Kurzantwort: Wer darf Krane prüfen?

Für die meisten wiederkehrenden Kranprüfungen ist eine zur Prüfung befähigte Person mit kranspezifischer Eignung zuständig. Nach § 2 Absatz 6 BetrSichV muss sie die erforderlichen Kenntnisse durch passende Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit besitzen. Die drei Merkmale müssen zur Kranart, zum Prüfanlass und zum vorgesehenen Prüfverfahren passen.

Anhang 3 Abschnitt 1 BetrSichV enthält für zahlreiche Krane zusätzliche Vorgaben. Er weist bestimmte Prüfungen einem Prüfsachverständigen zu. Die richtige Frage lautet deshalb nicht nur „Ist die Person befähigt?“, sondern:

  1. Welcher Kran ist eindeutig identifiziert?
  2. Welcher Prüfanlass liegt vor?
  3. Welche Rolle verlangt Anhang 3 für genau diese Kombination?
  4. Decken Qualifikation und nachgewiesene Praxis diesen Auftrag vollständig ab?
Rolle Typischer Einsatz Fachliche Grenze
zur Prüfung befähigte Person für Krane insbesondere viele jährliche wiederkehrende Prüfungen nur für belegte Kranarten, Komponenten und Prüfverfahren
Sachkundiger nach DGUV Vorschrift 52 ältere DGUV-Bezeichnung für die dort geregelten wiederkehrenden Prüfungen Funktionsname ersetzt nicht den Nachweis nach BetrSichV und TRBS 1203
Prüfsachverständiger für Krane gesetzlich zugewiesene Montage-, Änderungs- und besondere wiederkehrende Prüfungen zusätzliche Anforderungen und passender Befähigungsumfang erforderlich
Kranführer Kran bedienen und betrieblich kontrollieren Bedienbefähigung ist keine Qualifikation für vorgeschriebene Kranprüfungen

Der Prüfablauf, die Fristen und die Protokollinhalte sind auf UVV Prüfung Kran vertieft. Diese Seite konzentriert sich darauf, wie der Betrieb die richtige Prüfperson auswählt und ihre Befugnis belastbar abgrenzt.

Ein Kransachkundigen-Lehrgang reicht allein nicht

Viele Anbieter schließen ihre Schulung mit Teilnahmebescheinigung, Wissenskontrolle oder Zertifikat ab. Das kann Fachwissen aktualisieren und einen wichtigen Teil der Qualifikation belegen. Eine allgemeine Prüferlaubnis entsteht dadurch nicht.

Die TRBS 1203 verpflichtet den Arbeitgeber, die Befähigung an Schwierigkeit und Komplexität der Prüfaufgabe auszurichten. Auch bei einem externen Dienstleister bleibt die Verantwortung für die ausreichende Qualifikation der tatsächlich eingesetzten Prüfperson beim Arbeitgeber. Eine belastbare Auswahl verbindet daher vier Ebenen:

  • technische Grundqualifikation für die zu beurteilenden Komponenten,
  • praktische Erfahrung mit vergleichbaren Kranen und typischen Schadensbildern,
  • aktuelle Tätigkeit im Umfeld der vorgesehenen Kranprüfung,
  • Lehrgangs- und Regelwerkswissen für Methoden, Sollzustand und Dokumentation.

Ein Industriemechaniker, Maschinenmeister, Kranmeister, Ingenieur oder besonders ausgebildetes Fachpersonal kann geeignet sein. Keine dieser Berufsbezeichnungen macht die Person automatisch für jeden Brücken-, Portal-, Fahrzeug- oder Turmdrehkran prüfberechtigt. Umgekehrt kann ein Arbeitgeber nicht allein aus einer Kursdauer von zwei oder drei Tagen ableiten, dass fehlende Kranpraxis ersetzt wurde.

