Kurzantwort: Wer darf unterweisen?

Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die Sicherheitsunterweisung. Er darf selbst unterweisen oder eine geeignete Person damit beauftragen. In der Praxis ist das meist die direkte Führungskraft. Sie kennt den Arbeitsbereich, kann Beschäftigte verbindlich anweisen und später prüfen, ob die Schutzmaßnahmen eingehalten werden.

Geeignet ist eine Person nur, wenn sie:

  • die konkrete Tätigkeit und ihre Gefährdungen kennt,
  • die festgelegten Schutzmaßnahmen richtig erklären kann,
  • betriebliche Regeln, Zuständigkeiten und Notfallwege beherrscht,
  • verständlich und zielgruppengerecht vermittelt,
  • Rückfragen beantwortet oder fachlich klären lässt,
  • im übertragenen Umfang handeln und Regeln durchsetzen kann.

Ein allgemeiner „Unterweiserschein“ ist für Arbeitsschutzunterweisungen nicht vorgeschrieben. Je spezieller und gefährlicher das Thema ist, desto höher sind jedoch die Anforderungen an Fachkunde, betriebliche Einweisung und gegebenenfalls zusätzliche Qualifikationen.

Wer darf laut ArbSchG und DGUV unterweisen?

§ 12 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber zu einer ausreichenden, angemessenen und arbeitsplatz- oder aufgabenbezogenen Unterweisung während der Arbeitszeit. Der Paragraph nennt keine universelle Berufsbezeichnung für die unterweisende Person.

§ 13 Absatz 2 ArbSchG erlaubt dem Arbeitgeber, zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit zu beauftragen, Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die amtliche KomNet-Antwort zur Qualifikation unterweisender Personen ergänzt: Der Arbeitgeber legt die notwendige Qualifikation anhand der Gefährdungsbeurteilung fest und muss Anforderungen aus Spezialvorschriften berücksichtigen.

Die praktische Leitlinie der Unfallversicherungsträger ist eindeutig: Die BG ETEM zur Unterweisung nennt Vorgesetzte als typische Durchführende. Die aktuelle DGUV Information 210-007 begründet das mit ihrer Nähe zum Arbeitsbereich, ihrem Weisungsrecht und der Möglichkeit, Verhalten später zu beobachten und zu korrigieren.

Verantwortung, Pflichtenübertragung und Durchführung unterscheiden

Diese drei Ebenen werden häufig vermischt. Für die richtige Auswahl der unterweisenden Person müssen sie getrennt werden.

Ebene Was sie bedeutet Was dokumentiert werden sollte
Gesamtverantwortung Der Arbeitgeber organisiert den Arbeitsschutz, wählt geeignete Personen aus und kontrolliert die Umsetzung. Organisation, Auswahlkriterien, Kontrollen und notwendige Ressourcen
Pflichtenübertragung Eine zuverlässige und fachkundige Person übernimmt einen festgelegten Teil der Arbeitgeberpflichten in eigener Verantwortung. schriftliche Beauftragung, Bereich, Aufgaben, Befugnisse, Mittel und Berichtslinie
praktische Durchführung Eine Person vermittelt die festgelegten Inhalte oder einen fachlichen Teil der Unterweisung. Thema, Zielgruppe, Rolle, Auftrag, verwendete Unterlagen und offene Fragen

Nicht jeder Gastreferent übernimmt damit eine Arbeitgeberpflicht. Umgekehrt wird eine Führungskraft nicht allein durch ihren Titel zur geeigneten unterweisenden Person. Entscheidend sind der tatsächliche Auftrag, die Fachkunde, die betrieblichen Kenntnisse und die vorhandenen Befugnisse.

