DGUV Vorschrift 3 in 60 Sekunden
Die DGUV Vorschrift 3 schützt Menschen vor elektrischen Gefährdungen im Betrieb. Sie erfasst elektrische Anlagen, Betriebsmittel und Arbeiten in deren Nähe. Verantwortliche müssen einen sicheren Zustand erhalten, elektrotechnische Aufgaben qualifiziert besetzen, Prüfungen passend terminieren und erkannte Mängel wirksam bearbeiten. Ein Aufkleber oder ein einzelner Prüftag erfüllt diese Organisationspflicht nicht allein.
| Kernfrage | Kurze Antwort |
|---|---|
| Was ist geregelt? | Errichten, Ändern, Instandhalten, Betreiben, Prüfen sowie Arbeiten an oder nahe elektrischen Teilen |
| Wer trägt die Organisationspflicht? | Der Unternehmer beziehungsweise Arbeitgeber |
| Was wird geschützt? | Personen vor Körperdurchströmung, Lichtbogen und weiteren Folgen unsicherer elektrischer Zustände |
| Wann wird geprüft? | Vor erster Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung und wiederkehrend, soweit die Voraussetzungen greifen |
| Wie oft wird geprüft? | So rechtzeitig, dass erwartbare Mängel erkannt werden; die konkrete Frist folgt aus der betrieblichen Beurteilung |
| Was geschieht bei einem Mangel? | Unverzüglich beseitigen; bei dringender Gefahr bis dahin nicht weiterverwenden |
Was ist die DGUV Vorschrift 3 rechtlich?
Die Vorschrift ist keine DIN-Norm und keine unverbindliche Empfehlung. Unfallversicherungsträger können nach § 15 SGB VII Unfallverhütungsvorschriften als autonomes Recht erlassen. Für Mitgliedsunternehmen ist daher die Fassung ihres zuständigen Trägers maßgeblich. Die offizielle DGUV-Publikationsseite fordert ausdrücklich dazu auf, die gültige Vorschrift beim Unfallversicherungsträger zu beziehen.
Die veröffentlichte DGUV Vorschrift 3 stammt vom 1. April 1979 und liegt in der Fassung vom 1. Januar 1997 vor. Das macht sie nicht gegenstandslos: Ihr Schutzziel wirkt zusammen mit dem heutigen staatlichen Arbeitsschutzrecht, insbesondere der Betriebssicherheitsverordnung, und mit aktuellen Technischen Regeln sowie elektrotechnischen Regeln.
BGV A3 ist die frühere Nummer. Laut DGUV war die Umbenennung in DGUV Vorschrift 3 eine reine Neunummerierung ohne Änderung der Schutzziele. Alte Nachweise dürfen deshalb nicht allein wegen der früheren Bezeichnung verworfen werden. Neue Prozesse sollten aber die aktuelle Bezeichnung und die tatsächlich geltende Trägerfassung nennen.
Für wen gilt DGUV Vorschrift 3?
Ob die Vorschrift gilt, hängt nicht von der Branche allein ab. Maßgeblich sind die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers und der betriebliche Umgang mit elektrischen Anlagen oder Betriebsmitteln. Auch ein Büro kann betroffen sein, etwa durch Installationen, Netzteile, Mehrfachsteckdosen, Monitore oder Küchengeräte. Ein reiner Privathaushalt ist dagegen kein Mitgliedsunternehmen, auf das die betriebliche Unfallverhütungsvorschrift in gleicher Weise angewendet wird.
Im Bereich gewerblicher Berufsgenossenschaften begegnet Unternehmen meist DGUV Vorschrift 3. Für Unternehmen und Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich öffentlicher Unfallversicherungsträger kann die inhaltlich eng verwandte DGUV Vorschrift 4 einschlägig sein. Die Unterschiede und die richtige Quellenwahl erklärt die Seite DGUV Vorschrift 3 und 4.
