Was regelt die DGUV Vorschrift 52?
Die DGUV Vorschrift 52 „Krane“ regelt Krane einschließlich ihrer Tragkonstruktion und Ausrüstung. Sie umfasst den Geltungsbereich, Anforderungen an Bau und Ausrüstung, Prüfungen und Prüfbuch sowie den sicheren Betrieb. Für die tägliche Organisation sind vor allem diese Abschnitte relevant:
| Abschnitt | Inhalt | Betriebliche Leitfrage |
|---|---|---|
| §§ 1–3 | Geltungsbereich, Definition, Regeln der Technik | Ist das Arbeitsmittel ein Kran im Sinne der Vorschrift? |
| §§ 3a–24 | Bau, Ausrüstung und Sicherheitseinrichtungen | Welche konstruktiven Vorgaben und Herstellerinformationen gelten? |
| §§ 25–28 | Erstprüfung, Prüfung nach Änderungen, wiederkehrende Prüfung, Prüfbuch | Wer prüft was, wann und mit welchem Nachweis? |
| §§ 28a–43 | Betrieb | Wer darf bedienen und welche Regeln gelten beim Einsatz? |
| §§ 29–30 | Kranführer und ihre Pflichten | Sind Eignung, Befähigung, Beauftragung und tägliche Kontrolle belegt? |
Die offizielle DGUV-Publikation nennt als Ausgabedatum Dezember 1974, als aktualisierte Fassung Oktober 2000 und als frühere Nummer BGV D 6. Das Alter der Grundfassung macht die Vorschrift nicht zu einem alleinstehenden historischen Dokument: Im Betrieb ist sie mit der aktuellen Betriebssicherheitsverordnung, den Technischen Regeln für Betriebssicherheit, Herstellerinformationen und der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuführen.
Ist die DGUV Vorschrift 52 2026 noch gültig?
Die DGUV führt die Vorschrift 52 weiterhin im offiziellen Publikationsportal. Zugleich steht dort ausdrücklich, dass die für den jeweiligen Betrieb gültige Vorschrift beim zuständigen Unfallversicherungsträger erhältlich ist. Eine im Internet gefundene PDF-Datei beantwortet deshalb noch nicht abschließend, welche Fassung für einen Betrieb verbindlich ist.
Für eine belastbare Versionsprüfung sollten Verantwortliche vier Angaben festhalten:
- zuständiger Unfallversicherungsträger,
- von dort bestätigte oder bereitgestellte Fassung,
- Abruf- und Prüfdatum,
- ergänzend angewendete aktuelle staatliche Regeln und Herstellerangaben.
Die offizielle PDF der DGUV Vorschrift 52 und die separate Durchführungsanweisung sind die richtigen Startpunkte. Eine ungeprüfte Drittanbieter-PDF sollte nicht zur führenden betrieblichen Fassung werden.
Welche Krane fallen unter die DGUV Vorschrift 52?
Ein Kran ist nach § 2 ein Hebezeug, das Lasten mit einem Tragmittel hebt und zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegen kann. Die Vorschrift gilt auch für Tragkonstruktion und Ausrüstung, beispielsweise Kranbahn, Kranfundament, Netzanschlussschalter oder Zugangseinrichtungen.
| Erfasst oder ausdrücklich definiert | Nicht als Kran im Sinne der Vorschrift eingeordnet |
|---|---|
| ortsfeste und ortsveränderliche Krane | Flurförderzeuge einschließlich Anbaugeräten |
| hand-, teilkraft- und kraftbetriebene Krane | Hebebühnen und Aufzüge |
| Lkw-Lade- und Lkw-Anbaukrane | Schienenhängebahnen |
| Langholz-Ladekrane | Industrieroboter und Manipulatoren |
| Regalbedienkrane mit freier Kranarbeit | Patientenhebeeinrichtungen |
| programmgesteuerte Krane | bestimmte maschinenintegrierte Beschickungseinrichtungen |
§ 1 nimmt außerdem Krane auf Seeschiffen sowie bestimmte Bauaufzüge aus. Ob ein Grenzfall erfasst ist, sollte anhand von Konstruktion, bestimmungsgemäßer Verwendung, Herstellerunterlagen und der Definition in § 2 geklärt werden. Eine betriebliche Bezeichnung wie „Hebegerät“ oder „Manipulator“ entscheidet nicht allein über die Einordnung.
