Wofür gilt TRBS 1201 Teil 3?

Die Regel betrifft Ex-Produkte im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU. Ihr Ziel ist die Wiederherstellung des vorgesehenen Sollzustands und die Klärung, ob anschließend die besondere Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV erforderlich ist. Der Anwendungsbereich im Regeltext schließt erhebliche Modifikationen ausdrücklich aus.

Eine erhebliche Modifikation verändert nicht lediglich einen defekten Teil zurück zum Sollzustand: Sie berührt grundlegende Sicherheitsanforderungen oder die Integrität einer Zündschutzart. Dann ist die produktrechtliche Einordnung einschließlich eines neuen Konformitätsverfahrens zu klären. Ein solcher Umbau lässt sich nicht durch die Bezeichnung „Reparatur“ in den Anwendungsbereich von Teil 3 verschieben.

Regelwerksstand: Die BAuA führt Teil 3 als Ausgabe Januar 2018 mit Änderung vom 14. Januar 2022. Ältere Fundstellen mit Richtlinie 94/9/EG oder § 14 Absatz 6 BetrSichV dürfen nicht ungeprüft als heutige Rechtsgrundlage übernommen werden. Quellenabgleich dieser Seite: 23. September 2026.

Wann wird Teil 3 relevant?

Sobald eine Instandsetzung an einem erfassten Ex-Produkt ansteht, muss der Betrieb deren Bedeutung für den Explosionsschutz erkennen können. Abschnitt 4 der TRBS nennt dafür fünf Gesichtspunkte: Kategorie, Komplexität der Arbeit, Bedeutung des betroffenen Teils, Einfluss auf Zündschutzmaßnahmen und notwendige Kenntnisse einschließlich Herstellerinformationen.

Produkt oder Fall Ausgangspunkt für die Bewertung
Geräte und Komponenten der Kategorien 1 und 2 Explosionsschutz grundsätzlich betroffen; Ausnahmen anhand passender Beispiele in Anhang 2, Tabellen 1 bis 3, im Einzelfall begründen
Geräte und Komponenten der Kategorie 3 Komplexität der Zündschutzmaßnahmen und des Eingriffs prüfen; besondere Einrichtungen oder Fähigkeiten können den Prüfbedarf auslösen
Schutzsysteme sowie Eingriffe in Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen Explosionsschutz grundsätzlich betroffen; Ausnahmen nach Tabellen 5 und 6 nur bei belegter Übertragbarkeit
Baugruppe mit unterschiedlichen Kategorien Die Kategorie des tatsächlich instand gesetzten Geräts oder der Komponente heranziehen, nicht pauschal eine Kategorie für alles annehmen

Die Tabelle ist eine Orientierung, keine Freigabeliste. Ein „nein“ in einem Beispiel der TRBS bezieht sich auf die Prüfung nach Nummer 4.2 und gilt nur unter den dort genannten Voraussetzungen. Gerätezustand, Zündschutzart, konkrete Maßnahme und Fußnoten müssen passen.

Originalersatzteil ist kein automatischer Prüfbefreiungsgrund

Nach Abschnitt 2.6 kann auch ein Bauteil als Originalersatzteil gelten, das für den Anwendungsfall sämtliche technischen Anforderungen des ursprünglichen Teils erfüllt. „Passt mechanisch“ oder „hat ähnliche Leistungsdaten“ belegt das nicht. Zudem beantwortet die Gleichwertigkeit des Teils noch nicht, wie der Eingriff den Explosionsschutz beeinflusst. Bei Schutzsystemen hebt Abschnitt 4.3 die spezifischen Kenntnisse, Herstellerinformationen und die bewährte Freigabe von Ersatzteilen durch den Hersteller hervor.

Abgrenzung zu Teil 1

Trennen Sie Geräteprüfung nach Instandsetzung und Prüfung der Ex-Anlage. TRBS 1201 Teil 1 behandelt die Anlagenebene einschließlich wiederkehrender Prüfungen. Eine Bescheinigung für ein repariertes Gerät beantwortet nicht automatisch, ob dessen erneute Installation sicher ist.

Zwei vereinfachte Organisationsbeispiele verdeutlichen die Grenze:

  • Komplettes Ersatzgerät eingebaut: Der Austausch eines defekten Geräts gegen ein anderes Gerät ist zunächst eine Maßnahme an der Installation. Daraus folgt nicht allein eine Geräte-Instandsetzungsprüfung nach Nummer 4.2. Auswahl, Einbau und ein möglicher Prüfbedarf nach § 15 BetrSichV sind dennoch zu bewerten.
  • Gerät nach Reparatur zurückgeliefert: Zuerst müssen Einstufung und erforderlicher Nachweis zur Gerätereparatur vorliegen. Anschließend wird getrennt beurteilt, ob der Wiedereinbau eine Prüfung auf Anlagenebene verlangt. „Werkstatt fertig“ ist daher nicht gleichbedeutend mit „Anlage freigegeben“.

