Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit kurz erklärt
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit, kurz Sifa, unterstützt Arbeitgeber und andere verantwortliche Personen fachkundig. Ihre Arbeit beginnt möglichst vor einer betrieblichen Entscheidung: bei Planung, Beschaffung, Einführung eines Verfahrens oder Gestaltung eines Arbeitsplatzes. Danach beobachtet sie die tatsächliche Umsetzung, untersucht Ursachen und schlägt Verbesserungen vor.
Der gesetzliche Kern steht in § 6 ASiG. Daraus ergeben sich fünf Aufgabenfelder:
- Arbeitgeber und verantwortliche Personen beraten.
- Anlagen, Arbeitsmittel und Verfahren sicherheitstechnisch überprüfen.
- Umsetzung des Arbeitsschutzes beobachten und Arbeitsstätten begehen.
- Ursachen von Arbeitsunfällen untersuchen und Prävention vorschlagen.
- Auf sicherheitsgerechtes Verhalten hinwirken und Beschäftigte informieren.
Entscheidend ist die Rollenverteilung: Die Sifa ermittelt, bewertet, berät und wirkt auf Abhilfe hin. Der Arbeitgeber bleibt für die Arbeitsschutzorganisation verantwortlich. Führungskräfte entscheiden und handeln in ihrem übertragenen Bereich. Eine ausführliche Einordnung von Pflicht, Auswahl und Stellung enthält die Seite Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Der vollständige Aufgabenkatalog aus § 6 ASiG
Eine Liste allein zeigt noch nicht, wann die Sifa tätig werden sollte und welches Ergebnis der Betrieb braucht. Diese Tabelle übersetzt den Gesetzestext in verwendbare Arbeitsergebnisse:
| Gesetzlicher Aufgabenbereich | Typischer Anlass | Beitrag der Sifa | Nachvollziehbares Ergebnis |
|---|---|---|---|
| Betriebsanlagen sowie soziale und sanitäre Einrichtungen | Neubau, Umbau, Layoutänderung | Planungsunterlagen und Nutzung aus Sicht von Sicherheit, Gesundheit und menschengerechter Gestaltung prüfen | Kommentierter Plan, Anforderungen, offene Entscheidungen |
| Arbeitsmittel, Verfahren und Arbeitsstoffe | Beschaffung oder Prozessänderung | Gefährdungen, Schnittstellen, Schutzkonzept und erforderliche Fachprüfungen frühzeitig beraten | Beschaffungskriterien, Prüffragen, begründete Empfehlung |
| Persönliche Schutzausrüstung | Auswahl oder Erprobung | Eignung für Tätigkeit, Schutzwirkung, Ergonomie, Kombination und Akzeptanz bewerten | Auswahlvermerk, Erprobungsergebnis, Nutzungshinweise |
| Arbeitsplätze, Ablauf, Umgebung und Ergonomie | Neue oder veränderte Arbeitssysteme | Arbeitsaufgabe, Technik, Organisation und Umgebung zusammen betrachten | Gestaltungsvarianten mit Vor- und Nachteilen |
| Beurteilung der Arbeitsbedingungen | Erstbeurteilung, Änderung, Ereignis, neue Erkenntnis | Methodik, Ermittlung, Bewertung, Maßnahmenauswahl und Wirksamkeitsprüfung fachlich unterstützen | Fachbeitrag zur Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmenempfehlung |
| Sicherheitstechnische Überprüfung | Vor Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels oder vor Einführung eines Verfahrens | Sicherheitskonzept und betriebliche Voraussetzungen beurteilen; erforderliche Prüfungen abgrenzen | Prüfergebnis oder dokumentierter Beratungsvermerk vor dem Start |
| Beobachtung und Begehung | Geplanter Rundgang, Schwerpunkt, Beschwerde oder Auffälligkeit | Bedingungen vor Ort beobachten, Mängel mitteilen, Abhilfe vorschlagen und nachhalten | Begehungsprotokoll mit Befund, Risiko, Empfehlung und Status |
| Benutzung von PSA | Beobachtung im Arbeitsalltag | Ursachen fehlender oder falscher Nutzung klären und Verbesserungen anregen | Beobachtung, Ursachenbild, Vorschlag zu Auswahl, Organisation oder Unterweisung |
| Unfallursachen | Arbeitsunfall oder aussagekräftige Ereignisserie | Ursachen untersuchen, Ergebnisse auswerten und Wiederholungsvermeidung empfehlen | Ursachenanalyse ohne Schuldzuweisung, Maßnahmenvorschlag |
| Verhalten und Information | Neue Gefährdung, Unterweisungsbedarf oder unsichere Praxis | Über Gefahren und Schutzmaßnahmen informieren, auf sicheres Verhalten hinwirken | Fachlicher Unterweisungsbeitrag, Rückfragen und beobachteter Transfer |
| Schulung der Sicherheitsbeauftragten | Bestellung, Aufgabenänderung oder Lernbedarf | Bei Inhalten und betrieblicher Einordnung mitwirken | Lernziele, Praxisfälle und abgestimmter Schulungsbeitrag |
„Unterstützen“ ist keine passive Auskunftsfunktion. Eine fachlich begründete Empfehlung muss die verantwortliche Stelle erreichen, verständlich sein und bei ausbleibender Abhilfe erneut aufgegriffen werden. Sie ist aber auch keine verdeckte Übernahme der Unternehmensleitung.
