DGUV Vorschrift 38 auf einen Blick
Die DGUV Vorschrift 38 bündelt besondere Unfallverhütungspflichten für Bauarbeiten. Sie besteht in der Mustervorschrift aus 13 Paragraphen. Die ersten beiden bestimmen Geltungsbereich und Begriffe; §§ 3 bis 11 enthalten die betrieblichen Kernpflichten; §§ 12 und 13 regeln Ordnungswidrigkeiten sowie Inkraft- und Außerkrafttreten.
| Paragraph | Thema | Praktische Leitfrage |
|---|---|---|
| § 1 | Geltungsbereich | Gehören Tätigkeit und beteiligte Personen zur Vorschrift? |
| § 2 | Begriffe | Welche Bauarbeit, bauliche Anlage oder Absturzkante liegt vor? |
| § 3 | Leitung, Aufsicht, Sicherungsaufgaben | Wer ist fachkundig, weisungsbefugt und vor Ort handlungsfähig? |
| § 4 | Schriftliche Anweisungen | Braucht die besondere Montage-, Demontage-, Abbruch- oder Rückbauarbeit einen Ablaufplan? |
| § 5 | Standsicherheit und Tragfähigkeit | Bleiben Anlage, Hilfskonstruktion, Baugrube und Material in jedem Bauzustand sicher? |
| § 6 | Bestehende Anlagen und Verkehr | Sind Leitungen, Schächte, Maschinen und Verkehrsgefahren vor Beginn geklärt? |
| § 7 | Fahrzeuge und mobile Arbeitsmittel | Sind Fahrordnung, Verkehrswege und Sicht auf gefährdete Personen geregelt? |
| § 8 | Arbeitsplätze und Verkehrswege | Passen Zugang, Tragfähigkeit und Beschaffenheit zu Bauzustand, Wetter und Tätigkeit? |
| § 9 | Absturz | Ist die vorgeschriebene Rangfolge der Schutzmaßnahmen umgesetzt? |
| §§ 10 und 11 | Öffnungen und Gegenstände | Sind Vertiefungen, Abdeckungen und übereinanderliegende Arbeiten gesichert? |
| §§ 12 und 13 | Folgen und Geltung | Welche Verstöße sind bußgeldbewehrt und welche Trägerfassung gilt? |
Quellenstand: 31. August 2026. Die Übersicht erklärt die veröffentlichte Mustervorschrift vom November 2019 und die DGUV Regel 101-038. Sie ersetzt weder die Fassung des zuständigen Unfallversicherungsträgers noch die Gefährdungsbeurteilung für den konkreten Bauzustand.
Aktuelle Fassung: Warum das PDF „Muster-UVV“ heißt
Die DGUV-Publikationsseite zur Vorschrift 38 weist ausdrücklich darauf hin, dass Unternehmen die für sie gültige Vorschrift bei ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger erhalten. Das dort verfügbare 16-seitige PDF ist als „MUSTER-UVV“ gekennzeichnet und trägt das Ausgabedatum November 2019.
Der Grund liegt im Rechtsweg: § 15 SGB VII ermächtigt die Unfallversicherungsträger, Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen. Die Vertreterversammlung des jeweiligen Trägers beschließt die Vorschrift; nach Genehmigung und Bekanntmachung tritt sie nach der dafür festgelegten Regel in Kraft. Deshalb können Deckblatt, Datum oder Bekanntmachung trägerspezifisch abweichen, auch wenn der Kerntext der Mustervorschrift zugrunde liegt.
Für eine belastbare Versionsprüfung genügen drei Schritte:
- Zuständigen Unfallversicherungsträger des Unternehmens bestimmen.
- Dessen Bekanntmachung oder Medienkatalog zur DGUV Vorschrift 38 öffnen.
- Fassungsstand und Inkrafttreten im Rechtskataster oder in der Baustellendokumentation vermerken.
Die DGUV-Mustervorschrift ersetzte nach der jeweiligen Inkraftsetzung die älteren DGUV Vorschriften 38 und 39, früher BGV C22 beziehungsweise GUV-V C22. Ein altes Dokument mit der Bezeichnung BGV C22 sollte daher nicht ohne Versionsprüfung als aktuelle Arbeitsgrundlage verwendet werden.
