Was verlangt die DGUV Vorschrift 68?
Die DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ regelt den sicheren innerbetrieblichen Betrieb vom Geräteeinsatz bis zum Prüfnachweis. Wer nur die jährliche Staplerprüfung oder den Staplerschein betrachtet, lässt wesentliche Betreiberpflichten offen.
Die amtliche DGUV Vorschrift 68 wurde im Juli 1995 ausgegeben und im Januar 1997 aktualisiert. Das alte Ausgabedatum bedeutet nicht, dass die Vorschrift automatisch gegenstandslos ist. Die DGUV führt sie weiterhin und weist darauf hin, die beim zuständigen Unfallversicherungsträger gültige Vorschrift zu beziehen. Diese Einordnung wurde am 11. August 2026 anhand der DGUV-Veröffentlichung, der aktuellen BetrSichV und der 2025 berichtigten TRBS 1116 geprüft.
Frühere Unterlagen nennen häufig BGV D27. Das ist die alte Bezeichnung derselben Vorschrift. „DGUV Regel 68“ ist dagegen keine saubere Bezeichnung, denn es handelt sich um eine DGUV Vorschrift, also eine Unfallverhütungsvorschrift.
Welche Flurförderzeuge sind erfasst?
Nach § 2 sind Flurförderzeuge Fördermittel, die auf Rädern auf dem Boden laufen, frei lenkbar sind, Lasten befördern, ziehen oder schieben und für die innerbetriebliche Verwendung bestimmt sind. Die Vorschrift unterscheidet weitere Merkmale, weil nicht jede Pflicht für jede Bauart gleich aussieht.
| Gerätegruppe oder Merkmal | Beispiele | Für die Organisation besonders wichtig |
|---|---|---|
| Flurförderzeug mit Fahrersitz oder Fahrerstand | Frontgabelstapler, Schubmaststapler, Seitenstapler | Qualifizierung, Befähigungsnachweis und schriftliche Beauftragung nach § 7 Absatz 1 |
| Mitgänger-Flurförderzeug | Hand- oder Elektrohubwagen, Hochhubwagen mit mitgehender Bedienperson | Eignung, Unterweisung in der Handhabung und Beauftragung; Bauart genau prüfen |
| Mitgängergerät mit Fahrerstandplattform über 6 km/h | schnelles Gerät mit klappbarer oder fester Plattform | gilt nach der Durchführungsanweisung als Gerät mit Fahrerstand |
| Flurförderzeug mit Hubeinrichtung | Stapler oder Hochhubgerät | Lastaufnahme, Tragfähigkeit, Standsicherheit und Stapelbetrieb |
| Gerät mit Anbaugerät oder Anhänger | Klammer, Drehgerät, Arbeitsbühne, Anhänger | Kombination, Tragfähigkeit, bestimmungsgemäße Verwendung und Prüfung des Anbaugeräts |
| Regal- oder Kommissionierstapler im Schmalgang | leitliniengeführter Schmalgangstapler | Zugangssicherung, Fluchtmöglichkeiten und besondere Sicherheitseinrichtungen |
Der Gerätename allein reicht nicht. Inventar und Gefährdungsbeurteilung sollten Fahrersitz, Fahrerstand, Mitgängerbetrieb, Geschwindigkeit, Hubhöhe, Anbaugeräte, Energieart, Einsatzort und Sonderverwendung eindeutig erfassen.