Vier Angaben gehören deshalb in die interne Rechtsquellenakte:
- zuständiger Unfallversicherungsträger
- dort geltende Vorschrift und Fassung
- betroffene Standorte und Organisationseinheiten
- verantwortliche Person für Aktualitätsprüfung und Umsetzung
Was fällt in den Geltungsbereich?
Nach § 1 und § 2 der Originalvorschrift reicht der Geltungsbereich weiter als tragbare Geräte mit Netzstecker. Elektrische Betriebsmittel sind Gegenstände, die elektrische Energie anwenden oder Informationen übertragen, verteilen und verarbeiten. Schutz- und Hilfsmittel werden einbezogen, soweit Anforderungen an ihre elektrische Sicherheit bestehen. Zusammengeschlossene Betriebsmittel bilden elektrische Anlagen.
| Kategorie | Betriebliche Beispiele | Wichtige Abgrenzung |
|---|---|---|
| Elektrische Anlage | Gebäudeinstallation, Verteilung, Stromkreis, Produktionsinstallation | Nicht mit einem einzelnen angeschlossenen Gerät gleichsetzen |
| Ortsfestes Betriebsmittel | fest angeschlossene Maschine, Einbaugerät, schwer bewegbares Gerät | Prüfverfahren und Organisation unterscheiden sich von mobilen Geräten |
| Ortsveränderliches Betriebsmittel | Bohrmaschine, Netzteil, Verlängerungsleitung, Bürotechnik | Beweglichkeit und Einsatzbedingungen sind fachkundig zu bewerten |
| Informations- und Kommunikationstechnik | Monitor, Rechner, Telefon- oder Datenkomponente | Auch Informationsverarbeitung kann unter den Betriebsmittelbegriff fallen |
| Elektrisches Schutz- oder Hilfsmittel | isolierende Ausrüstung oder Hilfsmittel mit Sicherheitsanforderung | Nur die elektrische Sicht reicht bei kombinierten Gefährdungen nicht immer aus |
| Arbeit in der Nähe | Bau-, Reinigungs- oder Transportarbeit nahe ungeschützter aktiver Teile | Die Vorschrift gilt ausdrücklich auch für nichtelektrotechnische Arbeiten in der Nähe |
Ob ein Gegenstand tatsächlich wie, wann und in welchem Umfang zu prüfen ist, folgt nicht allein aus dieser Beispieltabelle. Nutzung, Umgebungsbedingungen, Montage, Schäden verursachende Einflüsse und weitere Spezialvorschriften müssen in der Gefährdungsbeurteilung zusammengeführt werden.
Die zehn Paragraphen im Überblick
Die häufige Bezeichnung „DGUV-V3-Prüfung“ verdeckt, dass nur einer von zehn Paragraphen unmittelbar „Prüfungen“ heißt. Die Vorschrift regelt einen größeren Sicherheitsrahmen:
| Paragraph | Inhalt | Bedeutung für den Betrieb |
|---|---|---|
| § 1 | Geltungsbereich | Anlagen, Betriebsmittel und Arbeiten in deren Nähe abgrenzen |
| § 2 | Begriffe | Betriebsmittel, elektrotechnische Regeln und Elektrofachkraft einordnen |
| § 3 | Grundsätze | fachgerechte Organisation, sicherer Betrieb und Mängelbeseitigung sicherstellen |
| § 4 | Fehlen elektrotechnischer Regeln | sicheren Zustand, Eignung für die Umgebung und Berührungsschutz gewährleisten |
| § 5 | Prüfungen | Anlässe, Fristen, Fachverantwortung und möglichen Prüfbuchnachweis regeln |
| § 6 | Arbeiten an aktiven Teilen | grundsätzlich spannungsfreien Zustand herstellen und sichern |
| § 7 | Arbeiten in der Nähe aktiver Teile | Freischaltung, Schutz durch Abdecken oder sichere Annäherung organisieren |
| § 8 | Zulässige Abweichungen | Ausnahmen nur unter den ausdrücklich genannten Schutzvoraussetzungen nutzen |
| § 9 | Ordnungswidrigkeiten | bußgeldbewehrte Verstöße gegen ausgewählte Pflichten benennen |
| § 10 | Inkrafttreten | historischen Beginn der Vorschrift dokumentieren |
§ 9 erfasst vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die dort genannten Pflichten. § 209 SGB VII sieht für eine einschlägige Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro vor. Das ist ein gesetzlicher Höchstbetrag, keine automatische Pauschale für jede versäumte Prüfung. Weitere Folgen hängen vom Sachverhalt und den beteiligten Stellen ab.