DGUV Vorschrift 52 oder 53: Was ist der Unterschied?
Beide Vorschriften heißen „Krane“ und besitzen weitgehend parallel aufgebaute Betriebsregeln. Die offizielle DGUV-Datenbank zeigt aber eine unterschiedliche Herkunft:
| Merkmal | DGUV Vorschrift 52 | DGUV Vorschrift 53 |
|---|---|---|
| Frühere Nummer | BGV D 6 | GUV-V D 6 |
| DGUV-Katalogstand | aktualisierte Fassung Oktober 2000 | aktualisierte Fassung Juli 2001 |
| Offizieller Hinweis | gültige Vorschrift beim zuständigen Unfallversicherungsträger beziehen | gültige Vorschrift beim zuständigen Unfallversicherungsträger beziehen |
Die Nummer sollte daher nicht nach Bekanntheit gewählt werden. Der zuständige Unfallversicherungsträger entscheidet über die anwendbare Unfallverhütungsvorschrift. Die DGUV Vorschrift 53 im offiziellen Katalog ermöglicht den Abgleich. In Prüfnachweisen und Betriebsanweisungen ist die tatsächlich herangezogene Vorschrift mit Stand zu nennen; die pauschale Angabe „DGUV 52/53“ kann zu ungenau sein.
§ 29: Wer darf als Kranführer eingesetzt werden?
Nach § 29 darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Führen oder Instandhalten eines Krans nur Personen beschäftigen, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- mindestens 18 Jahre alt,
- körperlich und geistig geeignet,
- im Führen oder Instandhalten des Krans unterwiesen,
- Befähigung nachgewiesen und
- für die übertragene Aufgabe zuverlässig.
Die Kriterien sind kumulativ. Ein Lehrgangsnachweis allein belegt weder die aktuelle Eignung noch die betriebliche Einweisung oder Beauftragung für jede Kranart. Umgekehrt ersetzt langjährige Erfahrung keinen nachvollziehbaren Befähigungsnachweis.
Für Jugendliche gibt es nur eine enge Ausbildungsregel: Unter 18-Jährige dürfen im Rahmen der Berufsausbildung unter Anleitung und ständiger Aufsicht mit dem Führen oder Instandhalten beschäftigt werden. Das ist keine allgemeine Ausnahme für den selbstständigen Regelbetrieb.
Die BGHM-FAQ für Krane ordnet die Qualifizierung nach DGUV Grundsatz 309-003 als anerkannten Weg ein. Dauer und Inhalt richten sich unter anderem nach Kranart, Kranarbeiten, betrieblichem Umfeld, Vorkenntnissen und Gruppengröße. Eine eintägige Pauschalschulung ist deshalb nicht für jede Kranart plausibel.
Kranführerschein, Befähigungsnachweis und Beauftragung trennen
Der umgangssprachliche „Kranführerschein“ kann einen bestandenen Lehrgang dokumentieren. § 29 verlangt jedoch kein bundesweit einheitliches Führerscheindokument wie im Straßenverkehr, sondern eine vollständige Kette aus Auswahl, Unterweisung, Befähigungsnachweis, Zuverlässigkeit und betrieblicher Beauftragung.
