Kurzantwort: ab wann Ersthelfer Pflicht sind

Mindestens ein Ersthelfer muss bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten zur Verfügung stehen. Diese Personalvorgabe ist nicht der Beginn sämtlicher Erste-Hilfe-Pflichten: Nach § 10 ArbSchG muss der Arbeitgeber erforderliche Notfallmaßnahmen passend zu Arbeitsstätte, Tätigkeiten und Beschäftigtenzahl organisieren. Auch andere anwesende Personen sind zu berücksichtigen.

Die Mindestzahlen aus § 26 DGUV Vorschrift 1 lassen sich zur ersten Einordnung so zusammenfassen:

Situation Mindest­anforderung
2 bis 20 anwesende Versicherte mindestens 1 Ersthelfer
mehr als 20 in Verwaltung oder Handel 5 Prozent der anwesenden Versicherten
mehr als 20 in sonstigen Betrieben 10 Prozent der anwesenden Versicherten
Kinder­tages­einrichtung 1 Ersthelfer je Kindergruppe
Hochschule 10 Prozent der versicherten Beschäftigten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII

Für Einrichtungen mit Kindern oder Studierenden sind der jeweilige Versichertenkreis und zusätzliche Regelungen gesondert zu prüfen. Die Tabelle ersetzt weder diese Prüfung noch eine Planung für Urlaub, Krankheit und wechselnde Arbeitsorte.

Pflicht als Organisation verstehen

Prüfe drei getrennte Fragen: Darf die Person eingesetzt werden, wurde sie benannt und steht sie tatsächlich zur Verfügung? Ein Zertifikat beantwortet nur einen Teil davon. Wer heute im Außendienst ist, schließt keine Versorgungslücke im Büro.

Zur Qualifikation gehören eine Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle oder eine anerkannte andere Qualifikation nach § 26 sowie die erforderliche Fortbildung. Der Regelabstand beträgt zwei Jahre. Einzelheiten und Ausnahmefälle erläutert die Einordnung der Kursgültigkeit; ein pauschales automatisches Ablaufdatum ist dafür zu ungenau.

Benennung ist mehr als eine Kursbescheinigung

Der Arbeitgeber benennt die Beschäftigten für die Aufgabe. Ein vorhandener Betriebs- oder Personalrat ist nach § 10 Absatz 2 ArbSchG vorher anzuhören. Die DGUV-FAQ zur Bestellung nennt keine Formvorschrift, empfiehlt aber eine schriftliche Dokumentation.

Eine Vorlage für die Benennung erleichtert die Zuordnung. Sie überträgt nicht automatisch die Arbeitgeberverantwortung für die gesamte Erste-Hilfe-Organisation auf die benannte Person.

Anzahlfrage auf die Berechnung auslagern

Ermittle die Anzahl der Ersthelfer im Betrieb anhand der tatsächlichen Anwesenheit. Prüfe anschließend, ob die Abdeckung zu Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie in getrennten Bereichen funktioniert. Die Summe aller ausgebildeten Personen im Unternehmen ist dafür kein ausreichender Beleg.

Bei Leiharbeit oder mehreren Unternehmen an einem Standort müssen die Arbeitgeber die Zuständigkeiten abstimmen. KomNet erläutert die Einbeziehung von Leiharbeitnehmern und fremden Ersthelfern. Die bloße Vermutung, im Nachbarbetrieb werde schon jemand helfen, ist keine belastbare Vereinbarung.

Alleinarbeit und Homeoffice unterscheiden

Für allein von zu Hause aus Arbeitende verlangt die DGUV keinen zusätzlichen Ersthelfer. Bei üblicher, nicht gefährlicher Homeoffice-Arbeit genügt eine Möglichkeit zum Notruf. Diese Einordnung der DGUV ist keine allgemeine Freigabe gefährlicher Alleinarbeit. Deren Risiken und Rettungsmaßnahmen brauchen eine eigene Beurteilung.

