Wie groß muss ein Büro mindestens sein?
Für die schnelle Prüfung nennt ASR A1.2 eine eindeutige Raumuntergrenze:
Mindestgrundfläche = 8 m² + 6 m² × (Anzahl der Arbeitsplätze - 1)
Damit braucht ein Arbeitsraum mit einem Arbeitsplatz mindestens 8 m², mit zwei Arbeitsplätzen 14 m², mit drei Arbeitsplätzen 20 m² und mit vier Arbeitsplätzen 26 m² Grundfläche. Maßgeblich ist die Zahl der im Raum eingerichteten Arbeitsplätze, nicht bloß die Zahl der Beschäftigten auf der Personalliste.
Die Formel steht in Abschnitt 5 Absatz 3 der ASR A1.2. Sie ist eine absolute Untergrenze für Arbeitsräume und kein vollständiger Beleg, dass die Einrichtung sicher, gesund und ergonomisch ist. Möbel, geöffnete Schranktüren, Bewegungsbereiche, Zugänge, Verkehrs- und Fluchtwege können dazu führen, dass ein rechnerisch ausreichend großer Raum praktisch trotzdem ungeeignet ist.
Tabelle: Mindestgröße für 1 bis 20 Arbeitsplätze
Die Tabelle rechnet ausschließlich die Untergrenze von 8 m² plus 6 m² je weiterem Arbeitsplatz aus. Sie ersetzt keinen Belegungsplan und keine Gefährdungsbeurteilung.
| Arbeitsplätze im Raum | Rechnung | Mindestgrundfläche des Arbeitsraums | Rechnerischer Mittelwert je Arbeitsplatz |
|---|---|---|---|
| 1 | 8 + 0 × 6 | 8 m² | 8,0 m² |
| 2 | 8 + 1 × 6 | 14 m² | 7,0 m² |
| 3 | 8 + 2 × 6 | 20 m² | 6,7 m² |
| 4 | 8 + 3 × 6 | 26 m² | 6,5 m² |
| 5 | 8 + 4 × 6 | 32 m² | 6,4 m² |
| 6 | 8 + 5 × 6 | 38 m² | 6,3 m² |
| 7 | 8 + 6 × 6 | 44 m² | 6,3 m² |
| 8 | 8 + 7 × 6 | 50 m² | 6,3 m² |
| 9 | 8 + 8 × 6 | 56 m² | 6,2 m² |
| 10 | 8 + 9 × 6 | 62 m² | 6,2 m² |
| 11 | 8 + 10 × 6 | 68 m² | 6,2 m² |
| 12 | 8 + 11 × 6 | 74 m² | 6,2 m² |
| 13 | 8 + 12 × 6 | 80 m² | 6,2 m² |
| 14 | 8 + 13 × 6 | 86 m² | 6,1 m² |
| 15 | 8 + 14 × 6 | 92 m² | 6,1 m² |
| 16 | 8 + 15 × 6 | 98 m² | 6,1 m² |
| 17 | 8 + 16 × 6 | 104 m² | 6,1 m² |
| 18 | 8 + 17 × 6 | 110 m² | 6,1 m² |
| 19 | 8 + 18 × 6 | 116 m² | 6,1 m² |
| 20 | 8 + 19 × 6 | 122 m² | 6,1 m² |
Der fallende Mittelwert in der letzten Spalte ist kein Planungsziel. Er entsteht nur aus der Formel. Ein Büro für zehn Personen ist nicht automatisch mit 6,2 m² je Person sinnvoll eingerichtet. Für Büroplanung gelten die höheren Richtwerte und sämtliche Einzelflächen, die im nächsten Abschnitt erläutert werden.