Die drei Voraussetzungen kranspezifisch nachweisen

1. Einschlägige technische Ausbildung

Die Ausbildung muss technische Grundlagen vermitteln, die zur geplanten Prüfung passen. Ein einfacher mechanischer Kran kann andere Schwerpunkte verlangen als eine Anlage mit komplexer Kransteuerung, Hydraulik, Lastmomentbegrenzung oder besonderen Tragkonstruktionen.

Bei Prüfungen mit mehreren Fachgebieten muss nicht zwingend eine Person jedes Spezialgebiet allein abdecken. TRBS 1203 erlaubt abgegrenzte Beiträge mehrerer qualifizierter Personen. Der Arbeitgeber muss dann festlegen, wer elektrische, mechanische, hydraulische oder tragwerkstechnische Prüfteile verantwortet, wie Teilergebnisse übernommen werden und wer das Gesamtergebnis bewertet.

2. Praktische Erfahrung mit vergleichbaren Kranen

Berufserfahrung bedeutet mehr als eine lange Betriebszugehörigkeit. Die Person muss Montagebedingungen, sichere Funktion, zu erwartende Schäden, Herstellerunterlagen und geeignete Prüfverfahren aus eigener Praxis kennen. Der Nachweis sollte deshalb konkrete Kranarten und Tätigkeiten nennen.

Geeignete Belege können Tätigkeitsbeschreibungen, begleitete Prüfungen, Wartungs- und Instandhaltungserfahrung, Referenzobjekte oder frühere verantwortete Prüfumfänge sein. Wer ausschließlich Anschlagmittel geprüft hat, besitzt dadurch noch keine belegte Erfahrung für den sicheren Gesamtzustand eines Brückenkrans.

3. Zeitnahe berufliche Tätigkeit und aktuelles Wissen

Nach TRBS 1203 gehört zur aktuellen Prüfpraxis die Durchführung mehrerer Prüfungen pro Jahr oder die Beteiligung daran. Bei längerer Unterbrechung können erneute Praxiserfahrung und eine Wissensaktualisierung nötig werden. Ein einmal erworbenes Zertifikat ist daher kein dauerhafter Ersatz für aktuelle Anwendung.

Der Betrieb sollte Änderungen an BetrSichV, TRBS, DGUV-Regelwerk, Herstellerangaben und an der eingesetzten Krantechnik verfolgen. Auch neue Steuerungen, geänderte Prüfmittel oder ein bisher nicht erfasster Krantyp können eine erneute Kompetenzbewertung auslösen.

Befähigte Person oder Prüfsachverständiger?

Die folgende Auswahlhilfe bildet häufige Fälle aus Anhang 3 BetrSichV ab. Sie ersetzt nicht den Abgleich der vollständigen amtlichen Tabelle mit dem konkreten Kran.

Prüfanlass oder Kranfall Erforderliche Prüfperson
turnusmäßige Jahresprüfung, wenn für den Fälligkeitstermin keine Prüfung durch einen Prüfsachverständigen vorgeschrieben ist zur Prüfung befähigte Person für die betreffende Kranart
fahrbarer Turmdrehkran in der dort beschriebenen Bauart befähigte Person mindestens halbjährlich, zusätzlich Prüfsachverständiger nach den vorgegebenen Betriebsjahren
Laufkatze, Ausleger-, Dreh-, Brücken-, Wandlauf-, Portal- oder Schwenkarmkran nach Montage und Installation vor erster Verwendung Prüfsachverständiger
Turmdrehkran nach Montage und Installation vor erster Verwendung zur Prüfung befähigte Person
hand- oder teilkraftbetriebener Kran bis einschließlich 1 Tonne Tragfähigkeit nach Montage zur Prüfung befähigte Person
hand- oder teilkraftbetriebener Kran über 1 Tonne Tragfähigkeit nach Montage Prüfsachverständiger
prüfpflichtige Änderung eines in Anhang 3 erfassten Krans Prüfsachverständiger
außergewöhnliches Ereignis mit möglicher schädigender Auswirkung zur Prüfung befähigte Person vor weiterer Verwendung
bestimmte Derrick-, Turmdreh-, Fahrzeug-, große Lkw-Lade-, Lkw-Anbau-, Offshore- oder Schwimmkrane zusätzliche Prüfungen durch Prüfsachverständige nach Kranart und Betriebsjahr