Pflicht, Anzahl und Ausbildung sauber trennen

Eine abgeschlossene Bedarfsrechnung ist noch keine verfügbare Hilfe. Nutze die Rechenschritte auf der Anzahl-Seite, prüfe danach den Kursstatus und erst dann die konkrete Besetzung. Diese Trennung verhindert, dass dieselbe Person trotz Abwesenheit als erledigte Maßnahme gilt.

Frage Nächster Prüfschritt
Ist die Versorgung heute organisiert? Benannte, geeignete Personen und ihre Erreichbarkeit vor Ort prüfen.
Wie wird der Personalbedarf bestimmt? Ersthelfer-Anzahl: Rechnung und Reserve planen.
Ist die Qualifikation nachgewiesen? Ersthelfer-Ausbildung: Kurs und Ausbildungsstelle prüfen.
Welche Fundstelle ist maßgeblich? Erste-Hilfe-Vorschriften: Rechtsgrundlage und Erläuterung unterscheiden.

Nachweise, die zur Pflicht gehören

Für eine interne Prüfung empfiehlt sich eine überschaubare Organisationsakte. Die folgende Zusammenstellung ist eine redaktionelle Arbeitshilfe, kein gesetzlich vorgeschriebener Formularsatz:

  • Bedarf: Standort, Betriebsart, relevante Anwesenheitszeiten und zugrunde gelegte Berechnung.
  • Personen: Benennung, geprüfte Qualifikationsnachweise und zuständige Stelle für die Fortbildungsplanung.
  • Verfügbarkeit: Besetzung und Ersatzlösung für Ausfälle, gegebenenfalls Vereinbarung mit einem anderen Arbeitgeber.
  • Information: aktuelle Notfallregelung, Bekanntmachung der Kontakte und Unterweisung der Beschäftigten.
  • Kontrolle: festgestellte Lücke, verantwortliche Person, Maßnahme und Ergebnis der Nachprüfung.

Davon getrennt sind die Aufzeichnungen über tatsächlich geleistete Erste Hilfe. Für sie verlangt § 24 Absatz 6 DGUV Vorschrift 1 fünf Jahre Verfügbarkeit und vertrauliche Behandlung. Daraus folgt keine pauschale Fünfjahresfrist für jede Personal- oder Planungsunterlage. Verletzungsangaben gehören nicht in eine allgemein einsehbare Besetzungsliste.

Wenn Beschäftigte nicht Ersthelfer werden wollen

Freiwillige Bereitschaft erleichtert die Auswahl, ist aber nicht die einzige Grundlage. § 28 DGUV Vorschrift 1 verpflichtet Versicherte grundsätzlich, sich aus- und fortbilden zu lassen und für Hilfeleistungen bereitzustehen. Persönliche Gründe können dem entgegenstehen.

Kläre einen Einwand deshalb im vertraulichen Gespräch: Geht es um fehlende Information, organisatorische Hindernisse oder persönliche Umstände, die die Hilfeleistung beeinträchtigen? Gesundheitliche Einschränkungen sind individuell zu beurteilen, nicht als pauschaler Ausschluss ganzer Personengruppen. Bei Bedarf unterstützt der Betriebsarzt; medizinische Einzelheiten gehören nicht in die allgemeine Maßnahmenliste.

Die Organisation muss während dieser Klärung weiter gesichert sein. Ob eine konkrete Weisung oder arbeitsrechtliche Reaktion zulässig ist, lässt sich aus der Ersthelferquote allein nicht ableiten. Ziehe bei einem Konflikt die zuständigen betrieblichen Stellen und qualifizierte arbeitsrechtliche Beratung hinzu.

Gesetzliche Grundlage und DGUV-Bezug

§ 10 ArbSchG setzt den Rahmen für Notfallmaßnahmen und die Verbindung zu externen Hilfsstellen. Die §§ 24 bis 28 DGUV Vorschrift 1 betreffen unter anderem Personal, Sachmittel und Mitwirkung. Die ASR A4.3 behandelt Einrichtungen und Mittel zur Ersten Hilfe; sie ersetzt nicht die Anforderungen an Ersthelfer.