Die DGUV-Durchführungsanweisungen erläutern Begriffe und enthalten Orientierungstabellen. Sie ersetzen weder die aktuelle Gefährdungsbeurteilung noch die für das konkrete Prüfobjekt geltenden Regeln. Die richtige Nutzung der Tabellen behandelt deshalb die eigene Seite zur DGUV-V3-Durchführungsanweisung.
Welche Pflichten muss das Unternehmen organisieren?
Die Unternehmerpflicht endet nicht mit der Beauftragung eines Prüfdienstleisters. Aus §§ 3 bis 7 entsteht eine Kette technischer und organisatorischer Aufgaben:
- Elektrotechnische Verantwortung ordnen: Errichten, Ändern und Instandhalten dürfen nur durch eine Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht erfolgen.
- Sicheren Betrieb gewährleisten: Anlagen und Betriebsmittel müssen den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben und für Betriebsart sowie Umgebung geeignet sein.
- Gefährdungen beurteilen: Nach § 3 BetrSichV sind Arbeitsmittel, Arbeitsumgebung und Arbeitsablauf gemeinsam zu betrachten.
- Prüfbedarf bestimmen: Anlass, Art, Umfang, Frist und Voraussetzungen der Prüfperson werden für die konkrete Aufgabe festgelegt.
- Mängel steuern: Meldung, Bewertung, Sperrung, Reparatur, Freigabe und Nachprüfung brauchen klare Zuständigkeiten.
- Arbeiten sicher freigeben: Tätigkeiten an oder nahe aktiven Teilen dürfen nicht als gewöhnliche Instandhaltung ohne passendes Schutzverfahren behandelt werden.
- Nachweise erhalten: Entscheidungen, Prüfungen und Folgemaßnahmen müssen dem jeweiligen Objekt und Zeitraum eindeutig zugeordnet bleiben.
Ein externer Auftrag verlagert die technische Durchführung, beseitigt aber nicht die Auswahl-, Informations- und Kontrollaufgaben des Unternehmens. Der Auftraggeber muss insbesondere Prüfbestand, Betriebsbedingungen, Zugänge, Verantwortungsgrenzen und Umgang mit festgestellten Mängeln klären.
Wann muss nach DGUV Vorschrift 3 geprüft werden?
§ 5 unterscheidet drei Grundanlässe. Sie dürfen nicht zu einem einzigen wiederkehrenden Sammeltermin zusammengezogen werden:
| Prüfanlass | Ausgangsfrage | Typischer Nachweis |
|---|---|---|
| Vor erster Inbetriebnahme | Ist der ordnungsgemäße Zustand vor der Nutzung bestätigt? | Erstprüfergebnis oder belastbare Bestätigung nach § 5 Absatz 4 |
| Nach Änderung oder Instandsetzung | Wirken Schutzmaßnahmen vor der Wiederinbetriebnahme wieder ordnungsgemäß? | auf die Änderung oder Reparatur bezogene Prüfung |
| Wiederkehrend | Können erwartbare Verschlechterungen und Mängel rechtzeitig erkannt werden? | Prüfaufzeichnung mit begründeter nächster Fälligkeit |
Die Ausnahme in § 5 Absatz 4 wird oft zu weit ausgelegt. Die Prüfung vor erster Inbetriebnahme kann nach der DGUV-Regelung entfallen, wenn Hersteller oder Errichter bestätigt, dass Anlage oder Betriebsmittel den Bestimmungen der Vorschrift entsprechend beschaffen sind. Eine CE-Kennzeichnung allein ist nicht automatisch diese Bestätigung. Zudem sagt § 3 BetrSichV ausdrücklich, dass CE nicht von der Gefährdungsbeurteilung befreit.
