Maschine und Tätigkeit festlegen
Eine Maschinenunterweisung ist nur verwertbar, wenn klar ist, welche Maschine und welche Tätigkeit unterwiesen wurden. Bedienung, Reinigung, Störungsbeseitigung und Instandhaltung können unterschiedliche Risiken haben.
- Maschine, Standort und Tätigkeit
- Bediengrenzen und berechtigte Personen
- Schutzvorrichtungen und Not-Halt
- Rüsten, Reinigung und Störung
- PSA und praktische Einweisung
Betriebsanweisung als Quelle nutzen
Die Vorlage sollte aus Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und Herstellerinformationen abgeleitet werden. Eine leere Standardvorlage ohne Maschinenbezug ist bei Arbeitsmitteln zu schwach.
- aktuelle Betriebsanweisung verknüpfen
- Schutzmaßnahmen verständlich übertragen
- Mängelmeldung und Sperrung erklären
- Wiederholung bei Umbau oder neuer Maschine setzen
Vorlage nach BetrSichV § 12 ausrichten
Bei Arbeitsmitteln sollte die Vorlage sichtbar machen, welche Tätigkeit unterwiesen wurde und ob eine praktische Einweisung erforderlich war. Bedienung, Rüsten, Reinigung und Störungsbeseitigung können unterschiedliche Inhalte brauchen.
- Tätigkeit an der Maschine klar auswählen
- besondere Gefährdungen und Schutzmaßnahmen benennen
- praktische Einweisung oder Freigabe dokumentieren
- Datum und Namen der unterwiesenen Personen festhalten
ArbeitsschutzPilot für den Nachweis
ArbeitsschutzPilot kann Maschinenunterweisungen nach Arbeitsbereich, Maschine und Teilnehmerstatus dokumentieren. Offene Einweisungen und Änderungen bleiben damit sichtbar.
- Unterweisungsthema an Maschine koppeln
- Teilnehmer und praktische Einweisung erfassen
- Maßnahmen aus Störungen übernehmen
- PDF-Nachweis mit Version exportieren
Quellen und Grenzen bei Unterweisung Maschinen Vorlage
Die Inhalte orientieren sich an ArbSchG, BetrSichV und der Organisation in ArbeitsschutzPilot. Für Maschinen bleiben Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Herstellerinformationen und fachkundige Prüfung weiterhin maßgeblich.
- § 12 ArbSchG für Unterweisung
- § 12 BetrSichV für Arbeitsmittelunterweisung
- § 5 ArbSchG für Gefährdungsbezug
- Maschine, Tätigkeit und Schutzmaßnahmen immer konkret prüfen