Kurzantwort: Wer darf PSAgA prüfen?
PSA gegen Absturz sollte durch Personen geprüft werden, die für die konkrete Ausrüstung sachkundig sind. Der Betrieb muss nachvollziehbar festhalten, welche Qualifizierungsgrundlage vorliegt, welche Herstellerangaben geprüft wurden, welche Ausrüstung betroffen ist und ob das Ergebnis Freigabe, Sperrung, Aussonderung oder Nachprüfung bedeutet.
- Begriff “befähigte Person” nicht pauschal übernehmen
- Sachkunde für konkrete PSAgA-Komponente prüfen
- Herstellerangaben und DGUV-Bezug dokumentieren
- Ergebnis und Sperrstatus eindeutig festhalten
- nächste Prüfung und Verantwortlichkeit führen
Befähigte Person zur Prüfung von PSA gegen Absturz
Der Ausdruck “befähigte Person” ist im Betrieb vertraut, führt bei PSA gegen Absturz aber schnell zu Unschärfen. Für persönliche Absturzschutzausrüstungen sollte der Nachweis zeigen, welche konkrete Sachkunde für Auffanggurt, Verbindungsmittel, Falldämpfer, Rettungsgerät oder andere Systemteile vorliegt.
| Frage | Gute Dokumentation |
|---|---|
| Welche Rolle prüft? | sachkundige Person für persönliche Absturzschutzausrüstung |
| Welche Grundlage liegt vor? | DGUV Grundsatz 312-906, Herstellerangaben, Qualifizierungsnachweis |
| Welche Ausrüstung ist umfasst? | konkrete PSA-Art, Hersteller, Typ, Seriennummer oder PSA-ID |
| Wo liegen Grenzen? | Herstellerautorisierung, externe Prüfung oder Ausschluss bestimmter Komponenten |
Befähigte Person oder sachkundige Person
In der Praxis wird häufig von einer befähigten Person gesprochen. In DGUV-Unterlagen wird bei persönlicher Absturzschutzausrüstung oft die sachkundige Prüfung betont. Für den Betrieb zählt, dass die prüfende Person geeignet ist.
- DGUV Grundsatz 312-906 prüfen
- Herstellerangaben berücksichtigen
- PSA-Set eindeutig identifizieren
- Sperrung bei Sturzbelastung oder Mangel dokumentieren
Die eigentliche Prüfung wird auf PSA gegen Absturz prüfen behandelt. Diese Seite erklärt die Rolle und den Qualifikationsnachweis.
Welche Sachkunde nachweisbar sein sollte
Die prüfende Person muss die Ausrüstung, Herstellerinformationen, einschlägigen Regeln und typische Schäden ausreichend beurteilen können. Der Nachweis sollte nicht nur den Namen der Person enthalten.
| Nachweisfeld | Warum es wichtig ist |
|---|---|
| Qualifizierungsgrundlage | zeigt, warum die Person prüfen darf |
| geprüfte PSA-Art | grenzt Auffanggurt, Verbindungsmittel, Rettungsgerät oder anderes Systemteil ab |
| Prüfgrundlage | verweist auf Herstellerangaben, DGUV-Bezug und betriebliche Vorgaben |
| Entscheidung | macht Freigabe, Sperrung, Aussonderung oder Nachprüfung eindeutig |
Begriff im Nachweis sauber führen
Wenn intern von befähigter Person gesprochen wird, sollte der Nachweis trotzdem zeigen, welche Sachkunde gemeint ist. Das verhindert, dass eine allgemeine Rollenbezeichnung die konkrete Prüfkompetenz ersetzt.
| Feld | Beispiel für PSAgA |
|---|---|
| Rolle | sachkundige Person für persönliche Absturzschutzausrüstung |
| Grundlage | DGUV Grundsatz 312-906, Herstellerunterlagen, interne Beauftragung |
| Umfang | Auffanggurt, Verbindungsmittel, Falldämpfer, Rettungsgerät oder anderes Systemteil |
| Grenze | Herstellerautorisierung oder externe Prüfung erforderlich |
Mindestangaben im Qualifikationsnachweis
Der Nachweis sollte für spätere Kontrollen verständlich machen, warum diese Person genau diese Ausrüstung prüfen darf. Besonders bei mehreren Standorten oder externen Prüfenden ist das wichtiger als eine allgemeine Rollenbezeichnung.
- Name der prüfenden Person und Organisation
- Qualifizierungsgrundlage und Datum
- abgedeckte PSAgA-Teilbereiche
- berücksichtigte Herstellerunterlagen
- Grenzen der Prüfung und erforderliche Herstellerautorisierung
- Datum der letzten Prüfung oder Auffrischung der Sachkunde
Was die sachkundige Prüfung abdecken muss
Bei PSA gegen Absturz entscheidet die Prüfung, ob Ausrüstung weiter eingesetzt werden darf. Der Nachweis sollte daher mehr enthalten als nur ein Datum.
- eindeutige PSA-ID, Hersteller, Typ und Seriennummer
- Sicht- und Funktionsprüfung nach Herstellerangaben
- Prüfung auf Alterung, Beschädigung, Sturzbelastung und Vollständigkeit
- klare Entscheidung: freigegeben, gesperrt, ausgesondert oder nachzuprüfen
Prüfung nicht mit Unterweisung verwechseln
Eine Prüfung beantwortet, ob Ausrüstung weiter verwendet werden darf. Unterweisung und Rettungsplanung sind eigenständige Arbeitsschutzprozesse.
- Prüfung und Unterweisung getrennt nachweisen
- Rettungskonzept verknüpfen
- nächste Prüfung terminieren
- Mängel bis zur Freigabe sichtbar halten
Offizielle Einordnung
PSA-Benutzungsverordnung, DGUV Regel 112-198 und DGUV Grundsatz 312-906 geben den fachlichen Rahmen. Die Begriffe in Alltagssprache und Regelwerken unterscheiden sich, deshalb sollte die Seite beide sauber verbinden.