Von einem Anlass zur wirksamen Empfehlung
Ein praxistauglicher Sifa-Prozess besteht aus sieben Schritten:
- Anlass und Auftrag klären: Was ändert sich, welcher Bereich ist betroffen und welche Entscheidung steht an?
- Arbeitssystem erfassen: Tätigkeit, Personen, Arbeitsmittel, Stoffe, Umgebung, Organisation und Schnittstellen aufnehmen.
- Gefährdungen beurteilen: Vorhandene Nachweise prüfen, Beschäftigte einbeziehen und Wissenslücken benennen.
- Lösungen entwickeln: Varianten nach der Rangfolge technischer, organisatorischer und personenbezogener Maßnahmen vergleichen.
- Fachlich empfehlen: Risiko, Ziel, Maßnahme, Begründung, Priorität und Prüfkriterium schriftlich formulieren.
- Entscheidung zuordnen: Verantwortliche Führungskraft, Budget, Termin und notwendige Beteiligung festlegen lassen.
- Wirkung beobachten: Umsetzung prüfen, tatsächliche Wirkung bewerten und verbleibenden Handlungsbedarf zurückmelden.
Eine Empfehlung „Schutzeinrichtung verbessern“ ist zu unbestimmt. Besser ist: „Bis 30. September ersetzt Technikleitung die überbrückbare Abdeckung an Linie 2 durch eine verriegelte trennende Schutzeinrichtung. Wirksam, wenn der Gefahrbereich bei laufender Nachbewegung nicht erreichbar ist und der dokumentierte Funktionstest bestanden wurde.“ Die Führung entscheidet über die konkrete Lösung; die Sifa macht Risiko, Schutzziel und Prüfkriterium prüfbar.
Wer entscheidet, wer berät, wer setzt um?
| Rolle | Typischer Beitrag | Nicht automatisch übernommen |
|---|---|---|
| Arbeitgeber oder Unternehmensleitung | Organisation festlegen, Ressourcen bereitstellen, Entscheidungen treffen, Umsetzung sicherstellen | Fachliche Detailprüfung jedes Arbeitssystems |
| Führungskraft | Maßnahmen im Verantwortungsbereich planen, anweisen, durchsetzen und kontrollieren | Unabhängige sicherheitstechnische Beratung |
| Fachkraft für Arbeitssicherheit | Ermitteln, beurteilen, beraten, überprüfen, beobachten, empfehlen und fachlich nachhalten | Allgemeine Weisung, Budgetfreigabe oder operative Umsetzung aller Maßnahmen |
| Betriebsarzt oder Betriebsärztin | Arbeitsmedizinische Beurteilung und Beratung, Vorsorgebezug, medizinische Expertise | Sicherheitstechnische Fachkunde der Sifa |
| Sicherheitsbeauftragte | Beobachtungen aus dem Arbeitsbereich einbringen und Kolleginnen sowie Kollegen unterstützen | Sifa-Beratung oder Führungsverantwortung |
| Betriebsrat | Beteiligungsrechte wahrnehmen, wichtige Themen aufnehmen und Beschäftigteninteressen vertreten | Arbeitgeberentscheidung oder fachliche Sifa-Aufgabe |
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein gutes Beispiel: Die Sifa kann Methode, Ermittlung und Maßnahmen fachlich unterstützen. Der Arbeitgeber muss den Prozess ermöglichen, Entscheidungen treffen und die Umsetzung sichern. Eine zusätzlich übertragene Linienfunktion sollte mit Zeit, Befugnissen und Berichtslinie getrennt beschrieben werden.
Vier typische Situationen aus dem Betriebsalltag
Eine Maschine soll beschafft werden
Die Sifa sollte vor der Bestellung eingebunden sein. Sie prüft nicht stellvertretend jede Herstellerpflicht, sondern berät zu vorgesehener Verwendung, Aufstellung, Schnittstellen, Verkehrswegen, Lärm, Gefahrstoffen, Instandhaltung, Prüfbedarf und Qualifikation. Das Ergebnis gehört als Kriterium in Beschaffung und Abnahme. Nachträgliche Schutzmaßnahmen sind meist schwieriger als eine frühe Planänderung.