Soll eine Person die Unterweisungspflicht eigenverantwortlich übernehmen, gehört die schriftliche Übertragung nach § 13 Absatz 2 ArbSchG in die Arbeitsschutzorganisation. Liefert sie nur einen fachlichen Beitrag, bleibt die verantwortliche Führungskraft erkennbar eingebunden. Im Zweifel sollte der Betrieb den Umfang mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger oder fachkundiger Rechtsberatung klären.

Rollenmatrix: Wer kann welche Aufgabe übernehmen?

Rolle Unterweisung durchführen? Sinnvolle Aufgabe und Grenze
Arbeitgeber ja kann selbst unterweisen; bleibt für Auswahl, Organisation und Kontrolle verantwortlich
direkte Führungskraft, Meister, Schicht- oder Teamleitung mit Weisungsrecht regelmäßig ja bevorzugte betriebliche Lösung, wenn Tätigkeit, Gefährdungen und Schutzmaßnahmen sicher beherrscht werden
Teamkoordinator ohne ausreichende Befugnisse nur im klaren Auftrag kann Inhalte vermitteln, übernimmt aber nicht automatisch die verantwortliche Führungsrolle
Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) fachlich unterstützend berät, bereitet vor, qualifiziert Führungskräfte und übernimmt Spezialteile; nicht als alleiniger Standardersatz für Vorgesetzte
Betriebsarzt oder Betriebsärztin fachlich unterstützend beteiligt sich an arbeitsmedizinischen Themen und vorgeschriebener Beratung; ersetzt die betriebliche Führungsverantwortung nicht
Sicherheitsbeauftragter oder Sicherheitsbeauftragte nicht als Standard für alle Unterweisungen bringt Beobachtungen ein und unterstützt kollegial; besitzt aus der SiBe-Rolle keine Weisungsbefugnis
externe Fachperson oder Schulungsanbieter für vereinbarte Fachteile braucht aktuelle betriebliche Informationen; die Beauftragung verlagert die Arbeitgeberverantwortung nicht
fachkundige, sachkundige oder befähigte Person je nach Spezialthema deckt die vom Regelwerk verlangte Fachkunde ab; die genaue Rolle ergibt sich aus der jeweiligen Vorschrift

Dürfen Sicherheitsbeauftragte unterweisen?

Die DGUV beantwortet diese häufige Suchfrage in „Dürfen Sicherheitsbeauftragte Unterweisungen durchführen?“. Danach sind Organisation und Durchführung der jährlichen Unterweisungen Aufgabe der Führungskräfte. Sicherheitsbeauftragte können den Erfolg unterstützen, auf abweichendes Verhalten hinweisen und Erkenntnisse an die Führungskraft oder Sifa zurückspielen.

Eine Sicherheitsbeauftragten-Bestellung macht die Person also nicht zur verantwortlichen Unterweisungskraft. Wer alle Unterweisungen pauschal an die SiBe-Rolle gibt, vermischt kollegiale Unterstützung mit Führungs- und Weisungsaufgaben. Die vollständige Rollenabgrenzung erklärt Sicherheitsbeauftragter Aufgaben.

Darf die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterweisen?

Die Sifa besitzt wertvolle Fachkunde, ist nach dem Arbeitssicherheitsgesetz aber grundsätzlich beratend tätig. Sie kann eine Unterweisung konzipieren, Unterlagen prüfen, eine Führungskraft vorbereiten und komplexe Sachverhalte selbst erläutern. Allein sollte sie die regelmäßige Unterweisung eines Arbeitsbereichs normalerweise nicht übernehmen, weil ihr häufig die operative Führungs- und Weisungsbefugnis fehlt.

Ein gutes Modell ist eine gemeinsame Durchführung: Die Führungskraft verantwortet den betrieblichen und verhaltensbezogenen Teil. Die Sifa oder eine andere Fachperson übernimmt das Spezialthema. Anschließend prüft die Führungskraft Verständnis und Umsetzung im Arbeitsalltag. Mehr zur Beratungsrolle steht unter Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Dürfen externe Anbieter eine Sicherheitsunterweisung durchführen?

