Kurzantwort: PSAgA Prüfung
PSA gegen Absturz ist vor jeder Benutzung auf erkennbare Mängel zu kontrollieren und wiederkehrend sachkundig zu prüfen. Die Prüfung darf nicht nur als Kalendereintrag geführt werden: Ausrüstungsteil, Seriennummer, Herstellerangaben, Prüferrolle, Ergebnis, Sperrung und nächste Frist müssen zusammen nachvollziehbar sein.
- Auffanggurt, Verbindungsmittel und Falldämpfer eindeutig erfassen
- Sichtkontrolle vor Benutzung praktisch unterweisen
- sachkundige Prüfung mindestens innerhalb von zwölf Monaten planen
- Sturzbelastung, Mangel oder unklare Historie sofort sperren
- Freigabe, Ersatz, Entsorgung und nächste Prüfung dokumentieren
Prüfung PSA gegen Absturz: direkte Einordnung
Die PSAgA Prüfung hat zwei Ebenen. Benutzerinnen und Benutzer kontrollieren ihre Ausrüstung vor dem Einsatz. Die wiederkehrende Prüfung beurteilt den Zustand der persönlichen Absturzschutzausrüstung fachlich und muss durch eine sachkundige Person für die konkrete Ausrüstung erfolgen.
| Ebene | Zweck | Typischer Nachweis |
|---|---|---|
| Kontrolle vor Benutzung | erkennbare Mängel, Sitz, Vollständigkeit und Kennzeichnung prüfen | Unterweisung, Mängelmeldung oder Tageskontrolle |
| wiederkehrende sachkundige Prüfung | ordnungsgemäßen Zustand der Ausrüstung beurteilen | Prüfprotokoll je Ausrüstungsteil mit nächster Frist |
| Sonderprüfung | nach Sturz, Beschädigung, starker Beanspruchung oder unklarer Historie entscheiden | Sperrung, fachliche Bewertung, Ersatz oder Entsorgung |
Sichtkontrolle und sachkundige Prüfung trennen
Beschäftigte müssen ihre Ausrüstung vor Benutzung kontrollieren. Die wiederkehrende fachliche Prüfung folgt den Herstellerangaben, Einsatzbedingungen und einschlägigen DGUV-Grundsätzen.
- Inventarnummer und Ausrüstungsteil erfassen
- Sichtkontrolle vor Benutzung unterweisen
- sachkundige Prüfung terminieren
- Prüfergebnis und nächste Frist dokumentieren
Die Unterweisung sollte deshalb nicht nur erklären, wie ein Auffanggurt angelegt wird. Sie muss auch zeigen, welche Schäden Beschäftigte erkennen sollen und wann die Ausrüstung nicht benutzt werden darf.
Prüfprozess im Betrieb
PSA gegen Absturz darf nicht nur nach Datum geprüft werden. Der Betrieb braucht einen Ablauf, der jedes Ausrüstungsteil eindeutig identifiziert, die Sichtkontrolle vor Benutzung regelt und die wiederkehrende sachkundige Prüfung mit Sperrung und Ersatz verbindet.
| Frage | Praktische Antwort |
|---|---|
| Wer prüft vor Benutzung? | unterwiesene Benutzerinnen und Benutzer anhand sichtbarer Mängel und Herstellerhinweise |
| Wer prüft wiederkehrend? | geeignete sachkundige Personen mit passender Qualifizierungsgrundlage |
| Wann wird sofort gesperrt? | bei Sturzbelastung, Beschädigung, unklarer Historie, abgelaufener Frist oder Herstellerwarnung |
| Was wird nachgewiesen? | Ausrüstungsteil, Seriennummer, Datum, prüfende Person, Ergebnis, Mangel, Sperrung und nächste Frist |
12-Monats-Frist nicht als Freibrief verstehen
Der DGUV-Grundsatz 312-906 nennt die Prüfung nach Bedarf und mindestens innerhalb von zwölf Monaten. “Mindestens” bedeutet: Bei hoher Beanspruchung, Witterung, Chemikalien, häufigem Einsatz oder einem konkreten Ereignis kann eine frühere Prüfung oder sofortige Sperrung nötig sein.
| Lage | Entscheidung |
|---|---|
| normale Nutzung ohne Auffälligkeit | sachkundige Prüfung spätestens innerhalb der festgelegten Frist |
| Sturzbelastung | sofort sperren, nicht weiter benutzen und fachlich beurteilen lassen |
| fehlende Kennzeichnung oder Seriennummer | Status klären, bis dahin nicht freigeben |
| abgelaufene Herstellerfrist | aussondern oder nach Herstellerangabe beurteilen |
| starke Verschmutzung oder Chemikalienkontakt | Reinigung, Sperrung oder Sonderprüfung festlegen |
Prüffrist für PSA gegen Absturz
Für PSA gegen Absturz sollte der Betrieb die Prüffrist nicht pauschal aus einer Liste übernehmen. Maßgeblich sind Herstellerangaben, Benutzungshäufigkeit, Umgebung, Verschleiß, besondere Ereignisse und die wiederkehrende sachkundige Prüfung.