| Nachweis | Was er belegt | Was er nicht ersetzt |
|---|---|---|
| Lehrgang und Prüfung | theoretische und praktische Qualifizierung für den ausgewiesenen Umfang | Eignungs- und Zuverlässigkeitsentscheidung des Betriebs |
| Befähigungsnachweis oder Bedienerausweis | dokumentiertes Ergebnis der Qualifizierung | Einweisung am konkreten Kran und Einsatzort |
| betriebliche Einweisung | Besonderheiten von Kran, Steuerung, Lasten und Arbeitsbereich | Grundqualifizierung |
| schriftliche Beauftragung | freigegebene Kranart, Bereich und Grenzen | Unterweisung, Befähigung und sichere Arbeitsmittelbereitstellung |
| wiederkehrende Unterweisung | aktuelle Gefährdungen und betriebliche Regeln | technische Kranprüfung |
Für das selbstständige Führen ortsveränderlicher kraftbetriebener Krane muss die Beauftragung schriftlich erfolgen. Die BGHM empfiehlt die schriftliche Beauftragung auch bei ortsfesten Kranen. Praktisch sollte der Auftrag Kranart, gegebenenfalls konkreten Kran, Einsatzbereich, Einschränkungen, Datum und verantwortliche Person erkennen lassen.
Die Ausbildung nach § 29 ist zudem nicht dasselbe wie die wiederkehrende Arbeitsschutzunterweisung. Vor Tätigkeitsbeginn und danach regelmäßig sind die konkreten betrieblichen Gefährdungen zu unterweisen. Die Seite Unterweisung Kranführer Vorlage behandelt dafür Inhalte und Nachweisstruktur, ohne die Grundqualifizierung zu ersetzen.
§ 30: Was muss der Kranführer vor Arbeitsbeginn prüfen?
Vor Arbeitsbeginn verlangt § 30 drei konkrete Kontrollen:
- Funktion der Bremsen prüfen,
- Funktion der Notendhalteinrichtungen prüfen, ausgenommen Rutschkupplungen,
- Kran auf augenfällige Mängel beobachten.
Bei drahtlos gesteuerten Kranen kommt die Prüfung hinzu, ob das Steuergerät tatsächlich dem richtigen Kran zugeordnet ist. Die 2025 neu aufgelegte DGUV Grundsatz 309-009 „Kran-Kontrollbuch“ dient dazu, tägliche Kontrollen, festgestellte Mängel und deren Beseitigung nachvollziehbar zu dokumentieren.
Eine praxistaugliche Schichtstart-Routine lautet:
- Kran und Arbeitsbereich eindeutig identifizieren.
- Freigabe- und Prüfstatus sowie offene Sperrvermerke prüfen.
- Bremsen und Notendhalteinrichtungen funktionsbezogen kontrollieren.
- Tragmittel, Lastaufnahmemittel, Haken, Seile und erreichbare Bauteile auf sichtbare Schäden beobachten.
- Steuerung, Warnsignale und bei Funksteuerung die richtige Zuordnung prüfen.
- Fahrweg, Arbeitsbereich, Sicherheitsabstände, Untergrund und Witterung beurteilen.
- Mängel melden, dokumentieren und bei Sicherheitsgefahr nicht anfahren.
Diese Kontrolle durch den Kranführer ist keine wiederkehrende Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person. Beide Vorgänge brauchen einen eigenen Nachweis und eine klare Zuständigkeit.
Was gilt bei Mängeln?
Gefährdet ein Mangel die Sicherheit, muss der Kranführer den Betrieb einstellen. Alle Mängel sind dem zuständigen Aufsichtführenden und bei einem Bedienerwechsel auch dem Ablöser mitzuteilen. Bei ortsveränderlichen Kranen, die am jeweiligen Standort auf- und abgebaut werden, ist der Mangel zusätzlich in das Kran-Kontrollbuch einzutragen.
Der betriebliche Ablauf sollte nicht bei der Meldung enden:
- Mangel mit Kran-ID, Zeitpunkt und Beobachtung erfassen.
- Sicherheitsauswirkung beurteilen und Kran bei Bedarf sichtbar sperren.
