Kurzantwort: Was erlaubt AMR 3.4?

Die AMR 3.4 macht aus arbeitsmedizinischer Vorsorge keinen beliebig buchbaren Video-Check. Präsenz bleibt die Regelform. Telemedizin kommt nach einer dokumentierten ärztlichen Prüfung für geeignete Einzelfälle infrage, besonders für weitere beratende Termine ohne unmittelbar notwendigen Präsenzbefund. Die erste Pflicht- oder Angebotsvorsorge zu jedem neuen Anlass findet grundsätzlich persönlich statt; eine erste Wunschvorsorge kann digital beginnen.

Der amtliche Eintrag der BAuA nennt die Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 2 vom 27. Januar 2026. Die Regel konkretisiert die Arbeitgeber- und Arztpflichten aus §§ 3, 4, 5 und 5a ArbMedVV. Wer ihren Anwendungsbereich einhält, kann sich auf die Vermutungswirkung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV stützen. Ein abweichender Weg muss mindestens dieselbe Sicherheit und denselben Gesundheitsschutz erreichen.

Digitale Anwendung, Telemedizin und Präsenz unterscheiden

AMR 3.4 behandelt mehr als Videosprechstunden. Sie erfasst auch digitale Prozesse, die Arbeitgeber- oder Arztpflichten unterstützen. Für die Umsetzung sind vier Begriffe auseinanderzuhalten:

Begriff Bedeutung nach AMR 3.4 Typisches betriebliches Beispiel
digitale Anwendung Technik zur Unterstützung von Arbeitgeber- oder Arztpflichten Terminbuchung, Bereitstellung von Arbeitsplatzdaten, digitale Vorsorgekartei
telemedizinische Vorsorge betriebsärztliche Leistung bei räumlicher Trennung Arbeitsanamnese und individuelle Beratung per geschützter Videoverbindung
Präsenztermin unmittelbarer Kontakt bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit Erstvorsorge zu einem neuen Pflicht- oder Angebotsanlass
Delegation Übertragung geeigneter Teilaufgaben unter fortbestehender ärztlicher Gesamtverantwortung qualifizierte Assistenz erhebt vor Ort einen delegierbaren Befund, ärztliche Beratung bleibt ärztlich

Eine digitale Einladung ist somit noch keine telemedizinische Vorsorge. Umgekehrt ersetzt ein Videotermin nicht die arbeitsmedizinische Vorsorge als vollständigen Prozess aus Gefährdungsbeurteilung, Beauftragung, Beratung, gegebenenfalls Untersuchung, Bescheinigung und betrieblichem Nachweis.

Welche Termine brauchen Präsenz?

Die aktuelle AMR-3.4-Fassung ordnet den Durchführungsweg nicht allein einer Berufsbezeichnung oder einem früheren G-Grundsatz zu. Maßgeblich sind Vorsorgeart, konkreter Anlass, bisheriger ärztlicher Kontakt, benötigte Diagnostik und Einzelfall.

Situation Einordnung
erste Pflichtvorsorge zu einem Anlass grundsätzlich Präsenz
erste Angebotsvorsorge zu einem Anlass grundsätzlich Präsenz
neuer zusätzlicher Anlass bei derselben Person für diesen Anlass grundsätzlich wieder Präsenz
erste Wunschvorsorge kann nach ärztlicher Prüfung telemedizinisch erfolgen
weitere Vorsorge zum bekannten Anlass telemedizinisch möglich, wenn sie im Einzelfall ärztlich vertretbar ist
ausdrücklicher Präsenzwunsch Arbeitgeber muss Präsenz ermöglichen
Präsenzbedarf entsteht während des Digitaltermins ergänzenden Präsenztermin organisieren; Bescheinigung erst nach Abschluss

„Folgevorsorge“ bedeutet deshalb nicht automatisch „online“. Ein älterer persönlicher Kontakt zu einem anderen Anlass genügt nicht als pauschaler Ersatz. Ebenso wenig enthält die AMR eine abschließende Liste von G-Kürzeln oder Expositionen, die immer digital oder niemals digital bearbeitet werden dürfen. Solche Anbieterlisten müssen an den Kriterien der Primärquelle gemessen werden.

Welche Einzelfallprüfung muss der Betriebsarzt vornehmen?

Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt trägt auch bei Telemedizin die volle ärztliche Verantwortung. Nach Abschnitt 4.6 der Regel fließen insbesondere diese Punkte in die Prüfung ein:

  • ärztliche Sorgfalt und Schweigepflicht lassen sich vollständig wahren,
  • frühere ärztliche Unterlagen zeigen keinen notwendigen Präsenztermin,
  • absehbare Diagnostik ist digital möglich oder fachgerecht delegierbar,
  • alle für Beratung und Bewertung erforderlichen Informationen und Befunde liegen vor,
  • die Kommunikationsmittel erlauben eine angemessene Einschätzung der aktuellen gesundheitlichen Verfassung,
  • alle Arbeitsbedingungen und Gefährdungen können einbezogen werden,
  • beide Gesprächsorte ermöglichen ungestörte vertrauliche Kommunikation,
  • einschlägige fachgesellschaftliche Vorgaben können berücksichtigt werden,
  • die ärztliche Dokumentation begründet die digitale Durchführung nachvollziehbar,
  • die beschäftigte Person hat nicht ausdrücklich Präsenz verlangt.