§ 14 BetrSichV kennt weitere prüfungsrelevante Konstellationen: montageabhängige Sicherheit, Schäden verursachende Einflüsse, prüfpflichtige Änderungen und außergewöhnliche Ereignisse. Der Betrieb muss daher beide Regelungsebenen für das konkrete Arbeitsmittel prüfen und darf DGUV Vorschrift 3 nicht als alleinige Rechtsgrundlage behandeln.
Wie werden Prüffristen richtig festgelegt?
Es gibt keine allgemeine Vorgabe „jedes Elektrogerät jährlich“. DGUV Vorschrift 3 verlangt Zeitabstände, mit denen entstehende, erwartbare Mängel rechtzeitig festgestellt werden. § 3 Absatz 6 BetrSichV verlangt Fristen, innerhalb derer das Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden kann.
Für die Entscheidung zählen mindestens:
- Art und technische Eigenschaften des Prüfobjekts
- Häufigkeit, Dauer und Art der Verwendung
- mechanische, thermische, chemische oder feuchtebedingte Einwirkungen
- Wechsel von Standort, Nutzerkreis oder Betriebsart
- Herstellerinformationen und einschlägige Regeln
- Ergebnisse, Messwerte und Fehlerquote früherer Prüfungen
- Reparaturen, Auffälligkeiten und Erfahrungen aus dem Betrieb
- mögliche Folgen eines unentdeckten Mangels
Tabellen in den Durchführungsanweisungen und DGUV-Informationen liefern Orientierungswerte für beschriebene Bedingungen. Eine daraus übernommene Zahl wird erst durch den Bezug zum eigenen Einsatzfall belastbar. Die vertiefte Herleitung gehört zur Seite DGUV Vorschrift 3 Prüffristen.
Wer darf prüfen?
DGUV Vorschrift 3 und Betriebssicherheitsverordnung verwenden unterschiedliche, aufeinander zu beziehende Rollen. § 5 der Vorschrift nennt die Elektrofachkraft beziehungsweise die Durchführung unter ihrer Leitung und Aufsicht. Die BetrSichV verlangt bei ihren Prüfungen eine zur Prüfung befähigte Person, deren Voraussetzungen für die konkrete Aufgabe festgelegt werden.
Für wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel richtet sich die im April 2026 veröffentlichte DGUV Information 203-070 an Elektrofachkräfte, die zugleich befähigte Personen im Sinne der BetrSichV sind. Eine kurze Schulung allein erzeugt diese Doppelqualifikation nicht. Ausbildung, mindestens einjährige einschlägige Erfahrung, zeitnahe Tätigkeit und aktuelles Regelwissen müssen zur Aufgabe passen.
| Rolle | Eigenständige Abschlussbewertung? | Richtige betriebliche Frage |
|---|---|---|
| Elektrofachkraft und befähigte Person | für den nachgewiesenen Aufgabenbereich möglich | Deckt die Qualifikation genau diese Prüfobjekte und Verfahren ab? |
| Elektrotechnisch unterwiesene Person | nicht als allein verantwortliche Prüfperson | Welche Teilschritte erfolgen unter wessen Leitung und Aufsicht? |
| Externer Prüfdienstleister | möglich, wenn die eingesetzte Person passend qualifiziert ist | Welche Person prüft tatsächlich und wie wird deren Eignung belegt? |
| Interne Verwaltung oder Geräteverantwortliche | keine elektrotechnische Bewertung aus der Organisationsrolle | Wer verwaltet Bestand, Termine, Sperrstatus und Datensätze? |
Die Qualifikationsentscheidung wird auf Wer darf Elektroprüfung durchführen? und Befähigte Person für elektrische Betriebsmittel vollständig behandelt.