Bei Lkw-Ladekranen sind die Schwellenwerte wichtig: Überschreitet das Lastmoment 300 Kilonewtonmeter oder ist der Ausleger länger als 15 Meter, gelten für die besonderen wiederkehrenden Prüfungen die Vorgaben für Fahrzeugkrane. Für Fahrzeugkrane und die erfassten großen Lkw-Ladekrane ist die Prüfung durch einen Prüfsachverständigen mindestens alle vier Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich vorgesehen.

Eine CE-Kennzeichnung oder Konformitätserklärung entscheidet nicht allein über jede Betreiberprüfung. § 14 BetrSichV und Anhang 3 enthalten Sonderregeln für Montage, wiederkehrende Prüfungen, außergewöhnliche Ereignisse und prüfpflichtige Änderungen. Kranart, Lieferzustand und Anlass müssen daher vor der Terminvergabe geklärt sein.

Sachkundiger, Sachverständiger und Prüfsachverständiger trennen

Die Begriffe stammen aus verschiedenen Regelungsebenen und werden in Angeboten nicht immer sauber verwendet.

Die DGUV Vorschrift 52 spricht bei der mindestens jährlichen Prüfung von einem Sachkundigen. Der DGUV Grundsatz 309-001 bezeichnet diese Rolle als „Sachkundige (Befähigte Person)“ und beschreibt die erforderliche Kenntnis des arbeitssicheren Zustands. Für die Auswahl im Betrieb sollte der Arbeitgeber trotzdem die aktuelle Definition und die Zusatzvorgaben der BetrSichV zugrunde legen.

Ein Prüfsachverständiger nach Anhang 3 ist eine befähigte Person mit zusätzlichen Voraussetzungen. Dazu gehören:

  • Ingenieurausbildung oder vergleichbare fachbezogene Kenntnisse und Erfahrungen,
  • mindestens drei Jahre Erfahrung in Konstruktion, Bau, Instandhaltung oder Prüfung von Kranen,
  • davon mindestens ein halbes Jahr Beteiligung an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen,
  • ausreichende Kenntnisse des einschlägigen Regelwerks,
  • erforderliche Einrichtungen und Unterlagen,
  • fortlaufend aktuelles Fachwissen.

TRBS 1203 nennt für die ersten drei Punkte eine praktische Nachweismöglichkeit: Ein passendes Personenzertifikat einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle oder eine Ermächtigung eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung kann die Erfüllung vermuten lassen. Das ist etwas anderes als ein beliebiges Seminarzertifikat. Außerdem können Zertifizierung oder Ermächtigung auf bestimmte Kranarten und Prüfanlässe begrenzt sein. Der Umfang muss vor dem Auftrag geprüft werden.

Prüfperson in sechs Schritten auswählen

1. Kran und Prüfanlass identifizieren

Inventarnummer, Kranart, Baujahr oder Betriebsjahr, Tragfähigkeit, Lastmoment, Auslegerlänge, Standort und Liefer- oder Montagezustand bilden die Entscheidungsgrundlage. Ohne diese Daten lässt sich die Zuständigkeit aus Anhang 3 nicht sicher bestimmen.

2. Gesetzliche Rolle festlegen

Der Arbeitgeber prüft zuerst, ob Anhang 3 eine befähigte Person oder einen Prüfsachverständigen verlangt. Erst danach werden Anbieter oder interne Beschäftigte verglichen. So verhindert der Betrieb, dass ein vorhandenes Zertifikat den Prüfanlass fälschlich bestimmt.