Paragraphenplan: Pflichten auf einen Blick
| Vorschriftenbereich | Kernaussage | Betrieblicher Nachweis |
|---|---|---|
| § 5 Betriebsanweisung | schriftlich erstellen, verständlich abfassen, bekannt machen und durchsetzen | freigegebene Betriebsanweisung Gabelstapler je Einsatzkontext |
| § 6 Verwendung | Flurförderzeuge nur bestimmungsgemäß verwenden | Betriebsanleitung, zugelassene Geräte- und Anbaugerätekombinationen |
| § 7 Steuern | geeignete, qualifizierte und beauftragte Personen einsetzen | Qualifizierungsnachweis, Einweisung, Unterweisung und Auftrag |
| §§ 8 bis 16 Betrieb | Standsicherheit, Mängel, Beladung, Fahren, Stapeln, Abstellen und Verhalten regeln | Gefährdungsbeurteilung, Verkehrsordnung, Kontroll- und Freigabeprozess |
| §§ 17 bis 24 besondere Nutzung | unter anderem Fahrzeugbeladung, Außenbetrieb, Ex-Bereiche, Anbaugeräte und Anhänger | einsatzbezogene Freigaben und ergänzende Schutzmaßnahmen |
| §§ 25 bis 36 Personen und Schmalgänge | Mitnahme, Arbeitsbühnen, hängende Lasten und Schmalgangbetrieb absichern | besondere Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und Funktionskontrollen |
| §§ 37 bis 39 Prüfung | längstens jährliche Prüfung, Prüfumfang und vollständiger Nachweis | Prüfbericht, Mängelbeseitigung, Nachprüfung und Freigabe |
Die Vorschrift wirkt zusammen mit der Betriebssicherheitsverordnung. § 3 BetrSichV verlangt eine Gefährdungsbeurteilung vor der Verwendung, § 12 BetrSichV regelt Unterweisung, Betriebsanweisung und besondere Beauftragung und § 14 BetrSichV die Prüfung von Arbeitsmitteln.
Umsetzung in acht Schritten
- Flotte und Systemgrenzen erfassen: Gerät, Typ, Seriennummer, Standort, Energieart, Hubsystem, Anbaugeräte, Anhänger und Herstellerunterlagen eindeutig zuordnen.
- Einsatz beurteilen: Fahrwege, Fußgänger, Kreuzungen, Türen, Rampen, Ladebrücken, Gefälle, Sicht, Lasten, Regale, Außenflächen und Fremdfirmen in der Gefährdungsbeurteilung abbilden.
- Betriebsanweisung erstellen: Zulässige Verwendung, Verkehrswege, Lasten, Abstellen, Mängel, Anbaugeräte, Mitnahme und Notfallregeln betriebsspezifisch festlegen.
- Personen qualifizieren: Anforderungen je Geräteart bestimmen, Theorie und Praxis nachweisen, am konkreten Gerät einweisen und betriebliche Verhältnisse unterweisen.
- Beauftragung begrenzen: Person, Geräteart, Anbaugeräte, Einsatzbereiche und mögliche Einschränkungen nachvollziehbar festhalten. Für Fahrerstand und Fahrersitz schreibt § 7 die Schriftform vor.
- Einsatzkontrolle organisieren: Vor jedem Arbeitstag erkennbare Mängel kontrollieren, Mängel sofort melden und sicherheitskritische Geräte gegen weitere Nutzung sperren.
- Prüfung und Instandhaltung verzahnen: Prüffristen, befähigte Person, Prüfumfang, Mängelbeseitigung, Nachprüfung und Freigabe je Gerät steuern.
- Änderungen auswerten: Neue Geräte, Anbaugeräte, Lasten, Verkehrswege, Schichten, Schäden, Unfälle oder Beinaheereignisse als Review für Beurteilung, Anweisung und Unterweisung nutzen.
Die detaillierte, ausfüllbare Risikobetrachtung gehört auf Gefährdungsbeurteilung Gabelstapler. Diese Seite bleibt der Regelwerks- und Pflichtenplan.
Staplerschein, Einweisung, Unterweisung und Beauftragung trennen
Vier Dokumente erfüllen vier verschiedene Zwecke. Keines ersetzt automatisch die anderen.
| Baustein | Was er belegt | Was er nicht belegt |
|---|---|---|
| Qualifizierungsnachweis, oft Staplerschein genannt | theoretische und praktische Qualifizierung für den ausgewiesenen Gerätetyp | Kenntnis der konkreten Verkehrswege und betrieblichen Regeln |
| Gerätespezifische Einweisung | sichere Bedienung des vorhandenen Modells und seiner Anbaugeräte | allgemeine Qualifizierung für beliebige Flurförderzeuge |
| Betriebliche Unterweisung | aktuelle Gefährdungen, Verkehrswege, Lasten, Regeln und Notfälle | Arbeitgeberauftrag zum selbstständigen Steuern |
| Beauftragung | betriebliche Erlaubnis mit festgelegtem Umfang | Ausbildung, Einweisung oder laufende Eignung |
Für Geräte mit Fahrersitz oder Fahrerstand verlangt § 7 Absatz 1 mindestens 18 Jahre, Eignung, Ausbildung, nachgewiesene Befähigung und einen schriftlichen Auftrag. Die TRBS 1116, Ausgabe November 2022 und berichtigt im Oktober 2025, bestätigt den DGUV Grundsatz 308-001 als anerkannte Qualifizierungsgrundlage.
