DGUV-V3-Prüfprotokoll in 60 Sekunden
Ein DGUV-V3-Prüfprotokoll ist die zugeordnete Aufzeichnung einer Prüfung an einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel. Es zeigt, was tatsächlich geprüft wurde, zu welchem Ergebnis die Prüfperson kam und ob das Objekt weiter sicher verwendet werden kann. Nicht der Dateiname, sondern Aussagekraft, fachliche Bewertung und Rückverfolgbarkeit machen den Nachweis belastbar.
| Kernfrage | Kurze Antwort |
|---|---|
| Ist ein Protokoll Pflicht? | Das Ergebnis von Prüfungen nach § 14 Absatz 1 bis 4 BetrSichV muss aufgezeichnet werden. |
| Ist ein bestimmter DGUV-V3-Vordruck vorgeschrieben? | Nein. Prüfbericht, Gerätekartei, Prüfbuch oder Datenbank sind möglich. |
| Was ist das gesetzliche Minimum? | Art, Umfang, Ergebnis sowie Name und Signatur der befähigten Person. |
| Reicht bestanden oder nicht bestanden? | Für elektrische Betriebsmittel regelmäßig nicht, weil Verfahren, Werte und Bewertung nachvollziehbar sein müssen. |
| Papier oder digital? | Beides ist möglich; bei ausschließlich elektronischer Übermittlung ist eine elektronische Signatur vorzusehen. |
| Wie lange aufbewahren? | Nach BetrSichV mindestens bis zur nächsten Prüfung, bei Bedarf begründet länger. |
| Ersetzt die Plakette das Protokoll? | Nein. Kennzeichnung und vollständiger Prüfdatensatz haben verschiedene Aufgaben. |
Der Begriff DGUV V3 Prüfprotokoll ist eine verbreitete Such- und Praxisbezeichnung. Rechtstexte und Regeln verwenden auch Prüfaufzeichnung, Prüfbericht, Prüfbuch oder Dokumentation. Inhaltlich muss immer klar sein, welche Prüfung nach welcher Grundlage an welchem Objekt dokumentiert wird.
Ist ein Prüfprotokoll nach DGUV Vorschrift 3 vorgeschrieben?
§ 5 DGUV Vorschrift 3 verlangt Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel vor bestimmten Anlässen sowie in festgelegten Zeitabständen. Absatz 3 sieht vor, dass auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen ist. Eine allgemeine Formularvorlage oder ein Dateiformat nennt die Vorschrift nicht.
Für elektrische Arbeitsmittel kommt § 14 Absatz 7 BetrSichV hinzu. Der Arbeitgeber muss das Ergebnis der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 4 aufzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren. Das ist die klare gesetzliche Dokumentationspflicht.
Die Vorschriften lassen die Form offen. Zulässig können sein:
- einzelnes Prüfprotokoll oder mehrseitiger Prüfbericht
- Gerätekartei oder Anlagenordner
- Prüfbuch für zusammengehörige Objekte
- Datenbank mit einem Datensatz je Prüfobjekt
- elektronisch signierter PDF-Export aus einem Prüfsystem
Eine leere Vorlage erfüllt noch keine Pflicht. Umgekehrt kann eine strukturierte Datenbank ohne klassisches PDF genügen, wenn die erforderlichen Angaben dauerhaft zugeordnet, verfügbar und signiert sind. Die fachliche Prüfung selbst wird durch keine Dokumentationsform ersetzt.
Gesetzliche Pflichtangaben und fachlich nötige Zusatzdaten
§ 14 Absatz 7 BetrSichV nennt vier Mindestangaben. Ein in der Praxis aussagefähiges Elektroprüfprotokoll braucht meist mehr Informationen. Die folgende Trennung verhindert, dass Empfehlungen fälschlich als wörtliche Gesetzespflicht bezeichnet werden.
