Tore nicht nur als Gebäudeteil behandeln

Tore können Verkehrswege, Lagerbereiche, Fluchtwege und Fahrzeugbewegungen beeinflussen. Kraftbetätigte Tore bringen zusätzlich Quetsch-, Scher- oder Anstoßgefahren mit.

  • Standort und Torart erfassen
  • Nutzung und Verkehrswegbezug beschreiben
  • Kraftbetätigung und Sicherheitseinrichtungen prüfen
  • Mängel, Sperrung und Freigabe dokumentieren

Kurzantwort nach ASR A1.7

Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach Herstellerangaben vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und wiederkehrend sachgerecht auf sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung sind aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren.

Die sicherheitstechnische Prüfung darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und geeignete Messtechnik einsetzen können.

Torprüfung in der Praxis

Bei Türen und Toren sollte der Betrieb nicht nur die Wartung ablegen, sondern den Sicherheitsstatus sichtbar führen.

Punkt Dokumentationsfrage
Standort und Nutzung Wo ist das Tor und welche Personen oder Fahrzeuge nutzen es?
Bauart Handbetätigt, kraftbetätigt, Rolltor, Sektionaltor oder Schiebetor?
Sicherheitseinrichtungen Sind Schaltleisten, Lichtschranken, Notentriegelung oder Stoppfunktion geprüft?
Mängel Muss das Tor gesperrt, eingeschränkt genutzt oder repariert werden?
Nachprüfung Wann ist die Wiederfreigabe nach Reparatur dokumentiert?

Bei Brandschutztüren und -toren können zusätzliche Prüf- und Wartungsanforderungen aus Zulassung, Prüfzeugnis oder baurechtlichen Vorgaben hinzukommen. Diese sollten nicht mit der allgemeinen Torprüfung vermischt werden.

Abgrenzung zu ASR A1.7

Die ASR-Seite behandelt die Arbeitsstättenregel. Diese UVV-Seite behandelt die wiederkehrende Organisation von Prüfung, Wartung, Mängeln und Nachweisen.

Mängelworkflow für Tore

Bei Toren ist wichtig, dass aus einem Mangel sofort eine betriebliche Entscheidung folgt. “Weiter beobachten” reicht bei sicherheitsrelevanten Defekten nicht als belastbarer Nachweis.

  • Nutzung einschränken oder sperren
  • Reparatur und Verantwortliche zuweisen
  • Beschäftigte informieren
  • Prüfung nach Instandsetzung dokumentieren
  • Frist und nächste Kontrolle setzen

Quellen und Grenzen

Die Inhalte orientieren sich an ASR A1.7, ArbStättV, DGUV Vorschrift 1 und BetrSichV. Bei kraftbetätigten Anlagen, Umbauten oder wiederkehrenden Mängeln sollte fachkundige Unterstützung eingeplant werden.