Vier Flächenangaben, die nicht verwechselt werden dürfen
Bei der Suche nach „Bürofläche pro Mitarbeiter“ stehen häufig unterschiedliche Werte ohne Definition nebeneinander. Für eine belastbare Entscheidung muss klar sein, welche Fläche gemeint ist.
| Flächenbegriff | Wert oder Berechnung | Was die Angabe aussagt |
|---|---|---|
| Raumuntergrenze | 8 m² für den ersten, 6 m² für jeden weiteren Arbeitsplatz | kleinste zulässige Grundfläche des Arbeitsraums nach ASR A1.2 Abschnitt 5 Absatz 3 |
| Bewegungsfläche | mindestens 1,5 m² je Arbeitsplatz | freie, unverstellte Fläche für Körperhaltungen und Ausgleichsbewegungen |
| Zellenbüro-Richtwert | 8 bis 10 m² je Arbeitsplatz | Flächenbedarf einschließlich Möblierung und anteiliger Verkehrsflächen im Raum |
| Großraumbüro-Richtwert | 12 bis 15 m² je Arbeitsplatz | höherer Flächenbedarf wegen Verkehrsflächen und möglicher akustischer und visueller Störungen |
Die 8 m² der Raumuntergrenze sind nicht 8 m² freie Bewegungsfläche. Ebenso darf die 1,5-m²-Bewegungsfläche nicht einfach zusätzlich auf die 8 bis 10 m² Richtwert aufgeschlagen werden. Der Zellenbüro-Richtwert umfasst bereits Möblierung und anteilige Verkehrsflächen im Raum. Geprüft werden muss, ob die einzelnen erforderlichen Flächen in der gewählten Anordnung tatsächlich vorhanden sind.
Zellenbüro und Großraumbüro richtig planen
Zellenbüros sind Einzel- oder Mehrpersonenbüros, die üblicherweise an einer Fassade liegen und über einen gemeinsamen Flur erschlossen werden. Für sie nennt ASR A1.2 8 bis 10 m² pro Büro- oder Bildschirmarbeitsplatz. Das ergibt als erste Planungsspanne:
| Arbeitsplätze | absolute Raumuntergrenze | Zellenbüro-Richtwert |
|---|---|---|
| 1 | 8 m² | 8 bis 10 m² |
| 2 | 14 m² | 16 bis 20 m² |
| 3 | 20 m² | 24 bis 30 m² |
| 4 | 26 m² | 32 bis 40 m² |
| 5 | 32 m² | 40 bis 50 m² |
| 6 | 38 m² | 48 bis 60 m² |
Für Großraumbüros geht die ASR von 12 bis 15 m² pro Arbeitsplatz aus. Der größere Ansatz berücksichtigt den höheren Verkehrsflächenbedarf und stärkere Störwirkungen, etwa durch Gespräche, Telefonate, Bewegung und Sichtkontakte. Zusätzliche Besprechungs-, Rückzugs-, Sozial- oder Technikräume außerhalb des Arbeitsraums sind in dieser Zahl nicht automatisch enthalten.
Was muss innerhalb der Bürofläche Platz finden?
ASR A1.2 leitet die erforderliche Grundfläche nicht allein aus der Personenzahl ab. In den Arbeitsraum gehören mehrere Flächenarten, die im Grundriss erkennbar sein müssen:
- Bewegungsflächen an jedem Arbeitsplatz
- Verkehrsflächen, einschließlich Wege zu Arbeitsplätzen und gelegentlich benutzten Einrichtungen
- Fluchtwege mit der für die höchstmögliche Belegung erforderlichen Breite
- Stellflächen für Tische, Stühle, Schränke, Drucker und andere Arbeitsmittel
- Funktionsflächen, zum Beispiel der vollständige Schwenkbereich einer Tür oder einer geöffneten Schranktür
- Sicherheitsabstände, soweit sie nicht bereits in Stell- oder Funktionsflächen enthalten sind
Ein Rechteck mit ausreichender Gesamtfläche kann ungeeignet sein, wenn es zu schmal geschnitten ist, eine Tür in den Bewegungsbereich schwenkt oder ein geöffneter Schrank den einzigen Zugang blockiert. Deshalb ist ein maßstäblicher Grundriss aussagekräftiger als die Quadratmeterzahl im Mietexposé.
Bewegungsfläche am Schreibtisch
Die freie Bewegungsfläche muss an jedem Arbeitsplatz mindestens 1,5 m² betragen. Für Tätigkeiten im Sitzen und Stehen müssen Tiefe und Breite grundsätzlich jeweils mindestens 1,0 m betragen. Bei unmittelbar nebeneinander angeordneten Arbeitsplätzen verlangt ASR A1.2 an jedem Arbeitsplatz eine Breite von mindestens 1,2 m.