| Datenfeld | Einordnung | Warum es gebraucht wird |
|---|---|---|
| Art der Prüfung | gesetzliche Mindestangabe | unterscheidet etwa Erst-, Änderungs-, Instandsetzungs- und wiederkehrende Prüfung |
| Prüfumfang | gesetzliche Mindestangabe | zeigt, welche Teile, Schutzmaßnahmen und Prüfschritte erfasst waren |
| Prüfergebnis | gesetzliche Mindestangabe | hält die fachliche Bewertung und Bedingungen der weiteren Verwendung fest |
| Name und Signatur | gesetzliche Mindestangabe | ordnet die Verantwortung der befähigten Person zu |
| Objektidentifikation | für eindeutige Zuordnung erforderlich | verbindet das Ergebnis mit Anlage, Gerät, Stromkreis oder Betriebsmittel |
| Prüfdatum und Verwendungsort | von DGUV-Regeln empfohlen | macht Fälligkeit, Einsatzbedingungen und zeitliche Reihenfolge nachvollziehbar |
| Prüfanlass und Prüfgrundlage | von DGUV-Regeln empfohlen | erklärt, warum und nach welchen Regeln geprüft wurde |
| Prüf- oder Messgerät | von DGUV-Regeln empfohlen | ermöglicht die Rückverfolgung der verwendeten Prüftechnik |
| Messverfahren und Messwerte | für aussagefähige Elektroprüfung regelmäßig nötig | belegt Istzustand, Vergleich mit Grenzwerten und Entwicklung über mehrere Prüfungen |
| Mängel und Maßnahmen | folgt aus der Ergebnisbewertung | zeigt Nutzungsgrenzen, Sperrung, Reparatur und erforderliche Nachprüfung |
| nächster Prüftermin | Organisationsangabe | verbindet Prüferkenntnisse mit der betrieblich festgelegten Frist |
Der Datensatz sollte außerdem erkennen lassen, ob eine Prüfung vollständig war. Konnte ein erforderlicher Schritt nicht durchgeführt werden, gehören Grund, verbleibende Aussagegrenze und die Entscheidung über die weitere Verwendung in das Protokoll. Ein pauschales Häkchen darf eine Prüflücke nicht verdecken.
Offizielles DGUV-Muster von 2026 richtig verwenden
Die aktuelle DGUV Information 203-070 erschien im April 2026 und wurde im Juni 2026 korrigiert. Sie enthält zwei Muster für wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel:
- allgemeines Protokoll für ortsveränderliche Betriebsmittel
- besonderes Protokoll für Betriebsmittel mit berührbarem sekundären Spannungsausgang
Das allgemeine DGUV-Muster als PDF kann direkt als fachliche Strukturhilfe geprüft werden. Es erfasst Betreiber, verantwortliche Person, Betriebsmittel, Fabrikat, Modell, Inventarnummer, Schutzklasse, Standort, Besonderheiten und Prüfgerät. Die Ergebnistabelle verbindet Besichtigung, relevante Messwerte, Funktionsprobe, nächsten Prüftermin oder den Status nicht bestanden sowie die Prüfperson.
Das Muster ist bewusst nicht universell. Es passt nicht ungeändert für jede ortsfeste Anlage, Maschine, Ladeeinrichtung, Schweißstromquelle, medizinische Ausrüstung oder Prüfung nach Reparatur. Vor dem Einsatz muss die Prüfperson klären, ob Objekt, Anlass, Verfahren, Grenzwerte und erforderliche Felder zum Vordruck passen.
Welches Prüfprotokoll passt zu welchem Prüfobjekt?
Ein gemeinsames Formular für alle elektrischen Prüfungen erzeugt häufig leere, unpassende oder fehlende Felder. Die Vorlage sollte von der Prüfaufgabe ausgehen.
