Protokoll als Nachweis, nicht nur Formular

Das Protokoll muss später klären können, was geprüft wurde, mit welchem Ergebnis und was bei Mängeln passiert ist. Eine Prüfplakette allein reicht dafür nicht.

  • eindeutige Inventar- oder Anlagenbezeichnung
  • Prüfdatum und prüfende Person oder Stelle
  • Prüfergebnis, Mängel und Bewertung
  • nächste Prüfung und Maßnahmenstatus

Mängel aus dem Protokoll weiterführen

Wenn ein Protokoll Mängel nennt, sollte daraus eine nachvollziehbare Aufgabe entstehen. So bleiben Sperrung, Reparatur, Nachprüfung und Freigabe sichtbar.

  • Mangel als Maßnahme anlegen
  • Nutzung bis zur Klärung bewerten
  • Verantwortliche Person und Frist setzen
  • Nachprüfung oder Freigabe dokumentieren

Quellen und Grenzen bei dguv vorschrift 3 prüfprotokoll

Die Inhalte orientieren sich an offiziellen Arbeitsschutzquellen und an der Produktlogik von ArbeitsschutzPilot. Rechtliche oder fachliche Aussagen werden bewusst vorsichtig formuliert: Die Software unterstützt Dokumentation, ersetzt aber keine Beratung, keine behördliche Auskunft und keine Prüfung vor Ort.

  • ArbSchG Paragraph 5 als Ausgangspunkt für die Beurteilung von Arbeitsbedingungen
  • BAuA-Prozessschritte: vorbereiten, ermitteln, beurteilen, Maßnahmen festlegen, umsetzen, prüfen, dokumentieren und fortschreiben
  • fachkundige Prüfung bei besonderen Risiken, unklaren Tätigkeiten oder branchenspezifischen Anforderungen
  • keine Garantie auf Vollständigkeit oder rechtliche Konformität