Ja, ein externer Anbieter kann vereinbarte Inhalte vermitteln. Eine allgemeine Standardschulung allein reicht aber nicht, wenn konkrete Arbeitsplätze, Maschinen, Stoffe, Meldewege oder Schutzmaßnahmen betroffen sind.

Vor dem Termin benötigt die externe Person mindestens:

  • die aktuelle Gefährdungsbeurteilung für den betroffenen Bereich,
  • Betriebsanweisungen und freigegebene Schutzmaßnahmen,
  • Angaben zu Arbeitsmitteln, Stoffen, Abläufen und Zielgruppe,
  • betriebliche Notfall-, Melde- und Eskalationswege,
  • eine benannte verantwortliche Führungskraft für Rückfragen und Nachkontrolle.

Fehlen diese Informationen, kann der externe Teil höchstens allgemeines Wissen vermitteln. Die arbeitsplatzbezogene Unterweisung muss der Betrieb dann ergänzen.

Welche Qualifikation braucht die unterweisende Person?

Es gibt keine allgemeine Ausbildung, die jede Person automatisch für jedes Thema qualifiziert. Die benötigte Fachkunde steigt mit der Gefährdung und der Komplexität der Tätigkeit.

Prüfkriterium Leitfrage für den Arbeitgeber Möglicher Nachweis
Fachwissen Kennt die Person Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und einschlägige Regeln? Ausbildung, Erfahrung, Schulung oder fachliche Einweisung
Betriebskenntnis Kennt sie den tatsächlichen Arbeitsplatz, Abweichungen und Notfallwege? Bereichseinweisung, Begehung, Gefährdungsbeurteilung
Vermittlung Kann sie Inhalte in verständlicher Sprache erklären und praktisch zeigen? Unterweisungskonzept, Hospitation, Rückmeldung oder Qualifizierung
Befugnisse Darf sie im übertragenen Bereich verbindliche Regeln setzen und Korrekturen veranlassen? Stellenbeschreibung oder schriftliche Pflichtenübertragung
Aktualität Kennt sie Änderungen an Arbeitsmitteln, Stoffen, Regeln und Schutzmaßnahmen? Freigabeprozess, Versionsstand und Fortbildungsnachweis
Wirksamkeitskontrolle Kann sie prüfen, ob Beschäftigte das sichere Verhalten verstanden haben? Fragen, Vorführenlassen, Praxisbeobachtung und Nachunterweisung

Die DGUV Regel 100-001 fordert eine verständliche Vermittlung und eine Verständniskontrolle. Sie nennt etwa gezielte Fragen, das Vorführenlassen eines Handlungsablaufs oder die Beobachtung der Arbeitsweise. Genau deshalb ist eine Person mit guter Präsentation, aber ohne Arbeitsplatzkenntnis, nicht automatisch geeignet.

Sonderthemen: Wann zusätzliche Fachkunde nötig ist

Die allgemeine Rollenentscheidung ist nur der erste Schritt. Spezialvorschriften können Form, Inhalt, Beteiligte oder Dokumentation genauer festlegen.

Thema Zusätzliche Anforderung Geeignete Besetzung
Arbeitsmittel § 12 BetrSichV verlangt eine tätigkeitsbezogene Unterweisung vor der Verwendung und danach mindestens jährlich. verantwortliche Führungskraft mit Arbeitsmittelkenntnis, bei Bedarf ergänzt durch fachkundige Person
Gefahrstoffe TRGS 555 sieht eine mündliche, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Unterweisung vor und empfiehlt betriebliche Vorgesetzte. Vorgesetzte mit Stoff- und Prozesskenntnis, Sifa sowie gegebenenfalls Arzt für die Beratung
Biostoffe § 14 BioStoffV verlangt eine mündliche Unterweisung und gegebenenfalls arbeitsmedizinische Beteiligung. fachkundige Führungskraft, bei Bedarf Arzt oder weitere Spezialisten
Jugendliche § 29 JArbSchG fordert mindestens halbjährliche Wiederholung und beteiligt Sifa sowie Betriebsarzt an Planung, Durchführung und Überwachung. verantwortliche Führungskraft mit zielgruppengerechter Unterstützung
Maschinen, Elektro, PSA oder Fahrzeuge Das einschlägige Regelwerk kann besondere Qualifikationen, Einweisungen oder Beauftragungen verlangen. nach konkreter Vorschrift ausgewählte und nachweislich qualifizierte Person