- Reparatur oder andere Maßnahme beauftragen.
- erforderliche Prüfung nach Änderung oder Instandsetzung festlegen.
- Freigabe nur durch die dafür bestimmte qualifizierte Rolle dokumentieren.
- Kranführer und Schichtübergabe über Status und Einschränkungen informieren.
Ein Prüfaufkleber ist kein Freigabebeweis für einen zwischenzeitlich entstandenen sicherheitsgefährdenden Mangel.
Weitere Pflichten des Kranführers im Betrieb
§ 30 enthält nicht nur die Kontrolle vor Arbeitsbeginn. Er bestimmt auch das Verhalten während und nach dem Betrieb.
| Situation | Sichere Regel aus § 30 |
|---|---|
| Steuerung | nur von vorgesehenen Steuerständen bedienen; vor Energiefreigabe Stellteile in Null- oder Leerlaufstellung bringen |
| Verlassen | Steuereinrichtungen sichern und unbefugte Nutzung verhindern |
| Sicht | Last oder Lastaufnahmemittel beobachten; wenn das nicht möglich ist, nur auf Zeichen eines Einweisers fahren |
| Signale | bei Bedarf Warnzeichen geben; handangeschlagene Lasten nur auf eindeutiges Zeichen bewegen |
| Anschlagen | Last nicht bewegen, wenn sie erkennbar unsachgemäß angeschlagen ist |
| schwebende Last | Steuereinrichtung im Handbereich behalten; Aufenthalt von Personen im Gefahrenbereich verhindern |
| Wind | Herstellergrenzen einhalten und Kran rechtzeitig sichern |
| Endschalter | Notendhalteinrichtungen nicht planmäßig als Betriebsendschalter verwenden |
| Betriebsschluss | Lasten und Lastaufnahmemittel absetzen, Kran sichern und Energiezufuhr nach Vorgabe trennen |
Die Vorschrift ist besonders streng beim Transport über Personen. Lasten dürfen grundsätzlich nicht über Personen hinweggeführt werden. Auch Personentransport mit Lastaufnahmemitteln ist kein normaler Kranbetrieb; § 36 lässt nur eng begrenzte Ausnahmen unter zusätzlichen Maßnahmen zu. Solche Sonderfälle gehören in eine fachkundige Planung, nicht in eine spontane Entscheidung des Kranführers.
§§ 31–43: Die wichtigsten Betriebsregeln im Überblick
Die Paragraphen nach den Kranführerpflichten verteilen Verantwortung auf Unternehmer, Aufsicht, Instandhaltung und Bedienung. Für die Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere diese Themen zu prüfen:
| Paragraph | Thema | Typische betriebliche Umsetzung |
|---|---|---|
| § 31 | Tragfähigkeit und Belastung | Traglast und Ausladung einhalten; Lastmomentbegrenzer passend zur Rüstung einstellen |
| § 32 | Sicherheitsabstände | Quetsch- und Scherstellen vermeiden, Abstände und Sperrbereiche festlegen |
| § 33 | mehrere Krane | Arbeitsbereiche abstimmen; bei gemeinsamem Heben Ablauf unter Leitung planen |
| § 34 | Betriebsanweisung | bei einsatzbedingtem Bedarf verständliche, kranbezogene Regeln bereitstellen |
| § 36 | Personentransport | grundsätzlich vermeiden; Ausnahme nur nach den strengen Voraussetzungen planen |
| § 37 | Schrägziehen und Schleifen | grundsätzlich nicht mit dem Kran durchführen; eng begrenzte Ausnahmen prüfen |
| § 38 | festsitzende Lasten | nicht unkontrolliert losreißen; geeignetes Verfahren festlegen |
| § 39 | elektrischer Strom | Annäherung und Verhalten bei Kontakt vorab regeln |
| § 40 | Auf-, Ab- und Umrüsten | tragfähigen Untergrund, Abstützung und Montagevorgaben sicherstellen |
| §§ 41–43 | Wartung, Instandsetzung, Wiederinbetriebnahme | Energie sichern, Kranfahrbereich schützen und Freigabe nach Arbeiten regeln |
Die konkrete Betriebsanweisung für den Kran besitzt eine eigene Such- und Arbeitsintention. Sie übersetzt Gefährdungsbeurteilung, Herstellerangaben und Einsatzbedingungen in verständliche Regeln; diese Vorschriftenübersicht ersetzt keine anlagenspezifische Anweisung.
