Was regelt die ASR A1.2?

Die ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“ konkretisiert die Anforderungen aus § 3a sowie den Nummern 1.2 und 3.1 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung. Sie gilt für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen. Die aktuelle Fassung wurde im September 2013 veröffentlicht und zuletzt 2022 geändert; den geltenden Stand führt die BAuA in ihrer ASR-Übersicht.

Die Regel betrachtet nicht nur die Grundfläche. Ein geeigneter Arbeitsraum braucht:

  • ausreichende Bewegungsflächen für alle notwendigen Körperhaltungen,
  • Stellflächen für Arbeitsmittel, Einbauten und Material,
  • Funktionsflächen für sämtliche Betriebs- und Wartungszustände,
  • Verkehrs- und Fluchtwege,
  • notwendige Sicherheitsabstände,
  • eine zur Raumgröße passende lichte Höhe und
  • genügend freien Luftraum für Belegung und körperliche Belastung.

Sanitär-, Pausen-, Bereitschafts- und Erste-Hilfe-Räume sowie Unterkünfte werden nach ihrem besonderen Nutzungszweck und den jeweils einschlägigen ASR geplant. Für barrierefreie Arbeitsstätten ist zusätzlich die ASR V3a.2 mit ihrem Anhang A1.2 heranzuziehen.

ASR A1.2: alle wichtigen Mindestmaße

Die folgende Tabelle fasst die zentralen Werte der amtlich bereitgestellten ASR A1.2 zusammen. Die Werte sind Untergrenzen. Arbeitsaufgabe, persönliche Schutzausrüstung, Werkstücke oder besondere Körperhaltungen können Zuschläge erfordern.

Prüfgröße Mindestmaß oder Regel
Grundfläche des Arbeitsraums 8 m² für einen Arbeitsplatz plus 6 m² für jeden weiteren Arbeitsplatz
Bewegungsfläche grundsätzlich mindestens 1,5 m², zusammenhängend und unverstellt
Sitzende oder stehende Tätigkeit Bewegungsfläche mindestens 1,0 m tief und 1,0 m breit
Unmittelbar nebeneinander angeordnete Arbeitsplätze Breite der Bewegungsfläche an jedem Arbeitsplatz mindestens 1,2 m
Stehende, nicht aufrechte Körperhaltung Tiefe der Bewegungsfläche mindestens 1,2 m
Schutz vor Ganzkörperquetschung Sicherheitsabstand mindestens 0,5 m, soweit nicht bereits berücksichtigt
Freier Luftraum bei überwiegend sitzender Tätigkeit mindestens 12 m³ je ständig anwesender beschäftigter Person
Freier Luftraum bei überwiegend nichtsitzender Tätigkeit mindestens 15 m³ je ständig anwesender beschäftigter Person
Freier Luftraum bei schwerer körperlicher Arbeit mindestens 18 m³ je ständig anwesender beschäftigter Person

Die 8-plus-6-Regel ist nur die absolute Untergrenze für den gesamten Arbeitsraum. Sie bedeutet weder 8 m² freie Fläche pro Person noch 1,5 m² zusätzlich zu jedem bereits berechneten Flächenwert. Ob die Flächen im Grundriss ausreichen, muss für alle Nutzungszustände geprüft werden.

Kann die Bewegungsfläche aus betriebstechnischen Gründen nicht unmittelbar am Arbeitsplatz bereitgestellt werden, verlangt ASR A1.2 in der Nähe eine mindestens 1,5 m² große Ersatzfläche. Diese Regel ist keine allgemeine Erlaubnis zur dichteren Belegung. Die Tätigkeit am eigentlichen Arbeitsplatz muss weiterhin ohne Gefährdung und mit dem erforderlichen Bewegungsfreiraum möglich sein.

Für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze nennt ASR A1.2 eigene Richtwerte. Berechnungen für ein bis zwanzig Arbeitsplätze, Zellenbüros und Großraumbüros stehen deshalb auf der getrennten Seite Mindestgröße Büro nach ASR A1.2. Diese Spezialseite behält den Büro- und Desk-Sharing-Intent; hier geht es um die vollständige Regel für sämtliche Arbeitsräume.