Eine Begehung findet denselben Mangel erneut
Ein wiederholter Befund ist kein neues Listenfeld. Die Sifa prüft, warum die erste Maßnahme nicht umgesetzt wurde oder nicht wirkte: fehlende Zuständigkeit, falsche Priorität, unpassende Lösung oder veränderte Bedingungen. Das Begehungsprotokoll sollte den alten Vorgang referenzieren und eine Entscheidung auslösen, statt eine zweite unverbundene Aufgabe zu erzeugen.
Nach einem Arbeitsunfall wird nur Fehlverhalten vermutet
Die Ursachenanalyse sollte nicht bei „Unachtsamkeit“ enden. Zu prüfen sind Aufgabe, Zeitdruck, Gestaltung, Schutzsystem, Qualifikation, Information, Instandhaltung, Aufsicht und vorherige Abweichungen. Die Sifa trennt unmittelbaren Ablauf, beitragende Bedingungen und organisatorische Ursachen. Ziel ist eine fachliche Grundlage für Prävention, keine arbeitsrechtliche Schuldzuweisung.
Eine Unterweisung soll aktualisiert werden
Die Sifa liefert Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und verständliche Praxisfälle. § 12 ArbSchG adressiert die Unterweisungspflicht jedoch an den Arbeitgeber. Führungskräfte müssen sicherstellen, dass Inhalte tätigkeitsbezogen vermittelt und im Alltag durchgesetzt werden. Der vertiefende Ablauf steht bei Unterweisung im Arbeitsschutz.
Fachliche Unabhängigkeit und Eskalation nach § 8 ASiG
Die Sifa ist nach § 8 ASiG bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei und unmittelbar der Betriebsleitung unterstellt. Weisungsfreiheit bedeutet: Eine Führungskraft darf kein gewünschtes fachliches Ergebnis vorgeben. Sie bedeutet nicht, dass die Sifa selbst über Investition, Produktion oder Personal entscheidet.
Kommt keine Einigung über eine vorgeschlagene Maßnahme zustande, sieht § 8 Absatz 3 einen konkreten Weg vor:
- Vorschlag mit Gefährdung, Schutzziel, Optionen und Folgen der Nichtumsetzung dokumentieren.
- Differenz mit der Betriebsleitung fachlich erörtern.
- Bei fortbestehender Uneinigkeit den Vorschlag unmittelbar dem Arbeitgeber oder zuständigen Mitglied des Vertretungsorgans vorlegen.
- Eine Ablehnung schriftlich und begründet festhalten lassen; der Betriebsrat erhält eine Abschrift.
Dieser Weg ist kein Ersatz für sofortige betriebliche Gefahrenabwehr. Er verhindert, dass eine offene fachliche Differenz in einer Aufgabenliste verschwindet.
Zusammenarbeit gehört zum gesetzlichen Auftrag
§ 9 ASiG verlangt Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat und dessen Information über wichtige Angelegenheiten. Nach § 10 ASiG arbeiten Sifa und Betriebsarzt zusammen; gemeinsame Begehungen nennt das Gesetz ausdrücklich. Auch andere Fachrollen aus technischer Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz sind einzubeziehen.
In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten gehört die Sifa nach § 11 ASiG zum Arbeitsschutzausschuss. Der Ausschuss berät mindestens vierteljährlich. Die Seite Arbeitsschutzausschuss behandelt Zusammensetzung und Sitzung; hier zählt nur die Sifa-Aufgabe: Fachliche Befunde, Trends, offene Empfehlungen und Wirksamkeit so aufbereiten, dass der Ausschuss entscheiden und nachverfolgen kann.
Tätigkeitsbericht nach DGUV Vorschrift 2
ASiG § 6 und die anwendbare DGUV Vorschrift 2 sind auseinanderzuhalten. Das ASiG beschreibt den gesetzlichen Aufgabenkern. Die Vorschrift konkretisiert Einsatz und Betreuung. Der DGUV-Mustertext wurde im November 2024 beschlossen; trägerspezifische Fassungen werden seit 2025 schrittweise in Kraft gesetzt. Betriebe müssen deshalb die beim eigenen Unfallversicherungsträger geltende Fassung prüfen.
Die DGUV Regel 100-002 enthält eine beispielhafte Struktur für den Bericht nach § 5 DGUV Vorschrift 2. Ein aussagekräftiger Bericht zeigt:
- Betreuungsform, Betrieb, Zeitraum und vereinbarten Aufgabenrahmen,
- Beiträge zu Gefährdungsbeurteilungen, Begehungen, Überprüfungen und Beratungen,
- Mitwirkung an Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen,
- Zusammenarbeit mit Betriebsarzt, Interessenvertretung und weiteren Fachpersonen,
- ASA-Teilnahmen, Schwerpunkte und betriebliche Besonderheiten,
- erbrachte Zeiten getrennt nach Grund- und betriebsspezifischer Betreuung, soweit einschlägig,
- offene Empfehlungen und geplante Maßnahmen für den nächsten Zeitraum,
- eigene Fortbildung entsprechend der anwendbaren Vorschrift.
