Kurzantwort: Wer darf PSAgA prüfen?

Die Prüfperson braucht Sachkunde für die betreffende Ausrüstung. Die DGUV-FAQ zur PSAgA-Prüfung erläutern die Anforderungen und mögliche zusätzliche Herstellerautorisierungen. Eine betriebliche Rollenbezeichnung allein belegt diese Eignung nicht.

Beginnen Sie die Auswahl mit drei Unterlagen: dem Qualifikationsnachweis der Person, Ihrer Ausrüstungsliste und den zugehörigen Herstelleranleitungen. Wenn daraus kein eindeutiger Prüfauftrag entsteht, klären Sie die Lücke vor der Beauftragung. Eine Unterschrift unter „gesamte Absturzsicherung“ macht fehlende Kompetenz nicht nachträglich vorhanden.

Befähigte Person zur Prüfung von PSA gegen Absturz

Wer intern oder extern eine Prüfperson sucht, sollte zunächst den Bestand beschreiben. „Zehn PSAgA-Sets“ ist als Anfrage zu ungenau: Welche Gurte, Verbindungsmittel und weiteren Geräte sind enthalten? Gibt es unterschiedliche Hersteller oder unbekannte Produktstände? Ergänzen Sie Hersteller, Typ und vorhandene Unterlagen, bevor Sie ein Angebot vergleichen.

Lassen Sie die vorgeschlagene Person anschließend erklären, welche Positionen sie übernimmt und welche nicht. Bei einem Dienstleister zählt dabei die Qualifikation der tatsächlich eingesetzten Prüfperson, nicht nur das Logo auf dem Angebot. Vereinbaren Sie, wie offene Fragen und ausgeschlossene Positionen zurückgemeldet werden. Ein günstiger Gesamtpreis ist wenig aussagekräftig, solange der Leistungsumfang unklar bleibt.

Befähigte Person oder sachkundige Person

Die Begriffe sollten mit ihrer jeweiligen Grundlage verwendet werden. § 2 Absatz 6 BetrSichV definiert die zur Prüfung befähigte Person über Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit sowie die daraus gewonnenen Prüfkenntnisse. Besondere Anforderungen können hinzukommen. Die allgemeine Einordnung erläutert Befähigte Person.

Für persönliche Absturzschutzausrüstungen beschreibt der DGUV Grundsatz 312-906 die Qualifizierung sachkundiger Personen. Der bestätigte Teilbereich ist wichtig; Zusatzqualifikationen oder vom Hersteller verlangte Autorisierungen werden durch den allgemeinen Lehrgang nicht ersetzt.

Die eigentliche Prüfung wird auf PSA gegen Absturz prüfen behandelt. Diese Seite erklärt die Rolle und den Qualifikationsnachweis.

Welche Sachkunde nachweisbar sein sollte

Der DGUV Grundsatz 312-906 nennt als Teilnahmevoraussetzungen mindestens 18 Jahre und nachgewiesene praktische sowie theoretische Vorkenntnisse im jeweiligen Teilbereich. Die Qualifizierung umfasst eine theoretische und praktische Prüfung. Für einen vollständigen Teilbereich sind mindestens 24 Lehreinheiten zu je 45 Minuten einschließlich Prüfung vorgesehen; bei einer Beschränkung auf Produkte oder Produktgruppen kann der Umfang geringer sein.

Daraus folgt für die Auswahl: Vergleichen Sie keine Tageszahlen ohne Inhaltsabgleich. Fragen Sie nach erfolgreich abgeschlossenem Umfang, Ausschlüssen und Erfahrung mit Ihrem Bestand. Ob das Dokument „Zertifikat“ oder „Teilnahmebescheinigung“ heißt, beantwortet diese Fragen noch nicht. Bei unklarer Formulierung bitten Sie den Aussteller um Erläuterung.

Kenntnisse müssen aktuell bleiben. Abschnitt 5.5 des Grundsatzes nennt dafür berufliche Tätigkeit und Fortbildungsmöglichkeiten, aber keine allgemeine jährliche Neuerteilung des Nachweises. Als betriebliche Prüfanlässe bieten sich neue Produkte, geänderte Anleitungen oder eine längere Unterbrechung der Prüftätigkeit an. Klären Sie dann den Ergänzungsbedarf, statt lediglich ein altes Zertifikat erneut abzuheften.

Begriff im Nachweis sauber führen

Fiktives Auswahlbeispiel: Eine Beschäftigte legt einen Nachweis für die Prüfung bestimmter Auffanggurte und Verbindungsmittel vor. Auf der Inventarliste stehen außerdem Höhensicherungsgeräte und dauerhaft befestigte Dachanschlageinrichtungen. Das Beispiel ist erfunden und keine Freigabe dieser Produkte.

