Was ist ein Fremdfirmenkoordinator?

Ein Fremdfirmenkoordinator ist die Person, die Arbeiten verschiedener Unternehmen aufeinander abstimmt, damit Gefahren an den Schnittstellen nicht zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer liegen bleiben. Maßgeblich ist nicht die Stellenbezeichnung, sondern die übertragene Koordinationsaufgabe.

Die DGUV Regel 100-001 spricht neutral von der Person, welche die Arbeiten aufeinander abstimmt. Im Betrieb heißen vergleichbare Funktionen unter anderem:

  • Fremdfirmenkoordinator oder Fremdfirmenkoordinatorin
  • Koordinator für Fremdarbeiten
  • Sicherheitskoordinator für Fremdfirmen
  • Auftrags- oder Bereichskoordinator, wenn die Zuständigkeit entsprechend definiert ist

Im Fremdfirmenmanagement ist der Koordinator eine Rolle innerhalb des Gesamtprozesses. Auswahl und Beauftragung, Vertragsanforderungen, Koordination, Unterweisung, Kontrollen und Abschluss gehören zusammen. Die Rolle allein ersetzt diesen übergeordneten Fremdfirmen-Arbeitsschutzprozess nicht.

Auf Englisch gibt es keine überall verbindliche Übersetzung. Je nach Aufgabenprofil sind contractor coordinator, external contractor coordinator oder contractor safety coordinator verständlich. In Verträgen sollte deshalb nicht nur der Titel übersetzt werden, sondern auch Aufgaben, Befugnisse und Geltungsbereich.

Wann ist ein Fremdfirmenkoordinator Pflicht?

Nicht jeder Fremdfirmenkontakt verlangt automatisch einen eigenen Koordinator. Die Entscheidung folgt zwei aufeinander aufbauenden Regeln:

Situation Rechtliche Folge Praktische Konsequenz
Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber werden an einem Arbeitsplatz tätig Die Arbeitgeber müssen nach § 8 ArbSchG zusammenarbeiten, Gefahreninformationen austauschen und Schutzmaßnahmen abstimmen. Zuständigkeiten und Informationswege vor Arbeitsbeginn klären.
Eine mögliche gegenseitige Gefährdung muss vermieden werden Nach § 6 DGUV Vorschrift 1 ist eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Geeignete, fachkundige Person mit eindeutigem Auftrag benennen.
Aus der Zusammenarbeit können besondere Gefahren entstehen Die koordinierende Person muss eine entsprechende Weisungsbefugnis erhalten. Stoppen, Ändern, Eskalieren und Wiederfreigeben vorab verbindlich regeln.
Keine räumliche oder zeitliche Wechselwirkung und keine gegenseitige Gefährdung Eine eigene Koordinatorenfunktion folgt nicht allein aus der Anwesenheit einer Fremdfirma. Bewertung dokumentieren; Besucher-, Liefer- oder Zutrittsregeln können ausreichen.

Kurzentscheidung: Arbeiten Personen verschiedener Unternehmen gleichzeitig oder nacheinander in Bereichen, in denen die Tätigkeit des einen Unternehmens Beschäftigte eines anderen gefährden kann? Wenn ja, müssen die Unternehmen zusammenwirken. Ist zur Vermeidung dieser möglichen gegenseitigen Gefährdung eine zentrale Abstimmung erforderlich, ist die koordinierende Person zu bestimmen.

Die aktuelle DGUV Information 215-830, Ausgabe Juli 2026, ordnet diesen Prozess für Werk- und Dienstverträge ein. Sie betont, dass Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten eindeutig geregelt werden müssen.

Typische Fälle mit Koordinationsbedarf

  • Instandhaltung oder Montage im laufenden Betrieb
  • parallele Tätigkeiten mehrerer Fremdfirmen
  • Abschalten, Freischalten oder Wiederinbetriebnehmen von Anlagen
  • Heißarbeiten, Elektroarbeiten oder Eingriffe in Energiequellen
  • Arbeiten in Höhen, engen Räumen oder explosionsgefährdeten Bereichen
  • Gefahrstoff-, Kran-, Verkehrs- oder Logistikschnittstellen
  • Reinigung oder Facility Services in Produktionsbereichen
  • wechselnde Arbeitsbereiche, Abläufe oder Personen während des Auftrags

Die Gefährdungsbeurteilung entscheidet, nicht der Auftragswert, die Dauer oder die Zahl der Fremdfirmen allein. Auch ein kurzer Einsatz kann Koordination erfordern, wenn die mögliche gegenseitige Gefährdung erheblich ist.

Welche Aufgaben hat ein Fremdfirmenkoordinator?

Die Aufgabenbeschreibung muss zum konkreten Einsatz passen. Die koordinierende Person übernimmt keine pauschale Gesamtverantwortung für alle beteiligten Unternehmen. Sie steuert die vereinbarten Schnittstellen.