3. Prüfaufgabe und Sollzustand beschreiben

Die Gefährdungsbeurteilung, Herstellerinformationen und TRBS 1201 helfen, Umfang und Verfahren zu bestimmen. Bei der Auswahl geht es etwa darum, ob Funktionsprüfungen, Lastprüfungen, Messungen, die Beurteilung tragender Teile oder spezialisierte Prüfverfahren nötig sind. Der detaillierte Prüfprozess bleibt im Beitrag Kranprüfung nach UVV gebündelt.

4. Personennachweise abgleichen

Nicht die Firma, sondern die natürliche Person verantwortet das Prüfergebnis. Ausbildungsabschluss, kranbezogene Tätigkeiten, aktuelle Prüfpraxis, Lehrgangsinhalte, Prüfmittelkompetenz und fachliche Grenzen werden mit der Aufgabe verglichen. Bei einem Prüfsachverständigen kommt der genaue Zertifizierungs- oder Ermächtigungsumfang hinzu.

5. Auftrag eng und überprüfbar formulieren

Die Beauftragung sollte erlaubte Kranarten, Standorte, Prüfarten, Regelgrundlagen, Grenzen und den Umgang mit nicht beurteilbaren Befunden nennen. Für eine interne Person empfiehlt sich dasselbe Maß an Klarheit wie für einen externen Vertrag.

6. Eignung regelmäßig neu bewerten

Ein Review ist erforderlich, wenn die Person lange nicht geprüft hat, neue Kranarten hinzukommen, Regelwerke oder Prüfverfahren wechseln oder die bisherige Dokumentation fachliche Lücken zeigt. Eine pauschale Gültigkeitsdauer für die allgemeine befähigte Person nennt die BetrSichV nicht.

Kompetenzmatrix und Beauftragung dokumentieren

Eine schlanke Kompetenzmatrix verhindert, dass die Bezeichnung „Kransachkundiger“ ohne belastbare Grenze im Prüfplan steht.

Nachweisfeld Was konkret festhalten?
Prüfobjekte Kranarten, Serien, Standorte oder eindeutig beschriebene Gruppen
Prüfanlässe wiederkehrend, nach Montage, nach außergewöhnlichem Ereignis oder andere erlaubte Fälle
ausgeschlossene Aufgaben prüfpflichtige Änderungen, reservierte Sachverständigenprüfungen, nicht abgedeckte Fachgebiete
Grundqualifikation Abschluss, Fachrichtung und Bezug zu Mechanik, Elektrik, Hydraulik oder Tragwerk
Erfahrung vergleichbare Krane, Tätigkeitsdauer, begleitete und eigenverantwortete Prüfungen
Aktualität Prüfungen pro Jahr, Fortbildungen, Regelwerksreviews und Erfahrungsaustausch
Arbeitsmittel Prüfgeräte, Lasten, Messmittel, Unterlagen und sichere Zugänge
Eskalation Abbruch, Sperrempfehlung, Hinzuziehen weiterer Fachpersonen oder Prüfsachverständiger

Der Auswahlvermerk und das Prüfprotokoll erfüllen unterschiedliche Zwecke. Der Auswahlvermerk erklärt, warum diese Person genau diese Prüfung übernehmen darf. Die Prüfaufzeichnung dokumentiert Art, Umfang, Ergebnis und verantwortliche Prüfperson. Für Krane nach Anhang 3 sind die Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer aufzubewahren.

Fachliche Weisungsfreiheit praktisch schützen

§ 14 Absatz 6 BetrSichV schützt die fachliche Bewertung vor Ergebnisvorgaben und die Prüfperson vor beruflichen Nachteilen. Das gilt auch dann, wenn sie intern beschäftigt ist und Produktionsziele betroffen sind.

Der Betrieb sollte deshalb vor der Prüfung festlegen:

  • wer den Kran für die Prüfung verfügbar macht und sichere Bedingungen herstellt,
  • an wen kritische Befunde sofort gemeldet werden,
  • wer Sperrung, Reparatur und Nachprüfung organisiert,
  • dass ein fachliches Ergebnis nicht durch eine Führungskraft umgeschrieben wird,
  • wie bei fehlenden Unterlagen oder unklarer Beurteilbarkeit eskaliert wird.