Jugendliche unter 18 dürfen im berufsbildbezogenen Ausbildungsrahmen unter Aufsicht steuern, weil dies nicht als selbstständiges Steuern gilt. Das ist keine allgemeine Freigabe für den normalen Fahrbetrieb.
Bei reinen Mitgänger-Flurförderzeugen verlangt § 7 Absatz 2 Eignung, Unterweisung in der Handhabung und Beauftragung. Der DGUV Grundsatz 308-001 gilt für sie grundsätzlich nicht. Die aktuelle TRBS 1116 zählt aber auch mitgängergeführte Flurförderzeuge zu den Beispielen für eine besondere Beauftragung nach § 12 Absatz 3 BetrSichV. Deshalb sollte der Betrieb den Auftrag und seinen Umfang nachvollziehbar dokumentieren, auch wenn DGUV Vorschrift 68 für diesen Fall nicht ausdrücklich die Schriftform aus Absatz 1 nennt.
Details zu jährlichen Inhalten gehören auf Jährliche Unterweisung Gabelstapler, eine anpassbare Durchführungshilfe auf Gabelstapler-Unterweisung Vorlage.
Tägliche Kontrolle nach § 9 und Jahresprüfung nach § 37
Eine häufige Fehlzuordnung lautet „Tagescheck nach § 37“. Richtig ist:
- § 9: Die Fahrerin oder der Fahrer prüft das Flurförderzeug täglich vor Einsatzbeginn auf erkennbare Mängel und beobachtet es während des Betriebs.
- § 37: Der Arbeitgeber lässt Flurförderzeuge, Anbaugeräte und die erfassten Schmalgang-Sicherheitseinrichtungen längstens jährlich prüfen.
- § 38: Die Prüfung umfasst Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen sowie Vollständigkeit des Prüfnachweises.
- § 39: Der Arbeitgeber führt den vollständigen Prüfnachweis und dokumentiert auch die Mängelbeseitigung.
Erkennbare sicherheitsrelevante Mängel können etwa unwirksame Bremsen, Schäden an Reifen oder Gabelzinken, ungleich gespannte Hubketten, Hydrauliklecks oder Risse an tragenden Teilen sein. Das Gerät darf dann nicht in Betrieb gesetzt oder weiter benutzt werden. Der Mangel muss unverzüglich gemeldet und vor dem Weiterbetrieb behoben werden.
Eine dokumentierte Tagescheckliste kann den betrieblichen Prozess belegen, ersetzt aber weder Fachprüfung noch Prüfnachweis. Umgekehrt macht eine gültige Prüfplakette die tägliche Kontrolle nicht entbehrlich.
Was gehört in den Prüfnachweis?
§ 39 nennt fünf Pflichtangaben und verlangt zusätzlich, dass die Beseitigung festgestellter Mängel vermerkt wird:
- Datum und Umfang der Prüfung, einschließlich noch ausstehender Teilprüfungen,
- Ergebnis mit festgestellten Mängeln,
- Beurteilung, ob Bedenken gegen den Weiterbetrieb bestehen,
- notwendige Nachprüfungen,
- Name und Anschrift des Prüfers,
- dokumentierte Mängelbeseitigung und abschließender Status.
Die Durchführungsanweisung lässt einen elektronischen Nachweis zu, wenn erkennbar bleibt, wer die Eingabe vorgenommen hat. Eine Plakette mit dem nächsten Termin ist kein Ersatz. Sie sollte erst angebracht werden, wenn sicherheitstechnische Mängel aus der letzten Prüfung behoben sind.
Für Flurförderzeuge mit muskelkraftbewegtem Fahrwerk verlangt § 39 den Prüfnachweis nur auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers oder der Arbeitsschutzbehörde. Daraus folgt keine Befreiung von Prüfung oder Gefährdungsbeurteilung. Der Betrieb muss zusätzlich klären, welche Aufzeichnung die BetrSichV und der eigene Prüfprozess erfordern.