Phase Kernaufgaben Prüffrage
Vor dem Einsatz Auftrag, Beteiligte, Arbeitsbereiche, zeitliche Überschneidungen und betriebliche Gefahren erfassen Wer arbeitet wann, wo und womit?
Gefährdungsabstimmung Informationen der Unternehmen zusammenführen, gegenseitige Gefährdungen ermitteln und Schutzmaßnahmen abstimmen Welche Tätigkeit kann wen gefährden?
Arbeitsvorbereitung Arbeitsfolge, Absperrungen, Freischaltungen, Erlaubnisscheine, Verkehrswege, Notfall- und Rettungswege koordinieren Was muss vor dem Start wirksam sein?
Startfreigabe Ansprechpartner, Qualifikationsnachweise, örtliche Anweisungen und vereinbarte Freigaben prüfen Sind alle Startbedingungen erfüllt?
Durchführung Schnittstellen beobachten, Änderungen bewerten, Abweichungen ansprechen und Maßnahmen nachsteuern Stimmen Realität und Planung noch überein?
Störung oder Gefahr Arbeiten im Rahmen der Befugnis unterbrechen, Verantwortliche informieren und sichere Klärung veranlassen Wer entscheidet über Stopp und Wiederaufnahme?
Abschluss Bereich geordnet zurückgeben, Sperrungen und Restgefahren klären, Abweichungen sowie offene Maßnahmen dokumentieren Ist der Auftrag sicher abgeschlossen?

Für die Vorbereitung liefert die Seite Anforderungen Arbeitsschutz Fremdfirmen eine auftragsbezogene Prüflogik. Der übergeordnete Ablauf von Auswahl bis Abschluss steht unter Fremdfirmen Arbeitsschutz.

Weisungsbefugnis: Was darf der Koordinator?

Eine Funktionsbezeichnung allein erzeugt keine wirksame Weisungsbefugnis. Der Auftraggeber und die beteiligten Unternehmen müssen festlegen, gegenüber wem die Person in welchen Situationen handeln darf.

Nach § 6 DGUV Vorschrift 1 ist die entsprechende Weisungsbefugnis ausdrücklich erforderlich, wenn besondere Gefahren aus der Zusammenarbeit abgewehrt werden müssen. Die DGUV Regel 100-001 beschreibt besondere Gefahr als eine Situation, in der ohne zusätzliche Maßnahmen ein schwerer Schaden sehr wahrscheinlich ist oder nicht mehr abgewendet werden kann.

Entscheidung Nur mit klarer Regelung belastbar
unsichere Arbeit unterbrechen Stopprecht, Adressaten und Auslösekriterien
Arbeitsfolge oder Zeitfenster ändern Koordinationsumfang und betroffene Verantwortliche
Bereich sperren oder Freigabe zurückziehen Zuständigkeit für Sperrung und Wiederfreigabe
zusätzliche Schutzmaßnahmen verlangen fachlicher Rahmen und Eskalationsweg
Beschäftigte einer Fremdfirma anweisen vertraglich und organisatorisch vereinbarte Weisungsbefugnis

Der Koordinator wird dadurch nicht automatisch disziplinarischer Vorgesetzter der Fremdfirmenbeschäftigten. Fachliche Leitung, Personalverantwortung und Verantwortung des jeweiligen Arbeitgebers bleiben bestehen. Bei Änderungen sollten die verantwortlichen Ansprechpartner der beteiligten Unternehmen einbezogen werden.

Bestellung: schriftlich, eindeutig und bekannt

§ 6 DGUV Vorschrift 1 verlangt, dass eine Person bestimmt wird. Der Paragraph nennt dafür keine bestimmte Form. Die DGUV Information 211-006 empfiehlt jedoch, die Bestellung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Auch KomNet empfiehlt die schriftliche Bestätigung und die rechtzeitige Bekanntgabe an alle Beteiligten.

Eine belastbare Bestellung oder Beauftragung sollte mindestens enthalten:

  1. Auftrag, Standort, Arbeitsbereich und Geltungsdauer
  2. beteiligte Unternehmen und verantwortliche Ansprechpartner
  3. konkrete Koordinationsaufgaben
  4. bekannte gegenseitige und besondere Gefährdungen
  5. Befugnisse, Stopprecht und Entscheidungsgrenzen
  6. Eskalations- und Meldewege
  7. erforderliche Unterlagen, Freigaben und Nachweise
  8. Stellvertretung und Übergaberegeln
  9. Datum, Bekanntgabe und Bestätigung der Beteiligten

Bei wiederkehrenden Einsätzen kann eine dauerhafte Rollenbeschreibung sinnvoll sein. Der einzelne Auftrag braucht trotzdem einen klaren Bezug zu Einsatzbereich, Beteiligten, Gefährdungen und aktuellen Ansprechpartnern.