| Prüffall | Typische fachliche Grundlage | Was das Protokoll zusätzlich abbilden muss |
|---|---|---|
| wiederkehrende Prüfung ortsveränderlicher Geräte | DGUV Information 203-070 und DIN EN 50699 (VDE 0702) | Schutzklasse, Besichtigung, objektspezifische Messungen, Funktionsprobe, Gesamtbewertung |
| Prüfung eines Gerätes nach Reparatur | DIN EN 50678 (VDE 0701) | Reparaturanlass, betroffene Schutzmaßnahmen und Prüfung nach der Instandsetzung |
| wiederkehrende Prüfung ortsfester Anlage | DGUV Information 203-071/203-072 und einschlägige Anlagenregel | Anlagenstruktur, Verteiler oder Stromkreise, Schutzmaßnahmen, Messpunkte und Anlagenbewertung |
| Erstprüfung einer neu errichteten Anlage | passende Errichtungs- und Prüfnorm | Planungsbezug, Besichtigung, Erprobung, Messungen und Bestätigung des errichteten Zustands |
| Maschine oder besonderes elektrisches Betriebsmittel | produktspezifische oder bereichsspezifische Regel | zusätzliche Schutzfunktionen, Not-Halt, Verriegelungen und andere objektspezifische Prüfungen |
Die früher zusammengefasste DIN VDE 0701-0702 wurde aufgeteilt. Laut DKE zur DIN EN 50699 (VDE 0702):2021-06 behandelt VDE 0702 die Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte. Die DIN EN 50678 (VDE 0701) gilt für die Prüfung nach Reparatur. Eine aktuelle Vorlage sollte die alte Sammelbezeichnung deshalb nicht ungeprüft als alleinige Prüfgrundlage verwenden.
Den gesamten Prüfablauf, die Qualifikation und die Abgrenzung der Objekte erklärt Prüfung elektrischer Betriebsmittel. Diese Seite bleibt bei Aufbau und Qualitätskontrolle des Nachweises.
DGUV-V3-Prüfprotokoll in acht Schritten ausfüllen
1. Auftrag und Verantwortungsbereich festhalten
Nennen Sie Betreiber oder Arbeitgeber, gegebenenfalls Auftraggeber und ausführendes Prüfunternehmen. Bei externen Prüfungen sollte der vereinbarte Umfang erkennbar sein. Ein Dienstleister kann nur bewerten, was ihm zugänglich gemacht und beauftragt wurde.
2. Prüfobjekt verwechslungsfrei identifizieren
Verwenden Sie eine stabile Inventar-, Serien-, Anlagen- oder Stromkreiskennung. Ergänzen Sie Hersteller, Typ, Standort und gegebenenfalls Schutzklasse. Sammelbezeichnungen wie Bürogeräte 1 bis 50 genügen nur, wenn jedes erfasste Einzelobjekt daraus eindeutig hervorgeht.
3. Prüfanlass und Sollzustand benennen
Halten Sie fest, ob es sich um eine Prüfung vor erster Verwendung, nach Änderung, nach Instandsetzung, nach einem außergewöhnlichen Ereignis oder um eine wiederkehrende Prüfung handelt. Nennen Sie die angewandten Vorschriften, technischen Regeln, Normen, Herstellerangaben und betrieblichen Festlegungen in ihrer zutreffenden Fassung.
4. Tatsächlichen Prüfumfang beschreiben
Dokumentieren Sie nicht nur den geplanten Ablauf, sondern die ausgeführten Prüfschritte. Besichtigen, Messen und Erproben sind fachlich verschiedene Tätigkeiten. Welche davon erforderlich sind und wie tief sie gehen, entscheidet die Prüfperson anhand des Prüfobjekts und seiner Schutzmaßnahmen.
5. Verfahren, Prüfgerät und Werte erfassen
Ordnen Sie jeden Messwert dem Messverfahren und dem geprüften Punkt zu. Das Prüfgerät sollte so bezeichnet sein, dass seine Eignung und sein Status intern geprüft werden können. Messwert, Einheit, Bezugs- oder Grenzwert und fachliche Bewertung dürfen nicht in voneinander getrennten Dateien ihre Zuordnung verlieren.
6. Ergebnis mit Nutzungsentscheidung formulieren
Die aktuelle TRBS 1201 verlangt eine Bewertung, ob und unter welchen Bedingungen das Arbeitsmittel weiter sicher verwendet werden kann. Ein Ergebnisfeld braucht daher mehr Aussage als Prüfung beendet. Es muss Freigabe, Einschränkung, erforderliche Maßnahme oder untersagte Weiterverwendung verständlich machen.