Die Tabelle ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Sie zeigt, warum eine pauschale Aussage wie „jede Führungskraft darf jedes Thema unterweisen“ zu kurz greift.

Entscheidungshilfe: In fünf Schritten die richtige Person auswählen

1. Thema und Zielgruppe abgrenzen

Benennen Sie Tätigkeit, Arbeitsbereich, Personengruppe und Anlass. Eine allgemeine Büro-Unterweisung braucht eine andere Besetzung als die Unterweisung an einer neuen Anlage oder zu Gefahrstoffen.

2. Gefährdungsbeurteilung und Spezialregeln prüfen

Leiten Sie Inhalte und notwendige Kenntnisse aus der aktuellen Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen und dem einschlägigen Regelwerk ab. Die allgemeine Organisation erläutert Unterweisung im Arbeitsschutz.

3. Fachkunde, Betriebsnähe und Befugnisse bewerten

Prüfen Sie nicht nur Zertifikate. Die Person muss den realen Arbeitsablauf verstehen, betriebliche Abweichungen kennen und wissen, welche Maßnahmen sie selbst veranlassen darf.

4. Fachliche Unterstützung ergänzen

Wenn eine Führungskraft nicht alle Details beherrscht, wird die Unterweisung geteilt. Sifa, Betriebsarzt, Hersteller, befähigte Person oder externer Experte übernehmen den fachlichen Teil. Die Führungskraft stellt den betrieblichen Bezug und die spätere Kontrolle sicher.

5. Auftrag und Eignung dokumentieren

Halten Sie vor der Unterweisung fest, warum die Person geeignet ist, welches Thema und welche Zielgruppe sie übernimmt und welche Unterstützung bereitsteht. Dokumentieren Sie nach dem Termin auch offene Fragen, Verständnischeck und erforderliche Nachunterweisung.

Praxisbeispiele: Wer sollte konkret unterweisen?

Situation Sinnvolle Durchführung Warum
neues Teammitglied im Lager direkte Führungskraft, bei Spezialgeräten ergänzt durch Fachperson kennt Wege, Regeln, Tätigkeiten und kann Verhalten kontrollieren
neue Maschine verantwortliche Führungskraft plus maschinenkundige Person verbindet betriebliche Weisung mit technischer Erklärung und praktischer Einweisung
Gefahrstoff im Reinigungsbereich Führungskraft plus fachkundige Unterstützung und erforderliche arbeitsmedizinische Beratung deckt Stoffwirkung, Schutzmaßnahmen und tatsächlichen Prozess ab
allgemeine Regeln im Büro zuständige Führungskraft mit freigegebenen Inhalten besitzt Bereichskenntnis und kann Fragen sowie Abweichungen nachverfolgen
konzernweite Online-Unterweisung zentraler Lernteil plus lokale Führungskraft zentrale Inhalte bleiben einheitlich, lokale Gefährdungen und Notfallwege werden ergänzt
externer Trainer für ein Spezialthema externer Fachteil plus verantwortliche betriebliche Person Fachwissen und Arbeitsplatzbezug bleiben beide abgedeckt
Leiharbeit am konkreten Arbeitsplatz verantwortliche Person des Entleihers § 12 Absatz 2 ArbSchG weist die arbeitsplatzbezogene Pflicht dem Entleiher zu

Beauftragung und Eignung nachvollziehbar festhalten

Ein Teilnehmernachweis beantwortet, wer anwesend war. Er beweist aber nicht allein, dass die unterweisende Person für das Thema ausgewählt, eingewiesen und ausreichend befugt war. Ergänzen Sie deshalb einen kurzen Eignungs- und Auftragsnachweis.

