Kurzantwort: Was verlangt TRBS 2121 Teil 1?
TRBS 2121 Teil 1 ordnet die sichere Verwendung von Gerüsten über den gesamten Einsatz: von Planung und Bestellung über Auf-, Um- und Abbau bis zur Übergabe und Nutzung. Ein Prüfprotokoll des Erstellers und die Kontrolle des Nutzerbetriebs erfüllen dabei verschiedene Zwecke.
- Der Gerüstersteller plant die Montage, setzt fachkundige Aufsicht und fachlich geeignete Beschäftigte ein und stellt ein sicheres Gerüst bereit. Erstellt ein Arbeitgeber das Gerüst für den Gebrauch durch eigene Beschäftigte, lässt er es nach Aufbau oder Umbau durch eine befähigte Person prüfen.
- Der Gerüstnutzer beurteilt seine konkrete Tätigkeit, prüft Lasten, Zugänge und Schutzmaßnahmen und lässt das Gerüst vor dem Gebrauch durch eine qualifizierte Person in Augenschein nehmen.
- Bei Mängeln, eigenmächtigen Veränderungen oder möglicher Schädigung durch ein Ereignis wird der betroffene Bereich gesperrt. Die Arbeit beginnt erst wieder, wenn der sichere Zustand geklärt ist.
Entscheidend für die Praxis: Eine Kennzeichnung am Zugang informiert über das Gerüst. Sie ersetzt weder die dokumentierte Prüfung nach der Montage noch die nutzungsspezifische Kontrolle des Arbeitgebers, dessen Beschäftigte darauf arbeiten.
Aktuelle Fassung und rechtliche Bedeutung
Die BAuA-Übersicht zum TRBS-Regelwerk führt am 30. August 2026 weiterhin die Ausgabe Januar 2019 der TRBS 2121 Teil 1. Sie wurde am 11. Februar 2019 im GMBl auf Seite 28 bekannt gemacht. Der amtliche Titel lautet „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten“.
Die Teilregel ist zusammen mit der allgemeinen TRBS 2121 anzuwenden. Sie ist keine eigenständige Verordnung. Nach Paragraph 4 BetrSichV spricht bei Einhaltung einer bekannt gemachten Technischen Regel jedoch eine Vermutung dafür, dass die konkretisierten Anforderungen erfüllt sind. Eine abweichende Lösung muss mindestens vergleichbare Sicherheit und vergleichbaren Gesundheitsschutz erreichen.
Ausgangspunkt bleibt die Gefährdungsbeurteilung vor Auswahl und Verwendung des Arbeitsmittels. Die amtliche TRBS 2121 Teil 1 verbindet diese Beurteilung mit Gerüstart, Konstruktion, einzurüstendem Objekt, Arbeitsablauf und Umgebung. Eine Mustercheckliste ohne Bezug auf das konkrete Bauvorhaben genügt dafür nicht.
Wofür diese Seite zuständig ist
Dieser Beitrag beantwortet die operative Suchintention zu TRBS 2121 Teil 1: Welche Pflichten gelten bei einem Arbeits-, Schutz- oder Montagegerüst, wer kontrolliert welchen Zustand und wie läuft eine sichere Nutzung ab?
Die angrenzenden Themen bleiben bewusst getrennt:
| Frage | Zuständige Vertiefung |
|---|---|
| Wie wird eine Absturzgefährdung unabhängig vom Arbeitsmittel bewertet? | allgemeiner Leitfaden TRBS 2121 |
| Welche persönliche Eignung braucht die prüfende Person? | Befähigte Person Gerüstbau |
| Welche Regeln gelten für tragbare und fahrbare Leitern? | TRBS 2121 Teil 2 |
| Wie werden gewerkübergreifende Baustellengefahren bewertet? | Gefährdungsbeurteilung Baustelle |
| Was verlangt die BetrSichV allgemein bei Prüfungen? | BetrSichV Paragraph 14 und TRBS 1201 |
Damit konkurriert diese Seite nicht mit dem allgemeinen Absturz-Hub oder der Qualifikationsseite. Ihr Schwerpunkt ist der Gerüstprozess von der Leistungsbeschreibung bis zur sicheren Benutzung.