Welche Kranprüfungen verlangt die DGUV Vorschrift 52?
Die §§ 25–28 unterscheiden Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfbuch und Prüfrollen. § 26 nennt als Grundsatz eine Prüfung entsprechend den Einsatzbedingungen und betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich.
Heute muss dieser Grundsatz mit Anhang 3 Abschnitt 1 BetrSichV gelesen werden. Dort stehen für bestimmte Kranarten maximale Fristen und die Zuordnung zur „zur Prüfung befähigten Person“ oder zum „Prüfsachverständigen“.
| Kranart | Wiederkehrende Prüfung nach Anhang 3 BetrSichV – Kurzüberblick |
|---|---|
| Laufkatzen, Ausleger-, Dreh-, Brücken-, Wandlauf-, Portal- und Schwenkarmkrane | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person |
| Turmdrehkrane | mindestens jährlich; zusätzlich Prüfsachverständiger mindestens alle vier Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich |
| bestimmte fahrbare Auto-Turmdrehkrane | mindestens halbjährlich; zusätzliche Prüfsachverständigenfristen wie in Anhang 3 |
| Fahrzeugkrane | mindestens jährlich; Prüfsachverständiger mindestens alle vier Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich |
| Lkw-Ladekrane | grundsätzlich mindestens jährlich; über 300 kNm Lastmoment oder über 15 m Auslegerlänge zusätzliche Fristen wie für Fahrzeugkrane |
| Lkw-Anbaukrane | mindestens jährlich; zusätzlich mindestens alle vier Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen |
| hand- oder teilkraftbetriebene Krane | mindestens jährlich; Zuständigkeit vor erster Inbetriebnahme hängt unter anderem von der Tragfähigkeit über oder bis 1 t ab |
Nach außergewöhnlichen Ereignissen ist für die in Anhang 3 genannten Krane eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person vorgesehen; nach prüfpflichtigen Änderungen eine Prüfung durch einen Prüfsachverständigen. Die Aufzeichnungen sind über die gesamte Verwendungsdauer aufzubewahren.
Die Tabelle ist eine Orientierung, kein Terminrechner. Die UVV-Prüfung für Krane behandelt Prüfanlässe, Ablauf, Mängel und Nachweise im Detail. Anforderungen an Ausbildung, Erfahrung und konkrete Prüfaufgabe gehören auf die Seite Befähigte Person für Krane. So bleiben Regelwerks-, Prüfprozess- und Prüferintention sauber getrennt.
Prüfbuch: Papierpflicht und digitale Prüfberichte richtig einordnen
§ 27 verlangt, dass Ergebnisse der Prüfungen nach §§ 25 und 26 in ein Prüfbuch eingetragen werden. Der Nachweis muss unter anderem Ergebnis, Umfang und Datum erkennen lassen; bei Mängeln ist die Beseitigung nachzuverfolgen. Das Prüfbuch ist der Aufsicht auf Verlangen vorzulegen.
Die aktuelle BGHM-FAQ zieht eine wichtige Grenze:
- Das Prüfbuch nach § 27 muss derzeit in Papierform vorliegen.
- Berichte wiederkehrender Prüfungen ortsfester Krane dürfen zusätzlich digital in einer Datenbank hinterlegt werden, wenn die prüfende Person eindeutig ermittelbar ist und die Berichte vor der nächsten Prüfung eingesehen werden können.
