Vorlage an Tätigkeit und System binden

PSA gegen Absturz ist fehleranfällig. Die Vorlage sollte deshalb nicht nur eine allgemeine Tragepflicht dokumentieren, sondern Tätigkeit, Ausrüstung und Anschlagpunkt konkret erfassen.

  • Tätigkeit und Absturzgefährdung
  • Auffanggurt, Verbindungsmittel und Systembestandteile
  • Anschlagpunkt und Fallraum
  • richtiges Anlegen und Verbindung
  • Sichtprüfung und Mängelmeldung

Felder für die PSAgA-Vorlage

Feld Warum es nötig ist
Arbeitsbereich und Tätigkeit verhindert allgemeine Unterweisung ohne Einsatzbezug
Systembestandteile macht klar, welche Ausrüstung geübt wurde
Anschlagpunkt und Fallraum verbindet die Unterweisung mit der konkreten Arbeitssituation
Sichtkontrolle zeigt, welche Mängel Beschäftigte vor Benutzung erkennen müssen
Rettungsablauf klärt Alarmierung, Zuständigkeit und bereitstehende Hilfe
Prüfstatus trennt Unterweisung von sachkundiger Prüfung, verknüpft aber beide Nachweise

Rettung und Praxisanteil sichtbar machen

Bei PSA gegen Absturz muss Beschäftigten klar sein, was nach einem Sturz passiert. Die Vorlage sollte Rettungsbezug und praktische Übung ausdrücklich dokumentieren.

  • Rettungsablauf und Alarmierung
  • praktische Übung oder Demonstration
  • Grenzen der Nutzung
  • Sperrung bei Mängeln oder Sturzbelastung

Prüfung getrennt führen

Unterweisung ist nicht die sachkundige Prüfung der Ausrüstung. Der Nachweis sollte aber mit Inventar, Prüfstatus und Mängeln verknüpft werden.

  • Sichtkontrolle vor Benutzung unterweisen
  • wiederkehrende Prüfung separat dokumentieren
  • Mängel als Maßnahmen nachverfolgen
  • Wiederholung bei neuer Tätigkeit oder Ausrüstung setzen

Quellen richtig einordnen

Die Vorlage sollte aus der ausgewählten PSAgA, der konkreten Tätigkeit, den Herstellerangaben und den betrieblichen Rettungsabläufen abgeleitet werden. Sie ersetzt keine Auswahl geeigneter Absturzschutzmaßnahmen, kein Rettungskonzept und keine sachkundige Prüfung.

  • PSA-BV für Benutzung persönlicher Schutzausrüstung
  • § 12 ArbSchG für Unterweisung
  • § 5 ArbSchG für Gefährdungsbezug
  • Tätigkeit, Ausrüstung, Anschlagpunkt und Rettung konkret prüfen