Rollen und Verantwortung eindeutig zuordnen
Auf Baustellen wird „Freigabe“ häufig so verstanden, als ginge die gesamte Verantwortung mit einem Schild vom Gerüstbauer auf alle Nutzer über. Das ist fachlich zu kurz. Jeder beteiligte Arbeitgeber behält die Verantwortung in seinem Aufgabenbereich.
| Rolle | Kernaufgabe nach TRBS 2121 Teil 1 | Typischer Nachweis |
|---|---|---|
| Auftraggebende und Planende | Gerüstzweck, Bauablauf, gemeinsame Nutzung, Zugänge, Lasten und Randbedingungen rechtzeitig beschreiben | Leistungsbeschreibung, Planungsangaben, Schnittstellenliste |
| Gerüstersteller | Brauchbarkeit planen, Montageanweisung bereitstellen, Aufsicht und sichere Montage organisieren | Aufbau- und Verwendungsanleitung, Montageanweisung, Gerüstplan |
| Fachkundige Person des Gerüsterstellers | Plan erstellen oder aktualisieren und Auf-, Um- und Abbau beaufsichtigen | Beauftragung, Qualifikationsnachweis, aktuelle Montageunterlagen |
| Fachlich geeignete Beschäftigte | Gerüst nach Plan und Unterweisung montieren, verändern oder abbauen | tätigkeitsbezogene Unterweisung und beaufsichtigte Ausführung |
| Zur Prüfung befähigte Person | Aufbau und sichere Funktion nach Montage fachlich prüfen | Prüfaufzeichnung nach Paragraph 14 BetrSichV |
| Gerüstnutzer | Eignung für die eigene Arbeit beurteilen, Nutzerkontrolle und Unterweisung organisieren | Gefährdungsbeurteilung, Plan für den Gebrauch, betriebliche Festlegungen |
| Qualifizierte Person des Nutzers | vor Gebrauch offensichtliche Mängel und nutzungsspezifische Eignung kontrollieren | Beauftragung; freiwillig eine kurze Kontrollaufzeichnung |
Eine Person kann mehrere Rollen erfüllen, wenn sie jede geforderte Qualifikation besitzt. Der bloße Titel „Polier“, „Bauleiter“ oder „Sicherheitsbeauftragter“ überträgt keine pauschale Prüf- oder Kontrollbefugnis. Bei mehreren Unternehmen verlangt Paragraph 13 BetrSichV außerdem eine Abstimmung über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen; ein Koordinator nimmt den Arbeitgebern ihre jeweilige Pflicht nicht ab.
Vier Unterlagen, vier unterschiedliche Zwecke
Die sichere Gerüstverwendung lässt sich nicht in einem einzigen „Freigabeschein“ abbilden. Diese vier Unterlagen beantworten andere Fragen:
| Unterlage | Leitfrage | Verantwortlicher Ausgangspunkt |
|---|---|---|
| Gefährdungsbeurteilung | Welche Gefahren entstehen bei Montage oder Nutzung unter den realen Bedingungen? | jeweiliger Arbeitgeber |
| Montageanweisung | Wie wird dieses Gerüst sicher auf-, um- und abgebaut? | Gerüstersteller oder beauftragte fachkundige Person |
| Prüfaufzeichnung | Entspricht der montierte Zustand dem Sollzustand und funktioniert er sicher? | zur Prüfung befähigte Person |
| Plan für den Gebrauch | Wofür, mit welchen Lasten, Zugängen und Einschränkungen darf der Nutzer das Gerüst einsetzen? | Gerüstnutzer mit den bereitgestellten Angaben |
Die Montageanweisung enthält je nach Komplexität unter anderem Objektmaße, Gerüstbauart, Last- und Breitenklassen, Aufstandsfläche, Abstände, Zugänge, Bekleidung, Verankerung, Vertikaltransport, Absturzschutz, Gefahrenbereich, Umwelteinflüsse und Kennzeichnung. Bei einer allgemein anerkannten Regelausführung können Herstellerunterlagen wesentliche Angaben liefern. Abweichungen brauchen ergänzende Planung; bei einem nicht regelgerechten Aufbau kommt ein eigener Standsicherheitsnachweis hinzu.
Gerüst bereits in Planung und Bestellung richtig beschreiben
Viele spätere Mängel beginnen mit einer unvollständigen Beauftragung. „Fassadengerüst liefern“ beantwortet weder die vorgesehene Arbeit noch den Materialtransport. Vor der Vergabe sollten mindestens diese Punkte geklärt sein:
- Verwendungszweck: Wird das Gerüst als Arbeitsgerüst, Schutzgerüst, Zugang oder als Kombination gebraucht?