Vorschrift und DGUV Regel 101-038 unterscheiden
Die Vorschrift enthält die Pflichten in knapper, teilweise bußgeldbewehrter Form. Die DGUV Regel 101-038 Bauarbeiten druckt die Paragraphen abschnittsweise ab und erläutert Fachkunde, Beispiele und mögliche Umsetzungen auf 64 Seiten. Wer die Vorschrift anwendet, sollte beide Dokumente nebeneinander nutzen.
| Dokument | Funktion | Richtige Verwendung |
|---|---|---|
| Trägerspezifische DGUV Vorschrift 38 | geltende Unfallverhütungsvorschrift | verbindlichen Wortlaut, Geltung und Ordnungswidrigkeiten prüfen |
| DGUV-Mustervorschrift | gemeinsame Textgrundlage | Inhalt verstehen und mit Trägerfassung abgleichen |
| DGUV Regel 101-038 | Konkretisierung und Beispiele | geeignete praktische Umsetzung auswählen und begründen |
| Staatliches Arbeitsschutzrecht | parallel geltende Pflichten | ArbSchG, ArbStättV, BetrSichV, GefStoffV und Technische Regeln zusätzlich anwenden |
Die DGUV Regel ist keine zweite Unfallverhütungsvorschrift. Ihre Lösungen zeigen, wie die Schutzziele erreicht werden können. Weicht ein Betrieb davon ab, braucht er eine mindestens ebenso sichere, nachvollziehbar begründete Lösung unter Beachtung des übrigen Rechts.
Was gilt als Bauarbeit?
§ 2 erfasst weit mehr als Rohbau. Bauarbeiten sind Tätigkeiten zur Herstellung, Montage, Instandhaltung, Änderung, Demontage und Beseitigung baulicher Anlagen, einschließlich vorbereitender und abschließender Arbeiten. Die Vorschrift nennt außerdem Aushub, Erdarbeiten, Fertigteile, Maschinen, Umbau, Malerarbeiten, Reparatur, Abbruch, Rückbau, Reinigung, Wartung, Sanierung und Kampfmittelarbeiten.
Der Begriff „bauliche Anlage“ reicht ebenfalls weit. Nach der erläuternden Regel können etwa Windkraftanlagen, Kraftwerke, Portalkrane, Rohrleitungen, Rolltore, Photovoltaikanlagen und bestimmte fliegende Bauten dazugehören. Entscheidend sind Gegenstand und Art der Arbeit, nicht die interne Bezeichnung des Auftrags.
Zeitweilige Bauarbeit ist keine Freistellung
Als zeitweilig definiert § 2 eine Bauarbeit, die insgesamt höchstens zwei Stunden je Arbeitsschicht dauert. Pausen und andere Tätigkeiten zählen laut DGUV Regel nicht in diese Summe. Die Definition dient einzelnen Sonderregelungen, etwa bei Leitern. Sie hebt Geltungsbereich, Gefährdungsbeurteilung oder Aufsicht nicht auf.
Ein kurzer Wartungseinsatz auf einem Dach kann daher eine Bauarbeit sein. „Nur zehn Minuten“ beantwortet weder die Absturzfrage noch die Eignung des Zugangs.
Für wen gilt die Vorschrift?
§ 1 nennt Unternehmer und Versicherte. Hinzu kommen vier Gruppen, die in der Praxis häufig übersehen werden:
- ausländische Unternehmen und Beschäftigte, die im Inland tätig sind, ohne einem deutschen Unfallversicherungsträger anzugehören,
- Versicherte eines anderen Unfallversicherungsträgers, die im oder für das Unternehmen arbeiten,
- Solo-Selbstständige ohne Beschäftigte,
- private Bauherren bei nicht gewerbsmäßiger Eigenarbeit gegenüber ihren Bauhelfern.
Die Einbeziehung beseitigt Sicherheitslücken an Schnittstellen. Sie ändert jedoch nicht automatisch Vertragsverhältnisse oder Zuständigkeiten. Vor Arbeitsbeginn ist zu klären, welcher Unternehmer für welches Team führt, beaufsichtigt, unterweist und Maßnahmen umsetzt.