Diese Fläche ist zusammenhängend und unverstellt zu halten. Ein Rollcontainer, abgestellte Kartons oder der dauerhaft hineingeschobene Besucherstuhl verkleinern die nutzbare Bewegungsfläche. Bewegungsflächen mehrerer Arbeitsplätze und Verkehrswege dürfen nicht beliebig doppelt gezählt werden. Zulässige Überlagerungen hängen von der Nutzung und den konkreten Regeln der ASR ab und müssen im Plan nachvollziehbar bleiben.
Für die allgemeine Prüfung von Raumabmessungen führt die Seite ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen weiter. Breiten von Zugängen und Verkehrswegen gehören in die gesonderte Prüfung nach ASR A1.8 Verkehrswege; Anforderungen an den Rettungsweg in die Prüfung der Fluchtwege nach Arbeitsstättenverordnung.
Mindestgröße für 1, 2, 3 und 4 Personen berechnen
Die folgenden Beispiele zeigen den Unterschied zwischen Rechenergebnis und Raumprüfung. Sie gehen von gleichzeitig eingerichteten und nutzbaren Bildschirmarbeitsplätzen aus.
Einzelbüro für eine Person
Die absolute Untergrenze beträgt 8 m². Ein Raum von 2,50 × 3,20 m erreicht rechnerisch genau 8 m². Ob er funktioniert, hängt von Tür, Fenster, Heizkörper, Schreibtisch, Stuhl, Schrank und den freien Flächen ab. Ein ungünstig angeordneter Türflügel kann den einzigen möglichen Schrankplatz oder die Bewegungsfläche blockieren. Der Zellenbüro-Richtwert von 8 bis 10 m² ist deshalb die bessere erste Planungsspanne, aber noch keine Freigabe.
Büro für zwei Personen
Die Formel ergibt 8 + 6 = 14 m². Der Zellenbüro-Richtwert liegt jedoch bei 16 bis 20 m². Ein 14-m²-Raum kann die absolute Untergrenze erfüllen und trotzdem zu eng sein, wenn zwei vollwertige Schreibtische, Stühle, persönliche Ablage, gemeinsam genutzte Schränke und ein sicherer Zugang untergebracht werden müssen. Im Grundriss sind beide Stuhlbewegungsbereiche und alle Nutzungszustände der Möbel einzuzeichnen.
Büro für drei Personen
Die Untergrenze beträgt 8 + 2 × 6 = 20 m². Der Richtwert für ein Zellenbüro ergibt 24 bis 30 m². KomNet bewertete 2025 einen Raum von 18,3 m² für drei Bildschirmarbeitsplätze als ungeeignet, obwohl die anfragende Person ausreichende Einzel- und Wegeflächen annahm: Schon die 20-m²-Raumuntergrenze war unterschritten. Das Beispiel zeigt, dass eine gute Möblierung die absolute Raumgrenze nicht ersetzt.
Büro für vier Personen
Die Untergrenze beträgt 8 + 3 × 6 = 26 m², der Zellenbüro-Richtwert 32 bis 40 m². Vier Arbeitsplätze erzeugen zusätzliche Wege und häufig gemeinsam genutzte Möbel. Telefonate, Videokonferenzen und konzentrierte Tätigkeiten können weitere akustische oder organisatorische Lösungen verlangen. Wenn die Tätigkeiten nicht störungsarm gleichzeitig möglich sind, ist die Quadratmeterprüfung allein nicht abgeschlossen.
Welche Raumhöhe und welcher Luftraum gelten?
Zur geeigneten Raumgröße gehört die lichte Höhe. ASR A1.2 staffelt sie nach der Grundfläche des Arbeitsraums:
| Grundfläche des Arbeitsraums | grundsätzlich erforderliche lichte Höhe |
|---|---|
| bis 50 m² | mindestens 2,50 m |
| mehr als 50 bis 100 m² | mindestens 2,75 m |
| mehr als 100 bis 2.000 m² | mindestens 3,00 m |
| mehr als 2.000 m² | mindestens 3,25 m |
Unter den in ASR A1.2 genannten Bedingungen können die Werte teilweise um 0,25 m reduziert werden, wenn keine gesundheitlichen Bedenken bestehen; 2,50 m dürfen dabei grundsätzlich nicht unterschritten werden. Für Arbeitsräume bis 50 m² mit überwiegend leichter oder sitzender Tätigkeit enthält die ASR eine weitere, an das Landesbaurecht und die verträgliche Nutzung gebundene Regelung. Eine niedrigere Bestandshöhe sollte daher nicht pauschal mit der Tabelle freigegeben, sondern fachkundig und in der Gefährdungsbeurteilung bewertet werden.