Bewegungsfläche, Stellfläche und Funktionsfläche unterscheiden

Viele Fehlplanungen entstehen nicht durch eine falsche Gesamtsumme, sondern durch doppelt gezählte oder falsch benannte Flächen. Ein maßstäblicher Plan sollte fünf Flächenarten getrennt darstellen.

Die Bewegungsfläche ist die freie Bodenfläche. Der Bewegungsfreiraum meint dagegen den zusammenhängenden dreidimensionalen Raum, den eine Person für Haltungen und Ausgleichsbewegungen braucht. Ein Überstand oder niedriges Bauteil kann den Bewegungsfreiraum einschränken, obwohl der Boden darunter auf dem Plan frei aussieht.

Flächenart Zweck Typisches Beispiel
Bewegungsfläche Wechsel der Körperhaltung und Ausgleichsbewegungen Raum für Sitzen, Aufstehen, Drehen oder Bücken am Arbeitsplatz
Verkehrsfläche sicherer Zugang und innerbetriebliche Bewegung Gang zum Arbeitsplatz, Fenster, Heizkörper oder Materialplatz
Stellfläche Platz für Arbeitsmittel, Einrichtung und Gegenstände Maschine, Tisch, Schrank, Arbeitswagen oder bereitgestelltes Material
Funktionsfläche Bereich beweglicher Teile in jedem Betriebszustand Türflügel, Schublade, Maschinenschlitten, Werkzeugwechsel oder Wartungsöffnung
Sicherheitsabstand verhindert Quetschen, Anstoßen oder andere Gefährdungen Abstand hinter einem ausgezogenen Schrankelement oder an einer Maschine

Zur Funktionsfläche gehören auch Zustände, die im Normalbetrieb selten auftreten. Eine Maschinenhaube, die nur bei Instandhaltung geöffnet wird, oder der Verfahrweg eines Schlittens darf im Plan nicht fehlen. Ebenso zählen schwebende oder auskragende Gegenstände zur Stellfläche, wenn ihre Projektion den nutzbaren Bodenbereich beansprucht.

Verkehrswege werden nach ASR A1.8 bemessen, Fluchtwege nach ASR A2.3. Eine Bewegungsfläche am Arbeitsplatz ersetzt keinen dieser Wege.

Wann dürfen sich Flächen überlagern?

Bewegungsflächen dürfen sich grundsätzlich nicht mit den Bewegungsflächen anderer Arbeitsplätze, Verkehrswegen, Stellflächen, Funktionsflächen oder noch zusätzlich notwendigen Sicherheitsabständen überschneiden. Sonst existiert die vermeintlich freie Fläche nur in der Zeichnung.

ASR A1.2 erlaubt begrenzte Ausnahmen für den jeweiligen Nutzer. Dessen Bewegungsfläche kann sich zum Beispiel mit der Stellfläche eines selbst benutzten mobilen Arbeitsmittels oder mit der Funktionsfläche eines selbst benutzten Schranks überlagern. Voraussetzung ist, dass dadurch Sicherheit, Gesundheit und Wohlbefinden nicht beeinträchtigt werden.

Praktisch heißt das: Ein gelegentlich geöffneter Schrankflügel kann in die Bewegungsfläche des zugeordneten Arbeitsplatzes ragen, wenn die Person ihn sicher bedienen kann. Ein gemeinsamer Schrank, der beim Öffnen den einzigen Gang oder den Nachbararbeitsplatz blockiert, erfüllt diese Ausnahme nicht.

Lichte Höhe nach Raumgrundfläche

Die lichte Höhe wird nach der Grundfläche des Arbeitsraums gestaffelt:

Fläche des Arbeitsraums Vorgabe zur lichten Höhe
höchstens 50 m² 2,50 m oder höher
größer als 50 m², höchstens 100 m² 2,75 m oder höher
größer als 100 m², höchstens 2.000 m² 3,00 m oder höher
größer als 2.000 m² 3,25 m oder höher

Bei den höheren Stufen kann die Höhe unter den Bedingungen der ASR um 0,25 m reduziert werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung gesundheitliche Bedenken ausschließt; dabei gilt grundsätzlich eine Untergrenze von 2,50 m. Für einen höchstens 50 m² großen Raum mit vorwiegend leichter oder sitzender Arbeit eröffnet die Regel separat das nach Landesbaurecht zulässige Maß, sofern es mit der Nutzung vereinbar ist.