| Anlass | Konsequenz |
|---|---|
| regelmäßige Benutzung | wiederkehrende sachkundige Prüfung planen |
| Sturzbelastung oder Verdacht auf Beschädigung | sofort sperren und fachlich beurteilen lassen |
| starke Witterung, Chemikalien oder mechanische Beanspruchung | Frist verkürzen oder Sonderprüfung auslösen |
| abgelaufene Herstellerfrist oder unklare Historie | nicht weiter benutzen, bis der Status geklärt ist |
Was die sachkundige Person beurteilen muss
Die prüfende Person muss mehr als ein Formular ausfüllen. Sie muss die konkrete Ausrüstung, Herstellerinformationen, typische Schadensbilder und Einsatzgrenzen so beurteilen können, dass die Freigabe oder Sperrung fachlich nachvollziehbar ist.
- Kompatibilität von Auffanggurt, Verbindungsmittel, Falldämpfer und Anschlagpunkt bewerten
- Kennzeichnung, Seriennummer und Herstellerinformation prüfen
- Gurtband, Nähte, Beschläge und Verbindungselemente beurteilen
- Sturzindikatoren, Verformungen, Schnitte, Abrieb und chemische Einwirkung einordnen
- Entscheidung freigegeben, gesperrt, ausgesondert oder nachzuprüfen dokumentieren
Mängel sofort wirksam machen
Bei Auffanggurten, Verbindungsmitteln oder Falldämpfern darf ein Mangel nicht nur im Protokoll stehen. Die Nutzung muss gesperrt und Ersatz organisiert werden.
- Mangel und betroffene Komponente benennen
- Nutzungssperre festhalten
- Ersatz oder Entsorgung veranlassen
- Rettungs- und Unterweisungsunterlagen prüfen
Prüferrolle sauber dokumentieren
Viele Betriebe sprechen von einer befähigten Person. In DGUV-Unterlagen wird bei PSA gegen Absturz häufig die sachkundige Person betont. Für den Nachweis zählt, dass Qualifikation, Prüfgrundlage und Ergebnis nachvollziehbar sind.
- prüfende Person und Qualifikationsgrundlage erfassen
- Herstellerangaben und DGUV-Bezug dokumentieren
- betroffene PSA eindeutig identifizieren
- nächste Prüfung und Sperrstatus sichtbar führen
Befähigte Person und sachkundige Person
Die Begriffe werden im Betrieb oft vermischt. Für PSAgA sollte der Nachweis nicht an einem Schlagwort hängen, sondern an der passenden Qualifikation für die konkrete Ausrüstung und Prüfaufgabe.
| Begriff | Saubere Verwendung im Nachweis |
|---|---|
| sachkundige Person | passend für die wiederkehrende Beurteilung persönlicher Absturzschutzausrüstung |
| befähigte Person | häufig gesuchter Begriff, sollte mit der konkreten Sachkunde abgeglichen werden |
| Benutzerkontrolle | Sicht- und Funktionskontrolle vor dem Einsatz, keine Ersatzprüfung |
| Herstellerautorisierung | zusätzlich prüfen, wenn Hersteller bestimmte Komponenten nur autorisiert prüfen lässt |
Quelle, Ausgabe und Frist sichtbar halten
Für die betriebliche Akte sollten Regelgrundlage und Stand erkennbar bleiben. Die DGUV Regel 112-198 ist als Ausgabe 2019.09 geführt. Der DGUV Grundsatz 312-906 zur Qualifizierung sachkundiger Personen ist Ausgabe Dezember 2017.
| Nachweisfeld | Beispiel |
|---|---|
| Regelgrundlage | DGUV Regel 112-198 und DGUV Grundsatz 312-906 |
| Prüfanlass | Frist, Sturzbelastung, Mangel, starke Beanspruchung oder unklare Historie |
| Frist | nach Bedarf und mindestens innerhalb von zwölf Monaten |
| Entscheidung | freigegeben, gesperrt, ausgesondert, ersetzt oder nachzuprüfen |
Abgrenzung zur allgemeinen PSA-Prüfung
Die allgemeine Seite PSA prüfen erklärt Sichtkontrolle, Mängel und Nachweis für verschiedene PSA-Arten. Diese Seite bleibt enger: Sie behandelt nur persönliche Absturzschutzausrüstung, weil dort Sachkunde, Sturzbelastung, Rettungsbezug und eindeutige Ausrüstungsidentifikation besonders wichtig sind.
Nachweis in ArbeitsschutzPilot
ArbeitsschutzPilot kann Prüftermine, Ergebnisse, Mängel, Sperrungen und Ersatzmaßnahmen miteinander verknüpfen. So bleibt PSAgA nicht trotz offenem Mangel im Einsatz.
Wenn mehrere PSA-Arten, Fristen und Sperrstatus digital verwaltet werden sollen, grenzt PSA Prüfung Software die passenden Softwarefunktionen ein.