Leitung, Aufsicht und Sicherungsaufgaben nach § 3
§ 3 trennt drei Aufgaben, die in Organigrammen oft vermischt werden:
| Rolle | Kernaufgabe | Erforderliche Ausstattung |
|---|---|---|
| Weisungsbefugter, fachkundiger Vorgesetzter | Bauarbeiten einschließlich Einrichten und Räumen leiten | Fachkunde, Weisungsrecht, Kenntnis von Ablauf und Schutzmaßnahmen |
| Weisungsbefugte, fachkundige aufsichtführende Person | arbeitssichere Durchführung überwachen | Präsenz entsprechend Gefährdung, Eingriffsrecht und erreichbare Vertretung |
| Fachkundige Person für Sicherungsaufgaben | konkrete Sicherungsaufgabe ohne Nebenarbeit ausführen | eindeutiger Auftrag, ungeteilte Aufmerksamkeit und passende Fachkunde |
Ein Bauleiter nach Landesbauordnung oder ein SiGeKo nach Baustellenverordnung ist nicht allein durch seinen Titel Vorgesetzter oder Aufsichtführender des ausführenden Unternehmens. Eine Person kann mehrere Funktionen übernehmen, wenn Auftrag, Fachkunde, Weisungsbefugnis, Zeit und tatsächliche Wahrnehmung zusammenpassen. Die Rollen müssen für die Beschäftigten erkennbar sein.
Mindestens mit der aufsichtführenden Person oder ihrer Vertretung muss während der Bauarbeiten eine Verständigung in deutscher Sprache gewährleistet sein. Das erlaubt Sprachmittlung, ersetzt aber keine verständliche Unterweisung der Beschäftigten. Piktogramme, Übersetzungen und praktische Demonstrationen können zusätzlich nötig sein.
Wann eine schriftliche Anweisung nach § 4 nötig ist
§ 4 verlangt kein pauschales Formular für jede Baustelle. Eine schriftliche Anweisung muss vor Ort vorliegen, wenn Montage, Demontage, Abbruch oder Rückbau besondere sicherheitstechnische Anforderungen stellen. Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung.
Eine brauchbare Anweisung enthält je nach Tätigkeit:
- Ausgangszustand, tragende oder auszusteifende Teile und bekannte Restenergien,
- sichere Reihenfolge mit zulässigen Zwischenzuständen,
- benötigte Arbeitsmittel, Anschlagmittel, Abstützungen und Schutzsysteme,
- Sperrbereiche, Koordination und Kommunikationsweg,
- Prüfpunkte oder Freigaben vor dem nächsten Arbeitsschritt,
- Stop-Kriterien bei Abweichungen, Schäden, Wetter oder unbekannten Anlagen,
- Verantwortliche für Freigabe, Aufsicht und Wiederaufnahme.
Eine Montagezeichnung oder Herstelleranleitung kann wichtige Angaben liefern, ist aber nicht automatisch die vollständige Anweisung für den örtlichen Ablauf. Umgekehrt ersetzt die Anweisung weder die Gefährdungsbeurteilung der Baustelle noch die Unterweisung der beteiligten Personen.
Standsicherheit in jedem Bauzustand nachweisen
§ 5 bezieht sich nicht allein auf den Endzustand. Bauliche Anlagen, Hilfskonstruktionen, Gerüste, Laufstege, Geräte und weitere Einrichtungen dürfen nicht überlastet werden und müssen während jeder Bauphase standsicher bleiben. Lasten müssen sicher aufgenommen und abgeleitet werden.
Praktisch relevant sind unter anderem:
- Montagezustände vor dem endgültigen Anschluss,
- Schalungen, Traggerüste und temporäre Aussteifungen,
- Materiallagerung auf Decken oder Gerüsten,
- Transport und Einbau von Bauteilen,
- Böschungen, Verbau und Auflasten an Baugruben oder Gräben,
- Änderungen durch Wind, Wasser, Erschütterung oder benachbarte Arbeiten.
Die oft zitierte senkrechte Grabenwand bis 1,25 Meter ist keine pauschale Freigabe. Die Vorschrift knüpft sie daran, dass Bodenbeschaffenheit, Geländeneigung, Auflasten und andere Einflüsse die Standsicherheit nicht beeinträchtigen. Bestehen Zweifel, wird vor Betreten fachkundig neu beurteilt und gesichert.