Schrägdecken brauchen eine zweifache Prüfung. Erstens müssen die landesrechtlichen Anforderungen an Aufenthaltsräume mit Schrägdecken erfüllt sein. Zweitens müssen die Anforderungen der ASR über den Arbeitsplätzen und freien Bewegungsflächen eingehalten werden. Die lichte Höhe von Verkehrs- und Fluchtwegen richtet sich nach den dafür zuständigen Regeln.

Freien Luftraum richtig berechnen

Der Luftraum ist das frei verfügbare Raumvolumen, nicht einfach Grundfläche mal Rohbauhöhe. Das Volumen fester Einbauten wird abgezogen. Anschließend wird der Wert durch die nach Belastung erforderlichen 12, 15 oder 18 m³ je ständig anwesender beschäftigter Person geteilt.

Halten sich neben den Beschäftigten weitere Personen nicht nur vorübergehend im Arbeitsraum auf, sind grundsätzlich 10 m³ je zusätzliche Person vorzusehen. Die ASR nennt Ausnahmen für Verkaufsräume, Schank- und Speiseräume in Gaststätten, Schulungs- und Besprechungsräume sowie Unterrichtsräume. Unabhängig vom rechnerischen Volumen müssen auch Lüftung und Luftqualität passen.

Beispiel: Ein Arbeitsraum hat nach Abzug der Einbauten 60 m³ freien Luftraum. Bei überwiegend nichtsitzender Tätigkeit reicht dieses Volumen rechnerisch für vier ständig anwesende Beschäftigte. Die Belegung ist trotzdem erst zulässig, wenn Grundfläche, Bewegungsflächen, Wege, Höhe und weitere Gefährdungen ebenfalls passen.

Arbeitsraum in acht Schritten prüfen

1. Nutzung und maximale Belegung festlegen

Erfassen Sie alle Tätigkeiten, Arbeitsplätze und Personen, die gleichzeitig anwesend sein können. Ein selten genutzter Reservearbeitsplatz zählt, sobald er eingerichtet und bei Bedarf belegt wird. Auch Kunden, Patienten, Besucher oder Fremdfirmen können die Planung beeinflussen.

2. Raum vollständig vermessen

Dokumentieren Sie lichte Länge, Breite und Höhe sowie Stützen, Nischen, Dachschrägen und feste Einbauten. Ein Mietvertrag oder eine Bruttogrundfläche genügt nicht. Grundlage ist ein maßstäblicher Grundriss des tatsächlich nutzbaren Arbeitsraums.

3. Arbeitsmittel und Material einzeichnen

Tragen Sie Maschinen, Tische, Schränke, Arbeitswagen, Werkstücke, Abfallbehälter und vorübergehend bereitgestelltes Material als Stellflächen ein. Planen Sie nicht mit dauerhaft freien Zonen, wenn diese im Betrieb regelmäßig als Zwischenlager dienen.

4. Alle Funktionszustände abbilden

Öffnen Sie im Plan Türen, Schubladen, Hauben und Wartungszugänge. Berücksichtigen Sie Verfahrwege, Werkzeugwechsel, Reinigung, Störungsbeseitigung und Instandhaltung. Maßgeblich ist der ungünstigste vorgesehene Zustand, nicht nur die Ruhestellung.

5. Bewegungsflächen aus der Tätigkeit ableiten

Markieren Sie für jede Person alle Körperhaltungen und Bewegungen. Sitzen, Stehen, Bücken, Knien, Arbeiten mit PSA und das Handhaben großer Werkstücke können verschiedene Maße erfordern. Die ASR-Werte bilden lediglich das Minimum.

6. Verkehrs- und Fluchtwege separat kontrollieren

Prüfen Sie den Zugang zu jedem Arbeitsplatz und zu gelegentlich benutzten Einrichtungen. Fluchtwege müssen auch bei geöffneten Türen, abgestellten Wagen und laufendem Betrieb nutzbar bleiben. Ihre Breiten und Höhen werden nicht aus ASR A1.2 abgeleitet.

7. Höhe und Luftraum berechnen

Ordnen Sie die lichte Höhe der richtigen Grundflächenstufe zu. Berechnen Sie danach das freie Raumvolumen, ziehen Sie Einbauten ab und berücksichtigen Sie körperliche Belastung sowie regelmäßig anwesende weitere Personen.

