Kurzantwort: Anzahl nach DGUV Vorschrift 1 § 26

Die Mindestzahl beschreibt verfügbare Ersthelfer, nicht die Zahl irgendwann absolvierter Kurse. Die DGUV-Übersicht zu betrieblichen Ersthelfenden nennt folgende Staffel:

Ausgangslage Ergebnis
2 bis 20 anwesende Versicherte mindestens 1 Ersthelfer
mehr als 20 anwesende Versicherte in Verwaltungs- und Handelsbetrieben mindestens 5 Prozent der Anwesenden
mehr als 20 anwesende Versicherte in sonstigen Betrieben mindestens 10 Prozent der Anwesenden
Kinder­tageseinrichtungen mit mehr als 20 anwesenden Versicherten mindestens 1 Ersthelfer je Kindergruppe
Hochschulen mit mehr als 20 anwesenden Versicherten mindestens 10 Prozent der Beschäftigten, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII versichert sind

Bei einer anwesenden versicherten Person beginnt die DGUV-Ersthelferstaffel noch nicht. Die allgemeine Erste-Hilfe-Organisation bleibt trotzdem zu prüfen, etwa Notruf, Meldeeinrichtung, Material und besondere Gefährdungen.

Mitarbeiter oder anwesende Versicherte?

Rechne mit Personen im betrachteten Zeitfenster, nicht mit Vollzeitstellen oder der Lohnabrechnung. Zwei gleichzeitig anwesende Teilzeitkräfte sind zwei Personen. Ersthelfer aus diesem Personenkreis zählen bei der Gesamtzahl bereits mit; addiere sie nicht ein zweites Mal.

Eingabe Für die Berechnung prüfen
Personenkreis Wer ist zu dieser Zeit tatsächlich vor Ort? Ausbildungs- und Teilzeitverhältnisse nicht einfach ausblenden.
Zeitraum Frühdienst, spätes Arbeitsende und Schichtüberschneidung getrennt prüfen. Ein Wochenmittel verdeckt Spitzen.
Arbeitsort Außendienst, Homeoffice und Urlaub nicht als Anwesenheit am Betriebsstandort verbuchen.
Betriebsart Die passende Kategorie begründen; ein Büroarbeitsplatz macht einen Produktionsbetrieb nicht insgesamt zum Verwaltungsbetrieb.

Bei gemischten Betrieben kann eine Betrachtung unterschiedlicher Betriebsteile erforderlich sein. Ein branchenspezifisches Beispiel bietet die DGUV Regel 109-009, Abschnitt 3.13: Sie unterscheidet Verwaltungs- und Handelsbereiche von sonstigen Betriebsteilen. Das ist keine pauschale Einstufung jedes gemischten Unternehmens. Kläre eine unklare Zuordnung mit deinem Unfallversicherungsträger, bevor du mit fünf Prozent planst.

Rechenweg für Betriebe

Halte für jede Berechnung Ort, Zeitraum, anwesende Versicherte und Betriebsart fest. Für einen gewöhnlichen Verwaltungs-, Handels- oder sonstigen Betrieb gehst du so vor:

  1. Bei 2 bis 20 Anwesenden mindestens eine verfügbare Person ansetzen.
  2. Bei mehr als 20 Anwesenden die Zahl mit 0,05 beziehungsweise 0,10 multiplizieren.
  3. Ein nicht ganzzahliges Ergebnis auf die nächste ganze Person aufrunden.
  4. Die Mindestzahl mit den tatsächlich verfügbaren und qualifizierten Personen vergleichen.
  5. Verteilung, Gefährdungen und Ausfälle prüfen; daraus zusätzliche Ausbildung oder andere Besetzung ableiten.

Für Kitas und Hochschulen verwende die jeweilige Sonderbemessung aus der Tabelle, nicht ungeprüft diese Betriebsformel.

Warum aufrunden?

Bei 21 Anwesenden in Verwaltung oder Handel ergibt die Rechnung 21 × 0,05 = 1,05. Eine Person entspricht nur rund 4,76 Prozent und unterschreitet die Mindestquote. Deshalb werden zwei benötigt. Das ist die rechnerische Umsetzung einer Mindestquote, keine kaufmännische Rundung. Ein glattes Ergebnis bleibt unverändert: Bei 40 Anwesenden ergeben fünf Prozent genau zwei.