Qualifikation: geeignet und fachkundig

Es gibt keinen universellen Ausbildungsabschluss, der für jeden Fremdfirmenkoordinator vorgeschrieben ist. Die DGUV Regel 100-001 verlangt eine für die Aufgabe geeignete Person mit der erforderlichen Fachkunde. Die Auswahl ist zwischen den beteiligten Unternehmen abzustimmen; die Person kann aus einem der beteiligten Unternehmen stammen.

Zur Eignung gehören je nach Auftrag:

  • Kenntnis der betrieblichen Anlagen, Bereiche und Entscheidungswege
  • Verständnis der ausgeführten Tätigkeiten und möglichen Wechselwirkungen
  • Fähigkeit, Gefährdungsinformationen zu bewerten und verständlich zusammenzuführen
  • Kenntnis von Freigabe-, Sperr-, Notfall- und Rettungsverfahren
  • ausreichende Erfahrung für die Komplexität und das Gefährdungsniveau
  • Kommunikations- und Konfliktfähigkeit
  • tatsächlich nutzbare Befugnisse und ausreichend Zeit für die Aufgabe

Ein Kursnachweis ersetzt weder die betriebliche Einweisung noch fehlende Fachkunde für spezielle Arbeiten. Umgekehrt ist nicht für jeden einfachen Einsatz derselbe Lehrgang erforderlich. Für Kursinhalte, Formate und Auswahlkriterien ist die eigene Seite Fremdfirmenkoordinator Schulung zuständig.

Wer bleibt wofür verantwortlich?

Die Koordination verbindet Verantwortungsbereiche, sie löst sie nicht auf.

Rolle Bleibende Verantwortung Keine automatische Folge der Rolle
Auftraggebender Arbeitgeber betriebsspezifische Gefahren mitteilen, Zusammenarbeit organisieren, angemessene Anweisungen verifizieren übernimmt nicht die gesamte Arbeitgeberverantwortung des Auftragnehmers
Auftragnehmender Arbeitgeber Gefährdungsbeurteilung für eigene Tätigkeiten, Qualifikation, Arbeitsmittel und Schutz der eigenen Beschäftigten darf sich nicht allein auf Standortregeln des Auftraggebers verlassen
Fremdfirmenkoordinator übertragene Schnittstellen und Arbeitsabläufe abstimmen, Änderungen sowie Abweichungen koordinieren ist nicht automatisch Vorgesetzter, Aufsichtsführender oder alleiniger Verantwortlicher
Aufsichtsführende Person bei Tätigkeiten mit besonderen Gefahren die Durchführung festgelegter Schutzmaßnahmen überwachen ist nicht zwingend identisch mit dem Koordinator
Fachkraft für Arbeitssicherheit Arbeitgeber und verantwortliche Personen fachlich beraten koordiniert nicht kraft ihrer Beratungsfunktion jeden Fremdauftrag
SiGeKo Aufgaben nach Baustellenverordnung für die betreffende Baustelle wahrnehmen ist nicht automatisch Fremdfirmenkoordinator für den laufenden Betrieb

Diese Abgrenzung verhindert zwei häufige Fehler: eine koordinierende Person ohne wirksame Befugnisse und einen Koordinator, dem pauschal alle Pflichten der beteiligten Unternehmen zugeschrieben werden.

Koordination, Einweisung und Unterweisung unterscheiden

Der Fremdfirmenkoordinator organisiert den Informationsfluss und prüft vereinbarte Schnittstellen. Er muss nicht automatisch jede Unterweisung selbst durchführen. Der Auftraggeber informiert über betriebs- und ortsspezifische Gefahren; der jeweilige Arbeitgeber bleibt für die Unterweisung seiner Beschäftigten verantwortlich.

Für die konkrete Durchführung und Dokumentation ist die Seite Sicherheitsunterweisung Fremdfirmen zuständig. Ein kompaktes Regelwerk für den Einsatz kann ergänzend als Arbeitsschutz Merkblatt für Fremdfirmen bereitgestellt werden.

Ablauf in sieben Schritten

  1. Auftrag eingrenzen: Tätigkeit, Ort, Zeit, Firmen, Personen und Arbeitsmittel erfassen.
  2. Schnittstellen ermitteln: räumliche, zeitliche, technische und organisatorische Wechselwirkungen prüfen.
  3. Gefährdungen austauschen: betriebsspezifische und tätigkeitsbezogene Informationen der Unternehmen zusammenführen.
  4. Maßnahmen abstimmen: Arbeitsfolge, Absperrungen, Freischaltungen, Freigaben, Notfallwege und Verantwortliche festlegen.
  5. Koordinator bestimmen: geeignete Person, Bereich, Befugnisse, Vertretung und Eskalationswege bekannt machen.
  6. Einsatz begleiten: Startbedingungen prüfen, Änderungen erfassen und Abweichungen bearbeiten.
  7. Abschluss dokumentieren: Rückgabe, Restgefahren, aufgehobene Sperrungen, Ereignisse und offene Maßnahmen festhalten.