Für überwiegend sitzende Tätigkeit verlangt ASR A1.2 außerdem mindestens 12 m³ freien Luftraum je ständig anwesender beschäftigter Person. Einbauten, die das freie Volumen verringern, zählen nicht mit. Für andere körperliche Belastungen und weitere nicht nur vorübergehend anwesende Personen gelten eigene Werte. Raumfläche, Raumhöhe, Belegung und Lüftung müssen deshalb zusammenpassen.
So prüfen Sie eine vorhandene Bürofläche in sieben Schritten
1. Arbeitsplätze und gleichzeitige Belegung festlegen
Zählen Sie alle eingerichteten Arbeitsplätze im Raum und ermitteln Sie die höchste planbare gleichzeitige Nutzung. Reserve- und Projektplätze zählen mit, sobald sie als Arbeitsplätze eingerichtet und genutzt werden. Bei Desk-Sharing darf nicht nur ein ruhiger Durchschnittstag angesetzt werden.
2. Lichte Raummaße aufnehmen
Messen und dokumentieren Sie Länge, Breite, Grundfläche und lichte Höhe. Nischen, Stützen, Dachschrägen und feste Einbauten gehören in den Grundriss. Prüfen Sie zuerst die 8-plus-6-Untergrenze und anschließend den zum Bürotyp passenden Richtwert.
3. Möbel in allen Nutzungszuständen einzeichnen
Tragen Sie Tische, Stühle, Schränke, Regale, Drucker, Heizkörper und sonstige Einbauten maßstäblich ein. Zeichnen Sie auch ausgezogene Stühle, offene Türen und Schubladen ein. Nur so werden Funktionsflächen und Engstellen sichtbar.
4. Bewegungsflächen je Arbeitsplatz markieren
Kennzeichnen Sie die zusammenhängende freie Fläche und prüfen Sie Mindestgröße, Tiefe und Breite. Berücksichtigen Sie die zusätzliche Breitenanforderung bei unmittelbar nebeneinanderliegenden Arbeitsplätzen sowie individuelle Bedürfnisse und Hilfsmittel.
5. Zugänge, Verkehrs- und Fluchtwege prüfen
Markieren Sie den Weg von der Tür zu jedem Arbeitsplatz sowie zu Fenstern, Heizungsreglern und häufig oder gelegentlich genutzten Einrichtungen. Fluchtwege sind für die höchstmögliche anwesende Personenzahl zu bemessen und dauerhaft freizuhalten. Verwenden Sie dafür die jeweils einschlägige ASR, nicht eine pauschale Büroformel.
6. Tätigkeit, Akustik, Licht und Luft bewerten
Prüfen Sie, ob die Beschäftigten ihre tatsächlichen Aufgaben ohne gegenseitige Störung ausführen können. Telefonservice, vertrauliche Gespräche, Videokonferenzen oder konzentrierte Sachbearbeitung stellen andere Anforderungen als kurze administrative Tätigkeiten. Tageslicht, Sichtverbindung, Beleuchtung, Lüftung, Raumtemperatur und Lärm bleiben eigenständige Prüffelder der Arbeitsstättenverordnung im Büro.
7. Ergebnis und Maßnahmen dokumentieren
Halten Sie Messwerte, Belegungsplan, Fotos, Abweichungen und die verwendete Fassung der ASR fest. Eine vollständige Maßnahme benennt Verantwortliche, Termin und Wirksamkeitskriterium. Die Gefährdungsbeurteilung Büro verbindet die Flächenprüfung mit den übrigen Gefährdungen des Arbeitsbereichs.
Desk-Sharing und hybride Arbeit: Welche Personenzahl zählt?