- Tätigkeiten: Welche Gewerke arbeiten wann, mit welchen Maschinen, Baustoffen und Bewegungsflächen?
- Belastung: Welche Personen, Materialien und Geräte wirken gleichzeitig auf eine Lage oder ein Feld?
- Abmessungen: Welche Breiten-, Last- und Höhenklasse passt zur vorgesehenen Verwendung?
- Zugänge: Wo sind Aufzug, Transportbühne, Treppe oder begründet ein Leitergang erforderlich?
- Bauwerk: Wo liegen Öffnungen, Vorsprünge, nicht tragfähige Flächen, Dachkanten und problematische Verankerungsgründe?
- Umgebung: Welche Gefahren entstehen durch Freileitungen, öffentlichen Verkehr, Krane, Nachbararbeiten oder Gefahrstoffe?
- Bekleidung: Verändern Planen oder Netze die Windlast und damit Verankerung oder Standsicherheit?
- Bauphasen: Wann entstehen Lücken, Rückbauzustände, geänderte Wandabstände oder Zugänge?
- Änderungsweg: Wer darf Umbauten beauftragen, wer sperrt den Bereich und wer prüft danach?
Wer diese Angaben erst bei der Übergabe bespricht, muss oft improvisieren. Der Arbeitsschutz auf Baustellen sollte Gerüstzugänge, gemeinsame Schutzeinrichtungen und Bauphasen deshalb schon im Termin- und Logistikkonzept berücksichtigen.
Auf-, Um- und Abbau sicher organisieren
Gerüstbauarbeiten erfolgen unter Leitung einer fachkundigen Person und nur durch fachlich geeignete, speziell unterwiesene Beschäftigte. Die Unterweisung muss zum vorgesehenen Gerüst und zur Montageaufgabe passen. Sie behandelt unter anderem den Montageplan, Absturz und herabfallende Gegenstände, Witterung, zulässige Belastungen und weitere Gefahren am Einsatzort.
Für die oberste noch nicht vollständig gesicherte Lage sind kollektiv wirkende Lösungen zu planen. Die Maßnahmen folgen der Rangfolge aus der BetrSichV und der allgemeinen TRBS 2121: Absturz verhindern, andernfalls auffangen und persönliche Absturzschutzausrüstung erst einsetzen, wenn vorrangige Maßnahmen nicht geeignet oder nicht möglich sind. Wird PSA gegen Absturz benötigt, gehören geeignete Anschlagpunkte, freie Fallstrecke, Unterweisung und ein funktionierendes Rettungskonzept zusammen.
Bei der Montage sind innenliegende Leiterzugänge mindestens alle 50 Meter zulässig. Für den Vertikaltransport verlangt die TRBS ein geeignetes Hebemittel, wenn das Gerüst mehr als drei Gerüstlagen hat, ausgenommen der genannte Einfamilienhausfall, oder wenn es bei höchstens 10 Metern Längenabwicklung mehr als 14 Meter hoch ist. Beim verbleibenden Handtransport steht in jeder Lage eine Person in einem Feld mit zweiteiligem Seitenschutz. Diese konkreten Grenzen gehören in die Arbeitsvorbereitung, nicht erst in die Unterweisung am Morgen.
Übergabe: Prüfung, Kennzeichnung und Nutzerentscheidung
Nach Auf- oder Umbau wird der montierte Zustand geprüft. Paragraph 14 BetrSichV verlangt bei montageabhängiger Sicherheit eine Prüfung vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage. Das Ergebnis wird aufgezeichnet. Es enthält mindestens Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung sowie Name und Unterschrift der befähigten Person.
Die Kennzeichnung sollte am Zugang angebracht sein und mindestens erkennen lassen:
- Name, Adresse und Telefonnummer des Gerüsterstellers,
- Gerüstbauart,
- Last- und Breitenklasse,
- Nutzungsbeschränkungen und Warnhinweise,
- Datum der letzten Prüfung.
„Geprüft“ bedeutet nicht „für jede Tätigkeit geeignet“. Der Nutzer vergleicht vorgesehene Arbeit, Materialmenge und Zugangsbedarf mit der Kennzeichnung und den übergebenen Unterlagen. Passt beispielsweise die Lastklasse nicht zum Materiallager oder fehlt der notwendige Treppenzugang, darf das Unternehmen nicht allein wegen einer vorhandenen Prüfplakette beginnen.