Die Koordination beginnt damit vor der ersten Tätigkeit und endet nicht mit der Startfreigabe. Besonders bei Planänderungen, Schichtwechseln oder Folgeaufträgen muss geprüft werden, ob die ursprüngliche Abstimmung noch trägt.

Welche Nachweise sind sinnvoll?

Die Dokumentation sollte eine Entscheidungskette zeigen, nicht nur einzelne PDFs sammeln.

  • Auftrag, Zeitraum, Einsatzbereich und beteiligte Firmen
  • benannte interne und externe Ansprechpartner
  • Ergebnis der Schnittstellen- und Gefährdungsabstimmung
  • Bestellung oder Beauftragung einschließlich Befugnissen
  • Qualifikations-, Befähigungs- und Freigabenachweise
  • verwendete Anweisungen, Merkblätter und Unterweisungsstände
  • Erlaubnisscheine, Sperrungen und Wiederfreigaben
  • Kontrollen, Änderungen, Abweichungen und Ereignisse
  • Maßnahmen mit Verantwortlichen und Fristen
  • Rückgabe oder Abschlussbestätigung

Auftragsbezug, Version und Zeitpunkt müssen erkennbar bleiben. Nur dann lässt sich später nachvollziehen, welche Regeln für welche Personen und Tätigkeiten galten.

Gehalt und Berufsbild kurz eingeordnet

Fremdfirmenkoordinator ist häufig eine zusätzliche Funktion von Führungskräften, Instandhaltungs-, Projekt-, Facility- oder Arbeitsschutzverantwortlichen. Ein einheitliches Berufsbild mit fester Gehaltstabelle gibt es deshalb nicht. Vergütung hängt insbesondere von Hauptberuf, Branche, Tarifbindung, Erfahrung, Standort, Gefährdungsniveau und Umfang der übertragenen Verantwortung ab.

Wer Stellen oder Vergütungen vergleicht, sollte prüfen, ob tatsächlich eine eigenständige Vollzeitfunktion gemeint ist oder eine Zusatzaufgabe innerhalb einer anderen Stelle.

Welche Seite gehört zu welcher Suchabsicht?

Damit Inhalte im Fremdfirmen-Cluster nicht gegeneinander ranken, bleibt diese Seite auf die Rolle des Koordinators begrenzt.

Gesuchte Information Zuständige Seite
Rolle, Pflicht, Aufgaben, Befugnisse, Bestellung diese Seite: Fremdfirmenkoordinator
vollständiger Prozess des Fremdfirmeneinsatzes Fremdfirmen Arbeitsschutz
Anforderungen vor der Beauftragung und dem Start Anforderungen Arbeitsschutz Fremdfirmen
Kurswahl, Lerninhalte und Nachweis Fremdfirmenkoordinator Schulung
konkrete Einweisung und Unterweisungsnachweis Sicherheitsunterweisung Fremdfirmen
editierbare Unterweisungsdatei Unterweisung Fremdfirmen Vorlage Word
digitaler Firmen-, Auftrags- und Freigabestatus Fremdfirmenmanagement Software

Umsetzung mit ArbeitsschutzPilot

ArbeitsschutzPilot kann die organisatorische Dokumentation unterstützen: Auftrag, Fremdfirma, Ansprechpartner, Unterweisungsstand, Dokumente, Freigaben, offene Maßnahmen und Export bleiben einem Einsatz zugeordnet.

Eine Software bestimmt jedoch nicht selbst, ob eine gegenseitige oder besondere Gefährdung vorliegt. Diese Bewertung und die Auswahl einer geeigneten, fachkundigen Person bleiben betriebliche Aufgaben. Bei vielen wiederkehrenden Einsätzen vertieft die Seite Fremdfirmenmanagement Software den digitalen Prozess.

Quellenstand und Grenzen

Dieser Beitrag wurde am 5. August 2026 anhand von § 8 ArbSchG, der aktuellen DGUV Vorschrift 1, der DGUV Regel 100-001 sowie der DGUV Information 215-830 in der Ausgabe Juli 2026 geprüft. Die DGUV Information 211-006 und die KomNet-Antwort zur schriftlichen Bestellung ergänzen die praktische Ausgestaltung.

Die Seite ersetzt keine Rechtsberatung und keine auftragsbezogene Gefährdungsbeurteilung. Für besondere Arbeiten, Baustellen, komplexe Anlagen oder unklare Verantwortlichkeiten sollten die zuständigen Führungskräfte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und weitere erforderliche Fachkundige einbezogen werden.