- Die Prüfbuchpflicht gilt nach BGHM-Auslegung unabhängig vom Baujahr des Krans.
Der DGUV Grundsatz 309-006 „Prüfbuch für den Kran“ wurde im Dezember 2025 neu aufgelegt und bietet ein online ausfüllbares Formular. „Online ausfüllbar“ sollte nicht mit „papierloses Prüfbuch ist generell zulässig“ verwechselt werden. Betriebe sollten beide offiziellen Aussagen zusammen anwenden und die Vorgabe ihres Unfallversicherungsträgers prüfen.
Wie DGUV 52, BetrSichV und DGUV-Grundsätze zusammenwirken
Ein belastbarer Kranprozess verwendet nicht nur eine Quelle:
| Regelwerk oder Information | Rolle im Kranbetrieb |
|---|---|
| DGUV Vorschrift 52 | Unfallverhütungsvorschrift für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb |
| BetrSichV §§ 3 und 14, Anhang 3 | Gefährdungsbeurteilung, Prüfanlässe, Fristen und Zuständigkeiten |
| TRBS 1201 | Ermittlung und Durchführung von Prüfungen |
| TRBS 1203 | Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen |
| DGUV Grundsatz 309-001 | fachliche Durchführung der Kranprüfungen |
| DGUV Grundsatz 309-003 | Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern |
| DGUV Grundsatz 309-006 | Aufbau des Prüfbuchs |
| DGUV Grundsatz 309-009 | tägliche Kontrollen und Mängeldokumentation durch Kranführer |
| Herstellerunterlagen | kran- und bauteilspezifische Grenzen, Prüf- und Bedienhinweise |
§ 3 BetrSichV verlangt, Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen sowie die Voraussetzungen der prüfenden Personen in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Die Höchstfristen aus Anhang 3 dürfen dabei nicht überschritten werden. Die aktuellen Fassungen von TRBS 1201 und TRBS 1203 stellt die BAuA bereit.
Rollen und Nachweise im Betrieb
Eine häufige Fehlerquelle ist, dass Kranführer, Anschläger, Aufsichtführende und Prüfende in einer einzigen Rolle geführt werden. Die Verantwortlichkeiten sollten getrennt erkennbar sein.
| Rolle | Typischer Nachweis |
|---|---|
| Unternehmer oder beauftragte Führung | Auswahl, Gefährdungsbeurteilung, Beauftragung, Prüf- und Unterweisungsorganisation |
| Kranführer | Qualifizierung, Befähigungsnachweis, Einweisung, Beauftragung, wiederkehrende Unterweisung |
| Anschläger und Einweiser | aufgabe- und einsatzbezogene Unterweisung sowie klare Kommunikation |
| zur Prüfung befähigte Person | prüfaufgabenbezogener Nachweis von Berufsausbildung, Erfahrung und zeitnaher Tätigkeit |
| Prüfsachverständiger | zusätzliche Voraussetzungen nach Anhang 3 BetrSichV |
| Instandhaltung | Auftrag, Sicherungsmaßnahmen, Arbeitsfreigabe und Abschlussmeldung |
Anschlagmittel sind eigene Prüfobjekte. Die Qualifikation für deren Prüfung wird auf Befähigte Person für Anschlagmittel eingeordnet. Ein gemeinsamer Kalender darf diese fachliche Trennung nicht verwischen.
Umsetzungscheckliste für Betreiber
- Kranbestand abgleichen: Kranart, Standort, Seriennummer, Tragfähigkeit und verantwortlichen Bereich erfassen.
- Geltungsbereich bestätigen: DGUV Vorschrift, BetrSichV-Anhang und zuständigen Unfallversicherungsträger bestimmen.
- Gefährdungsbeurteilung aktualisieren: Lasten, Wege, Personen, Umgebung, Wind, elektrische Gefahren und Zusammenarbeit betrachten.
