Protokoll als Nachweis, nicht nur Formular
Das Protokoll muss später klären können, was geprüft wurde, mit welchem Ergebnis und was bei Mängeln passiert ist. Eine Prüfplakette allein reicht dafür nicht.
- eindeutige Inventar- oder Anlagenbezeichnung
- Prüfdatum und prüfende Person oder Stelle
- Prüfergebnis, Mängel und Bewertung
- nächste Prüfung und Maßnahmenstatus
Mängel aus dem Protokoll weiterführen
Wenn ein Protokoll Mängel nennt, sollte daraus eine nachvollziehbare Aufgabe entstehen. So bleiben Sperrung, Reparatur, Nachprüfung und Freigabe sichtbar.
- Mangel als Maßnahme anlegen
- Nutzung bis zur Klärung bewerten
- Verantwortliche Person und Frist setzen
- Nachprüfung oder Freigabe dokumentieren
Quellen und Grenzen bei dguv vorschrift 3 prüfprotokoll
Die Inhalte orientieren sich an offiziellen Arbeitsschutzquellen und an der Produktlogik von ArbeitsschutzPilot. Rechtliche oder fachliche Aussagen werden bewusst vorsichtig formuliert: Die Software unterstützt Dokumentation, ersetzt aber keine Beratung, keine behördliche Auskunft und keine Prüfung vor Ort.
- ArbSchG Paragraph 5 als Ausgangspunkt für die Beurteilung von Arbeitsbedingungen
- BAuA-Prozessschritte: vorbereiten, ermitteln, beurteilen, Maßnahmen festlegen, umsetzen, prüfen, dokumentieren und fortschreiben
- fachkundige Prüfung bei besonderen Risiken, unklaren Tätigkeiten oder branchenspezifischen Anforderungen
- keine Garantie auf Vollständigkeit oder rechtliche Konformität