Desk-Sharing erlaubt keine kleineren Arbeitsplätze. Für jeden buchbaren Platz gelten dieselben Anforderungen an Fläche, Ergonomie, Wege und sichere Nutzung. Veränderbar ist nur die betriebsnotwendige Zahl gleichzeitig verfügbarer Arbeitsplätze.
Die DGUV empfiehlt, diese Zahl unternehmensspezifisch aus An- und Abwesenheiten, Tätigkeiten und Aufgabenprofilen abzuleiten. Tage mit hoher Anwesenheit, etwa Team- oder Abteilungstermine, sind ausdrücklich zu berücksichtigen. Zusätzlich braucht es ausreichend Plätze in passenden Zonen, eine verlässliche Reservierung, Regeln für besondere Bedürfnisse sowie eine Gefährdungsbeurteilung einschließlich psychischer Belastung.
Ein belastbarer Kapazitätsansatz enthält deshalb:
- Anwesenheitsdaten über einen repräsentativen Zeitraum,
- Spitzenbelegung statt nur Durchschnittsauslastung,
- Tätigkeitsprofile für Fokus, Austausch, Telefonie und Vertraulichkeit,
- Abwesenheiten durch mobiles Arbeiten, Außendienst oder Schulungen,
- Zuschläge für Störungen, Wachstum und nicht planbare Anwesenheit,
- eine Pilotphase mit Beschäftigtenfeedback und dokumentierter Nachsteuerung.
Die Zahl der Beschäftigten kann also größer sein als die Zahl der Plätze. Zu einem geplanten Zeitpunkt muss aber für jede anwesende Person ein geeigneter Arbeitsplatz oder eine zur jeweiligen Tätigkeit passende Arbeitsmöglichkeit verfügbar sein. Eine bloße Annahme wie „im Schnitt sind 60 Prozent da“ reicht ohne belastbare Kapazitäts- und Buchungsregel nicht.
Gesamtmietfläche ist nicht gleich Arbeitsraumfläche
Immobilienangebote und Flächenplanungen verwenden verschiedene Bezugsgrößen. Ein Wert von 20 m² Mietfläche pro Mitarbeiter kann großzügig wirken, obwohl ein einzelner dicht belegter Arbeitsraum zu klein ist. Umgekehrt sagt die 8-plus-6-Formel nichts über die insgesamt anzumietende Fläche aus.
Für eine Gesamtplanung sind je nach Betrieb zusätzlich zu berücksichtigen:
- Flure und Erschließung außerhalb der Arbeitsräume,
- Empfangs- und Wartebereiche,
- Besprechungs-, Projekt- und Rückzugsräume,
- Pausenraum, Küche und Sanitärbereiche,
- Lager, Archiv, Drucker- und Technikflächen,
- Barrierefreiheit und besondere Hilfsmittel,
- Reserve für Wachstum oder veränderte Arbeitsformen.
Die Summe solcher Bereiche kann als Planungs- oder Mietkennzahl hilfreich sein. Sie darf aber nicht verwendet werden, um eine Unterschreitung im konkreten Büroraum rechnerisch auszugleichen.
Häufige Fehler bei der Büroflächenberechnung
8 m² als Bewegungsfläche bezeichnen: Richtig sind mindestens 8 m² Grundfläche für einen Arbeitsraum mit einem Arbeitsplatz und mindestens 1,5 m² freie Bewegungsfläche am Arbeitsplatz.
Für jede Person pauschal 6 m² ansetzen: Der erste Arbeitsplatz benötigt 8 m². Außerdem ist 6 m² je weiterem Platz nur Teil der absoluten Raumuntergrenze und kein Büro-Planungsrichtwert.
Bewegungsfläche doppelt addieren: Die 8 bis 10 m² für Zellenbüros enthalten Möblierung und anteilige Verkehrsflächen im Raum. Einzelflächen müssen vorhanden sein, werden aber nicht ohne Prüfung nochmals pauschal auf den Richtwert addiert.
Nur die Gesamtfläche messen: Ein langer, schmaler Raum kann trotz ausreichender Quadratmeterzahl nicht funktionieren. Raumzuschnitt, Türbereiche, Fenster, Stützen und die Möblierung entscheiden mit.