- Kranführer auswählen: Alter, Eignung, Befähigung und Zuverlässigkeit nachvollziehbar beurteilen.
- Qualifizierung und Einweisung trennen: Lehrgang, praktischen Nachweis und Einweisung am konkreten Kran dokumentieren.
- Beauftragung begrenzen: Kranart, Einsatzbereich und mögliche Einschränkungen schriftlich festlegen.
- Schichtkontrolle organisieren: Prüfpunkte, Kran-Kontrollbuch, Mängelmeldung und Übergabe verbindlich regeln.
- Prüfplan festlegen: Anlass, Frist, Umfang und qualifizierte Prüfrolle aus Gefährdungsbeurteilung und Anhang 3 ableiten.
- Prüfbuch verfügbar halten: Papiernachweis und gegebenenfalls ergänzende digitale Berichte eindeutig zuordnen.
- Mängel bis zur Freigabe verfolgen: Sperrung, Reparatur, Nachprüfung und Wiederinbetriebnahme lückenlos verbinden.
- Unterweisung wiederholen: Änderungen, Beinaheereignisse und neue Einsatzbedingungen als Anlass nutzen.
- Regelwerksstand prüfen: feste Verantwortlichkeit und Reviewtermin für Vorschrift, TRBS und Herstellerunterlagen bestimmen.
Häufige Fehler bei der Anwendung
- Eine alte BGV-D6-Kopie wird genutzt, ohne die gültige Fassung beim Unfallversicherungsträger zu prüfen.
- Der Bedienerausweis wird mit betrieblicher Beauftragung und Einweisung gleichgesetzt.
- Die Ausbildung nach § 29 und die wiederkehrende Unterweisung werden als ein Nachweis behandelt.
- Die Sichtkontrolle vor Arbeitsbeginn wird mit der jährlichen Kranprüfung verwechselt.
- Ein Prüftermin wird pauschal jährlich gesetzt, ohne die kranartspezifischen Zusatzfristen aus Anhang 3 BetrSichV zu prüfen.
- Prüfbuch, digitales Prüfprotokoll und Kran-Kontrollbuch werden nicht auseinandergehalten.
- Mängel werden erfasst, aber Sperrung, Reparatur, Nachprüfung und Freigabe bleiben unverbunden.
- Anschlagmittel werden als Bestandteil der Kranprüfung ohne eigenen Prüfstatus geführt.
- Die Nummern 52, 53 und 54 werden ohne Abgleich von Titel, Gegenstand und Trägerzuständigkeit vermischt.
Umsetzung mit ArbeitsschutzPilot
ArbeitsschutzPilot kann den organisatorischen Nachweis verbinden: Kranbestand, zuständige Personen, Qualifikation, Beauftragung, Unterweisung, Prüftermine, Prüfberichte, Mängel, Maßnahmen und Freigaben. Dabei sollten Kran, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel als getrennte Prüfobjekte mit eindeutiger Beziehung geführt werden.
Die Software ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch die Auswahl der prüfenden Person oder die Entscheidung, ob ein Kran sicher weiterbetrieben werden darf. Medizinische Eignungsdaten gehören ebenfalls nicht in frei zugängliche Kranakten; dokumentiert wird die erforderliche betriebliche Entscheidung, nicht ein Gesundheitsbefund.
Quellenbasis und redaktionelle Methode
Diese Seite wurde am 6. August 2026 anhand der offiziellen DGUV Vorschrift 52 und ihrer Durchführungsanweisung, der DGUV Vorschrift 53, der BGHM-FAQ Krane, der aktuellen BetrSichV einschließlich Anhang 3, der BAuA-Übersicht zu TRBS 1201 und 1203 sowie der DGUV Grundsätze 309-001, 309-003, 309-006 und 309-009 geprüft. Die aktuelle DGUV Grundsatz 309-001 „Prüfung von Kranen“ wurde im August 2023 veröffentlicht.
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