8. Ergebnis und Maßnahmen dokumentieren

Halten Sie Messwerte, Planstand, Belegung, Annahmen, festgestellte Engstellen, Maßnahmen, Verantwortliche und Fristen fest. Nach einer Umgestaltung folgt eine Wirksamkeitskontrolle unter realen Betriebsbedingungen. Die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes verbindet die Raumprüfung mit den übrigen Gefährdungen.

Drei Praxisfälle außerhalb der reinen Büroplanung

Drehmaschine mit beweglichem Schlitten

Neben der Stellfläche der Maschine werden der vollständige Verfahrweg, der Bedienbereich, Werkzeugwechsel, Reinigung und Wartung eingezeichnet. Wo eine Ganzkörperquetschung möglich ist, muss ein notwendiger Sicherheitsabstand gesondert erkennbar sein. Eine freie Quadratmeterzahl hinter der Maschine belegt noch keinen sicheren Arbeitsplatz.

Zwei nebeneinanderliegende Montageplätze

Jeder Platz benötigt seine eigene Bewegungsfläche. Bei unmittelbar nebeneinander angeordneten Arbeitsplätzen muss sie je Arbeitsplatz mindestens 1,2 m breit sein. Die beiden Flächen dürfen nicht als gemeinsamer Streifen geplant werden. Materialwagen und Behälter erhalten feste Abstellorte außerhalb der dauerhaft benötigten Bewegungsbereiche.

Packplatz mit wechselnden Körperhaltungen

Am Packtisch wird sitzend, stehend und gebückt gearbeitet; zusätzlich werden Kartons bewegt. Neben der allgemeinen 1,5-m²-Fläche sind die tatsächlich benötigten Körperhaltungen und der Raum für Arbeitsgegenstände zu prüfen. Ein selbst benutzter mobiler Wagen darf nur dann überlagern, wenn er die sichere Tätigkeit nicht einschränkt.

Abweichung von der ASR richtig behandeln

§ 3a ArbStättV verleiht der Einhaltung bekannt gemachter Technischer Regeln eine Vermutungswirkung. Wer ASR A1.2 erfüllt, kann für ihren Anwendungsbereich davon ausgehen, die konkretisierten Verordnungsanforderungen einzuhalten.

Alternativ darf der Arbeitgeber von der Regel abweichen. Dann muss der Schutz für Sicherheit und Gesundheit mindestens gleichwertig sein. Der Nachweis sollte Schutzziel, alternative Gestaltung, Gefährdungsbeurteilung, fachliche Grundlage und Wirksamkeitskontrolle enthalten. Eine bloße Notiz „baulich nicht möglich“ genügt nicht.

Davon zu trennen ist eine Ausnahme von der Arbeitsstättenverordnung selbst. Diese kann die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag unter den Voraussetzungen von § 3a Absatz 3 zulassen. Eine intern dokumentierte Abweichung von einer ASR ersetzt keinen erforderlichen Behördenantrag.

ArbeitsschutzPilot für Raumprüfungen

ArbeitsschutzPilot kann Arbeitsbereich, Messwert, Beobachtung, Mangel, Planstand, Maßnahme, Verantwortlichkeit, Frist und Review-Anlass miteinander verknüpfen. Fotos und Grundrissverweise machen nachvollziehbar, wo eine Engstelle liegt und welche Nutzung bewertet wurde.

Ein Review wird ausgelöst, wenn Arbeitsplätze hinzukommen, Maschinen oder Möbel versetzt werden, sich die Belegung ändert oder ein Raum eine neue Funktion erhält. Die fachkundige Messung, Flächenplanung und Gefährdungsbeurteilung bleiben Aufgaben der verantwortlichen Personen.

Quellen und Bearbeitungsstand

Dieser Beitrag wurde am 18. August 2026 anhand der aktuellen ASR A1.2 der BAuA, des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung, § 3a ArbStättV und der ergänzenden ASR V3a.2 geprüft. Bei projektspezifischen Sonderfällen sollten Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Planungsfachleute und gegebenenfalls die zuständige Arbeitsschutzbehörde einbezogen werden.