Er sollte enthalten:

  • Name, Funktion und betrieblicher Verantwortungsbereich,
  • Thema, Tätigkeit, Zielgruppe und Geltungsbereich,
  • Art des Auftrags: Fachbeitrag, Durchführung oder eigenverantwortliche Pflichtenübertragung,
  • benötigte und vorhandene Fachkunde,
  • verwendete Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen und Unterlagen mit Versionsstand,
  • Befugnisse, Ressourcen und fachliche Ansprechpartner,
  • Datum, Freigabe und Termin zur erneuten Eignungsprüfung.

Der eigentliche Nachweis der Unterweisung hält anschließend Thema, Inhalte, Datum, unterweisende Person, Teilnehmende und gegebenenfalls Bestätigungen fest.

Häufige Fehler bei der Auswahl

  • Nur nach Jobtitel entscheiden: Meister, Sifa oder Sicherheitsbeauftragter sind nicht automatisch für jedes Thema geeignet.
  • Fachwissen ohne Weisungsweg einsetzen: Ein Experte erklärt zwar korrekt, kann die Umsetzung im Arbeitsalltag aber nicht durchsetzen.
  • Externe Standardfolien als Arbeitsplatzunterweisung behandeln: Betriebliche Gefährdungen, Meldewege und Maßnahmen fehlen.
  • Pflichtenübertragung und Vortrag verwechseln: Aufgaben, Verantwortung und Befugnisse bleiben unklar.
  • Spezialvorschriften nicht prüfen: Zusätzliche Fachkunde, mündliche Vermittlung, Beratung oder Unterschriften werden übersehen.
  • Eignung nicht aktualisieren: Neue Arbeitsmittel, Stoffe oder Verfahren können eine frühere Beauftragung fachlich überholen.

Umsetzung mit ArbeitsschutzPilot

ArbeitsschutzPilot kann Verantwortliche, durchführende Personen und fachliche Mitwirkende getrennt abbilden. So bleibt sichtbar, wer das Thema freigegeben, wer es vermittelt und wer die Umsetzung im Arbeitsbereich kontrolliert.

  • Unterweisung einem Arbeitsbereich und einer Zielgruppe zuordnen,
  • verantwortliche und unterweisende Person getrennt erfassen,
  • Version der Unterlagen und eingesetzte Fachpersonen dokumentieren,
  • Teilnehmerstatus, offene Fragen und Nachunterweisungen nachhalten,
  • PDF-Nachweis und Wiederholung gemeinsam archivieren.

Die Software ersetzt weder die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers noch fehlende Fachkunde. Sie macht die getroffene Organisation aber prüfbar und wiederholbar.

Quellenstand und redaktionelle Prüfung

Diese Einordnung wurde am 5. August 2026 anhand der geltenden Fassungen von ArbSchG, BetrSichV, BioStoffV und JArbSchG sowie anhand aktueller Veröffentlichungen von DGUV, BAuA, KomNet und BG ETEM geprüft. Vorrang hatten Gesetze und Veröffentlichungen der Unfallversicherungsträger; Anbietertexte wurden nur zur Analyse typischer Suchfragen herangezogen.

Die Seite beantwortet bewusst nur, wer Sicherheitsunterweisungen durchführen darf und wie die Eignung festgelegt wird. Inhalte, Fristen, Ablauf, Vorlagen und allgemeine Dokumentation werden auf den verlinkten Spezialseiten behandelt. Bei branchenspezifischen Zweifeln sollten der zuständige Unfallversicherungsträger, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder qualifizierte Rechtsberatung einbezogen werden.