7. Mängel bis zur Erledigung verknüpfen
Beschreiben Sie Feststellung, Ort, mögliche Auswirkung und erforderliche Maßnahme. Ergänzen Sie Verantwortlichkeit, Frist, Sperrstatus und gegebenenfalls Nachprüfung. Reparatur und Wiederfreigabe sind neue Ereignisse und dürfen den ursprünglichen Befund nicht überschreiben.
8. Signieren und nächste Prüfung organisieren
Die verantwortliche befähigte Person signiert das Ergebnis. Anschließend werden der nächste Prüftermin oder die erforderliche betriebliche Fristentscheidung, Aufbewahrung und Zugriff am Einsatzort organisiert. Die Herleitung der Frist gehört zur DGUV-V3-Prüffrist, nicht in eine pauschale Formularvorgabe.
Reicht im Prüfprotokoll OK oder nicht OK?
Bei wiederkehrenden Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel reicht eine alleinige OK-Angabe nicht aus. Die KomNet-Antwort zur Messwertdokumentation verweist auf Abschnitt 3.7 der DGUV Information 203-070: Dokumentiert werden sollen unter anderem Messverfahren, Messwerte und Prüfergebnis.
Die Ausgabe 2026 der DGUV Information erklärt zusätzlich, dass die Prüfperson das angewandte Vorgehen oder das begründete Auslassen einzelner Prüfschritte dokumentieren muss. Das ist besonders wichtig, wenn das Betriebsmittel nicht vom Netz getrennt werden konnte, eine alternative Methode verwendet wurde oder Herstellerinformationen das Verfahren beeinflussten.
Welche Messgrößen vorkommen, hängt vom Prüfling ab. Typische Felder bei ortsveränderlichen Geräten sind:
- Schutzleiterwiderstand, soweit ein Schutzleiter vorhanden und zu prüfen ist
- Isolationswiderstand, wenn das Verfahren für den Prüfling geeignet ist
- Schutzleiter- oder Berührungsstrom nach dem gewählten Messverfahren
- zusätzliche Werte bei sekundären Spannungsausgängen
- Ergebnis von Besichtigung und sicherheitsbezogener Funktionsprobe
Eine starre Grenzwerttabelle für jede Geräteart wäre fachlich falsch. Schutzklasse, Leitungslänge, Beschaltung, Produktnorm, Messmethode und besondere Einsatzregel können die Bewertung verändern. Das aktuelle DGUV-Muster zeigt Werte für seinen definierten Anwendungsfall; die Prüfperson entscheidet über die zutreffende Grundlage.
Mängel und Weiterbetrieb eindeutig dokumentieren
Ein Mangeltext wie Kabel auffällig ist zu ungenau. Der Datensatz muss die betroffene Stelle und die Auswirkung auf die sichere Verwendung erkennen lassen. Fotos können ergänzen, ersetzen aber keine fachliche Beschreibung.
| Prüfbewertung | Was im Protokoll stehen sollte | Betriebliche Folge |
|---|---|---|
| sichere Verwendung bis zur nächsten Prüfung bestätigt | Ergebnis, Umfang, relevante Werte und nächste Fälligkeit | regulär weiterverwenden und Frist überwachen |
| sichere Verwendung nur unter Bedingungen möglich | konkrete Bedingung, Maßnahme, Termin und angepasste Prüfentscheidung | Nutzung nur innerhalb der dokumentierten Grenze |
| Gefährdung bei weiterer Verwendung zu erwarten | Mangel, Risikoaussage und Status nicht weiterverwenden | sperren, beseitigen und vor Wiederverwendung prüfen |
| Prüfung unvollständig oder Ergebnis nicht bewertbar | fehlender Schritt, Ursache und verbleibende Unsicherheit | keine unbegründete positive Gesamtfreigabe |
Die Prüfperson bewertet den Istzustand. Der Arbeitgeber trägt die Organisationsverantwortung für Weiterbetrieb, Mängelbeseitigung und Fristen. Das Protokoll muss beide Rollen verbinden, ohne sie zu vermischen.