Sichere Zugänge während des Gebrauchs
Zugänge zu hochgelegenen Gerüst-Arbeitsplätzen müssen mindestens alle 50 Meter vorhanden und ergonomisch sicher begehbar sein. Für den Gebrauch sind Aufzüge, Transportbühnen und Treppen grundsätzlich gegenüber Leitern zu bevorzugen. Umfangreicher Materialtransport, häufige Wege und ein hoher Personenverkehr sprechen besonders für einen Treppenzugang oder eine Transportbühne.
Innenliegende Leitern sind bis zu einer Aufstiegshöhe von 5 Metern oder bei Arbeiten an Einfamilienhäusern zulässig, wenn die Gefährdungsbeurteilung die konkreten Gefahren berücksichtigt. Können vorrangige Zugänge wegen Platzmangel oder statischer Bedingungen nicht eingesetzt werden, ist die Begründung nachvollziehbar festzuhalten. Von einer mit Treppe, Aufzug oder Transportbühne erschlossenen Ebene dürfen höchstens zwei weitere nicht umlaufende Lagen über innenliegende Leitergänge erreicht werden.
Die Zugangsplanung für die Montage ist nicht automatisch die richtige Lösung für den späteren Gebrauch. Genau diese Trennung wird in Leistungsbeschreibungen oft übersehen. Verantwortliche klären deshalb vor Auftragserteilung, welches Unternehmen welchen Zugang für welche Phase bereitstellt.
Inaugenscheinnahme vor dem Gebrauch
Jeder Arbeitgeber, der Beschäftigte auf einem Gerüst arbeiten lässt, beauftragt eine qualifizierte Person mit der Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls einer Funktionskontrolle. Sie stützt sich auf Kennzeichnung und vorhandenes Prüfprotokoll, schaut aber zusätzlich auf den aktuellen Ort und die geplante Tätigkeit.
Die BG BAU Checkliste F 706 bietet dafür eine praxisnahe Struktur. Vor dem Start sollten mindestens folgende Fragen geklärt sein:
- Ist das Gerüst für das Gewerk, die Arbeitsweise und die vorgesehenen Lasten geeignet?
- Sind Kennzeichnung, Ersteller, Gerüstart und Klassen eindeutig zuzuordnen?
- Wirken Aufstandsflächen, Fußpunkte, Aussteifung und sichtbare Verankerungen unverändert?
- Sind sichere Zugänge vollständig, frei und für den geplanten Transport geeignet?
- Liegen die Beläge vollflächig, gegen Abheben gesichert und ohne sichtbare Schäden?
- Ist der dreiteilige Seitenschutz an Längsseiten, Stirnseiten und Öffnungen vollständig?
- Beträgt der Wandabstand höchstens 0,30 Meter oder ist auch innen Schutz vorhanden?
- Sind Bauwerksecken, Übergänge und Durchstiegsöffnungen ohne gefährliche Lücken ausgebildet?
- Gibt es Hinweise auf Überlastung, unzulässige Materiallagerung oder entfernte Bauteile?
- Wirken Wind, Eis, Schnee, Starkregen, Verkehr, Leitungen oder Bauarbeiten auf den Zustand?
- Sind gesperrte und noch nicht fertiggestellte Bereiche eindeutig gegen Benutzung gesichert?
- Kann bei der geplanten Arbeit ein Seitenschutz, Belag oder Anker beeinträchtigt werden?
Die Kontrolle findet vor dem Gebrauch und erneut statt, wenn sich Bedingungen ändern oder eine mögliche Schädigung erkennbar wird. Die DGUV Information 201-011, Ausgabe Januar 2023 beschreibt sie als in der Regel arbeitstäglich. Eine starre Uhrzeit ersetzt aber nicht die anlassbezogene Bewertung nach Sturm, Anprall, Umbau oder längerer Unterbrechung.
Muss die Gerüstkontrolle täglich dokumentiert werden?
Prüfung und Kontrolle dürfen auch bei der Dokumentation nicht vermischt werden. Das Ergebnis einer Prüfung nach Paragraph 14 BetrSichV muss aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Am Einsatzort ist ein Nachweis über die letzte Prüfung vorzuhalten, wenn das Arbeitsmittel an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet wird.