Diese Unterscheidung erläutert auch Anhang 1 der TRBS. Den allgemeinen Prüfrahmen beschreibt TRBS 1201, die Qualifikationssystematik TRBS 1203. Sichere Arbeitsorganisation während der Instandhaltung, etwa Energieisolation und Übergabe, gehört zum Leitfaden TRBS 1112.

Nachweis nach Instandsetzung

Ein Reparaturbericht beschreibt die Arbeit; ein Prüfbericht belegt die vorgeschriebene Prüfung. Verknüpfen Sie beide über eine eindeutige Gerätekennung. Als betriebliche Arbeitshilfe eignet sich folgende Aktenstruktur:

Baustein Was nachvollziehbar sein sollte
Objekt und Einsatz Hersteller, Typ, Seriennummer, Ex-Kennzeichnung, betroffener Teil und vorgesehener Einbauort
Fehler und Eingriff Ausgangsbefund, ausgeführte Arbeiten, Ersatzteile sowie benutzte Unterlagen mit Versionsstand
Begründung Bewertung der Ex-Relevanz; konkrete TRBS-Fundstelle und Voraussetzungen einer beanspruchten Ausnahme
Prüfweg Beauftragte Prüfstelle oder anerkannte Prüfperson; alternativ Herstellerprüfung mit passender Bestätigung
Rückgabe Zugeordneter Prüfnachweis, offene Mängel, Einschränkungen und Entscheidung über die weitere Verwendung; Anlagenprüfung separat berücksichtigen

Für die erforderliche Prüfaufzeichnung gelten die Mindestangaben aus § 17 BetrSichV: Anlagenidentifikation, Datum, Prüfart, Grundlagen, Umfang, Beurteilung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, Ergebnis, Fristen der nächsten wiederkehrenden Prüfungen und Prüferangaben einschließlich Unterschrift beziehungsweise elektronischer Signatur. Bei einer ZÜS gehört deren Name dazu. Die Arbeitshilfe ersetzt diesen gesetzlichen Mindestinhalt nicht.

§ 17 verlangt die Aufbewahrung der Prüfaufzeichnungen während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort; elektronische Aufbewahrung ist möglich. Davon zu unterscheiden ist die Empfehlung in Abschnitt 6 der TRBS, die Instandsetzungsdokumentation über den Gerätelebenszyklus aufzubewahren. Ein Prüfkennzeichen erleichtert die Zuordnung, ersetzt aber keinen Bericht.

Mängel und Freigaben steuern

Wer darf die besondere Prüfung durchführen?

Neben einer zuständigen zugelassenen Überwachungsstelle kommt eine zur Prüfung befähigte Person infrage, die zusätzlich behördlich nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 anerkannt ist. Maßgeblich sind § 15 BetrSichV und Nummern 3.2 und 4.2 des Anhangs 2. Eine allgemeine Elektrofachkraft-Qualifikation genügt dafür nicht. Zur Auswahl und zum Nachweis führt die Seite befähigte Person im Explosionsschutz weiter.

Die Hersteller-Ausnahme in Nummer 4.2 hat zwei Voraussetzungen: Der Hersteller prüft nach der Instandsetzung und bestätigt die Übereinstimmung der explosionsschutzwesentlichen Merkmale mit der BetrSichV. Prüfen Sie den Inhalt der Erklärung und ihren Gerätebezug. Ein Lieferschein oder eine Reparaturrechnung erfüllt diese Aussage nicht schon durch seine Überschrift.

Wann bleibt die Rückgabe offen?

Fehlen Herstellerunterlagen, die begründete Einstufung oder ein erforderliches positives Prüfergebnis, darf der Vorgang nicht als uneingeschränkt verwendbar abgeschlossen werden. Benennen Sie die offene Frage, die zuständige Fachperson und den ausstehenden Nachweis. Ein erfolgreicher Probelauf beseitigt diese Lücke nicht.

Auch bei begründet entfallender Prüfung nach Nummer 4.2 bleiben die Anforderungen des Abschnitts 5 an geeignetes Personal, Ausstattung, Organisation und Unterlagen bestehen. Der ordnungsgemäße Zustand und mögliche weitere Prüfpflichten müssen geklärt sein, bevor der Arbeitgeber die Verwendung wieder zulässt.

Offizielle Einordnung

Der aktuelle Regeltext bei der BAuA und die BetrSichV sind gemeinsam mit den gerätespezifischen Unterlagen heranzuziehen. Bei Einhaltung der TRBS greift innerhalb ihres Anwendungsbereichs die Vermutungswirkung; eine andere Lösung muss mindestens gleichwertige Sicherheit und gleichen Gesundheitsschutz erreichen.

Diese redaktionelle Einordnung erklärt Entscheidungen und Nachweise. Sie enthält keine Reparaturanleitung, ersetzt keine technische Bewertung oder Vor-Ort-Prüfung und erteilt keine Freigabe für ein konkretes Ex-Gerät. Unklare Fälle gehören zur fachkundigen Prüfstelle, zum Hersteller oder zur zuständigen Behörde.