Das Ergebnis der ärztlichen Prüfung, ob ein telemedizinisches Angebot vertretbar ist, ist dem Arbeitgeber in Textform mitzuteilen. Medizinische Einzelheiten gehören nicht in diese Mitteilung. Der Betrieb braucht eine organisatorisch verwertbare Entscheidung, nicht die Diagnose oder den Gesprächsinhalt.

AMR 3.4 im Betrieb in acht Schritten umsetzen

Ein tragfähiger Ablauf beginnt vor der Auswahl eines Videodienstes:

  1. Vorsorgeanlass feststellen: Tätigkeit, Exposition und Gefährdungsbeurteilung bestimmen, ob Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge vorliegt. AMR 3.4 erzeugt selbst keinen neuen Anlass.
  2. Geeignete ärztliche Stelle beauftragen: Nach § 7 ArbMedVV braucht die beauftragte Person arbeitsmedizinische Fachkunde und darf grundsätzlich nicht selbst Arbeitgeberfunktion gegenüber den Beschäftigten ausüben.
  3. Arbeitsplatzinformationen bereitstellen: Anlass, Arbeitsbedingungen und Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung werden der ärztlichen Stelle zugänglich gemacht. Persönliche Begehungen bleiben besonders wichtig; digitale Einblicke können sie ergänzen.
  4. Ärztlichen Durchführungsweg klären: Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt prüft den konkreten Fall und teilt das Ergebnis zur telemedizinischen Vertretbarkeit in Textform mit.
  5. Rahmenbedingungen herstellen: Arbeitgeber und ärztliche Stelle stimmen Technik, Räume, Verfügbarkeit, Identifikation, Support und Schutz vor Mithören ab.
  6. Beschäftigte vorab informieren: Die Information erklärt die digitale Form, ihre Besonderheiten und den Weg, auf dem ein Präsenztermin verlangt werden kann.
  7. Termin mit Wechseloption durchführen: Technische Störung, fehlende Unterlagen, unerwarteter Untersuchungsbedarf oder Präsenzwunsch führen in einen persönlichen Termin.
  8. Verfahren korrekt abschließen: Erst nach allen erforderlichen Bestandteilen wird die Vorsorgebescheinigung ausgestellt und die betriebliche Vorsorgekartei aktualisiert.

Die allgemeine Pflicht zur Organisation während der Arbeitszeit, zur Kostenübernahme und zur Zusammenführung mehrerer Anlässe bleibt bestehen. Die digitale Form ändert nicht die Verantwortung aus § 3 ArbMedVV.

Wer ist wofür verantwortlich?

Beteiligte Stelle Aufgabe Nicht ihre Entscheidung
Arbeitgeber Anlass organisieren, Arzt beauftragen, Informationen, Räume und Technik bereitstellen, Präsenz ermöglichen, Kartei führen medizinische Vertretbarkeit oder Untersuchungsumfang
Betriebsärztin oder Betriebsarzt Arbeitsplatzkenntnis, Einzelfallprüfung, Aufklärung, Beratung, Diagnostikentscheidung, Dokumentation und Abschluss betriebliche Gefährdungsbeurteilung anstelle des Arbeitgebers
beschäftigte Person am Gespräch mitwirken, über Untersuchungen entscheiden, Präsenzwunsch äußern rechtlichen Vorsorgeanlass oder Arbeitgeberpflicht aufheben
Assistenzpersonal fachlich geeignete delegierte Teilaufgaben nach Anweisung ausführen ärztliche Gesamtverantwortung oder abschließende Beratung übernehmen

Die DGUV Information 250-012 behandelt Telemedizin als Ergänzung der klassischen Betreuung. Für Arbeitgeber ergänzt der DGUV-Kriterienkatalog zu arbeitsmedizinischen Online-Dienstleistungen die Anbieterauswahl um Qualitäts-, Rechts- und Datenschutzfragen.

Räume, Verbindung und Vertraulichkeit prüfen

Ein Termin kann fachlich geeignet sein und dennoch an den Bedingungen scheitern. AMR 3.4 verlangt auf beiden Seiten einen unbeeinträchtigten, individuellen und vertraulichen Austausch. Das gilt im Betriebsraum, im Homeoffice und am mobilen Arbeitsplatz der ärztlichen Person.