Wie viele Ersthelfer muss der Unternehmer zur Verfügung stellen?

Unterscheide Soll vor Ort, verfügbare Besetzung und ausgebildeten Gesamtbestand. Wenn vier Ersthelfer benötigt werden, müssen vier passend qualifizierte Personen erreichbar sein. Vier Namen auf einer Liste genügen nicht, sobald jemand fehlt.

Die BGHM-Erläuterungen zu § 26 verlangen eine zur Gefährdung und Ausdehnung passende Verteilung. Eine niedrigere Zahl nach Absatz 1 Nummer 2 darf nicht eigenmächtig angesetzt werden: Dafür ist Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung des Rettungswesens und der Gefährdung erforderlich.

Beispiele mit Aufrundung

Die folgenden Rechenbeispiele setzen die genannte gleichzeitige Anwesenheit voraus. Sie zeigen die Mindestzahl, noch ohne Reserve und zusätzliche Anforderungen aus der örtlichen Bewertung.

Beispiel Mindestzahl
10 anwesende Versicherte 1 Ersthelfer
20 anwesende Versicherte 1 Ersthelfer
21 anwesende Versicherte in Verwaltung oder Handel 21 × 0,05 = 1,05 → 2 Ersthelfer
21 anwesende Versicherte in einem sonstigen Betrieb 21 × 0,10 = 2,1 → 3 Ersthelfer
25 anwesende Versicherte in Verwaltung oder Handel 25 × 0,05 = 1,25 → 2 Ersthelfer
50 anwesende Versicherte in Verwaltung oder Handel 50 × 0,05 = 2,5 → 3 Ersthelfer
100 anwesende Versicherte in Verwaltung oder Handel 100 × 0,05 = 5 Ersthelfer
30 anwesende Versicherte in einem sonstigen Betrieb 10 Prozent = 3 Ersthelfer
80 anwesende Versicherte in einem sonstigen Betrieb 10 Prozent = 8 Ersthelfer
100 anwesende Versicherte in einem sonstigen Betrieb 10 Prozent = 10 Ersthelfer
Kita mit mehr als 20 anwesenden Versicherten und 4 Kindergruppen mindestens 4 Ersthelfer, damit jede Gruppe abgedeckt ist

Diese Beispiele ersetzen keine Betriebsbewertung. In Schichtbetrieben, auf Baustellen, in Außenbereichen oder bei besonderen Gefährdungen kann eine höhere praktische Zahl nötig sein.

Schichten, Urlaub und Krankheit mitplanen

Die DGUV-Praxishilfe FBEH-001 zu flexiblen Arbeitsformen empfiehlt, Anwesenheitsmuster und die Verteilung der Ersthelfer gemeinsam zu betrachten. Weniger Personen im Gebäude können eine niedrigere Mindestzahl ergeben; sie sorgen aber nicht automatisch für eine ausreichende Besetzung.

Fiktive Dienstplanprüfung

Ein Produktionsbetrieb mit zwei nicht überlappenden Schichten rechnet als sonstiger Betrieb mit zehn Prozent. Die 38 beziehungsweise 22 Anwesenden sind bereits die tatsächlichen Kopfzahlen nach Abzug der Abwesenheiten. Alle im Beispiel verfügbaren Ersthelfer sind passend qualifiziert. Die Zahlen sind ein erfundenes Planungsbeispiel, keine Betriebsstudie.

Schicht und Rechnung Abgleich der Besetzung
Frühschicht: 38 × 0,10 = 3,8 → mindestens 4 Ersthelfer 5 ausgebildete Personen zugeordnet; 1 im Urlaub, 1 im externen Kurs. Nur 3 verfügbar: eine Person fehlt.
Spätschicht: 22 × 0,10 = 2,2 → mindestens 3 Ersthelfer 3 ausgebildete Personen zugeordnet und alle verfügbar: Mindestzahl erreicht, aber kein personeller Puffer.

Der Gesamtbestand von acht ausgebildeten Personen verdeckt die Lücke am Morgen. Urlaub und Kurs wurden bei der Anwesenheitszahl bereits berücksichtigt; ziehe sie dort nicht nochmals ab. Für die Ersthelfer-Besetzung musst du dagegen ausdrücklich prüfen, wer aus dem ausgebildeten Bestand tatsächlich da ist.