Die Prüfperson stellt den Zustand fest und bewertet Abweichungen. Der Arbeitgeber bleibt für Auswahl, Fristen und Maßnahmen verantwortlich. Eine Unterschrift im Prüfbuch überträgt diese Organisationsverantwortung nicht vollständig auf den Prüfer.

Kran, Anschlagmittel und Bedienung getrennt halten

Eine Krananlage, das verwendete Lastaufnahmemittel und die Anschlagmittel können am selben Termin betrachtet werden, bleiben aber unterschiedliche Prüfobjekte. Die passende Vertiefung ist Befähigte Person für Anschlagmittel. Für jedes Objekt muss der Qualifikationsnachweis den jeweiligen Prüfbereich abdecken.

Auch die Unterweisung von Kranführern und die Prüferqualifikation sind getrennte Nachweise. Ein erfahrener Kranführer kennt die Bedienung und tägliche Kontrolle, ist dadurch aber nicht automatisch zur vorgeschriebenen Prüfung befähigt. Umgekehrt benötigt eine externe Prüfperson keine Bedienerbeauftragung für den regulären Produktionsbetrieb, wohl aber sichere Prüfbedingungen und die nötige Kompetenz für vorgesehene Funktionsprüfungen.

Vier Auswahlfehler und ihre Korrektur

„Das Zertifikat gilt für alle Krane“

Der Betrieb vergleicht Lehrgangsinhalt und Praxiserfahrung mit jeder Kranart. Nicht abgedeckte Anlagen bleiben aus dem Auftrag ausgeschlossen, bis ergänzende Qualifikation und Erfahrung nachgewiesen sind.

„Die jährliche Prüfung deckt jeden Anlass ab“

Montage, prüfpflichtige Änderung, außergewöhnliches Ereignis und altersabhängige Prüfung werden im Prüfkataster getrennt geführt. Die gesetzlich erforderliche Rolle wird für jeden Anlass neu bestimmt.

„Der Dienstleister entscheidet schon, wer kommt“

Der Auftrag verlangt vorab die Nachweise der tatsächlich eingesetzten Person. Ein Wechsel wird nur akzeptiert, wenn der Betrieb die Ersatzperson für denselben Umfang geprüft hat.

„Sachkundiger und Prüfsachverständiger sind austauschbar“

Die Rollen werden nicht aus Werbebegriffen, sondern aus Anhang 3 BetrSichV abgeleitet. Wo ein Prüfsachverständiger vorgeschrieben ist, ersetzt eine allgemeine Kransachkundigen-Schulung diese Zusatzqualifikation nicht.

Quellenstand und fachliche Grenze

Die Redaktion hat diesen Beitrag am 14. August 2026 mit der aktuellen Betriebssicherheitsverordnung, Anhang 3, der im März 2019 bekannt gemachten TRBS 1203 einschließlich ihrer Änderung von 2021 und Berichtigung von 2022, der 2025 geänderten TRBS 1201, der DGUV Vorschrift 52 sowie dem DGUV Grundsatz 309-001 in der Ausgabe August 2023 abgeglichen. Die DGUV-Personenzertifizierung für Prüfsachverständige erläutert das akkreditierte Zertifizierungsverfahren.

Die Seite erklärt die Auswahl der Prüfperson. Sie ersetzt weder Gefährdungsbeurteilung noch Einzelfallprüfung von Kranbauart, Herstellerunterlagen, Prüfanlass und anwendbaren Sonderregeln. ArbeitsschutzPilot kann Kompetenznachweise, Beauftragungen, Prüftermine und Mängel zusammenführen; die fachliche Eignungsentscheidung und die Prüfung bleiben bei den verantwortlichen Personen.