Vor dem ersten Termin sollte der Betrieb deshalb testen:

  • Können Dritte den Raum weder betreten noch mithören?
  • Sind Audio und Bild stabil genug für die vorgesehene ärztliche Kommunikation?
  • Ist der Kommunikationsinhalt gegen unberechtigten Zugriff geschützt?
  • Gibt es einen erreichbaren technischen Support ohne Zugriff auf medizinische Inhalte?
  • Ist der Wechsel zu Telefon oder Präsenz geregelt, falls die Verbindung ausfällt?
  • Weiß die beschäftigte Person, wie sie ungestört teilnehmen und Präsenz verlangen kann?
  • Werden Einladung, Videodaten und ärztliche Dokumentation in getrennten Rollen verarbeitet?

Die BGHM-Checkliste zur Telemedizin fragt zusätzlich nach Arbeitsplatzkenntnis, fachkundiger ärztlicher Durchführung, validen Befunden und getrennten Bescheinigungen für Vorsorge und Eignung. Ein weithin genutztes Videoprogramm ist nicht allein deshalb für vertrauliche Gesundheitskommunikation geeignet.

Welche Daten gehören in welches System?

Die AMR bestätigt, dass Arbeitgeber die Vorsorgekartei digital führen können. Dabei muss das Einsichtsrecht der beauftragten Betriebsärztin oder des Betriebsarztes erhalten bleiben. Die digitale Kartei bleibt aber ein Arbeitgebernachweis und wird nicht zur medizinischen Akte.

Arbeitgeberprozess Ärztliche Dokumentation
Person und betriebliche Zuordnung Anamnese und Arbeitsanamnese
Vorsorgeart und konkreter Anlass Diagnosen und Verdachtsdiagnosen
Einladung, Terminstatus und Präsenzorganisation Messwerte, Befunde und Bilddaten
Ergebnis der Durchführungsprüfung ohne medizinische Begründung medizinische Begründung für Telemedizin oder Präsenz
Vorsorgebescheinigung und nächste Wiedervorlage Beratungsinhalt und individuelle Untersuchungsergebnisse

§ 6 ArbMedVV bindet ärztliche Untersuchung und Beratung an die erforderliche Aufklärung und untersagt körperliche oder klinische Untersuchungen gegen den Willen der beschäftigten Person. Diese Selbstbestimmung gilt digital genauso wie im Behandlungsraum. Für die technische Produktauswahl bleibt Arbeitsmedizin Software die eigene Vergleichsseite; hier geht es nur um den fachlichen AMR-3.4-Prozess.

Was gilt bei Delegation und zusätzlichem Präsenzbedarf?

Geeignete Teilaufgaben können unter bestimmten Voraussetzungen an spezifisch qualifizierte nichtärztliche Personen delegiert werden. Die Assistenz kann dabei unmittelbar bei der beschäftigten Person sein, während die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt räumlich getrennt arbeitet. Auswahl, Anweisung, Überwachung und ärztliche Gesamtverantwortung verbleiben bei der ärztlichen Stelle. Die individuelle ärztliche Beratung darf nicht zu einer automatisierten Formularauswertung schrumpfen.

Zeigen Anamnese, Befunde oder weitere diagnostische Erfordernisse, dass persönlicher Kontakt nötig ist, wird das Verfahren um einen Präsenztermin ergänzt. Arbeitgeber erhalten dabei keine Mitteilung über den medizinischen Auslöser. Sie organisieren nur den notwendigen Termin. Die Bescheinigung folgt erst nach Abschluss des gesamten Vorsorgeverfahrens.

Sechs Fehlannahmen zur telemedizinischen Vorsorge

  1. „AMR 3.4 erlaubt jede Vorsorge online.“ Nein, Präsenz ist die Regelform und Telemedizin braucht eine ärztliche Einzelfallprüfung.
  2. „Ein früherer Präsenztermin reicht für alle neuen Anlässe.“ Nein, die erste Pflicht- oder Angebotsvorsorge ist für jeden weiteren Anlass grundsätzlich persönlich.
  3. „Der Arbeitgeber wählt online oder Präsenz.“ Die medizinische Vertretbarkeit entscheidet die ärztliche Stelle; Beschäftigte können Präsenz verlangen.
  4. „Der Digitaltermin ist mit Ende des Videoanrufs abgeschlossen.“ Nicht bei zusätzlichem Untersuchungsbedarf. Dann folgt Präsenz, bevor die Bescheinigung ausgestellt wird.
  5. „Eine digitale Vorsorgekartei darf Befunde enthalten.“ Nein, Arbeitgebernachweis und ärztliche Akte bleiben getrennt.
  6. „AMR 3.4 regelt zugleich Online-Eignungsuntersuchungen.“ Nein, ihr Gegenstand ist Vorsorge nach ArbMedVV. Eignungsuntersuchungen verfolgen einen anderen Zweck und benötigen eine eigene Grundlage.