Eine zusätzliche qualifizierte Person in der Frühschicht würde die zahlenmäßige Lücke schließen; auch eine dadurch geänderte Anwesenheitszahl ist neu zu prüfen. Einfach jemanden aus der Spätschicht abzuziehen verschiebt möglicherweise nur das Problem. Ebenso bleibt nach Erreichen der Quote zu prüfen, ob die Personen die Arbeitsbereiche rechtzeitig erreichen können.

Planungsnotiz statt pauschalem Zuschlag

Ein universeller Reserve-Prozentsatz lässt sich aus diesen Vorgaben nicht ableiten. Prüfe zuerst bekannte gleichzeitige Abwesenheiten und dann als Belastungsprobe einen weiteren kurzfristigen Ausfall. Daraus entsteht eine begründete Ausbildungs- und Vertretungsplanung, kein pauschaler Aufschlag für jeden Betrieb.

Eine kurze Planungsnotiz kann enthalten: Standort und Zeitfenster – Anwesende – Kategorie – Mindestzahl – verfügbare Namen – offene Lücke – Ersatz und verantwortliche Person – nächster Prüftermin. Halte fest, ob Ersatz tatsächlich bestätigt oder erst angefragt ist. Bei neuer Schicht, geänderten Arbeitszeiten, Urlaub oder Standortwechsel wird der Abgleich erneut nötig.

Standorte, Filialen und Außenarbeit

Zehn Ersthelfer in der Zentrale helfen rechnerisch nicht einer entfernten Filiale ohne erreichbare Hilfe. Betrachte die tatsächlichen Einsatzorte und Zeitfenster. Dauerhaft außerhalb tätige Beschäftigte gehören laut BGN ASI 0.90, Abschnitt 2.1 nicht zur Anwesenheitszahl am Betriebsstandort; ihre Arbeit außerhalb bleibt trotzdem zu organisieren.

Auf gemeinsam genutzten Flächen oder bei Arbeiten im Fremdbetrieb können erreichbare Ersthelfer anderer Unternehmen nach Absprache eingebunden werden. KomNet erläutert diesen Fall. Verlasse dich nicht allein darauf, dass nebenan ein Unternehmen sitzt: Ansprechpartner, Einsatzzeiten und Alarmierung müssen zur vereinbarten Hilfe passen. Die übrige Organisation behandelt der Leitfaden Erste Hilfe im Betrieb.

Anzahl mit Ausbildung, Gültigkeit und Aushang verbinden

Prüfe neben den Namen die Qualifikation, den letzten Kurs und die nächste Fortbildung. Der reguläre Fortbildungsabstand beträgt zwei Jahre. Das ist kein starres Verfallsdatum jeder Bescheinigung: Die DGUV-FAQ, Frage 4.2, erlaubt bei ausnahmsweiser Überschreitung zunächst weiteren Einsatz, verlangt aber die Fortbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Kläre offene Fälle, statt sie ungeprüft als dauerhafte Reserve mitzuzählen.

Während eines externen Kurses steht die Person vor Ort nicht zur Verfügung. Nach Kurs, Austritt oder Standortwechsel müssen Besetzungsübersicht und Bekanntmachung wieder übereinstimmen. Wie du erreichbare Kontakte bekannt machst, erklärt der Ersthelfer-Aushang.

Die allgemeinen Arbeitgeberpflichten sind unter Ersthelfer im Betrieb Pflicht getrennt eingeordnet. Kursdauer, Fortbildung und Nachweise stehen auf Ersthelfer-Ausbildung und Erste-Hilfe-Kurs Gültigkeit.

Offizielle Quellen und Einordnung

Redaktioneller Quellenabgleich: 5. Oktober 2026. Grundlage sind § 26 DGUV Vorschrift 1, die verlinkten DGUV-Erläuterungen sowie die Hinweise der Unfallversicherungsträger. Die Berechnungen sind eigene Beispiele auf dieser Grundlage, keine verbindliche Freigabe einer konkreten Betriebsorganisation.

Die Regelungen aus § 10 ArbSchG und ASR A4.3 ergänzen den Rahmen für Notfallorganisation, Räume und Einrichtungen; sie sind keine alternative Prozentformel. Besondere Gefährdungen, unklare Betriebsarten und Abweichungen klärst du mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger beziehungsweise fachkundiger Beratung.