Ein brauchbarer Maßnahmenverlauf enthält:
- Feststellung mit Geräte- oder Anlagenbezug
- Bewertung der sicheren Verwendung
- sofortige Sperrung oder andere Zwischenmaßnahme, falls erforderlich
- Verantwortliche und Termin für die Beseitigung
- Reparatur- oder Austauschbeleg
- erforderliche Nachprüfung und neue Freigabe
Papier, PDF, Excel oder Prüfsoftware?
Die BetrSichV erlaubt elektronische Aufzeichnungen. Sie verlangt kein bestimmtes Programm. Entscheidend sind Zuordnung, Vollständigkeit, Verfügbarkeit und Signatur.
| Form | Geeignet, wenn | Typisches Risiko |
|---|---|---|
| Papierformular | wenige Objekte und sichere zentrale Ablage | Verlust, unleserliche Einträge, getrennte Maßnahmenlisten |
| ausfüllbares PDF | Felder zum Prüffall passen und Signatur sauber geführt wird | überschriebene Datei oder fehlende Version |
| Excel-Tabelle | Identitäten, Zugriffe und Änderungen kontrolliert werden | Formelfehler, Sortierverlust, unbemerkte Änderung |
| Prüfsoftware | Messdaten, Geräteakte, Fristen und Mängel verknüpft werden | falsche Standardvorlage oder unklare Rollenrechte |
Ein digitales System sollte mindestens:
- jede Änderung mit Person und Zeitpunkt nachvollziehbar machen
- signierten Prüfstand und spätere Maßnahmen unterscheiden
- Originalwerte gegen stilles Überschreiben schützen
- Geräte-ID, Protokoll, Plakette und Mängelakte stabil verknüpfen
- Exporte über die gesamte Aufbewahrungszeit lesbar halten
- Zugriffsrechte und Löschregeln festlegen
Wenn Fristen, Mängel und Nachweise gemeinsam verwaltet werden sollen, behandelt DGUV V3 Software den digitalen Prozess. Dieser Beitrag bewertet dagegen die inhaltliche Qualität des einzelnen Prüfprotokolls.
Signatur und Sammelprotokolle richtig zuordnen
Der Datensatz muss die befähigte Person namentlich nennen und ihre Unterschrift tragen. Erfolgt seine Übermittlung ausschließlich in elektronischer Form, verlangt § 14 Absatz 7 BetrSichV eine elektronische Signatur. Die Vorschrift nennt an dieser Stelle keine bestimmte Signaturstufe; die gewählte Lösung muss Verantwortung und Dokument eindeutig verbinden.
Die DGUV Information 203-070 erlaubt, dass eine Unterschrift oder elektronische Signatur nachvollziehbar für mehrere Prüflinge erfolgt. Ein Sammelprotokoll kann deshalb sinnvoll sein, wenn:
- jedes Einzelgerät eine eindeutige Zeile oder Datensatz-ID hat
- Prüfumfang und Ergebnis je Objekt erkennbar bleiben
- Ausnahmen und Mängel nicht in einer Gesamtsumme verschwinden
- die Signatur eindeutig alle betroffenen Datensätze umfasst
- nachträgliche Änderungen einen neuen, nachvollziehbaren Bearbeitungsstand erzeugen
Eine Unterschrift unter einer bloßen Stückzahl, etwa 240 Geräte geprüft, weist die einzelnen Ergebnisse nicht nach.
Aufbewahrung und Nachweis am Einsatzort
Die gesetzliche Mindestdauer nach § 14 Absatz 7 BetrSichV reicht bis zur nächsten Prüfung. Pauschale Angaben wie sechs Jahre, zehn Jahre oder gesamte Lebensdauer stehen nicht in dieser Vorschrift. Andere Pflichten oder betriebliche Beweisinteressen können eine längere Dauer begründen und müssen separat bewertet werden.