Bei gemieteten oder geliehenen Geräten sollte der letzte Prüfnachweis am Einsatzort verfügbar sein. Zusätzlich bleiben Einsatzkontrolle, Beurteilung der konkreten Verwendung und betriebliche Einweisung Aufgabe des nutzenden Betriebs. Prüffrist, Prüfperson und Prüftiefe werden auf UVV-Prüfung Gabelstapler und Befähigte Person Flurförderzeuge vertieft.
Verkehrswege, Lasten und Abstellen
Sicherer Staplerbetrieb ist immer auch Verkehrsorganisation. Die Gefährdungsbeurteilung muss Arbeitsmittel, Arbeitsumgebung und transportierte Last gemeinsam betrachten.
- Fahr- und Fußwege, Kreuzungen, Tore, Rampen und Ladezonen festlegen und sichtbar halten.
- Sichtbehinderungen, Begegnungsverkehr, Geschwindigkeiten und Einweiser-Regeln konkret bestimmen.
- Tragfähigkeit und Lastschwerpunkt für Gerät und Anbaugerät beachten. Fahrzeuge und Anhänger nicht überlasten.
- Lasten gegen Herabfallen und unbeabsichtigtes Verschieben sichern und nicht in Fluchtwegen oder vor Sicherheitseinrichtungen abstellen.
- Beim Verlassen Feststellbremse betätigen, Lastaufnahmemittel absenken, Antrieb abstellen und gegen unbefugte Benutzung sichern, soweit die konkrete Vorschriftenlage keine eng begrenzte Ausnahme vorsieht.
- Fahrerrückhaltesysteme bestimmungsgemäß verwenden und Manipulationen als sicherheitsrelevanten Mangel behandeln.
Die Gestaltung und Breite von Verkehrswegen richtet sich nicht allein nach der DGUV Vorschrift 68. Dafür sind unter anderem Arbeitsstättenrecht, Gefährdungsbeurteilung und ASR A1.8 Verkehrswege einzubeziehen.
Besondere Einsätze brauchen eine eigene Freigabe
| Einsatz | Zusätzliche Klärung |
|---|---|
| Arbeitsbühne | nach aktueller BetrSichV bei nicht dafür vorgesehenem Gerät nur ausnahmsweise; Kombination, Standsicherheit, Befestigung, Kommunikation und Rettung fachkundig beurteilen |
| Mitnahme von Personen | nur bei bestimmungsgemäßer Ausrüstung und festgelegten Bedingungen; keine spontane Mitfahrt |
| Anbaugerät | Freigabe der Kombination, geänderte Tragfähigkeit und Lastschwerpunkt, Einweisung und Prüfung |
| Schmalgang | Zugangssicherung, Fußgängerschutz, Fluchtwege und tägliche Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen |
| Be- und Entladen von Lkw | Fahrzeug gegen Bewegung sichern, Überladebrücke und Tragfähigkeit prüfen, Verständigung regeln |
| öffentlicher Verkehrsraum | zusätzlich Straßenverkehrsrecht, Fahrerlaubnis, Zulassung und Versicherung prüfen |
| feuer- oder explosionsgefährdeter Bereich | Eignung des Geräts und ergänzendes Brand- oder Explosionsschutzkonzept nachweisen |
Die DGUV-Fachbereichs-FAQ stellt für Arbeitsbühnen klar: Der regelmäßige oder planbare Einsatz eines nicht für das Heben von Personen vorgesehenen Flurförderzeugs entspricht nicht der Ausnahme der BetrSichV. Eine Arbeitsbühne darf deshalb nicht als billiger Standardersatz für ein geeignetes Personenhubmittel eingeplant werden.
