Welcher Teil der Brandschutzordnung wird ausgehängt?

Teil A ist der kurze, sichtbare Aushang für alle Personen im Gebäude. Dazu gehören auch Besucher und Fremdfirmen. Teil B und Teil C haben andere Zielgruppen und sind keine zusätzlichen Poster, die grundsätzlich neben jedes Exemplar von Teil A gehören. Die öffentliche Einordnung der DIN 14096 erläutert diese Aufteilung.

Eine pauschale Aussage „Jeder Betrieb muss immer Teil A aushängen“ greift zu kurz. Nach ASR A2.2, Abschnitt 7.1, ist eine gut zugängliche Bekanntmachung für alle Anwesenden vorgesehen, wenn erhöhte Brandgefährdung besteht, ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich ist oder häufig Besucher beziehungsweise Fremdfirmen anwesend sind, insbesondere unbegleitet. Teil A oder entsprechende Verhaltensregeln im Flucht- und Rettungsplan können dies erfüllen. Zusätzliche Objektauflagen bleiben zu prüfen.

Die Auswahl verschiedener Dokumentarten erklärt der Überblick Brandschutz-Aushang. Hier geht es um die anschließende Organisation: Wo hängen die freigegebenen Exemplare, welche Fassung gilt dort und wie wird ein vollständiger Austausch festgestellt? Für Inhalt und Gestaltung führt die Seite Brandschutzordnung Teil A weiter.

Aushangorte bewusst festlegen

Beginnen Sie mit einem Rundgang entlang der tatsächlich genutzten Zugänge. Ein Besucher, eine Reinigungskraft nach Betriebsschluss und ein Beschäftigter im Nebengebäude betreten den Standort möglicherweise auf unterschiedlichen Wegen. Eine zentrale Adresse sagt deshalb wenig darüber aus, wie viele Aushangorte sinnvoll sind.

Die folgende Tabelle ist eine praktische Prüfhilfe, keine vorgeschriebene Standort- oder Stückzahlliste:

Situation Frage bei der Begehung
Haupteingang mit Empfang Ist der Aushang vor der Zugangskontrolle sichtbar und auch bei einer Warteschlange lesbar?
Separater Seiteneingang Erreichen Nutzer dieses Zugangs den zentralen Aushang überhaupt auf ihrem üblichen Weg?
Mehrere Etagen oder Gebäudeteile Passt die dort ausgehängte Fassung genau zu diesem Geltungsbereich und seinen Alarmwegen?
Nutzung am Abend oder im Schichtbetrieb Bleibt der vorgesehene Informationspunkt zugänglich, wenn Empfang und Büros geschlossen sind?
Gemeinsam genutztes Gebäude Wer pflegt die Exemplare in Gemeinschaftsflächen, und stimmen Vermieter und Nutzer ihre Änderungen ab?

Bei mehreren Mietern ist „macht die Hausverwaltung“ kein ausreichender Bearbeitungsstatus. Vereinbaren Sie eine konkrete Ansprechfunktion für die gemeinsamen Aushänge und einen Weg, über den Änderungen der einzelnen Nutzer ankommen. Abweichende Alarmierungen dürfen nicht versehentlich in einer einzigen allgemeinen Fassung verschwinden.

Prüfen Sie anschließend die Blickrichtung: Ein gut beleuchteter Platz kann durch eine gewöhnlich geöffnete Tür verdeckt werden. Die Standortentscheidung sollte die alltägliche Nutzung berücksichtigen, nicht nur einen leeren Flur während der Begehung.

Teil A Aushang konkret prüfen

Kontrollieren Sie jedes vorhandene Exemplar in drei Schritten:

  1. Richtige Information: Entspricht der Ausdruck der für diesen Bereich freigegebenen Fassung? Stimmen die enthaltenen Alarm- und Ortsangaben mit den aktuellen betrieblichen Unterlagen überein? Eine neue Dateibezeichnung belegt diesen Abgleich nicht.
  2. Lesbares Exemplar: Sind Druck, Kontrast und Oberfläche intakt? Betrachten Sie den Aushang aus der üblichen Blickposition, auch mit Blick auf unterschiedliche Körpergrößen und Rollstuhlnutzer. Prüfen Sie störende Reflexionen bei der tatsächlich verwendeten Beleuchtung.
  3. Freie Wahrnehmung: Verdecken Möbel, abgestellte Lieferungen, geöffnete Türen oder andere Mitteilungen den Text? Ist der Aushang als dauerhaft relevante Information erkennbar?

Das Merkblatt der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Stand Februar 2025, beschreibt Teil A als Aushang an auffälligen Stellen. Es ist eine örtliche Arbeitshilfe, keine bundesweit geltende Vorgabe für eine feste Montagehöhe.

Führen Sie Inventarnummer und Kontrollnotizen in der Standortliste. Schreiben Sie keine zusätzlichen Arbeitsaufträge in die freigegebene Darstellung und überkleben Sie keine Inhalte mit QR-Codes. Eine geänderte Gestaltung gehört zurück in die fachliche Prüfung. Den Inhalt der Alarmierung gleichen Sie anhand der zuständigen betrieblichen Unterlagen ab; setzen Sie dafür keinen Probe-Notruf an 112 ab.