Eine nahe Rettungswache oder eine App für freiwillige Helfer außerhalb des Betriebs ist kein Ersatz für die erforderliche interne Organisation. Darauf weist die DGUV in FBEH-001 zu flexiblen Arbeitsformen hin. Absprachen mit benachbarten Unternehmen können dagegen Teil einer geplanten Lösung sein, wenn qualifizierte Hilfe tatsächlich verfügbar und die Alarmierung geklärt ist.

Lücken sichtbar machen

Wird eine erforderliche Besetzungslücke bekannt, muss die verantwortliche Führung sie unverzüglich bearbeiten. Eine spätere Kursbuchung behebt keinen heutigen Ausfall. Als praktische Prüfreihenfolge bietet sich an:

  1. Lücke eingrenzen: Welche Zeiten und Bereiche sind ohne erforderliche Hilfe? Wer entscheidet über die Abhilfe?
  2. Ersatz verifizieren: Ist eine geeignete qualifizierte Person tatsächlich verfügbar, erreichbar und über ihren Einsatz informiert?
  3. Organisation anpassen: Fehlt eine tragfähige Ersatzlösung, die betroffene Arbeitsorganisation anpassen, statt die Versorgungslücke unverändert bestehen zu lassen. Unklare Sonderfälle mit Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Unfallversicherungsträger klären.
  4. Wirksamkeit kontrollieren: Besetzung und Alarmweg vor Ort prüfen, Beschäftigte informieren und die dauerhafte Lösung nachverfolgen.

Beispiel: Lücke vor Arbeitsbeginn

Fiktiver Fall: In einem Servicebüro beginnen zwölf Versicherte um 7 Uhr. Die einzige benannte Ersthelferin kommt erst um 9 Uhr. Ihre Kursbescheinigung liegt vor; trotzdem fehlt die Abdeckung für die ersten zwei Stunden.

Die Leitung prüft zunächst, ob eine andere qualifizierte Person diese Zeit verlässlich übernehmen kann. Ein Kollege mit lediglich gebuchtem Kurs scheidet als Ersatz aus. Eine mögliche Kooperation mit dem Nachbarbetrieb wird erst nutzbar, wenn Zuständigkeit, tatsächliche Anwesenheit und Erreichbarkeit geklärt sind. Andernfalls muss die Leitung die Arbeitsorganisation für diesen Zeitraum anders lösen.

Die Aufgabe ist erst erledigt, wenn die vereinbarte Abdeckung funktioniert. Eine Notiz „Vertretung angefragt“ genügt dafür nicht. Für die längerfristige Planung wird zusätzlich geklärt, wie Urlaub und Krankheit aufgefangen werden. Das Beispiel zeigt eine organisatorische Prüfung, keine aus einem realen Betrieb gemessene Wirkung.

Eine Maßnahmenliste kann Zuständigkeit, Termin und Nachprüfung festhalten. Sie erkennt die Anwesenheit von Ersthelfern nicht von selbst und ersetzt weder die tatsächliche Besetzung noch eine Alarmierung.

Offizielle Quellen und Einordnung

Die verlinkten Aussagen wurden am 5. Oktober 2026 redaktionell abgeglichen. Der Beitrag bietet allgemeine Orientierung für Betriebe in Deutschland, keine individuelle Rechtsberatung oder Bestätigung der Rechtskonformität. Maßgeblich sind die anwendbaren Vorschriften und die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse.

Bei Sonderorganisationen, gefährlicher Alleinarbeit oder einer geplanten Abweichung von Mindestzahlen sollte der Betrieb die konkrete Frage mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger klären. Eine eigene Notiz ersetzt kein erforderliches Einvernehmen.