Nachweismatrix für den Betrieb
| Objekt | Mindestverknüpfung |
|---|---|
| Flurförderzeug | Identität, Standort, Betriebsanleitung, zugelassene Verwendung, Anbaugeräte und Prüfstatus |
| Einsatzbereich | Gefährdungsbeurteilung, Verkehrsplan, Fußgängerschutz, Lasten und Betriebsanweisung |
| Bedienperson | Qualifikation, Geräte-Einweisung, betriebliche Unterweisung, Beauftragung und Einschränkungen |
| Tageskontrolle | Datum oder Schicht, Gerät, Prüfumfang, Mangel, Meldung, Sperre und Freigabestatus nach betrieblicher Festlegung |
| Wiederkehrende Prüfung | §-39-Angaben, Mängel, Bedenken gegen Weiterbetrieb, Nachprüfung und Mängelbeseitigung |
| Änderung oder Ereignis | Ursache, betroffene Annahme, Neubewertung, Maßnahme, Unterweisung und Freigabe |
So entsteht eine prüfbare Kette: Eine qualifizierte Person darf nur das freigegebene Gerät im freigegebenen Bereich verwenden, wenn täglicher Zustand, wiederkehrende Prüfung und offene Mängel die Nutzung zulassen.
Häufige Fehler
- Staplerschein als einzige Freigabe behandeln: Einweisung, Unterweisung und schriftliche Beauftragung fehlen.
- Mitgängergeräte pauschal ausnehmen: Eignung, Handhabungsunterweisung und Beauftragung bleiben erforderlich.
- Tageskontrolle mit Jahresprüfung verwechseln: § 9 und §§ 37 bis 39 erfüllen unterschiedliche Aufgaben.
- Nur den Stapler prüfen: Anbaugeräte und besondere Sicherheitseinrichtungen werden nicht einbezogen.
- Prüfplakette als Bericht verwenden: Pflichtangaben, Mängelbewertung und Nachprüfung fehlen.
- Mangelmeldung ohne Sperrstatus führen: Ein sicherheitskritisches Gerät kann unbeabsichtigt weiter genutzt werden.
- Verkehrswege nur markieren: Sicht, Begegnungsverkehr, Geschwindigkeit, Lasten und reale Abläufe bleiben ungeprüft.
- Arbeitsbühne als Routinegerät einsetzen: Die eng begrenzte Ausnahme für nicht vorgesehene Arbeitsmittel wird zur Dauerlösung.
Klare Abgrenzung im Flurförderzeug-Cluster
Diese Seite beantwortet die Suchintention DGUV Vorschrift 68, einschließlich Aufbau, Pflichten und Zusammenwirken der Nachweise. Vertiefende Suchaufgaben bleiben auf eigenen Seiten:
| Suchaufgabe | Zuständige Seite |
|---|---|
| konkrete Risikobeurteilung als PDF strukturieren | Gefährdungsbeurteilung Gabelstapler |
| schriftliche betriebliche Regeln erstellen | Betriebsanweisung Gabelstapler |
| jährliche Themen und Durchführung planen | Jährliche Unterweisung Gabelstapler |
| direkt nutzbaren Unterweisungsnachweis anpassen | Gabelstapler-Unterweisung Vorlage |
| Prüffrist, Prüfablauf und Protokoll vertiefen | UVV-Prüfung Gabelstapler |
| Qualifikation der Prüfperson bestimmen | Befähigte Person Flurförderzeuge |
| Qualifikation und Beauftragung allgemein einordnen | TRBS 1116 |
Quellenstand und fachliche Grenze
Der Leitfaden stützt sich auf die offizielle DGUV Vorschrift 68 mit Durchführungsanweisungen, die aktuelle DGUV-Fachbereichs-FAQ, BetrSichV §§ 3, 12 und 14, die berichtigte TRBS 1116 sowie die einschlägigen TRBS für Prüfungen und befähigte Personen. Maßgeblich bleiben die beim zuständigen Unfallversicherungsträger gültige Vorschrift, der aktuelle staatliche Rechtsstand, Herstellerunterlagen und die Gefährdungsbeurteilung des tatsächlichen Einsatzes.
ArbeitsschutzPilot kann Geräte, Einsatzbereiche, Personen, Beauftragungen, Unterweisungen, Prüfungen, Mängel, Sperren und Freigaben verknüpfen. Die Software beurteilt weder die persönliche Eignung noch die Standsicherheit einer Gerätekombination, legt keine Verkehrswege fest und ersetzt keine fachkundige Prüfung oder Rechtsberatung.