Für die Inaugenscheinnahme durch die qualifizierte Person nennt die KomNet-Auskunft vom 25. Januar 2023 dagegen keine allgemeine Dokumentationspflicht. Eine freiwillige kurze Aufzeichnung kann organisatorisch sinnvoll sein. Sie zeigt, welches Gerüstfeld, welche Nutzung und welcher Zustand betrachtet wurden, besonders bei mehreren Unternehmen oder wechselnden Bauphasen.
Eine Aussage wie „TRBS 2121-1 Nummer 6.1.5 verlangt zwölf täglich zu dokumentierende Prüfpunkte“ ist nicht belastbar. Die amtliche Ausgabe hat 14 Seiten und endet inhaltlich bei Nummer 5.3. Ebenso sind GPS-Foto, Wetterimport oder ein bestimmtes digitales Format keine allgemeine Voraussetzung der TRBS. Solche Funktionen können den Prozess unterstützen, begründen aber allein weder Rechtskonformität noch einen sicheren Zustand.
Mängel, Umbau und außergewöhnliche Ereignisse behandeln
Ein erkannter Mangel löst keine Diskussion am Gerüstzugang aus, sondern einen festen Ablauf:
- Arbeit im betroffenen Bereich einstellen.
- Zugang oder Gerüstfeld sichtbar gegen Nutzung sichern.
- Mangel, Ort und Zeitpunkt an die festgelegte Stelle melden.
- Auswirkung auf angrenzende Felder, Verankerungen und weitere Gewerke bewerten.
- Gerüstersteller oder andere zuständige Fachstelle mit der Beseitigung beauftragen.
- Nach sicherheitsrelevantem Umbau die erforderliche Prüfung veranlassen.
- Sperrung erst nach geklärtem und nachgewiesen sicherem Zustand aufheben.
Beschäftigte des Nutzergewerks dürfen fehlenden Seitenschutz, Beläge oder Verankerungen nicht eigenmächtig verändern. Muss für eine besondere Arbeit Seitenschutz vorübergehend entfernt werden, sind vorher andere Schutzmaßnahmen entsprechend der festgelegten Rangfolge umzusetzen. Nach Abschluss wird der Seitenschutz unverzüglich wieder angebracht.
Nach Sturm, Anprall, Unfall, langer Nichtbenutzung oder einem anderen außergewöhnlichen Ereignis ist zu beurteilen, ob schädigende Auswirkungen möglich sind. Paragraph 14 Absatz 3 BetrSichV verlangt dann vor weiterer Verwendung eine außerordentliche Prüfung durch eine befähigte Person. Ein kurzer Blick vom Boden reicht nicht, wenn Verankerung, Gründung oder Tragwerk betroffen sein könnten.
Dokumentationspaket für einen nachvollziehbaren Gerüstprozess
Eine prüfbare Akte folgt dem tatsächlichen Ablauf. Sie muss nicht möglichst viele Dateien enthalten, sondern die Entscheidungen eindeutig verbinden:
| Phase | Sinnvolle Unterlage | Wesentliche Zuordnung |
|---|---|---|
| Planung | Leistungsbeschreibung und Gefährdungsbeurteilung | Verwendungszweck, Gewerke, Bauphase, Lasten, Zugang, Umgebung |
| Montage | Aufbau- und Verwendungsanleitung, Montageanweisung, gegebenenfalls Standsicherheitsnachweis | Gerüstsystem, Abweichungen, Verankerung, Schutzmaßnahmen, Aufsicht |
| Prüfung | Prüfaufzeichnung | Gerüst-ID, Standort, Prüfumfang, Ergebnis, Mängel, befähigte Person |
| Übergabe | Kennzeichnung und Nutzungsangaben | Gerüstart, Klassen, Einschränkungen, Prüfdatum, Ansprechpartner |
| Gebrauch | Plan für den Gebrauch und Unterweisung | Tätigkeit, Lastverteilung, Zugang, Verbote, Meldung und Sperrung |
| Kontrolle | optionaler kurzer Nachweis der Inaugenscheinnahme | Datum, Bereich, Nutzung, Ergebnis, qualifizierte Person |
| Änderung | Änderungsauftrag, Sperrvermerk und neue Prüfung | betroffene Felder, Ursache, Maßnahme, Wiederfreigabe |
Eine digitale Liste kann Zustände und Verantwortliche zusammenführen. Sie darf jedoch nicht aus einer Nutzerkontrolle eine formale Gerüstprüfung machen. Die Dokumentart, Rolle der Person und konkrete Gerüst-ID müssen deshalb in jeder Ansicht erkennbar bleiben.
