Vorlage an Tätigkeit und System binden
PSA gegen Absturz ist fehleranfällig. Die Vorlage sollte deshalb nicht nur eine allgemeine Tragepflicht dokumentieren, sondern Tätigkeit, Ausrüstung und Anschlagpunkt konkret erfassen.
- Tätigkeit und Absturzgefährdung
- Auffanggurt, Verbindungsmittel und Systembestandteile
- Anschlagpunkt und Fallraum
- richtiges Anlegen und Verbindung
- Sichtprüfung und Mängelmeldung
Felder für die PSAgA-Vorlage
| Feld | Warum es nötig ist |
|---|---|
| Arbeitsbereich und Tätigkeit | verhindert allgemeine Unterweisung ohne Einsatzbezug |
| Systembestandteile | macht klar, welche Ausrüstung geübt wurde |
| Anschlagpunkt und Fallraum | verbindet die Unterweisung mit der konkreten Arbeitssituation |
| Sichtkontrolle | zeigt, welche Mängel Beschäftigte vor Benutzung erkennen müssen |
| Rettungsablauf | klärt Alarmierung, Zuständigkeit und bereitstehende Hilfe |
| Prüfstatus | trennt Unterweisung von sachkundiger Prüfung, verknüpft aber beide Nachweise |
Rettung und Praxisanteil sichtbar machen
Bei PSA gegen Absturz muss Beschäftigten klar sein, was nach einem Sturz passiert. Die Vorlage sollte Rettungsbezug und praktische Übung ausdrücklich dokumentieren.
- Rettungsablauf und Alarmierung
- praktische Übung oder Demonstration
- Grenzen der Nutzung
- Sperrung bei Mängeln oder Sturzbelastung
Prüfung getrennt führen
Unterweisung ist nicht die sachkundige Prüfung der Ausrüstung. Der Nachweis sollte aber mit Inventar, Prüfstatus und Mängeln verknüpft werden.
- Sichtkontrolle vor Benutzung unterweisen
- wiederkehrende Prüfung separat dokumentieren
- Mängel als Maßnahmen nachverfolgen
- Wiederholung bei neuer Tätigkeit oder Ausrüstung setzen
Quellen richtig einordnen
Die Vorlage sollte aus der ausgewählten PSAgA, der konkreten Tätigkeit, den Herstellerangaben und den betrieblichen Rettungsabläufen abgeleitet werden. Sie ersetzt keine Auswahl geeigneter Absturzschutzmaßnahmen, kein Rettungskonzept und keine sachkundige Prüfung.
- PSA-BV für Benutzung persönlicher Schutzausrüstung
- § 12 ArbSchG für Unterweisung
- § 5 ArbSchG für Gefährdungsbezug
- Tätigkeit, Ausrüstung, Anschlagpunkt und Rettung konkret prüfen