Ein Auftrag „Prüfung sämtlicher Absturzsicherungen am Standort“ wäre durch die vorgelegten Angaben nicht gedeckt. Der Betrieb ordnet zunächst nur die belegten Positionen zu. Für die übrigen lässt er die Anforderungen aus den jeweiligen Unterlagen klären und organisiert nötigenfalls zusätzlich qualifizierte oder autorisierte Prüfende. Die noch offenen Positionen bleiben ausdrücklich offen; sie erhalten nicht zusammen mit den Gurten einen erledigten Prüfstatus.

Eine brauchbare Auftragsbeschreibung nennt deshalb die erfasste Inventarliste mit Stand, die zugeordneten Produktgruppen und die ausgeschlossenen Positionen. Bei einer späteren Neubeschaffung wird die Zuordnung erneut geprüft. So verhindert die Dokumentation, dass aus einem begrenzten Auftrag stillschweigend eine pauschale Zuständigkeit wird.

Mindestangaben im Qualifikationsnachweis

Für die betriebliche Auswahl empfiehlt sich folgende Ablage. Sie ist eine redaktionelle Organisationshilfe, kein gesetzlich vorgeschriebenes Einheitsformular:

  • Person und Nachweis: Name, ausstellende Stelle, Datum und bestätigter erfolgreicher Abschluss.
  • Bestätigter Umfang: Teilbereich, Produktgruppen und erkennbare Einschränkungen; bei Unklarheiten die ergänzende Auskunft des Ausstellers.
  • Zusätzliche Berechtigungen: Erforderliche Herstellerautorisierungen mit ihrem eigenen Geltungsbereich und etwaigen Fristen.
  • Betriebliche Zuordnung: Übernommene Inventarpositionen, ausgeschlossene Geräte und Zuständigkeit für deren weitere Klärung.
  • Aktualität: Nachvollziehbare einschlägige Praxis, Fortbildungen und Anlass für die nächste Überprüfung der Eignung.

Bewahren Sie diese Auswahlunterlagen getrennt von den einzelnen Prüfberichten auf und verknüpfen Sie beide nachvollziehbar. Ein vollständig ausgefüllter Prüfbericht beweist nicht für sich, dass die Person für seinen gesamten Umfang qualifiziert war.

Was die sachkundige Prüfung abdecken muss

Der Auftrag muss zu den vorhandenen Produkten und deren Prüfvorgaben passen. Fordern Sie eine Rückmeldung je identifizierbarer Ausrüstung an: Was wurde beurteilt, welches Ergebnis liegt vor und welche Position konnte nicht abschließend bewertet werden? Verwechseln Sie „nicht geprüft“ nicht mit „mangelfrei“. Dieser Artikel ist keine Anleitung zum Öffnen, Reparieren oder eigenständigen Prüfen sicherheitskritischer Geräte.

Nach § 2 Absatz 4 PSA-Benutzungsverordnung bleibt der Arbeitgeber für den funktionsfähigen und hygienisch einwandfreien Zustand während der Benutzungsdauer verantwortlich. Ein abgelegter Sachkundenachweis erledigt daher weder erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen noch die Klärung eines offenen Befunds. Regeln Sie vorab, wer solche Folgeschritte organisiert und ihren Abschluss kontrolliert.

Prüfung nicht mit Unterweisung verwechseln

Prüfqualifikation und Benutzungsunterweisung beantworten unterschiedliche Fragen. § 3 PSA-Benutzungsverordnung verpflichtet den Arbeitgeber zur Unterweisung in der sicheren Benutzung und zu verständlichen Informationen. Ein Anwenderkurs ist deshalb nicht mit einer Qualifizierung zur sachkundigen Prüfung gleichzusetzen.

Für die Kursplanung der Benutzenden nutzen Sie PSA gegen Absturz Schulung; den betrieblichen Beleg behandelt die Unterweisungsvorlage für PSA gegen Absturz. Halten Sie in Ihrer Organisation getrennt fest, wer Ausrüstung prüft, wer Beschäftigte unterweist und wer die konkreten Einsatzbedingungen sowie Rettung plant. Ein positives Ergebnis für einen Gurt ist keine Gesamtfreigabe eines Höhenarbeitsplatzes.

Offizielle Einordnung

Dieser Ratgeber wurde am 28. September 2026 KI-gestützt überarbeitet. Grundlage sind die verlinkten amtlichen Vorschriften, die DGUV-FAQ und DGUV Grundsatz 312-906, Ausgabe Dezember 2017. Die Auswahlfragen und das fiktive Beispiel sind redaktionelle Hilfen, keine geprüften Betriebsfälle oder Musterfreigaben.

Es liegt keine persönliche Prüfung dieses Artikels durch eine qualifizierte PSAgA-Prüfperson vor. Lassen Sie unklare Produktgrenzen anhand aktueller Herstellerunterlagen fachkundig klären. Der Text ersetzt weder eine Qualifizierung noch die Beurteilung konkreter Ausrüstung.