Schranktüren und Stuhlbewegung vergessen: Stellfläche ist nicht gleich Funktionsfläche. Möbel müssen auch bei normaler Benutzung gefahrlos funktionieren.
Durchschnittliche Anwesenheit bei Desk-Sharing verwenden: Maßgeblich ist ein robustes Konzept für die tatsächlich zu erwartende Belegung einschließlich Spitzentagen.
Gesamtmietfläche mit Büroarbeitsraum gleichsetzen: Gemeinschafts- und Nebenflächen können die Kennzahl erhöhen, ohne die Situation am einzelnen Arbeitsplatz zu verbessern.
Rechtliche Einordnung der ASR A1.2
Die Arbeitsstättenverordnung verlangt in ihrem Anhang eine ausreichende Grundfläche, lichte Höhe und einen zur Nutzung passenden Luftraum. Sie nennt dort nicht die bekannten 8, 6 oder 1,5 m². Diese Zahlen stehen in der Technischen Regel ASR A1.2, die die Verordnung konkretisiert.
Nach § 3a ArbStättV wird bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln davon ausgegangen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Ein Arbeitgeber kann eine andere Lösung wählen, muss damit aber die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz erreichen. Eine Abweichung ist daher kein formloser Verzicht auf die ASR, sondern braucht eine fachlich nachvollziehbare Beurteilung und gleich wirksame Maßnahmen. Anforderungen aus anderem Recht, insbesondere dem Bauordnungsrecht der Länder, können zusätzlich oder vorrangig gelten, wenn sie weitergehen.
Die hier ausgewertete ASR A1.2 trägt die Ausgabe September 2013 und wurde zuletzt im März 2022 formal geändert. Vor einer Neuplanung oder strittigen Bestandsbewertung sollte die aktuell auf der BAuA-Seite veröffentlichte Fassung geprüft werden.
Dokumentation für die betriebliche Freigabe
Für eine prüfbare Raumakte sollten mindestens diese Angaben zusammengeführt werden:
| Nachweis | Mindestinhalt |
|---|---|
| Raumdaten | Standort, Raumnummer, Nutzung, lichte Maße, Höhe und freier Luftraum |
| Belegung | eingerichtete Arbeitsplätze, gleichzeitig anwesende Personen, Desk-Sharing-Regel |
| Grundriss | Möbel, Arbeitsmittel, Türen, Fenster, Bewegungs-, Funktions- und Wegeflächen |
| Tätigkeit | typische Aufgaben, Telefonie, Konzentration, Vertraulichkeit und besondere Bedürfnisse |
| Rechtsstand | verwendete ArbStättV-, ASR- und gegebenenfalls DGUV-Fassung |
| Beurteilung | erfüllte Werte, Abweichungen, zusätzliche Belastungen und fachliche Beteiligung |
| Maßnahmen | konkrete Lösung, verantwortliche Person, Frist und Wirksamkeitskontrolle |
| Review | Anlass wie Umbau, zusätzliche Plätze, neue Möbel, Beschwerden oder geänderte Belegung |
ArbeitsschutzPilot kann Befunde, Maßnahmen, Zuständigkeiten, Fristen und Reviews in einer zentralen Dokumentation zusammenführen. Die Software ersetzt weder das Aufmaß vor Ort noch die erforderliche fachkundige Bewertung des konkreten Raums.
Ergebnis: erst rechnen, dann den Grundriss prüfen
Die Formel 8 m² plus 6 m² je weiterem Arbeitsplatz beantwortet die erste Mindestfrage. Für eine realistische Büroplanung sind anschließend die 8 bis 10 m² je Arbeitsplatz im Zellenbüro beziehungsweise 12 bis 15 m² im Großraumbüro sowie alle Bewegungs-, Wege-, Stell- und Funktionsflächen zu prüfen.
Ein Raum ist erst dann geeignet, wenn Zahl und Anordnung der Arbeitsplätze, die konkrete Tätigkeit, die freie Bewegung, sichere Wege, Raumhöhe und Luftraum zusammenpassen. Dokumentieren Sie deshalb nicht nur das Endergebnis in Quadratmetern, sondern auch den maßstäblichen Belegungsplan und die Gründe für Ihre Bewertung.