Was ist bei Mängeln zu tun?
Ein Prüfprotokoll mit „nicht bestanden“ ist kein abgeschlossener Vorgang. Nach § 3 Absatz 2 muss der Unternehmer den Mangel unverzüglich beseitigen lassen. Besteht bis dahin dringende Gefahr, ist die Verwendung im mangelhaften Zustand zu verhindern.
| Feststellung | Unmittelbare Organisation | Abschlussbedingung |
|---|---|---|
| Kein sicherheitsrelevanter Mangel | Ergebnis und nächste Entscheidung dokumentieren | eindeutige Freigabe im Datensatz |
| Mangel ohne bestätigte dringende Gefahr | fachkundige Bewertung, Termin und Verantwortlichen festlegen | Beseitigung und erforderliche Kontrolle nachweisen |
| Dringende Gefahr | Nutzung wirksam unterbinden, Objekt kennzeichnen und Betroffene informieren | fachgerechte Instandsetzung und Freigabe vor erneuter Nutzung |
| Status oder Objektzuordnung unklar | bis zur Klärung keine positive Kennzeichnung annehmen | Identität, Ergebnis und Verantwortlichkeit zweifelsfrei belegen |
Eine lose E-Mail an den Einkauf genügt nicht, wenn das Gerät weiter verfügbar bleibt. Sperrstatus, physische Sicherung, Reparaturauftrag, Rücklauf und Nachprüfung müssen zusammenpassen. Bei wiederholten Fehlerbildern ist zusätzlich zu prüfen, ob Auswahl, Einsatzbedingungen, Unterweisung oder Prüffrist geändert werden müssen.
Welche Dokumentation ist erforderlich?
DGUV Vorschrift 3 erlaubt dem Unfallversicherungsträger, ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu verlangen. Daneben verpflichtet § 14 Absatz 7 BetrSichV zur Aufzeichnung von Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung sowie Name und Unterschrift beziehungsweise elektronischer Signatur der befähigten Person. Die Aufzeichnung ist mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
Ein belastbarer betrieblicher Datensatz verbindet darüber hinaus:
- eindeutige Anlagen-, Geräte- oder Inventarnummer
- Standort, Einsatzbereich und verantwortliche Organisationseinheit
- Prüfanlass und verwendete Prüfgrundlage
- Prüfdatum, Umfang, Ergebnis und gegebenenfalls Messwerte
- eingesetzte Prüf- und Messmittel, soweit für Nachvollziehbarkeit erforderlich
- identifizierte Prüfperson und deren Aufgabenbereich
- Mängel, Sperrentscheidung, Maßnahmen und Freigabe
- begründete nächste Fälligkeit
Eine Prüfplakette kann Beschäftigten den Status zeigen, ist aber kein pauschaler Ersatz für diese Aufzeichnung. Details stehen auf den getrennten Seiten zum DGUV-V3-Prüfprotokoll und zur DGUV-V3-Prüfplakette.
Umsetzung als geschlossener Führungsprozess
Eine belastbare Umsetzung lässt sich mit acht Kontrollpunkten führen:
- Träger und Regelquelle bestätigen: DGUV Vorschrift 3 oder 4 und aktuelle interne Quelle dokumentieren.
- Geltungsbereich festlegen: Standorte, Anlagen, Betriebsmittel und Arbeiten in der Nähe erfassen.
- Verantwortung zuordnen: Leitung, elektrotechnische Fachverantwortung, Prüfpersonen und Verwaltung voneinander abgrenzen.
- Gefährdungsbeurteilung verknüpfen: Prüfbedarf und Schutzmaßnahmen aus Verwendung sowie Umgebung ableiten.
- Prüfprogramm freigeben: Anlässe, Umfang, Fristen, Qualifikation und Nachweise festlegen.
- Ergebnisse verarbeiten: Freigaben, Mängel und unklare Befunde unmittelbar in einen eindeutigen Status übersetzen.
