Unterweisung aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten

Die Unterweisung sollte nicht aus einer beliebigen Folie entstehen. Ausgangspunkt sind Arbeitsmittel, konkrete Verwendung, Arbeitsumgebung, Gefährdungen und Schutzmaßnahmen.

  • Arbeitsmittel und Tätigkeit benennen
  • vorhandene Gefährdungen verständlich erklären
  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festlegen
  • Sprach- und Verständlichkeitsanforderungen beachten

Besondere Beauftragung sauber führen

Bei bestimmten Arbeitsmitteln oder Tätigkeiten reicht eine allgemeine Information nicht. Wenn eine besondere Beauftragung erforderlich ist, sollte sie versioniert und an die tatsächliche Eignung gekoppelt sein.

  • beauftragte Personen eindeutig erfassen
  • Voraussetzungen und Unterweisungsstand dokumentieren
  • Änderungen als Review-Anlass markieren
  • Nachweise auffindbar archivieren

Quellen und Grenzen bei betrsichv 12

Die Inhalte orientieren sich an § 12 BetrSichV, § 3 BetrSichV und der Produktlogik von ArbeitsschutzPilot. Sie ersetzen keine Eignungsprüfung, keine technische Fachkunde und keine betriebliche Rechtsprüfung.

  • § 12 BetrSichV für Unterweisung und besondere Beauftragung
  • § 3 BetrSichV als Ausgangspunkt der Gefährdungsbeurteilung
  • § 4 BetrSichV für Grundpflichten des Arbeitgebers
  • fachkundige Prüfung bei Flurförderzeugen, Kranen, Hubarbeitsbühnen, Druckanlagen oder anderen besonderen Arbeitsmitteln