Bestehende Anlagen und Verkehr vor Beginn klären
§ 6 verlangt vor Arbeitsbeginn die Ermittlung gefährdender Anlagen im vorgesehenen Bereich. Dazu können elektrische Anlagen, Leitungen, Kanäle, Schächte, Behälter, explosionsgefährdete Anlagen, Maschinen sowie Kran- und Förderanlagen gehören. Erforderliche Sicherungen werden mit Eigentümer oder Betreiber abgestimmt.
Klare Stop-Regel: Wird eine zuvor unbekannte Anlage angetroffen, werden die Bauarbeiten sofort unterbrochen und die aufsichtführende Person unverzüglich informiert. Erst nach Identifikation, Gefährdungsbewertung und Freigabe geht es weiter.
Gefahren aus Straßen-, Schienen-, Wasser- oder Luftverkehr können zusätzliche Abstimmungen mit Eigentümern, Betreibern oder Behörden erfordern. Die Baustellenkoordination führt diese Schnittstellen zusammen; § 6 belässt die Verantwortung für den sicheren eigenen Arbeitsprozess beim Unternehmer.
Baustellenfahrzeuge und mobile Arbeitsmittel nach § 7
Für den Baustellenverkehr sind Fahrordnungen aufzustellen und Verkehrswege festzulegen. Fahrer brauchen ausreichende Sicht auf Fahr- und Arbeitsbereich. Reicht die direkte Sicht nicht, verlangt § 7 geeignete Hilfen, etwa Kamera-Monitor-Systeme, oder einen wirksam freigehaltenen Gefahrenbereich.
Eine betriebliche Fahrordnung sollte mindestens Richtung, Geschwindigkeit, Vorrang, Rückwärtsfahrt, Einweiser, Fußwege, Ladebereiche, Beleuchtung und Abstellflächen festlegen. Sie muss zum Bauphasenwechsel passen: Ein sicherer Lieferweg im Rohbau kann nach Gerüststellung oder Materiallagerung unbrauchbar werden.
Arbeitsplätze und Verkehrswege nach § 8
Arbeitsplätze und Wege müssen zu Art der Anlage, wechselndem Bauzustand, Witterung und Tätigkeit passen. Tragfähigkeit, sichere Begeh- oder Befahrbarkeit sowie ausreichende Abmessungen sind keine einmalige Abnahmefrage. Sie werden nach Veränderungen erneut kontrolliert.
§ 8 enthält außerdem besondere Anforderungen für nicht begehbare Bauteile, Laufstege, geneigte Flächen, steile Dächer, Arbeiten über Wasser und Leitern. Für Leiterarbeit verlangt die Vorschrift eine Begründung in der Gefährdungsbeurteilung und gibt sichereren Arbeitsmitteln Vorrang. Detaillierte Auswahlregeln gehören in die Seite zur TRBS 2121, damit die Suchintentionen getrennt bleiben.
Absturzschutz nach § 9 richtig priorisieren
Die Schwellen in § 9 sind keine Erlaubnis, unterhalb einer Zahl ungesichert zu arbeiten. Die tiefer liegende Fläche, Wasser, scharfkantige Bauteile oder Bewehrung können Schutz schon bei geringer Höhe verlangen.
Die Vorschrift nennt folgende Grundstruktur:
- Schutz unabhängig von der Höhe über Wasser oder Stoffen, in denen Personen versinken können.
- Schutz bei mehr als einem Meter an freiliegenden Treppenläufen und Absätzen, Wandöffnungen sowie Verkehrswegen.
- Schutz bei mehr als zwei Metern an allen übrigen Arbeitsplätzen.
- Vorrang für Schutzvorrichtungen, danach Auffangeinrichtungen und erst anschließend geeignete PSAgA mit Anschlageinrichtung und Rettungsunterweisung.