- Maßnahmen schließen: Sperrung, Reparatur, Nachprüfung und Rückkehr in den Betrieb lückenlos verfolgen.
- Wirksamkeit prüfen: Fehlerquoten, überfällige Prüfungen, Bestandslücken und wiederkehrende Ursachen regelmäßig auswerten.
Für den detaillierten Prüfablauf von Inventar bis Kampagnenabschluss ist die Seite Prüfung elektrischer Betriebsmittel zuständig. DGUV V3 Software kann Stammdaten, Fristen, Protokolle und Maßnahmen zusammenhalten, ersetzt aber weder die fachkundige Festlegung noch die elektrotechnische Prüfung.
Sechs verbreitete Irrtümer
| Behauptung | Quellenbasierte Einordnung |
|---|---|
| „DGUV V3 ist nur ein Gerätetest.“ | Die Vorschrift regelt auch Errichten, Ändern, Instandhalten, Betrieb und Arbeiten an oder nahe aktiven Teilen. |
| „Jedes Gerät ist einmal pro Jahr fällig.“ | Die Frist muss erwartbare Mängel rechtzeitig erfassen und zum konkreten Einsatz passen. |
| „CE ersetzt die Erstprüfung.“ | Nur die besondere Bestätigung nach § 5 Absatz 4 kann die dortige Prüfung entfallen lassen; die Gefährdungsbeurteilung bleibt. |
| „Der Aufkleber ist der rechtliche Nachweis.“ | Kennzeichnung und vollständige Prüfaufzeichnung erfüllen verschiedene Aufgaben. |
| „Der Dienstleister übernimmt alle Pflichten.“ | Auswahl, Auftrag, Betriebsinformationen und betriebliche Mängelsteuerung bleiben zu organisieren. |
| „Im Büro gibt es keine DGUV-V3-Themen.“ | Auch elektrische Installationen, IT, Netzteile, Leitungen und Küchengeräte können erfasst sein. |
Welche Vertiefung beantwortet welche Frage?
Diese Seite besitzt die Überblicksintention. Für konkrete Folgefragen führen engere Seiten weiter, damit sich die Inhalte nicht gegenseitig um dieselbe Suchanfrage konkurrieren:
| Frage | Passende Vertiefung |
|---|---|
| Wo liegt die offizielle PDF und welche Fassung ist aktuell? | DGUV Vorschrift 3 aktuelle Fassung |
| Wie sind Tabellen 1A und 1B zu verwenden? | DGUV Vorschrift 3 Durchführungsanweisung |
| Wie wird eine konkrete Frist begründet? | DGUV Vorschrift 3 Prüffristen |
| Was muss in den Prüfdatensatz? | DGUV Vorschrift 3 Prüfprotokoll |
| Ist ein Aufkleber Pflicht und was zeigt er? | DGUV V3 Prüfplakette |
| Welche Person darf die Prüfung verantworten? | Wer darf Elektroprüfung durchführen? |
| Wie wird eine vollständige Prüfkampagne organisiert? | Prüfung elektrischer Betriebsmittel |
Quellenstand und redaktionelle Einordnung
Geprüft am 13. August 2026. Verwendet wurden die offizielle DGUV Vorschrift 3, ihre Publikationsseite, die Durchführungsanweisungen, §§ 3 und 14 BetrSichV, §§ 15 und 209 SGB VII, die TRBS-Übersicht der BAuA, die organisatorische DGUV Information 203-071 sowie die im April 2026 erschienene DGUV Information 203-070.
Der Artikel ordnet bundesweite Grundregeln ein. Zuständiger Unfallversicherungsträger, besondere Anlagen, Branchenregeln, vertragliche Betreibergrenzen und der konkrete technische Zustand können zusätzliche Anforderungen auslösen. Verbindliche Einzelfallentscheidungen gehören zur zuständigen Stelle beziehungsweise zu passend qualifizierten Fachpersonen.