Die DGUV Informationen 203-070 und 203-071 empfehlen eine längerfristige Historie, weil sich damit Messwertveränderungen, Fehlerquoten und Prüffristen beurteilen lassen. Praktisch sollte der Betrieb festlegen:
- welche Protokollstände nach der nächsten Prüfung weiter benötigt werden
- wo Original, Export und Anlagen gespeichert sind
- wer lesen, signieren, ändern oder löschen darf
- wie ein Systemwechsel ohne Verlust der Historie erfolgt
- wann und nach welcher dokumentierten Regel gelöscht wird
Werden Arbeitsmittel an unterschiedlichen Betriebsorten eingesetzt, muss am Einsatzort ein Nachweis der letzten Prüfung vorgehalten werden. Eine Geräte-ID mit mobilem Zugriff kann diese Forderung unterstützen. Die DGUV-V3-Prüfplakette erklärt die Kennzeichnung, ihr Datum und die Grenze zum vollständigen Protokoll.
Qualitätscheck für Muster, PDF oder Word
Prüfen Sie eine Vorlage vor dem ersten betrieblichen Einsatz mit diesen zwölf Fragen:
- Passt sie zum Prüfobjekt und zum konkreten Prüfanlass?
- Verwendet sie eine aktuelle und zutreffende Prüfgrundlage?
- Ist jedes Gerät, jede Anlage oder jeder Stromkreis eindeutig identifizierbar?
- Lassen sich tatsächlicher Prüfumfang und ausgelassene Schritte erfassen?
- Können Messverfahren, Werte, Einheiten und Bezugsgrenzen zugeordnet werden?
- Trennt sie Feststellung, fachliche Bewertung und betriebliche Maßnahme?
- Macht das Ergebnis die Bedingungen der weiteren Verwendung deutlich?
- Sind Mängel, Sperrung, Reparatur und Nachprüfung als Verlauf abbildbar?
- Sind Prüfperson, fachliche Verantwortung und Signatur eindeutig?
- Bleiben frühere Protokollstände gegen stilles Überschreiben geschützt?
- Ist der letzte Nachweis bei wechselndem Betriebsort verfügbar?
- Stimmen Protokoll, Geräteakte, nächste Frist und Kennzeichnung überein?
Ein Nein bedeutet nicht immer, dass das gesamte Formular unbrauchbar ist. Vor der Prüfung muss die Lücke jedoch durch ein Zusatzblatt, ein passendes Spezialprotokoll oder eine andere kontrollierte Dokumentation geschlossen werden.
Abgrenzung zu benachbarten DGUV-V3-Seiten
Diese Seite besitzt die Suchintention DGUV Vorschrift 3 Prüfprotokoll, Muster und Pflichtangaben. Andere Fragen bleiben auf den dafür vorgesehenen Seiten:
- DGUV Vorschrift 3 erklärt Geltungsbereich, Pflichten, Prüfungen und Mängelbeseitigung.
- DGUV-V3-Prüffristen behandelt die risikobezogene Intervallbestimmung.
- DGUV-V3-Prüfplakette beantwortet Kennzeichnung, Datum, Farben und Codes.
- Prüfprotokoll für elektrische Arbeitsmittel fokussiert die Geräteakte und betriebliche Nachweisführung für einzelne Arbeitsmittel.
- DGUV V3 Software behandelt Funktionen und Auswahl eines digitalen Prüfsystems.
Diese Abgrenzung verhindert, dass Fristentabellen, allgemeiner Rechtsüberblick, Plakettenkauf und Softwarevergleich dieselbe Zielseite verwässern.
Quellenstand und fachliche Grenzen
Fachstand dieses Beitrags ist der 14. August 2026. Geprüft wurden § 14 BetrSichV, § 5 DGUV Vorschrift 3, die TRBS 1201 bei der BAuA, die im April 2026 erschienene DGUV Information 203-070 und die DGUV Information 203-071.
Normen und besondere Einsatzbereiche können zusätzliche oder abweichende Anforderungen stellen. Das offizielle DGUV-Muster ist eine Arbeitshilfe für seinen benannten Anwendungsfall, keine Freigabe für jede elektrische Prüfung. ArbeitsschutzPilot unterstützt Ablage, Verknüpfung und Nachverfolgung; Prüfumfang, Messverfahren und fachliche Bewertung bleiben Aufgabe der qualifizierten Prüfperson.