Die Ausnahme für kleine Dach- und Geschossdeckenflächen bis 50 Quadratmeter, höchstens 22,5 Grad Neigung und Absturzhöhen bis drei Meter ist eng an Fachqualifikation, körperliche Eignung, besondere Unterweisung und eine deutlich erkennbare Kante gebunden. Sie ist kein Standardverfahren. Weitere Schutzmaßnahmen können sich aus Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsstättenrecht und TRBS 2121 Teil 1 ergeben.
Öffnungen und herabfallende Gegenstände
§ 10 verlangt, Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sowie Vertiefungen durch Schutzvorrichtungen oder gesicherte Abdeckungen gegen Abstürzen, Hineinfallen und Hineintreten zu sichern. Auffangeinrichtungen sind nachrangig. Eine lose Platte ohne Verschiebesicherung erfüllt diese Anforderung nicht.
§ 11 schützt Arbeitsplätze und Verkehrswege vor fallenden Gegenständen. Übereinanderliegende Arbeiten dürfen nur gleichzeitig stattfinden, wenn die unteren Bereiche gegen herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände und Massen geschützt sind. Beim Abwerfen sind beispielsweise geschlossene Rutschen bis zur Übergabestelle oder wirksame Absperrungen erforderlich.
Welcher Nachweis passt zu welcher Pflicht?
Die Vorschrift fordert an mehreren Stellen Ergebnisse, Handlungen und sichere Zustände, aber kein einheitliches „DGUV-38-Formular“. Folgende Zuordnung ist eine praxistaugliche Nachweisstruktur, keine zusätzliche Formvorschrift:
| Pflichtbereich | Geeigneter betrieblicher Beleg | Aktualisierungsanlass |
|---|---|---|
| Geltungsbereich und Tätigkeit | Leistungsbeschreibung, Arbeitsverfahren, Bauphase | Auftrag oder Verfahren ändert sich |
| Leitung und Aufsicht | Rollenblatt mit Name, Fachkunde, Weisungsrecht, Vertretung | Personal, Schicht oder Gewerk wechselt |
| § 4 Anweisung | freigegebene Montage-, Demontage- oder Abbruchanweisung | Reihenfolge, Statik oder Bauzustand ändert sich |
| Standsicherheit | Bemessung, Aufbauplan, Freigabe, Prüf- oder Übergabenachweis | Last, Geometrie, Witterung oder Konstruktion ändert sich |
| Anlagen und Verkehr | Leitungsauskunft, Betreiberabstimmung, Verkehrsplan | neue Fundstelle, Sperrung oder Verkehrsführung |
| Arbeitsplätze und Absturz | Gefährdungsbeurteilung, Freigabecheck, Kontrollnachweis | Kante, Zugang, Wetter oder Schutzsystem ändert sich |
| Unterweisung | Thema, Bauphase, Datum, unterwiesene Personen, Verständnischeck | erstmalig, Änderung oder Wiederholungsanlass |
| Mangel und Stop | Meldung, Sicherung, Verantwortlicher, Wiederfreigabe | bei jedem sicherheitsrelevanten Befund |
Fotos können Zustände ergänzen, ersetzen aber keine Zuordnung zu Ort, Datum, Bauphase und Entscheidung. Ein Bild einer Absperrung belegt beispielsweise nicht, wer ihre Wirksamkeit geprüft oder wann sie nach einer Änderung erneut freigegeben hat.
DGUV Vorschrift 38 in acht Schritten umsetzen
- Trägerfassung prüfen: Zuständigen Unfallversicherungsträger, Fassungsstand und Inkrafttreten festhalten.
- Bauarbeit abgrenzen: Tätigkeit, bauliche Anlage, Bauphase, Beteiligte und zeitliche Dauer beschreiben.
- Gefährdungen beurteilen: Arbeitsbereich, Schnittstellen, Bauzustände und vorhersehbare Änderungen einbeziehen.
- Rollen benennen: Leitung, Aufsicht, Sicherungsaufgaben, Vertretung und Weisungsrechte zuordnen.
- Anweisungen erstellen: Für besondere Montage-, Demontage-, Abbruch- oder Rückbauarbeiten den sicheren Ablauf schriftlich festlegen.
- Arbeitsbereich freigeben: Standsicherheit, Anlagen, Verkehr, Wege, Absturzschutz, Öffnungen und Gegenstände kontrollieren.