Der Bericht sollte Wirkung sichtbar machen, nicht nur Termine zählen. „Vier Begehungen“ sagt weniger aus als die Zahl und Art der Befunde, umgesetzte prioritäre Maßnahmen, geprüfte Wirkung und begründete offene Punkte.
Aufgabenvereinbarung mit zwölf Prüfpunkten
Die schriftliche Bestellung und eine konkrete Aufgabenvereinbarung haben unterschiedliche Funktionen. Prüfen Sie für die laufende Zusammenarbeit:
- Welche Betriebe, Standorte und Beschäftigtengruppen umfasst der Auftrag?
- Welche Fassung der DGUV Vorschrift 2 gilt beim zuständigen Träger?
- Welche Aufgaben gehören zur Grundbetreuung und welche zur betriebsspezifischen Betreuung?
- Bei welchen Planungen und Beschaffungen wird die Sifa zwingend vor der Entscheidung beteiligt?
- Welche Informationen, Systeme, Bereiche und Ansprechpartner sind zugänglich?
- Wie werden Begehungen, Anlässe und gemeinsame Termine geplant?
- Welches Mindestformat gilt für Befunde und Empfehlungen?
- Wer trifft Entscheidungen, vergibt Budget und setzt Maßnahmen um?
- Wie werden Termine, Rückmeldungen und Wirksamkeitskontrollen verfolgt?
- Wann und an wen eskaliert die Sifa eine nicht gelöste fachliche Differenz?
- Wie arbeiten Sifa, Betriebsarzt, Betriebsrat, Führungskräfte und Beauftragte zusammen?
- Welche Daten enthält der regelmäßige Tätigkeitsbericht?
Der Umfang folgt nicht einer beliebigen Aufgabenliste. Das passende Betreuungsmodell und die Ermittlung der Leistungen behandelt Sicherheitstechnische Betreuung; Änderungen am aktuellen Regelwerk stehen bei DGUV Vorschrift 2.
Was nicht automatisch zur Sifa-Aufgabe gehört
Diese Tätigkeiten werden in der Praxis häufig pauschal der Fachkraft zugeschrieben, folgen aber nicht automatisch aus § 6 ASiG:
- Arbeitgeberentscheidungen treffen oder Budgets freigeben,
- Beschäftigten allgemein disziplinarische Weisungen erteilen,
- alle Maßnahmen selbst beschaffen, montieren oder organisatorisch umsetzen,
- jede gesetzlich geforderte Prüfung als Prüfer durchführen,
- alleinige Verantwortung für Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung übernehmen,
- arbeitsmedizinische Diagnosen oder Vorsorge durchführen,
- Spezialfunktionen ohne die dafür erforderliche Qualifikation ersetzen.
Eine Person kann neben ihrer Sifa-Bestellung weitere Aufgaben haben. Dann müssen Fachkunde, Zeit, Befugnis, mögliche Interessenkonflikte und getrennte Verantwortungswege geklärt sein. Sonst wird aus fachlicher Unabhängigkeit eine unübersichtliche Sammelrolle.
Aufgaben planen und nachweisen
Ein Jahresplan sollte nicht aus wiederkehrenden Terminen allein bestehen. Ausgangspunkte sind Veränderungen, Gefährdungsbild, offene Empfehlungen, Ereignisse, geplante Investitionen und die vereinbarten Betreuungsleistungen. Wenn sich Regeln, Technik oder Aufgabenbereich ändern, ist auch der Bedarf an Fortbildung für die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu prüfen.
Für mobile Beobachtungen und Fotos ist eine Sifa App die engere Auswahlseite. Wenn mehrere Standorte, Maßnahmen, Fristen, Wirksamkeitskontrollen und Berichte gemeinsam gesteuert werden, behandelt Sifa Software die passenden Auswahlkriterien. Beide Werkzeuge unterstützen den Prozess, ersetzen aber weder Fachkunde noch eine klare betriebliche Entscheidung.
Quellenstand und redaktionelle Abgrenzung
Stand: 13. August 2026. Grundlage sind die amtlichen Texte von § 5 ASiG, § 6 ASiG, §§ 8 bis 11 ASiG, § 12 ArbSchG sowie die aktuellen DGUV-Seiten zu Vorschrift 2 und Regel 100-002. Die trägerspezifische Vorschrift und der konkrete betriebliche Auftrag müssen im Einzelfall geprüft werden.
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