Praxisfall: Fassadengerüst für drei Gewerke
Ein Fassadengerüst wird zunächst für Maurerarbeiten, später für Wärmedämmung und anschließend für Malerarbeiten genutzt. Der Gerüstersteller errichtet es nach den vereinbarten Klassen, lässt den Aufbau prüfen und übergibt Kennzeichnung sowie Nutzungsangaben. Damit ist noch nicht jede spätere Tätigkeit freigegeben.
Der Maurerbetrieb bewertet Materiallast und Zugänge für Steinpakete. Der Dämmbetrieb prüft, ob Material und Platten den freien Durchgang oder die zulässige Last beeinträchtigen. Der Malerbetrieb betrachtet unter anderem Eimer, Geräte und mögliche Veränderungen des Wandabstands durch den Baufortschritt. Jeder Arbeitgeber lässt vor seinem Gebrauch die nutzungsspezifische Inaugenscheinnahme durchführen.
Wird für die Fassadenarbeit ein Anker oder Seitenschutzteil störend, stoppt das Gewerk und meldet den Änderungsbedarf. Nur der geordnete Umbau mit anschließender erforderlicher Prüfung stellt den sicheren Zustand wieder her. Die Baustellenkoordination bündelt Zeitfenster und gemeinsame Sperrungen, ersetzt aber keine dieser Arbeitgeberentscheidungen.
Arbeitgeber-Check: 15 Punkte vor Arbeitsbeginn
- Aktuelle BAuA-Fassung und Herstellerunterlagen wurden zugeordnet.
- Gerüst-ID, Standort und vorgesehene Tätigkeit stimmen überein.
- Gefährdungsbeurteilung nennt Bauphase, Umgebung und Nutzergewerk.
- Last- und Breitenklasse passen zu Personen, Material und Geräten.
- Prüfaufzeichnung nach Montage liegt vor und gehört zum sichtbaren Gerüst.
- Kennzeichnung ist lesbar und nennt Nutzungsbeschränkungen.
- Eine qualifizierte Person des Nutzerbetriebs ist eindeutig beauftragt.
- Die Inaugenscheinnahme berücksichtigt die konkrete Tätigkeit.
- Zugänge sind geeignet, frei und mindestens alle 50 Meter vorhanden.
- Beläge, Seitenschutz, Wandabstand und sichtbare Verankerungen sind ohne Mangel.
- Unterweisung behandelt Lasten, Zugänge, Verbote, Mängelmeldung und Verhalten bei Wetter.
- Mehrere Arbeitgeber haben gemeinsame Gefahren und Änderungen abgestimmt.
- Eigenmächtiger Umbau durch Nutzer ist organisatorisch ausgeschlossen.
- Sperr-, Melde- und Eskalationsweg funktioniert vor Ort.
- Nach Änderungen oder schädigenden Ereignissen ist die nötige erneute Prüfung geklärt.
Diese Liste ist eine Organisationshilfe, keine universelle Prüfanweisung. Sondergerüste, Schutzgerüste, fahrbare Gerüste oder besondere Umgebungen benötigen zusätzliche Punkte aus Planung, Herstellerunterlagen und Gefährdungsbeurteilung.
Quellenstand und fachliche Grenze
Der Beitrag wurde am 30. August 2026 anhand der BAuA-Fassung der TRBS 2121 Teil 1, der geltenden Betriebssicherheitsverordnung und der DGUV Information 201-011 geprüft. Er erläutert das deutsche Arbeitsschutzrecht und ersetzt keine Gerüstplanung, statische Bewertung oder Prüfung am konkreten Objekt.
Für die Qualifikation der prüfenden Person gilt die Vertiefung Befähigte Person Gerüstbau. Allgemeine Prüfmethodik steht in TRBS 1201, Anforderungen an befähigte Personen in TRBS 1203. Bei unklarer Standsicherheit, Sonderkonstruktionen oder nicht eindeutig beurteilbaren Schäden bleibt das Gerüst gesperrt, bis die zuständige Fachperson den Zustand geklärt hat.