Wettbewerbsbild aus zehn sichtbaren Suchergebnissen

Für die Suchvarianten „AMR 3.4 telemedizinische Vorsorge“, „AMR 3.4 digitale Anwendungen“, „telemedizinische Vorsorge Betriebsarzt“ und „arbeitsmedizinische Vorsorge Videosprechstunde“ wurden am 18. August 2026 zehn sichtbare Ergebnisse geprüft. Die Suchdarstellung kann sich mit Zeit, Ort und Suchsystem ändern.

Ergebnis Stärke Verbleibende Lücke
BAuA: AMR 3.4 amtliche Fundstelle mit GMBl-Nachweis und aktuellem PDF kein schrittweiser Arbeitgeberprozess
DGUV: FAQ Arbeitsmedizin ordnet digitale Betreuung und ergänzende DGUV-Hilfen ein AMR-3.4-Details verteilen sich auf mehrere Dokumente
BGHM: Telemedizin anschauliche Einsatzbeispiele und Qualitätscheck breiter Fokus auf Betreuung, Vorsorge und Eignung
VBG: Online-Untersuchungen gründliche Prüffragen für Auftraggeber Stand Oktober 2025, daher vor Veröffentlichung der AMR 3.4
Haufe: betriebliche Voraussetzungen regeltextnahe Darstellung einzelner Abschnitte frei sichtbare Inhalte bleiben abschnittsweise begrenzt
Armedo: AMR-3.4-Überblick klare Trennung von Erst-, Folge- und Wunschvorsorge Anbieterperspektive, wenig betriebliche Nachweislogik
IAAI: Telemedizin in der Arbeitsmedizin ausführliches Hybridmodell mit Arbeitsplatzbezug Leistungsdarstellung und Fachinformation sind vermischt
CompDocs: AMR 3.4 schnell erfassbare Übersicht für Arbeitgeber wiederholt Abschnitte und verkürzt die ärztliche Kriterienprüfung
Springer: digitale Anwendungen offene Literaturübersicht mit 17 eingeschlossenen Studien Forschungsüberblick statt Umsetzung der deutschen Regel
Arbeitsschutz Sachsen: Arbeitsmedizin behördliche Einordnung von Wirkung und Präsenzgrundsatz AMR 3.4 bleibt ein kurzer Abschnitt im breiten Themenportal

Der Mehrwert dieses Beitrags liegt in der Verbindung von amtlicher Einzelfalllogik, Zuständigkeiten, Beschäftigtenrechten, digitaler Kartei, Datenschutzgrenzen und einem vollständigen Arbeitgeberablauf. Er übernimmt keine pauschalen Leistungsversprechen von Anbietern.

Abgrenzung im Vorsorge- und AMR-Cluster

Suchfrage Zuständige Seite
Wann darf Vorsorge telemedizinisch erfolgen? diese AMR-3.4-Seite
Wo stehen alle AMR und offiziellen Downloads? Arbeitsmedizinische Regeln als PDF
Was sind AMR und welche Wirkung haben sie? Arbeitsmedizinische Regeln
Welche Vorsorgearten und Anlässe gibt es? Arbeitsmedizinische Vorsorge
Was enthält die Bescheinigung? AMR 6.3 Vorsorgebescheinigung
Welche Arbeitgeberdaten gehören in die Kartei? Vorsorgekartei
Welche Softwarearten und Datenräume gibt es? Arbeitsmedizin Software
Was unterscheidet Vorsorge und Eignung? Eignungsuntersuchung

Diese Trennung verhindert, dass ein Spezialratgeber die allgemeinen Vorsorgearten, den AMR-Download-Intent oder eine Produktvergleichsseite dupliziert. AMR 3.4 bleibt hier der eindeutige Hauptbegriff.

Quellenstand und fachliche Grenze

Dieser Beitrag wurde am 18. August 2026 anhand der BAuA-Fundstelle und des amtlichen AMR-3.4-PDFs, der konsolidierten ArbMedVV, der DGUV Information 250-012 sowie des DGUV-Kriterienkatalogs für Online-Dienstleistungen geprüft. Zusätzlich wurden zehn sichtbare Wettbewerbs- und Fachseiten nach Suchintention, fachlicher Tiefe, Quellenklarheit und betrieblicher Umsetzbarkeit verglichen.

Die Seite erläutert den allgemeinen organisatorischen Rahmen. Sie entscheidet weder über die ärztliche Vertretbarkeit eines konkreten Digitaltermins noch über Datenschutzkonfiguration, individuelle Diagnostik oder arbeitsrechtliche Sonderfälle. Dafür sind die beauftragte arbeitsmedizinische Stelle, Datenschutzverantwortliche und bei Bedarf fachkundige Rechtsberatung einzubeziehen.