- Unterweisen und überwachen: Regeln verständlich vermitteln, kritische Handlungen praktisch prüfen und Aufsicht sicherstellen.
- Änderungen steuern: Bei Mangel, unbekannter Anlage, Wetterwechsel oder neuem Bauzustand stoppen, neu bewerten und dokumentiert freigeben.
Der Ablauf verbindet Paragraphen mit Entscheidungen. Die ausführliche Methodik der tätigkeitsbezogenen Beurteilung steht auf Gefährdungsbeurteilung Baustelle; eine verwendbare Nachweisstruktur bietet die Unterweisung Baustelle Vorlage.
Abgrenzung zur Baustellenverordnung und zum SiGe-Plan
Die Baustellenverordnung adressiert vor allem Bauherrnpflichten und die Koordination mehrerer Arbeitgeber. Je nach Projekt verlangt sie Vorankündigung, Koordinator, SiGe-Plan oder Unterlage für spätere Arbeiten. § 5 BaustellV enthält zugleich Pflichten der Arbeitgeber.
Die DGUV Vorschrift 38 verfolgt einen anderen Blickwinkel: Sie legt Unfallverhütungspflichten für die sichere Durchführung von Bauarbeiten fest. Ein SiGe-Plan kann gemeinsame Gefährdungen und Maßnahmen koordinieren, übernimmt aber nicht die Gefährdungsbeurteilung, Leitung oder Aufsicht des einzelnen Unternehmens. Die allgemeine Organisation über den gesamten Projektverlauf behandelt der Leitfaden Arbeitsschutz auf Baustellen.
Häufige Fehlinterpretationen
„Die BG BAU ist immer zuständig“
Auch Mitgliedsunternehmen anderer Unfallversicherungsträger können Bauarbeiten ausführen. Die Vorschrift selbst erfasst zudem weitere Gruppen. Zuständigkeit und gültige Fassung werden für das konkrete Unternehmen geprüft.
„Kurze Arbeiten fallen nicht darunter“
Zeitweilige Bauarbeit ist ein definierter Begriff, keine Generalausnahme. Auch eine kurze Inspektion, Wartung oder Montage kann Schutz, Aufsicht und Unterweisung erfordern.
„Der SiGeKo beaufsichtigt unsere Beschäftigten“
Koordination nach BaustellV und unternehmensinterne Aufsicht sind verschiedene Funktionen. Ohne klaren Auftrag und Weisungsrecht entsteht eine gefährliche Verantwortungslücke.
„PSAgA ist die erste Lösung bei Absturz“
§ 9 priorisiert Schutzvorrichtungen und Auffangeinrichtungen. PSAgA folgt, wenn diese aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwendet werden können, und setzt geeignete Anschlageinrichtungen sowie Rettungsunterweisung voraus.
„Ein PDF im Baustellenordner genügt“
Die Vorschrift wird erst durch geklärte Rollen, angepasste Verfahren, wirksame Schutzmaßnahmen und laufende Aufsicht umgesetzt. Ein abgelegtes Regelwerk belegt keinen sicheren Bauzustand.
Redaktionelle Wettbewerbs- und Quellenprüfung
Für diese Fassung wurden zehn sichtbare Suchergebnisse verglichen: DGUV-Publikationsseite, Vorschriften-PDF, DGUV Regel 101-038, Haufe-Vorschriftentext, BG RCI, BG Verkehr, BGHW, BG BAU sowie zwei Fachbereichsseiten der DGUV. Die offiziellen Treffer sind fachlich maßgeblich, bleiben aber entweder beim Wortlaut, beim Download oder bei einzelnen Spezialfragen. Die vorliegende Seite ergänzt deshalb eine Paragraphen-Matrix, Rollenabgrenzung, Stop-Logik und Nachweiszuordnung.
Die rechtlichen Kernaussagen wurden anhand der DGUV-Mustervorschrift, DGUV Regel 101-038, § 15 SGB VII und der Bekanntmachungen von Unfallversicherungsträgern geprüft. Für einen konkreten Betrieb bleibt die veröffentlichte Fassung seines Trägers maßgeblich. Bei Statik, Abbruch, Baugruben, Kampfmitteln oder anderen besonderen Gefahren ist passende Fachkunde einzubeziehen.