweisung bleibt ein eigener Termin. Sie kann anhand der Wirksamkeitskontrolle wechselnde Schwerpunkte setzen. Ob die Qualifikation zusätzlich aufgefrischt oder praktisch überprüft wird, legt der Arbeitgeber auf Basis der Gefährdungsbeurteilung fest.
Dokumentation ohne Scheinsicherheit
Führen Sie Kompetenz, Unterweisung und Beauftragung als getrennte, miteinander verknüpfte Nachweise:
| Nachweis | Aussage | Typischer Fehler |
|---|---|---|
| Kompetenzprofil | Was muss für die Aufgabe beherrscht werden? | allgemeine Bezeichnung ohne Bauart oder Tätigkeit |
| Qualifikationsbewertung | Welche Kompetenzen sind belegt, geprüft oder noch offen? | Zertifikat wird ohne Inhaltsvergleich akzeptiert |
| Qualifizierungsnachweis | Welche Theorie, Praxis und Lernerfolge wurden abgeschlossen? | reine Teilnahmebescheinigung |
| Unterweisungsnachweis | Welche betrieblichen Gefahren und Regeln wurden wann vermittelt? | Jahresliste ohne konkreten Inhalt |
| Beauftragung | Was darf diese Person wo und unter welchen Grenzen? | pauschale Freigabe „für alle Maschinen“ |
| Wirksamkeitskontrolle | Wird das sichere Verhalten in der Praxis gezeigt? | keine Beobachtung nach der Freigabe |
Eine digitale Verknüpfung kann auslaufende Nachweise und Änderungen sichtbar machen. Sie ersetzt keine fachliche Entscheidung. Statuswerte wie „geschult“ oder „gültig“ brauchen eine verständliche Datenquelle, einen Geltungsbereich und eine verantwortliche Freigabe.
Abgrenzung zu Prüfung, befähigter Person und Betriebsanweisung
TRBS 1116 richtet sich auf Beschäftigte, die Arbeitsmittel verwenden oder Instandhaltungsaufgaben ausführen. Sie qualifiziert eine Bedienperson nicht automatisch zur Prüfperson. Die Anforderungen an eine zur Prüfung befähigte Person behandelt die TRBS 1203; Prüfart, Prüffrist und Prüfablauf gehören zur Arbeitsmittelprüfung.
Die Betriebsanweisung ist ebenfalls kein Kompetenznachweis. Sie gibt schriftlich vor, wie ein Arbeitsmittel im Betrieb sicher verwendet wird, und bildet eine Grundlage der Unterweisung. Der allgemeine Aufbau steht unter Betriebsanweisung. Eine verständliche Betriebsanweisung, eine erfolgreiche Qualifizierung und eine klar begrenzte Beauftragung bleiben eigenständige Bausteine.
Audit-Check für die betriebliche Praxis
Eine prüfbare Umsetzung beantwortet jede dieser Fragen mit einem konkreten Nachweis:
- Ist die korrigierte Fassung der TRBS 1116 als Quelle hinterlegt?
- Sind Verwendung, Bauart, Tätigkeit, Umgebung und betroffene Personen beschrieben?
- Zeigt die Gefährdungsbeurteilung, ob besondere Gefährdungen oder Instandhaltung vorliegen?
- Ist ein Sollprofil für Wissen, praktische Fertigkeiten und weitere Voraussetzungen festgelegt?
- Wurden vorhandene Kompetenzen inhaltlich statt nur formal verglichen?
- Sind Theorie, Praxis, Lernumgebung und Qualifizierende passend geplant?
- Prüft die Lernerfolgskontrolle die tatsächlichen Lernziele?
- Wurde vor der ersten Verwendung arbeitsplatzbezogen unterwiesen?
- Begrenzt die Beauftragung Person, Arbeitsmittel, Tätigkeit und Bereich eindeutig?
- Werden Zugriff, Wirksamkeit, Änderungen und Rücknahme organisatorisch beherrscht?
Quellenstand und fachliche Grenze
Diese Seite wurde am 1. September 2026 gegen die BAuA-Veröffentlichung der TRBS 1116 einschließlich der Berichtigung von 2025 sowie die aktuellen §§ 6, 10 und 12 BetrSichV geprüft. Die offiziellen Texte bestimmen den Regelungsstand; Beispiele auf dieser Seite sind Arbeitshilfen und keine pauschale Freigabe.
Welche Kompetenz, Qualifizierung, Unterweisung oder Beauftragung erforderlich ist, hängt von Arbeitsmittel, Bauart, Aufgabe, Arbeitsumgebung, besonderen Gefährdungen und weiteren Spezialregeln ab. Der Arbeitgeber bleibt für die Gefährdungsbeurteilung, die Auswahl geeigneter Personen und die Wirksamkeitskontrolle verantwortlich und muss sich beraten lassen, wenn die eigene Fachkunde nicht ausreicht.