Standortliste pflegen

Geben Sie jedem physischen Aushangort eine eindeutige Kennung. „Teil A vorhanden“ unterscheidet weder zwei Eingänge noch eine deutsche und eine fremdsprachige Fassung. Ein Datensatz sollte drei Informationsgruppen enthalten:

  • Ort: Kennung, Gebäude, Etage und genaue Position; beispielsweise Wand links neben dem Seiteneingang statt nur „Erdgeschoss“.
  • Sollfassung: Zugeordnetes Dokument, Geltungsbereich, Sprache, Versionskennung und Freigabedatum.
  • Kontrollergebnis: Tatsächlich vorgefundene Fassung, Datum, Abweichung, zuständige Person oder Funktion, Umsetzungstermin und bestätigter Abschluss.

Fiktives Beispiel: Drei Exemplare, zwei offene Aufgaben

Das Beispiel ist frei erfunden und bewusst vereinfacht. Die Kennungen und Versionsnummern sind Organisationsvorschläge, keine normativ festgelegten Felder.

Aushangort Feststellung und nächste Handlung
A-01: Verwaltung, Haupteingang Sollfassung V3 hängt lesbar am festgelegten Ort. Kontrolle mit Datum und kontrollierender Person vermerken.
A-02: Verwaltung, Seiteneingang Es hängt noch V2 mit überholter Alarmangabe. Verantwortliche Stelle sofort informieren und Austausch veranlassen; Freigabe der Datei V3 allein schließt den Punkt nicht.
A-03: Werkhalle, Zugang Sozialraum V3 ist vorhanden, spiegelt aber stark. Geeignete Abhilfe festlegen und anschließend die tatsächliche Lesbarkeit erneut kontrollieren.

Der Status für A-02 bleibt offen, bis das passende Exemplar vor Ort bestätigt wurde. Bei A-03 wäre ein identischer Nachdruck ohne Prüfung der Reflexion keine nachgewiesene Lösung. Ergänzen Sie bei dringenden Abweichungen, welche geeignete Zwischeninformation die verantwortliche Stelle bis zur Behebung organisiert hat.

Ein Foto kann die Kontrolle unterstützen, wenn Standort und Dokument erkennbar sind. Vermeiden Sie unnötige Aufnahmen von Personen oder vertraulichen Unterlagen. Das Foto ersetzt weder den Inhaltsabgleich noch die Entscheidung über eine geeignete Maßnahme.

Unterweisung und Dokumentation verbinden

Eine Versionsänderung ist erst umgesetzt, wenn die betroffenen Aushangorte und Personen erreicht wurden. Für den Austausch empfiehlt sich dieser Ablauf:

  1. Betroffene Exemplare bestimmen: Standortliste nach Geltungsbereich und Sprache filtern; gemeinsam genutzte Flächen und separat betreute Gebäudeteile einbeziehen.
  2. Neue Fassung freigeben: Inhalt und gegebenenfalls Übersetzungen mit den örtlichen Abläufen abgleichen. Die zuständige Stelle legt fest, ab wann welche Fassung gilt.
  3. Austausch zuweisen: Für jeden Ort Zuständigkeit und einen zur Dringlichkeit passenden Termin festhalten. Alte Ausdrucke dürfen nicht als parallel gültige Information hängen bleiben.
  4. Umsetzung vor Ort kontrollieren: Tatsächliche Fassung, Platz und Lesbarkeit prüfen. Anzahl gedruckter Blätter oder eine versandte E-Mail sind kein vollständiger Austauschnachweis.
  5. Vorgang abschließen: Offene Orte nachverfolgen, Kontrollergebnis dokumentieren und alte Dokumentstände im Archiv eindeutig als überholt kennzeichnen.

Davon zu unterscheiden ist die Unterweisung. § 6 ArbStättV verlangt sie vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens jährlich, in verständlicher Form und Sprache. Bei den dort genannten Änderungen mit zusätzlichen Gefährdungen ist unverzüglich zu unterweisen. Geänderte Verhaltensregeln müssen die Betroffenen rechtzeitig erreichen. Ein bloßer Ersatz eines verblichenen, inhaltlich unveränderten Ausdrucks ist dagegen nicht dasselbe wie eine neue Alarmorganisation.

Verknüpfen Sie deshalb relevante Änderungen mit der Brandschutz-Unterweisung. Für die ausführlicheren Beschäftigtenregeln erläutert Brandschutzordnung Teil B die gesonderte Ausgabe und Bekanntmachung.

Die fachkundige Prüfung der Brandschutzordnung mindestens alle zwei Jahre erläutert auch die behördliche Antwort KomNet, Dialog 44253. Dieser Termin ersetzt keine anlassbezogene Aktualisierung und keinen Sichtcheck beschädigter Exemplare. Legen Sie den Sichtkontrollturnus anhand der örtlichen Bedingungen fest, etwa wechselnder Flächennutzung oder häufig verdeckter Informationspunkte.

Quellenstand und Grenzen

Quellenabgleich am 14. September 2026 anhand der verlinkten ASR A2.2, zuletzt geändert am 23. Mai 2025, des § 6 ArbStättV, der öffentlichen DIN-Media-Informationen zur DIN 14096:2014-05 und des genannten kommunalen Merkblatts. Der kostenpflichtige vollständige Normtext wurde nicht geprüft. Aus den Hinweisen folgt keine Bestätigung einer normgerechten Druckvorlage.

Der Artikel wurde KI-gestützt überarbeitet. Standortliste, Beispiel und Austauschablauf sind praktische Organisationshilfen; eine fachkundige Prüfung Ihres Gebäudes hat nicht stattgefunden. Bei widersprüchlichen Objektunterlagen, Sonderbauten oder komplexer gemeinsamer Nutzung muss die verantwortliche Stelle fachkundige Unterstützung einbeziehen.